Offensichtlich ist da noch mehr Bedarf. Dann sollte besser hier weiterdiskutiert werden: Der neue § 41 Abs. 3 EnWG
Bei der dortigen Diskussion ging es aber um eine andere Frage, die sich aus §41 Abs. 3 EnWG ergab. Dieses hatte nichts mit der Frist an sich zu tun. Daher sollte man DA sicher nicht weitermachen (auch wenn es formal die gleiche Rechtsvorschrift betrifft).
Hier war die Schlichtungsstelle ("fristgemäß") schon tätig:
Unter die in § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG genannten Vertragsbedingungen fallen zudem entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin insbesondere auch Preisänderungen. Denn der vereinbarte Preis bestimmt das Maß der Hauptleistungspflichten des Letztverbrauchers und stellt damit die wichtigste Vertragsbedingung für den Verbraucher dar. Es gibt keinerlei plausible Anzeichen dafür, dass der Gesetzgeber ausgerechnet diese für den Verbraucher wichtigste Vertragsbedingung nicht unter § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG fassen wollte.
Da die Beschwerdegegnerin vorliegend wie dargestellt unberechtigterweise einseitig die Vertragsbedingungen geändert hat, besaß der Beschwerdeführer in diesem Fall auch ein Kündigungsrecht, welches er mit der Kündigung vom 21.Dezember wahrgenommen hat. Diese Kündigung geschah auch fristgemäß. Denn der Beschwerdeführer hat hier innerhalb von 5 Wochen gekündigt. Dem Wortlaut nach sieht § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG sogar ein fristloses Kündigungsrecht vor. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nicht wie in § 41 Absatz 3 Satz 1 EnWG gesetzlich vorgeschrieben über sein Recht, sich vom Vertrag zu lösen, unterrichtet hat, ist eine Zeit von 5 Wochen jedenfalls als fristgemäß anzusehen. Folglich hat der Beschwerdeführer den Vertrag wirksam gekündigt, so dass das Vertragsverhältnis am 31. Januar 2012 endete.
Quelle: Schlichtungsstelle Energie - Seite 2
Nach der Schilderung des Falles gehe ich davon aus, dass in dem Fall der Schlichtungsstelle eine Preisänderung zum 01.02. ausgesprochen wurde und der Beschwerdeführer daher seinen Vertrag zum 31.01., also vor Beginn des Greifens der Preiserhöhung, sonderkündigen wollte. Dieses hatte ihm wohl der Versorger verwehrt, wie dieses einige eine Zeit lang gemacht haben und teilweise noch heute machen.
Ob die getätigten Aussagen auch noch gelten, wenn der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung schon verstrichen ist, ist nicht ersichtlich. Es dürfte möglicherweise auch auf die Zeitpunkte ankommen, zu dem der Kunde Kenntnis von der beabsichtigten Preiserhöhung erhalten hat. Dazu hat der TE aber bisher noch nichts gesagt.
Dafür hat er aber geäußert, dass in den AGB ein Bezug auf die GVV hergestellt wurde. Hier müsste man tatsächlich nochmal prüfen, wie weit diese Bezugnahme geht. Aber aus dieser Bezugnahme habe ich dann (möglicherweise etwas vorschnell, da näheres noch nicht bekannt) hergeleitet, dass hier wohl die Preisanpassungsregelungen der GVV gelten sollen, wo in §5 Abs. 3 geregelt ist, dass "der Kunde das Recht (hat), den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen." Dieses setzt meines Erachtens voraus, dass der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen eben noch nicht verstrichen ist, wie im vorliegenden Fall.
@enwg_newbee
Zwar handelt es sich beim EnWG tatsächlich um ein "echtes" Gesetz, aber die StromGVV (und auch die GasGVV) hat in § 39 Abs. 2 des EnWG ihre Ermächtigungsgrundlage zum Erlass und ist somit wohl als konkretisierende Verordnung anzusehen. Im Sinne von "Lex spezialis vor Lex generalis" sollte daher die GVV die konkretere Norm sein. Daher sollte für den Fall, dass die GVV auf Ihren Sondervertrag in diesem Punkt anzuwenden ist, auch die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 StromGVV gelten. Ob dieses der Fall ist, kann ohne Kenntnis der genauen AGB-Formulierungen nicht beurteilt werden.
Im übrigen sagt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zum Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen:
Auch Sonderkunden haben ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht anlässlich von Preiserhöhungen. Gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG können sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen und den Anbieter wechseln. Allerdings verwenden einige Stromanbieter Preiserhöhungsklauseln, die bei Preiserhöhungen aufgrund gestiegener staatlicher Umlagen, Abgaben oder speziell bei Erhöhung der EEG-Umlage das Kündigungsrecht ausschließen. Solche Klauseln sind nach Auffassung der Verbraucherzentrale unwirksam.
Man muss jedoch damit rechnen, dass der Anbieter sich auf seine Klauseln beruft und eine Kündigung nicht anerkennen wird. Daher sollten Sonderkunden ebenfalls zunächst einen Tarifcheck vornehmen und prüfen, ob sich eine Kündigung und der Wechsel zu einem anderen Anbieter lohnen. Ist das der Fall, kommt eine Kündigung in Betracht. Die Verbraucherzentralen empfehlen Kunden, die wechseln möchten, unverzüglich zu kündigen, also sofort nachdem Sie die Mitteilung über die geplante Änderung erhalten haben. Das gilt unabhängig davon, dass sie - rechtlich gesehen - noch bis zu dem Zeitpunkt kündigen könnten, zu dem die Preiserhöhung wirksam wird.
Strompreiserhöhung – was man tun kann