Original von sternenmeer
Grundsätzlich sind doch m.E. alle Fernwärmeverträge \"Sonderverträge\",
Wie das denn?
Original von RR-E-ft
BGH VIII ZR 66/09 Rn. 24, juris:
Eine Differenzierung zwischen Tarifabnehmer- und Sonderkundenverträgen soll dabei nach dem Willen des Verordnungsgebers - abgesehen von den Fällen des § 1 Abs. 2, 3 AVBFernwärmeV - nicht erfolgen, weil es im Gegensatz zum Strom- und Gassektor bei der Fernwärme keine gesetzlichen Regelungen über unterschiedliche Tarifgestaltungen gibt (vgl. BR-Drucks. 90/80, abgedruckt bei Witzel/Topp/Witzel, aaO, S. 238; vgl. ferner Büdenbender, aaO S. 67).
In Umsetzung dieses Ziels sieht § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV vor, dass bei sämtlichen Verträgen, in denen vom Versorgungsunternehmen vorformulierte Allgemeine Versorgungsbedingungen verwendet werden, automatisch und unterschiedslos die in §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV getroffenen Regelungen Bestandteil der mit Wärmekunden abgeschlossenen Versorgungsverträge werden, sofern nicht die in § 1 Abs. 2, 3, § 35 AVBFernwärmeV genannten Ausnahmen eingreifen. Der Abschluss von Sondervereinbarungen, die nicht den Vorgaben der §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV genügen, ist daher nur bei den nach § 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommenen Industriekunden (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, aaO, vgl. ferner für die gleich lautende Vorschrift in § 1 Abs. 2 AVBWasserV Senatsurteil vom 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84, BGHZ 93, 358, 359 f.) und daneben - also auch bei Haushaltskunden - nur dann möglich, wenn das Versorgungsunternehmen einen Vertragsabschluss zu abweichenden Bedingungen anbietet und der Kunde ausdrücklich mit diesen abweichenden Bedingungen einverstanden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV).
Die zitierte jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung zeigt doch wohl deutlich , dass nicht alle Fernwärmeverträge zugleich
Sondervereinbarungen darstellen, die auf einer ausdrücklichen Einverständniserklärung des Kunden gem.
§ 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV beruhen.
Sofern ein Vertrag die Regelung enthält: \"
Änderungen des Vertrages und zusätzliche Abmachungen bedürfen der Schriftform.\" liegt wohl eine
Abweichung zu § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vor, so dass es sich bei einem solchen Vertrag wohl nur um eine Sondervereinbarung handeln kann.
Eine solche Sondervereinbarung kann nicht konkludent abgeschlossen werden, § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV.
Ein konkludent geschlossener Vertrag kommt durch Energieentnahme zustande, wodurch der Vertragsbeginn feststeht. Zum konkludenten Vertragsabschluss eines Fernwärmevertrages durch Energieentnahme siehe u.a. BGH VIII ZR 138/05.
Er muss nicht zeitlich befristet sein, ist dann eben ein zeitlich unbefristeter Vertrag, der ordentlich kündbar ist.
Wie sollte denn auch sonst durch Energieentnahme konkludent ein Vertrag geschlossen werden, auf den
die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV kraft Gesetzes unmittelbare Anwendung finden (einschließlich § 4 AVBFernwärmeV)?
Wer als Kunde eine
Sondervereinbarung möchte, muss eine solche abschließen und dafür gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV
ausdrücklich sein Einverständnis erklären.
Wie es sich bei einer Sondervereinbarung mit einseitigen Änderungen verhält, wurde umfassend ausgeführt.
Original von RR-E-ft
Der umfassende Vorbehalt der einseitigen Leistungs- und Bedingungsneubestimmung verstößt regelmäßig gegen § 307 BGB, weil für den Vertragspartner des Verwenders bei Vertragsabschluss nicht absehbar ist, wann, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange nachträglich Änderungen eintreten können (BGH KZR 10/03 unter II. 6, XI ZR 55/08 Rn. 38, VIII ZR 162/09).
Original von RR-E-ft
Bei einer Sondervereinbarung kann eine entsprechende Klausel, wonach die Vertragsbedingungen zu nicht genannten Zeitpunkten, unter nicht genannten Vorasussetzungen in nicht geregelten Umfange, nachträglich einseitig abgeändert werden können, selbst gegen § 307 BGB verstoßen und unwirksam sein, so dass auch darauf gestützte einseitige Vertragsänderungen unwirksam sind.
Ob die Änderungen in Sondervereinbarungen deshalb unwirksam sind, ist für einen Kunden, der selbst nicht aufgrund einer solchen Sondervereinbarung beliefert wird, aus o. g. Gründen belanglos.