tangocharly
Den Schönheitsfehler (§§ 308,309) kann ich nicht erkennen.Die 20-jährige
Laufzeitvereinbarung des Fernwärmebezugsvertrages verstößt gegen
§ 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV (Verbotsgesetz) und ist deshalb gem. § 134
BGB unwirksam.
Zu Ihrer Frage (\"Abweichung\") innerhalb eines Vertragsverhältnisses nach
§ 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV (persönliche Meinung):
Jeder Fernwärmekunde hat ein Recht darauf,zu den Versorgungsbedingun-
gen der AVBFernwärmeV mit Fernwärme versorgt zu werden (§ 1 Abs. 1).
Alternativ kann er auch einen Vertrag mit abweichenden Bedingungen ab-
schliessen (§ 1 Abs. 3).
Da in einem Vertragsverhältnis nach § 1 Abs. 1 nicht alles festgelegt ist,
müssen noch spezifische Bedingungen (z.B. Wasserdurchflussmenge) mit
jedem Kunden festgelegt werden,ohne dass es hierdurch i.S. der AVBFern-
wärmeV zu einem Individualvertrag gekommen ist.
Dem FVU verbleibt ein gewisser Spielraum für \"Ergänzende Versorgungsbe-
dingungen\"-z.B. Vertragslaufzeit,Baukostenzuschuss,Preisänderungsklau-
sel etc.-,die sich aber im gesetzlich vorgegebenen Rahmen der §§ 2-34
AVBFernwärmeV bewegen müssen,um nicht gegen den vom Gesetzgeber
vorgesehenen Interessenausgleich zu verstossen.
Allgemeine Versorgungsbedingungen,die diesen Rahmen verlassen oder
dagegen verstossen,betrachte ich als \"Abweichung\",z.B.:
-15-jährige Vertragslaufzeit
-6-monatige Kündigungsfrist
-Preisänderungsklausel:Der Arbeitspreis verändert sich entsprechend der
Heizölpreisänderung.
-Preisänderungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
-Das FVU ist berechtigt,die allgemeinen Vertragsbedingungen durch öffent-
liche Bekanntgabe zu ändern.
-Ihr o.a. Beispel:§ 32 AVBFernwärmeV soll nicht gelten.
Abschließend noch eine persönliche Bemerkung:Nach vielfach hier in den
Foren geäußerter Kritik am VIII.Senat des BGH muss ich als Fernwärme-
kunde mal ein grosses Lob spenden für die in den letzten Monaten er-
gangenen 4 Urteile dieses Senats,nicht nur ,weil in diesen für uns Fernwär-
mekunden viel Gutes drinsteht,sondern auch,dass diese Urteile für mich
als Rechtslaie an Klarheit und Systematik nichts zu wünschen übrig lassen.
Auch wenn manches mir erst allmählich einleuchtet (z.B.die revisionsrechtl.
Nachprüfung,Stichwort:Auslegungsgrundsätze).