Bitte um Entschuldigung,
wenn der Eindruck entstanden sei,
es wäre vom Berge herab gepredigt worden.
Bei Lichte betrachtet verhält es sich wohl wie folgt.
Bisher war es immer noch so, dass die betroffenen Kunden ohne Anwalt
einfach Widerspruch beim Versorger einlegen
und hiernach Rechnungsbeträge entsprechend kürzen können.
Daran hat sich nichts geändert.
Es genügt dafür wohl regelmäßig ein von Verbraucherverbänden
publizierter Muterbrief und ein durchschnittlicher Schulabschluss.
Betroffene Verbraucher kürzen jeweils nach Widerspruch
entsprechend ihre Abschlags-und Rechnungsbeträge selbst.
Gegen gerichtliche Manbescheide des Versorgers wird zumeist
mit Kreuzchen und Unterschrift selbst Widerspruch eingelegt.
Das ist wohl regelmäßig der ganze zuweilen heroisierte persönliche Kampf.
Wer danach nicht verklagt wird, braucht wohl auch keinen Anwalt.
Und so geht es immer noch vielen.
Viele, die seit Jahren selbst widersprechen und Zahlungen entsprechend kürzen,
brauchten deshalb bisher keinen Anwalt.
Wenn man deshalb dann doch verklagt werden sollte,
was oft gar nicht passiert,
dann sollte man sich als betroffener Verbraucher vor Gericht anwaltlich vertreten lassen,
auch wenn dies vor dem Amtsgericht nach der Zivilprozessordnung nicht erforderlich ist.
Denn zumeist kennt der betroffene Kunde schon den Inhalt der Zivilprozessordnung nicht.
Spielt das Verfahren erstinstanzlich vor dem Landgericht oder wird ein Rechtsmittel zugelassen
und will man dieses einlegen, dann
muss man sich anwaltlich vertreten lassen, § 78 ZPO.
Der betroffene Kunde auch als Prozesspartei entscheidet allein (auch wenn ggf. anwaltlich beraten) darüber,
ob er es überhaupt zu einem Streit mit dem Versorger kommen lässt,
ob und ggf. durch wen vertreten er sich gegen eine Klage verteidigt,
ob er gegen die Nichtzulassung eines beantragten Rechtsmittels Gehörsrüge einlegt,
ob er bei Nichtabhilfe einer solchen Verfassungsbeschwerde erhebt,
ob er ein zulässiges Rechtsmittel einlegt...
Die Partei ist Herr des Verfahrens und keiner sonst.
Und es wird wohl auch betroffene Verbraucher geben,
die in den bezeichneten Fällen zwar noch Gehörsrüge einlegten/ einlegen ließen,
sich bei deren Nichtabhilfe jedoch ausdrücklich gegen eine ihnen noch mögliche Verfassungsbeschwerde entschieden,
womöglich weil sie die Möglichkeit der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde - warum auch immer -
als
absoluten Hohn empfanden.
Wer dann sagt, die Gerichte seien schuld,
dass man nicht zu seinem Recht fand,
der hat damit wohl nicht recht.
Richterschelte, auch pauschale, ist oft allzuschnell parat.
In Deutschland gibt es wohl längst mehr als genug Anwälte,
aus denen betroffene Verbraucher sich einen oder auch mehrere wählen können,
mit Ausnahme desjenigen, der bereits den Prozessgegner vertritt.
Manche Rechtsschutzversicherer geben entsprechende Empfehlungen ab.
Zudem gibt es eine gar nicht so kurze
Anwaltsliste des Vereins.
Die Lage ist für betroffene Kunden nicht schlechter geworden, sondern deutlich besser!