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Autor Thema: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?  (Gelesen 145701 mal)

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Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #150 am: 06. September 2011, 11:52:17 »
tangocharly
Den Schönheitsfehler (§§ 308,309) kann ich nicht erkennen.Die 20-jährige
Laufzeitvereinbarung des Fernwärmebezugsvertrages verstößt gegen
§ 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV (Verbotsgesetz) und ist deshalb gem. § 134
BGB unwirksam.

Zu Ihrer Frage (\"Abweichung\") innerhalb eines Vertragsverhältnisses nach
§ 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV (persönliche Meinung):
Jeder Fernwärmekunde hat ein Recht darauf,zu den Versorgungsbedingun-
gen der AVBFernwärmeV mit Fernwärme versorgt zu werden (§ 1 Abs. 1).
Alternativ kann er auch einen Vertrag mit abweichenden Bedingungen ab-
schliessen (§ 1 Abs. 3).
Da in einem Vertragsverhältnis nach § 1 Abs. 1 nicht alles festgelegt ist,
müssen noch spezifische Bedingungen (z.B. Wasserdurchflussmenge) mit
jedem Kunden festgelegt werden,ohne dass es hierdurch i.S. der AVBFern-
wärmeV zu einem Individualvertrag gekommen ist.
Dem FVU verbleibt ein gewisser Spielraum für \"Ergänzende Versorgungsbe-
dingungen\"-z.B. Vertragslaufzeit,Baukostenzuschuss,Preisänderungsklau-
sel etc.-,die sich aber im gesetzlich vorgegebenen Rahmen der §§ 2-34
AVBFernwärmeV bewegen müssen,um nicht gegen den vom Gesetzgeber
vorgesehenen Interessenausgleich  zu verstossen.
Allgemeine Versorgungsbedingungen,die diesen Rahmen verlassen oder
dagegen verstossen,betrachte ich als \"Abweichung\",z.B.:

-15-jährige Vertragslaufzeit
-6-monatige Kündigungsfrist
-Preisänderungsklausel:Der Arbeitspreis verändert sich entsprechend der
 Heizölpreisänderung.
-Preisänderungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
-Das FVU ist berechtigt,die allgemeinen Vertragsbedingungen durch öffent-
 liche Bekanntgabe zu ändern.
-Ihr o.a. Beispel:§ 32 AVBFernwärmeV soll nicht gelten.

Abschließend noch eine persönliche Bemerkung:Nach vielfach hier in den
Foren geäußerter Kritik am VIII.Senat des BGH muss ich als Fernwärme-
kunde mal ein grosses Lob spenden für die in den letzten Monaten er-
gangenen 4 Urteile dieses Senats,nicht nur ,weil in diesen für uns Fernwär-
mekunden viel Gutes drinsteht,sondern auch,dass diese Urteile für mich
als Rechtslaie an Klarheit und Systematik nichts zu wünschen übrig lassen.
Auch wenn manches mir erst allmählich einleuchtet (z.B.die revisionsrechtl.
Nachprüfung,Stichwort:Auslegungsgrundsätze).

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #151 am: 08. September 2011, 11:54:01 »
Zum Thema:Fernwärme-Vertrag nach § 1 Abs. 1 AVBFernwärme sagt der
Energieeffiziensverband für Wärme,Kälte und KWK e.V. (AGFW)-Zitat:

\"Sofern vorformulierte Vertragsbedingungen verwendet werden (siehe
 Grundsatz nach § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV),sind diese auf ihre Vereinbar-
 keit mit den §§ 2-34 AVBFernwärmeV zu prüfen:
   -Wirksamkeit der Klausel bei Vereinbarkeit
   -Unwirksamkeit der Klausel bei Verstoss
   -abschließender Prüfungsmaßstab:
        -Keine zusätzliche Prüfung nach allgemeinem Recht.\"

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #152 am: 22. September 2011, 19:21:10 »
Gem. § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen wurde der Gesetzgeber beauftragt (09.12.1976),
\"die allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme ausgewo-
gen zu gestalten.\"
Eine Ausgewogenheit kann ich in § 32 AVBFernwärmeV nicht erkennen,
wenn dem FVU erlaubt ist,eine \"normale\" Kündigung auszusprechen,wäh-
rend dies dem Fernwärmekunden bei

-Anschluss- und Benutzungszwang,
-Kontrahierungszwang,
-Monopolstellung des FVU

verwehrt ist.Kann mir jemand erklären,inwieweit die gesetzlichlich
vorgeschriebene Ausgewogenheit hier beim Fernwärmekunden zum Tragen
kommt oder darf ein FVU bei o.a. Prämissen grundsätzlich auch keine
\"normale\" Kündigung erklären?

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #153 am: 09. Oktober 2011, 09:22:46 »
Der BGH geht in seinem Urteil v. 06.04.2011 von einem \"konkludenten Ver-
tragsverhältnis\" aus und führt aus (Rn. 14),dass \"die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses (2000) geltende Preisänderungsklausel Bestandteil des
vorliegend zu beurteilenden Vertragsverhältnisses geworden \" ist.
Welche Preisänderungsklausel kommt dann bei einem wegen gesetzwidri-
ger Preisänderungsklausel gekündigtem Fernwärmevertrag (§ 1 Abs.1
AVBFernwärmeV) in einem nach Vertragsabschluss sich anschliessendem
\"konkludenten Vertrag\" zur Wirkung,wenn gerade diese gesetzwidrige
Preisänderungsklausel weiterhin bei allen anderen vergleichbaren Fern-
wärmeversorgungsverhältnissen in Anwendung ist?
Gemäss o.a. Urteil müsste es die Preisänderungsklausel sein, wegen der
das vorhergehende Vertragsverhältnis gerade gekündigt worden ist.
Wo liegt der Sinn in der Kündigung eines einzelnen Vertrages,wenn alle
anderen Verträge mit gesetzwidriger Klausel weiter bestehen bleiben?
Was sagt das Kartellrecht hierzu (§19 Abs. 1 GWB)?

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #154 am: 10. Oktober 2011, 19:07:10 »
RR-E-ft,
sehr gerne hätte ich zur obigen Fragestellung Ihre Meinung erfahren.Es
weiss Sie keiner besser als Sie.Bisher habe ich hierzu selber keine Antwort
erhalten/gefunden.Gibt es hierzu keine Gerichtsurteile,in denen diese Pro-
blematik aufgeführt ist bzw. Stellungnahmen in entspechenden Fachkom-
mentaren oder energierechtlicher Fachliteratur?

Offline RR-E-ft

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #155 am: 10. Oktober 2011, 19:15:42 »
@sternenmeer

Danke.
Meine Meinung kenne ich wirklich am besten, nachdem ich mir eine solche gebildet habe.
Nicht zu allem habe ich mir indes bereits eine Meinung gebildet.

Zitat
Original von sternenmeer
Der BGH geht in seinem Urteil v. 06.04.2011 von einem \"konkludenten Ver-
tragsverhältnis\" aus und führt aus (Rn. 14),dass \"die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses (2000) geltende Preisänderungsklausel Bestandteil des
vorliegend zu beurteilenden Vertragsverhältnisses geworden \" ist.

Der BGH unterzieht in der in Bezug genommenen Entscheidung wohl eine derart einbezogene AGB- Preisänderungsklausel einer Inhaltskontrolle mit dem möglichen Ergebnis, dass die Klausel entweder wirksam oder aber unwirksam ist, was dann auch alle anderen Vertragsverhältnisse beträfe, in welche die gleiche Klausel vom selben Versorger ebenso als AGB einbezogen wurde.

Nach dem Sinn einer Kündigung hat man wohl denjenigen zu fragen, der die Kündigung ausgesprochen hat.
Das Kartellrecht an sich sagt nichts über den Sinn von Kündigungen.

Da wir gerade bei der Sinnfrage sind:

Wurde denn die Entscheidung des LG Stuttgart, Urteil v. 30.06.2011, Az.:17 O 64/11 mittlerweile rechtskräftig?

Falls dagegen fristgemäß Berufung eingelegt und auch begründet wurde, stellt sich die Frage, welchen Sinn die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Berufungseinlegung und -begründung hat.

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #156 am: 10. Oktober 2011, 20:26:44 »
@ RR-E-ft
Es wurde fristgerecht Berufung eingelegt von einem Anwalt/in des \"Bundes der Energieverbraucher\".

Offline RR-E-ft

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« Antwort #157 am: 10. Oktober 2011, 22:51:47 »
@sternenmeer

Dann muss wohl nur noch fristgerecht der Berufungsantrag formuliert und die Berufung begründet werden.
Der Kollege/ die Kollegin möchte sich wohl gerade damit das  Honorar verdienen.

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #158 am: 12. Oktober 2011, 11:55:21 »
Zitat 1 (S.1048):
\"Die Anschluss- und Versorgungspflicht als Schranke der Kündigung\"
(EVU/GVU)
\"Einer Kündigung,der aufgrund der Anschluss- und Versorgungsflicht sofort
 der Abschluss eines neuen Versorgungsvertrages ZU DENSELBEN BE-
 DINGUNGEN folgen müsste,ist die Anerkennung zu versagen.\"

Zitat 2 (S. 1064 ff.)
 \"Die Grundzüge der Kündigungsregelung des § 32 AVBFernwärmeV\"
 \"Für die Vorraussetzungen der Kündigung,die Erklärung der Kündigung
 usw. gelten die gleichen Erwägungen wie bei der Kündigung nach § 32
 Abs. 1 AVBElt/GasV.\"(S.1067)-s.o.

aus dem \" Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen für
Elektrizität,Gas,Fernwärme und Wasser v. Hermann/Recknagel/Schmidt-
Salzer,Band 2,Verlagsgesellschaft Recht und Wirtschaft,1984

Was heisst dies für einen Fernwärmeversorgungsvertrag gem. § 1 Abs. 1
AVBFernwärmeV (sozusagen ein \"Norm-Tarifvertrag\" im Gegensatz zu
§ 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV als \"Norm-Sondervertrag\"),

-bei dem Anschluss- und Versorgungspflicht (Kontrahierungszwang) be-
 steht,
-der die gleiche rechtwidrige Preisänderungsklausel besitzt wie in allen
 anderen Fernwärmeverträgen und
 -der ALLEINE gekündigt wurde,während alle anderen Fernwärmeverträge
 um weitere 5 Jahre verlängert wurden (mit rechtwidriger Klausel)?

 Frage:Verstösst eine solche Kündigung nicht gegen den kartellrechtlichen
            Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 19 Abs. 1 GWB und ist gem.
            § 134 BGB unwirksam?

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #159 am: 21. November 2011, 20:10:01 »
@ RR-E-ft
zu § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV:\"Änderungen der allgemeinen Versorgungs-
bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.\"

Ihr Zitat:\"Es wurde bereits oben ausgeführt,dass ein solches Recht des
Versorgers,wie es die gesetzliche Regelung des § 4 AVBFernwärmeV vor-
sieht,wohl bestehen muss,um alle Vertragsverhältnisse,die keine Sonder-
vereinbarungen sind,einheitlich ausgestalten zu können,um sicherzustellen,
dass alle Kunden,die keine Sondervereinbarung abgeschlossen haben,je-
derzeit zu den gleichen Bedingungen beliefert werden.\"Weiter:
\"Die einseitige Bestimmung aufgrund eines gesetzlich eingeräumten Be-
stimmungrechts unterliegt der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB,ist für
den anderen Vertragsteil nur verbindlich,wenn sie der Billigkeit entspricht.\"

Hierzu meine Meinung:
1.Ob § 4 Abs. 2AVBfernwärmeV nur eine formelle Voraussetzung für eine
 wirksame Änderung allgemeiner Versorgungsbedingungen darstellt oder
 auch als materielle Ermächtigung für eine solche gilt,ist in der Fachliteratur
 wie auch in der Rechtsprechung umstritten.(s. Diskussion w.o.).
2.Ein einseitiges Bestimmungsrecht für eine Änderung allgemeiner  Versor-
 gungbedingungen könnte nur dann-wenn eine materiell rechtliche Ermäch-
 tigung aus § 4 Abs. 1AVBFernwärmeV abgeleitet werden kann- auf solche
 Versorgungsbedingungen angewandt werden,die dem gesetzlich genorm-
 ten Rahmen der §§ 2-34 AVBFernwärmeV gerecht werden.
3.Eine einseitige Änderung bzw. Einführung einer gesetzwidrigen Ver-
 sorgungsbedingung stellt ein Verstoss gegen die §§ 2-34 AVBFernwärmeV
 dar und ist somit gem § 134 BGB unwirksam.
 4.Eine Billigkeitsprüfung gem. § 315 BGB findet m.E. nicht statt,da es an
 einer vertraglichen bzw. gesetzlichen Ermächtigung für eine solche einsei-
 tige Änderung von gesetzwidrigen Versorgungsbedingungen durch das
 FVU fehlt.

Im übrigen finde ich es sehr verwunderlich,wie stiefmütterlich das Thema
Fernwärmeversorgung vom \"Bund der Energieversorger\" behandelt
wird. Dies finde ich deshalb besonders merkwürdig,weil die meisten Fern-
wärmekunden sich in einem Anschluss- und Benutzungszwang befinden
und somit nie einen Versorgerwechsel vornehmen können wie die Strom-
oder Gaskunden.
Warum hat der \"Bund der Energieverbraucher\" kein Interesse daran uns
Fernwärmeverbraucher mehr zu unterstützen?Gerade wir Fernwärmekun-
den wären über eine solche Unterstützung sehr dankbar.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #160 am: 21. November 2011, 22:12:02 »
Zitat
Original von sternenmeer

Im übrigen finde ich es sehr verwunderlich,wie stiefmütterlich das Thema
Fernwärmeversorgung vom \"Bund der Energieversorger\" behandelt
wird. Dies finde ich deshalb besonders merkwürdig,weil die meisten Fern-
wärmekunden sich in einem Anschluss- und Benutzungszwang befinden
und somit nie einen Versorgerwechsel vornehmen können wie die Strom-
oder Gaskunden.
Warum hat der \"Bund der Energieverbraucher\" kein Interesse daran uns
Fernwärmeverbraucher mehr zu unterstützen?Gerade wir Fernwärmekun-
den wären über eine solche Unterstützung sehr dankbar.

Ihre verwunderlichen Bemerkungen/  Fragen sind bemerkenswert suggestiv.

Warum wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen nicht direkt an den \"Bund der Energieversorger\", sprich AGFW?

Hatten Sie sich überhaupt als Mitglied des Bundes der Energieverbraucher jemals um Unterstützung an den Verein gewandt?

Nach meiner Kenntnis ist zB. die  Regionalgruppe Lübeck des Vereins seit Jahren mit dem Thema Fernwärmeversorgung befasst und wird dabei auch unterstützt.

Ich erinnere mich in diesem Zusammenhang zB. an die Jahrestagung des Vereins im November 2004 in Bonn, als dieses Thema auch auf der Tagesordnung stand.
Die Energiedepesche des Vereins hat auch oft darüber berichtet.

Bis auf wenige Ausnahmen sind wohl fast alle über Unterstützung dankbar.

Offline sternenmeer

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« Antwort #161 am: 22. November 2011, 00:05:18 »
@RR-E-ft
Wenn einem solch \"Ausrutscher\" passiert (\"Bund der Energieversorger\"),dann spricht es nicht für Ihre sarkastische Antwort,
mich doch direkt an die AGFW zu wenden,zumal wenige Zeilen weiter dieser
\"Ausrutscher\" ja korrigiert wurde(\"Bund der Energieverbraucher\").
Ich bin seit Jahren Mitglied im \"Bund der Energieverbraucher\" und auch
zahlender Teilnehmer im Prozesskostenfond,doch meine Anträge auf finanzielle Unterstützung durch den \"Bund der Energieverbraucher\"für mein
laufendes Verfahren vor dem LG/OLG Stuttgart wurden vom \"Bund der
Energieverbraucher\"negativ beschieden.
Wie kann ich auch nur Unterstützung erwarten,wenn mein alleiniger Wider-stand als \"singuläre Opferrolle\" betitelt wird (Zitat RR-E-ft).An einer kartell-rechtlichen Bewertung meines Verfahrens hier im Forum bin ich sehr interessiert.
Auf meine rechtliche Interpretation zu § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV sind Sie
leider nicht eingegangen.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #162 am: 22. November 2011, 09:29:06 »
Möglicherweise muss man § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV im Zusammenhang mit § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV lesen und verstehen.
Es ist sachlich falsch, dass der Bund der Energieverbraucher keine Fernwärmekunden unterstützt.
Wie ein Mehr an Unterstützung durch den Verein ausshen sollte, zeigen Sie nicht auf.

Warum Sie nicht aus dem Prozesskostenfond unterstützt werden, weiß ich nicht.
Womöglich lagen einfach die dafür festgelegten Voraussetzungen/ Bedingungen in Ihrem konkreten Fall nicht vor.
Es ist davon auszugehen, dass der Verein Sie auf entsprechende Anfrage darüber informiert hatte, warum keine Unterstützung erfolgen kann.

Offline sternenmeer

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« Antwort #163 am: 22. November 2011, 14:22:29 »
@ RR-E-ft

1.Im \"Forum\" des BdE sind beim Thema:\"Energiebezug\"
   -Strom (Allgemein)
   -Gas (Allgemein)
   -Flüssiggas

aufgeführt.Vielleicht könnte man hier auch die
   -Fernwärme

mitaufführen.14% der Wohngebäude werden in Deutschland mit Fernwär-
me beheizt.Da die meisten Fernwärmeverbraucher ihre Fernwärme von ei-
nem \"Monopolisten\" bei Anschluss- und Benutzungszwang geliefert be-
kommen,wäre es hilfreich ,für diese Verbraucher ein Forum zu schaffen,auf
das sie jederzeit ohne viel Sucharbeit zurückgreifen können.
Ich muss jedoch eingestehen,dass die Diskussion mit Ihnen hier im Forum
mir am meisten geholfen hat,auch wenn wir nicht immer die gleiche Meinung
hatten bzw. haben.
2.Auch unter Berücksichtigung des von Ihnen erwähnten § 1 Abs.4 AVB-
  FernwärmeV in Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 bleibt die Tatsache be-
  stehen,dass ein FVU nicht auf der Grundlage dieser §§ solche allgemeinen
  Versorgungsbedingungen durch Veröffentlichung wirksam werden lassen
  kann,die im Rahmen eines allgemeinen Versorgungsverhältnisses nach
  § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV nicht erlaubt sind.
  Die amtliche Begründung des Verordnungsgebers v. 09.12.1976 zu § 4
  AVBFernwärmeV spricht von \"Änderungen der Versorgungsbedingungen,
  soweit die Versorgung diese zulässt.\"
  Hiermit kommt deutlich zum Ausdruck,dass es sich nur um solche allgemei-
  nen Versorgungsbedingungenhandeln muss,die den gesetzlich vorgege-
   benen Rahmen der §§ 2-34 AVBFernwärmeV nicht überschreiten.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #164 am: 22. November 2011, 14:30:33 »
Dort könnte Ihre Anmerkung angebracht sein/ werden:

Wieso gibt\'s denn unter \"Energiebezug\"

 

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