Original von RR-E-ft
Das Versäumnisurteil gegen den Kläger lautet jedenfalls auf Klageabweisung und wird sofort erlassen.
Der Kläger kann hiergegen noch innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.
Das Urteil nach Aktenlage setzt hingegen voraus, dass bereits in einem früheren Termin mündlich verhandelt wurde.
Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden.
Es handelt sich dabei um ein Endurteil, welches auch zu Lasten des Beklagten ausgehen kann und grundsätzlich nur dann anfechtbar ist, wenn es berufungsfähig ist.
Ergänzung:
In meinem Fall war ein Urteil nach Aktenlage, das ich anderenfalls eindeutig bevorzugt hätte ;-), leider nicht möglich, da
nach der ersten mdl. Verhandlung eine Klageerweiterung erfolgt ist. Und über diese Erweiterung wurde dann
wiederum erstmalig mdl. verhandelt.
Ich hatte also nur die Wahl zw. Antrag auf VU oder der Möglichkeit einer Widerklage.
Insofern hatte die Klägerin viel Glück, dass sie kein umfangreich begründetes, klageabweisendes Sachurteil kassiert hat.
