Zu der vom BdE veröffentlichten Meinung(Zitat:"Fernwärme wird ausschliesslich im Rahmen von Sonderverträgen geliefert.") kann ich so nicht zustimmen
(s. auch Diskussion w.o.).Das Fernwärmerecht (AVBFernwärmeV) kennt die Begriffe "Grundversorgung/Tarifvertrag" auf der einen sowie "Sondervertrag"
auf der anderen Seite nicht.Es unterscheidet zwischen
1.§1 Abs. 1 AVBFernwärmeV (vom Versorger vorformulierte allgemeine Versorgungsbedingungen für eine Vielzahl von Fernwärmeverträgen) und
2.§1 Abs. 3 AVBFernwärmeV (von der AVBFernwärmeV abweichende Versorgungsbedingungen ); gem. BGH v. 06.04.2011,Az.:VIII ZR 66/09 Rn. 23 ein
"Normsondervertrag",wenn ALLE in § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
3.Die AVBFernwärmeV gilt NICHT für die Fernwärmeversorgung von Industrieunternehmen.
4.Die AVBFernwärmeV gilt NICHT für Individualvereinbarungen,d.h.,wenn die AVBFernwärmeV vertraglich vereinbart wurde,liegt somit kein Individualertrag vor.
Ein vorformulierter Vertrag auf der Basis der AVBFernwärmeV macht diesen nicht zum Individualvertrag.Die Vertragsbestandteile müssen sich dann an den
§§ 2-34 AVBFernwärmeV messen lassen.
5.Zur Fernwärmevertragsdifferenzierung nochmals der BGH (s.o.),Rn. 24:
"Eine Differenzierung zwischen Tarifabnehmer- und Sonderkundenverträgen soll dabei nach dem Willen der Verordnungsgeber -abgesehen von den Fällen des
§ 1 Abs. 2,3 AVBFernwärmeV- nicht erfolgen,weil es im Gegensatz zumStrom- und Gassektor bei der Fernwärme keine gesetzlichen Regelungen über unterschied-
liche Tarifgestaltungen gibt."