Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Billigkeit von Strompreisen  (Gelesen 63730 mal)

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Offline Franky_at_home

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Billigkeit von Strompreisen
« am: 06. Februar 2012, 19:33:33 »
Hallo zusammen,

bei meiner Recherche im Internet nach Neuigkeiten zum Thema Billigkeit und Energiepreise, habe ich widersprüchliche Informationen zu Strompreisen und Billigkeit gefunden.

Welche Aussage ist denn nun richtig?
Unterliegen die Strompreise der Billigkeit, oder hängt es gar vom Einzelfall ab?



Viele Grüße
  Frank

Offline berghaus

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #1 am: 06. Februar 2012, 23:33:41 »
Zitat
Unterliegen die Strompreise der Billigkeit, oder hängt es gar vom Einzelfall ab?
Das ist natürlich die Jahrhundertfrage!

Ich würde mal \'Suchen\' anklicken und mich ein wenig einlesen.

Billig sind die Strompreise auf jeden Fall nicht (mehr)1 :)

berghaus 06.02.12

Offline RR-E-ft

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #2 am: 07. Februar 2012, 12:11:07 »
Vorrangig stellt sich immer die Frage, ob dem Versorger überhaupt wirksam vertraglich oder kraft Gesetzes das Recht eingeräumt wurde, den Preis nach Vertragsabschluss einseitig abzuändern/ neu festzusetzen (vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10).

Auch Strompreise unterliegen der Billigkeitskontrolle, soweit diese auf der wirksamen Ausübung eines dem Energieversorger vertraglich oder gesetzlich wirksam eingeräumten Preisbestimmungsrechts (Preisänderungsrecht) beruhen und von den Parteien nicht stillschweigend vertraglich neu vereinbart wurden (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.12.10 Az. 2 U 94/10).

Zitat
BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17

Ist einem Energieversorger aufgrund Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung ein Preisanpassungsrecht eingeräumt, so unterliegt eine auf der Grundlage dieses Rechts erfolgte Preiserhöhung als einseitige Leistungsbestimmung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, sofern und soweit es sich nicht um vereinbarte Preise handelt (st. Rspr. des Senats; zuletzt Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, aaO unter III 2 a; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, WM 2011, 850 Rn. 18; jeweils mwN).

Es ist genauso wie bei Gas (vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10).

Zitat
BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 Rn. 9 ff.:

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnimmt § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV, dass dem Gasversorgungsunternehmen das Recht zusteht, Preise nach billigem Ermessen (§ 315 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB]) zu ändern.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Gasversorgungsunternehmen das ihm nach dem Regelungsgehalt des § 4 Abs. 1 oder 2 AVBGasV kraft Gesetzes zukommende und dort nach Anlass, Voraussetzun-gen und Umfang nicht präzisierte Recht zur Preisänderung nicht nach freiem Belieben ausüben; eine solche Preisänderung hat vielmehr gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen.

Sie ist deshalb für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Zu diesem Zweck kann dieser die Preisänderung auch gerichtlich auf ihre Billigkeit überprüfen lassen
(BGH, Urteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 14 ff.; vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 26; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 19 f.).

b) Aus dieser gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit folgt nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Preisänderung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen.

Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisänderung auch die Pflicht hierzu, wenn die Änderung für den Kunden günstig ist (BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, WM 2010, 481 Rn. 18 mwN).

Offline marten

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #3 am: 07. Februar 2012, 14:42:27 »
Ich habe anwaltlich die Info erhalten, das immer mehr Gerichte den Billigkeitseinwand bei grundversorgten Kunden nicht oder nicht mehr anerkennen. Bei Strom schon länger, bei Gas seit dem letzten Jahr.
Es wurde mir empfohlen, die neuen Abschläge nicht mehr zu kürzen, sondern die errechneten Beträge des Versorgers zu bezahlen. ( Unter Vorbehalt)

Offline userD0003

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #4 am: 07. Februar 2012, 15:13:48 »
Zitat
Original von marten
Es wurde mir empfohlen, die neuen Abschläge nicht mehr zu kürzen, sondern die errechneten Beträge des Versorgers zu bezahlen. (Unter Vorbehalt)
Es ist wohl sehr anzuzweifeln, dass diese Empfehlung wirklich zweckdienlich für Sie ist!?
Wann haben welche Gerichte den Billigkeitseinwand in der Grundversorgung nicht (mehr) anerkannt?
Es scheint ebenfalls zweifelhaft zu sein, ob diese Gerichte sowie der Sie informierende Anwalt auf dem aktuellsten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung (s.o.) sind.
Ich gehe davon aus, dass RR-E-ft hierzu ergänzend Stellung nehmen wird.

Offline RR-E-ft

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #5 am: 07. Februar 2012, 15:16:58 »
Zitat
Original von marten
Ich habe anwaltlich die Info erhalten, das immer mehr Gerichte den Billigkeitseinwand bei grundversorgten Kunden nicht oder nicht mehr anerkennen. Bei Strom schon länger, bei Gas seit dem letzten Jahr.
Es wurde mir empfohlen, die neuen Abschläge nicht mehr zu kürzen, sondern die errechneten Beträge des Versorgers zu bezahlen. ( Unter Vorbehalt)

Diese Empfehlung erscheint mit Rücksicht darauf, dass der BGH nun vom EuGH erst klären lassen will, ob dem Grundversorger überhaupt wirksam gesetzlich ein Recht zur einseitigen Preisänderung eingeräumt wurde, nicht nachvollziehbar.

Sollte der EuGH bei dieser Prüfung die Rechtsauffassung des BGH bestätigen, wonach ein der Billigkeitskontrolle unterliegendes Preisänderungsrecht gesetzlich wirksam eingeräumt wurde, so muss eine Billigkeitskontrolle laut BGH erfolgen (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17). Anders verhielte es sich dabei nur dann, wenn der Versorger die Preise entweder nicht einseitig geändert hatte oder aber der Preisänderung nicht in angemessener Frist widersprochen worden war.

Billigkeitskontrolle und Anbieterwechsel sind zudem nach der gesetzlichen Regelung  gleichwertige Alternativen des grundversorgten Kunden, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat.

Zitat
BGH, Urt. v. 15.07.09 Az. VIII ZR 56/08 Rn. 36, juris:

Im Gesamtzusammenhang gewährleisten die Vorschriften damit, dass dem Grundversorgungskunden im Falle einer Preisänderung zwei Alternativen offen stehen. Er kann entweder am Vertrag festhalten und die Preisänderung gemäß § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen. Oder er kann sich spätestens gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Preisänderung vom Vertrag lösen und den Anbieter wechseln.

Zitat
BGH, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 41 f., juris:

Daraus ergibt sich aber nicht, dass auch die gegenüber den Sonderkunden der Beklagten erfolgenden Preisänderungen wie bei dem gesetzlichen Preisänderungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB unterliegen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 20; BGHZ 172, 315, Tz. 16 f.; 178, 362, Tz. 26).

Bei kundenfeindlichster Auslegung kommt vielmehr auch ein Verständnis der Klausel in Betracht, nach dem der Beklagten wegen der festen Koppelung der Preisänderungen an die Änderungen der Grundversorgungspreise kein Ermessensspielraum zusteht und deshalb keine Billigkeitskontrolle stattfindet (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 270/05, WM 2007, 40, Tz. 19).

Mit diesem Inhalt hält die Klausel einer Prüfung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand, denn sie stellt keine unveränderte Übernahme des gesetzlichen Preisänderungsrechts gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV dar, weil es an der Möglichkeit der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB fehlt.

Schließlich ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil eine Zahlung unter Vorbehalt gegenüber einer gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV zulässigen Zahlungskürzung überhaupt erbringen soll.
Man müsste dann jedenfalls selbst auf Rückzahlung klagen, wenn man das Geld zurück erlangen wollte.

Man sollte deshalb nur die Abschläge bezahlen, die sich bei Zugrundelegung der bisher vereinbarten Preise ergeben, wenn man einseitigen  Preisänderungen in angemessener Frist widersprochen hatte.

Und bitte:

Beim Preiswiderspruch zunächst grundsätzlich das Recht zur einseitigen Preisänderung bestreiten und nur hilfsweise die Billigkeit der einseitigen Preisänderung/ des einseitig geänderten Preises, ferner vorsorglich einen Billigkeitsnachweis durch Vorlage der zu Grunde liegenden  bisherigen und geänderten Preiskalkulation verlangen.

Offline marten

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #6 am: 07. Februar 2012, 15:47:48 »
Die Empfehlung wurde von mir einer der bekanntesten Anwältin in diesem Bereich im Rahmen des Energieschutzbriefes gegeben. Da muss ich einfach davon ausgehen, dass diejenige weiss wovon sie spricht.
Sie teilte mir mit, dass eine Korrektur meiner Jahresrechnung ihr aus den genannten Gründen nicht möglich sei.
Ich bin ihren Empfehlungen gefolgt, und habe keine Kürzung meines vom Versorger errechneten Jahresabschlages vorgenommen.

Offline RR-E-ft

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #7 am: 07. Februar 2012, 15:52:04 »
Dann vertritt die Frau Kollegin wohl eine andere Rechtsauffassung als ich und gibt deshalb andere Empfehlungen ab.
Ich orientiere mich wie aufgezeigt an der aktuellen Rechtsprechung des BGH.

Offline marten

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #8 am: 07. Februar 2012, 16:12:06 »
Nur wenn diese Kollegin, die den Bund der Energieverbraucher u.a. auch juristisch berät, diese Empfehlungen weitergibt muss ich doch auf diese Rechtsauffassung vertrauen.
Ich habe mir jetzt seit Jahren von ihr die Rechnung meines Versorgers korigieren lassen, was jetzt aus den genannten Gründen nicht mehr möglich sein soll. Das Prozessrisiko wäre zu hoch. Das war in den vergangenen Jahren ihrer Ansicht nicht so.

Offline Didakt

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #9 am: 07. Februar 2012, 17:21:39 »
@ marten

Zitat
Original von Ihnen
Ich habe anwaltlich die Info erhalten, das immer mehr Gerichte den Billigkeitseinwand bei grundversorgten Kunden nicht oder nicht mehr anerkennen. Bei Strom schon länger, bei Gas seit dem letzten Jahr.

Wenn dem so ist, müsste Ihre Anwältin doch beispielhaft entsprechende Gerichtsurteile benennen können. Erst dann wäre eine konkrete Bewertung möglich.

Offline Kampfzwerg

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #10 am: 07. Februar 2012, 18:18:24 »
Zitat
Original von marten
Nur wenn diese Kollegin, die den Bund der Energieverbraucher u.a. auch juristisch berät, diese Empfehlungen weitergibt muss ich doch auf diese Rechtsauffassung vertrauen.
Ich habe mir jetzt seit Jahren von ihr die Rechnung meines Versorgers korigieren lassen, was jetzt aus den genannten Gründen nicht mehr möglich sein soll. Das Prozessrisiko wäre zu hoch. Das war in den vergangenen Jahren ihrer Ansicht nicht so.

Müssen Sie? Wieso?
Nicht jede Rechtsauffassung ist haltbar und auch die Empfehlung der eigenen Anwältin ist ganz sicher nicht unfehlbar!
Ich gebe Ihnen den ausgesprochen gut gemeinten Rat, sich vor allem sowohl auf Ihren eigenen Verstand und Ihre Intuition, als auch auf die Rechts-Informationen von RR-E-ft und des Forums zu verlassen und bei Ihrer Methode zu bleiben!

Offline marten

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #11 am: 07. Februar 2012, 19:33:51 »
@kampfzwerg

Danke für den gut gemeinten Rat.
Ich habe mich bisher nicht einschüchtern lassen, auch nicht als einen gerichtlichen Mahnbescheid von meinem Versorger bekommen habe.
Was die Gegenseite aber nicht geschafft hat, hat jetzt die eigene Seite geschafft.
Das hat mich tief erschüttert.
Wenn der eigene Anwalt, dazu ein bedeutender Mitstreiter des Bundes der Energieverbraucher, mir schreibt

sehe ich mich derzeit aufgrund der Rechtssituation nicht in der Lage, die Jahresrechnung gegenüber dem Versorger erneut zu \"korrigieren\".

das wir \" im Falle einer Entgeltkürzung und ohne das der EUGH die Preisänderungen bei Tarifkunden ausser Kraft setzt, Sie zumindestens im Fall einer Forderungsklage Ihres Versorgers höchstwahrscheinlich derzeit unterliegen würden, das Prozesskostenrisiko also hoch ist\"
Weiterhin: \"

\"Insoweit empfehle ich Widerspruch, aber Zahlung der Jahresrechnung-auch der neuen Abschläge - unter Vorbehalt.\"

Das ist die Empfehlung meiner Anwältin. Wenn Sie dieser Überzeugung ist, dann soll Sie dieses auch so äussern.

Nur für mich macht es jetzt keinen Sinn mehr, die \"Schlacht\" weiter zu fechten wenn mein \"General\"  von einer Niederlage ausgeht.

Was jetzt mich auch sehr irritiert, das in einer so entscheidenden Frage  so unterschiedliche Meinungen, Empfehlungen seitens bedeutender Mitstreiter des Bundes der Energieverbraucher gegeben wird.
Das kann doch nicht im Sinn des Bundes der Energieverbraucher sein, wenn so unterschiedliche Ansichten an die Mitglieder verbreitet werden.
Ich möchte nicht wissen, wie viele ihren Protest aufgegeben, weil sie entmutigt sind wenn Sie so solche Empfehlungen bekommen haben.

Offline Kampfzwerg

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #12 am: 07. Februar 2012, 20:09:10 »
Zitat
Original von marten
Was jetzt mich auch sehr irritiert, das in einer so entscheidenden Frage  so unterschiedliche Meinungen, Empfehlungen seitens bedeutender Mitstreiter des Bundes der Energieverbraucher gegeben wird.
Das kann doch nicht im Sinn des Bundes der Energieverbraucher sein, wenn so unterschiedliche Ansichten an die Mitglieder verbreitet werden.
Ich möchte nicht wissen, wie viele ihren Protest aufgegeben, weil sie entmutigt sind wenn Sie so solche Empfehlungen bekommen haben.
Ich persönlich halte es für sinnvoll, wichtig - und sogar vielmehr noch - überaus notwendig, dass Sie eben so wie Sie hier und weiter oben die Sachlage und Ihre Bedenken geschildert und formuliert haben, den Bund der Enegieverbraucher schriftlich über die Sachlage und die ausgesprochenen Empfehlungen Ihrer Anwältin in Kenntnis setzen!!

Zitat
sehe ich mich derzeit aufgrund der Rechtssituation nicht in der Lage, die Jahresrechnung gegenüber dem Versorger erneut zu \"korrigieren\".
Das ist wohl kein schlechter Scherz? Wenn Sie möchten, dass Ihre Anwältin die JRG wie jedes Jahr korrigiert, d. h. wenn Sie deren \"Empfehlung\" nicht folgen möchten, dann hat sie das zu erledigen.

Zitat
Nur für mich macht es jetzt keinen Sinn mehr, die \"Schlacht\" weiter zu fechten wenn mein \"General\"  von einer Niederlage ausgeht.
Das sehe ich grundlegend und ganz entschieden anders!

Offline RR-E-ft

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #13 am: 07. Februar 2012, 20:23:13 »
Es gibt Instanzgerichte, die die Billigkeitskontrolle mit dem Argument ablehnen, der Kunde könne den Anbieter wechseln.
Es gibt auch eine Reihe veröffentlichter dementsprechender Urteile.
Auch in der bekannten Urteilssammlung des Vereins findet sich dazu so einiges.

So war es zB. auch bei den Vorinstanzen zur Entscheidung  BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10, welche die Frage betrifft, ob dem Stromgrundversorger überhaupt durch das Gesetz wirksam ein Preisänderungsrecht eingeräumt wird.

Betroffen ist ein Zeitraum, wo der Kunde aufgrund der Liberalisierung den Anbieter längst wechseln konnte. Wegen dieser Wechselmöglichkeit des Stromkunden hatten die Vorinstanzen die Billigkeitskontrolle verneint!

Der BGH stellt demgegenüber m. E. glasklar fest, dass es auf eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB immer dann ankommt, wenn dem Energieversorger kraft vertraglicher Vereinbarung oder aufgrund eines Gesetzes wirksam ein nicht weiter konkretisiertes  Preisänderungsrecht eingeräumt wurde (Rn. 17), dass jedoch zunächst vorrangig die Frage zu klären ist, ob dem Energieversorger tatsächlich ein solches Preisänderungsrecht wirksam eingeräumt wurde (deshalb die EuGH- Vorlage).

Ferner entspricht es - wie aufgezeigt- der Rechtsprechung des BGH, dass Billigkeitskontrolle und Anbieterwechsel zwei gleichwertige Alternativen für den grundversorgten Kunden bilden, nach der gesetzlichen Regelung die Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB dem grundversorgten  Kunden zur Verfügung stehen muss (BGH, Urt. v. 15.07.09 Az. VIII ZR 56/08 Rn. 36, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 41 f., m.w.N.).

Schließlich hatte der BGH bereits im Gaspreis-Urteil v. 13.06.07 Az. VIII ZR 36/06 klar zwischen einer entsprechenden Anwendung des § 315 BGB infolge einer Monopolsituation und einer direkten Anwendung dieser Norm bei vertraglicher oder gesetzlicher Einräumung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts des Versorgers unterschieden, so dass sich bereits daraus ergab, dass es für die direkte Anwendung der Billigkeitskontrolle auf eine  einseitige Preisänderung auf der Grundlage eines wirksam eingeräumten, nicht weiter konkretisierten Preisänderungsrechts gerade nicht auf eine Monopolstellung ankommt (siehe auch Strompreis- Urteil OLG Stuttgart, v. 31.12.10 Az. 2 U 94/10).

Ich meine deshalb, dass diese Fragen in der Rechtsprechung des BGH bereits geklärt sind, in dem hier aufgezeigten Sinne.

Für meine Argumentation spricht auch die gesetzliche Regelung des § 19 Abs. 2 StromGVV zur Versorgungsunterbrechung, wo es heißt:

Zitat
Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.

Sperren kann der Grundversorger wegen derart streitiger Forderungen also nicht, so dass er entsprechende Zahlungsansprüche nur gerichtlich verfolgen kann, ggf. klagen muss. Ob er deshalb überhaupt klagt, bleibt abzuwarten.

Hat der betroffene Kunde nach seinem Preiswiderspruch jedoch vollständig (unter Vorbehalt) gezahlt, dann muss der Kunde deshalb auf Rückzahlung klagen, wenn er das Geld zurückhaben will.

Offline marten

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #14 am: 07. Februar 2012, 20:33:50 »
@kampzwerg

Ist nett gemeint, mir Mut zu machen.
Nur wer hilft mir mit meinem Versorger? Wenn es darauf ankommt, werde ich einen Anwalt brauchen der fachlich kompetent, engagiert ist und sich nicht entmutigen lässt.
Und bezahlbar, wenn es nicht klappt.

Wir haben jetzt bereits den ersten nicht korigierten Abschlag gezahlt, so wie von unserer
Anwältin empfohlen.

In den letzten Jahren hatten wir immer den Energieschutzbrief in Anspruch genommen, weil das mich und meine Familie beruhigt hat, das wir eine kompetente Anwältin zur Unterstützung haben.
Auf wen können wir jetzt noch zählen.

Das Schreiben meiner Anwältin habe ich bereits vor 2 Tagen dem Bund der Energieverbraucher gemailt um bat um Antwort, bisher habe ich noch keine
Antwort erhalten.

 

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