Es kommt wohl entscheidend darauf an, ob es sich bei dem betroffenen Vertrag um eine Sondervereinbarung oder um keine Sondervereinbarung handelt.
Bei einer Sondervereinbarung kann eine entsprechende Klausel, wonach die Vertragsbedingungen zu nicht genannten Zeitpunkten, unter nicht genannten Vorasussetzungen in nicht geregelten Umfange, nachträglich einseitig abgeändert werden können, selbst gegen § 307 BGB verstoßen und unwirksam sein, so dass auch darauf gestützte einseitige Vertragsänderungen unwirksam sind.
Handelt es sich hingegen um keine Sondervereinbarung, so findet die gesetzliche Regelung des § 4 AVBFernwärmeV von Anfang an und kraft Gesetzes auf das Vertragsverhältnis Anwendung, selbstverständlich auch dann noch, wenn sich dieses gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 AVBFernwärmeV verlängert hat.
Es wurde bereits oben ausgeführt, dass ein solches Recht des Versorgers, wie es die gesetzliche Regelung des § 4 AVBFernwärmeV vorsieht, wohl bestehen muss, um alle Vertragsverhältnisse, die keine Sondervereinbarungen sind, einheitlich ausgestalten zu können, um sicherzustellen, dass alle Kunden, die keine Sondervereinbarung abgeschlossen haben, jederzeit zu den gleichen Bedingungen beliefert werden (Gleichbehandlung). Auf Gleichbehandlung wurde doch so großer Wert gelegt.
Die einseitige Bestimmung aufgrund eines gesetzlich eingeräumten einseitigen Bestimmungsrechts unterliegt der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB, ist für den anderen Vertragsteil mithin nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.
Dies ist gerichtlich überprüfbar, soweit der betroffene Kunde die einseitige Bestimmung in angemessener Frist als unbillig rügt. Das Rügerecht kann durch Zeitablauf verloren gehen.
Nicht gelichbehandelt werden können mit Rücksicht auf § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV Kunden, die keine Sondervereinbarung abgeschlossen haben, mit Kunden, die eine Sondervereinbarung abgeschlossen haben, weil die Belieferung auf anderer vertraglicher Grundlage erfolgt.
Derjenige Kunde, dessen Vertrag konkludent abgeschlossen wurde, kann nicht aufgrund einer Sondervereinbarung beliefert werden, da es dafür an der ausdrücklichen Erklärung des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV fehlt.