@marten
Gerade bestehende Dilemmata lassen sich oft nicht eben leicht erklären.Die
Zwickmühle, in der Sie sich
derzeit befinden, besteht
nur deshalb und nur so lange, wie die örtlichen Gerichte bei Ihnen derzeit regelwidrig verfahren, indem sie entgegen der Rechtslage aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung entscheiden und darüber hinaus derzeit regelmäßig kein Rechtsmittel zu lassen, welches nach der Zivilprozessordnung gerade dafür zuzulassen ist, um eine bundesweit uneinheitliche Rechtsprechung zu verhindern bzw. eine
bundesweit einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten.
Es ist davon auszugehen, dass ein solcher
regelwidriger Zustand nicht von Dauer sein kann. Er besteht demnach wohl zeitlich befristet.
Wenn es nach der Rechtslage gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH (B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10) geht und auch diese bei ihrer örtlichen Rechtsprechung - Dorfrichter Adam - (wieder) zum Zuge kommt, dann würde sich wohl (nachträglich) erweisen, dass es wohl besser gewesen wäre, weiter wie bisher fortzufahren und zu kürzen.
Das macht doch gerade das
Dilemma aus!!!
Es lässt sich nicht
unbedingt sagen, welcher der
zwei möglichen Wege sich für Sie
in der konkreten Situation schlussendlich als der bessere erweist!
Sie haben gerade diesen,
aller Voraussicht nach vorübergehenden Zustand bei der örtlichen Rechtsprechung, sollen sich jedoch
jetzt entscheiden, wie Sie weiterverfahren,
welchen Weg Sie wählen.
Das Problem, dass die für Sie örtlich zuständigen Gerichte
derzeit anders entscheiden und regelmäßig keine Rechtsmittel zu lassen, wirkt sich
nur dann aus, wenn Sie
jetzt verklagt werden.
Wenn Sie jedoch gar nicht oder
später verklagt werden, kann sich die Situation schon wieder
ganz anders darstellen.
Sie wollen aber
vorausschauend möglichst sicher fahren.
Sie könnten auch, hoffend darauf, dass sich die örtliche Rechtsprechung ändert oder gerade Ihren Fall als ersten wieder unter Beachtung der Rechtslage aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH entscheidet, dazu entschließen, genau so weiter fortzufahren wie bisher. Schließlich könnte Sie auch Ihre bisherige
Erfahrung, dass Sie ja noch nie deshalb verklagt wurden, sich dafür entscheiden lassen.
Sie können jedoch auch, entsprechend der Empfehlung Ihrer Anwältin, bisher
nur unter Vorbehalt zahlen und den Streit darüber quasi
vertagen, nämlich bis zu einer entsprechenden
Rückforderungsklage, die Sie später einreichen müssten, um das Geld zurückzubekommen. Diese
Vertagung geht nicht unbefristet, weil der Rückforderungsanspruch der kurzen Verjährungsfrist unterliegt.
Zahlen Sie jetzt aber die vom Versorger verlangten Beträge
vollständig und ohne Rückforderungsvorbehalt, so können Sie sich schon jetzt auch die Erfolgsaussichten einer späteren Rückforderungsklage vergeigen!