Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 EnWG muss ja der Sondervertrag die zu erbringenden Leistungen regeln, also (leitungsgebundene) Strom - oder Gaslieferungen auf der einen und eine Zahlungspflicht hinsichtlich eines vereinbarten Preises auf der anderen Seite. Für Brikettlieferungen wird nach § 41 EnWG kaum Raum sein, ebensowenig wie für Heizöllieferungen, was schon darin begründet liegt, dass das EnWG die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas regelt.
Es mag schon sein, dass es für Preisanpassungen der Grundversorger nach oben und unten eines Zeitgerüstes bedarf.
Preiserhöhungen dürfen ebensowenig beliebig erfolgen wie Preissenkungen, weil der Allgemeine Tarif (Preis) gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist und der Kunde dies gerichtlich kontrollieren lassen können soll. Ob es beim konkreten Grundversorger jedoch ein solches Gerüst für die Allgemeinen Tarife (Preise) Strom bzw. Gas gibt, und welche konkrete Sprossenbreite dieses Gerüst ggf. hat, weiß man als Kunde jedoch nicht, weshalb man sich auch nicht selbst ausrechnen kann, wann nach Vertragsabschluss der Allgemeine Tarif (Preis) des konkreten Grundversorgers nun um wieviele Einheiten erhöht werden kann oder aber aber abgesenkt werden muss, ob nicht etwa wegen der gesetzlichen Bindung der Allgemeinen Tarife (Preise) an den Maßstab der Billigkeit längst eine überfällige Verpflichtung zur Preisanpassung zugunsten der grundversorgten Kunden besteht.
Eben dies hatte ich bereits weiter oben deutlich zum Ausdruck bringen wollen.
Noch irrer wird es, wenn Grundversorger - wie aktuell sechs E.ON- Regionalversorger (ohne ETE) - zum 01.10.2009 nicht nur die Allgemeinen Tarife (Preise) senken, sondern daneben noch in der Zeit vom 01.10.09 bis 31.12.09 vollkommen unterschiedlich hohe Rabatte auf den Allgemeinen Tarif (Preis) \"gewähren\" wollen. Man weiß nicht, ob der Rabatt aus reiner Menschenfreude resultiert, die eben von Region zu Region monetär unterschiedlich zu bemessen ist, oder ob damit Kostenentwicklungen weitergegeben werden und falls ja, welche Entwiklungen und in welchem Umfange. Möglicherweise handelt es sich bei den zeitlich befristeten Rabatten auch um die vom Bundeskartellamt mehr verhandelten als erstrittenen Rückzahlungen an Kunden wegen zuvor kartellrechstwidrig überhöhter Preise.
Fakt ist, dass der grundversorgte Kunde auch dabei nicht wissen kann, ob Kostensenkungen nach gleichen Maßstäben hinsichtlich Anpassungszeitpunkt und Anpassungsumfang vollständig an ihn weitergegeben werden oder ob eine Margenerhöhung gegenüber der letzten Tariffestsetzung (vermittels öffentlicher Bekanntgabe) durch den Grundversorger vorliegt.
Der Kunde gewinnt weiter den Eindruck, die Gestaltung der Allgemeinen Tarife (Preise) falle nach dem Belieben des Grundversorgers aus, obschon klar ist, dass die Gestaltung der Allgemeinen Tarife (Preise) nicht in das Belieben der Grundversorger gestellt, sondern klar gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist, §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG.