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Autor Thema: Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?  (Gelesen 189188 mal)

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Offline RR-E-ft

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #285 am: 31. August 2009, 15:38:41 »
@nomos

Wenn man ernstlich einen Schenkungsvertrag abschließen möchte, sollte man ggf. den Abschluss notariell beurkunden lassen, § 518 Abs. 1 BGB.

Offline nomos

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #286 am: 31. August 2009, 15:42:22 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@nomos

Wenn man ernstlich einen Schenkungsvertrag abschließen möchte, sollte man ggf. den Abschluss notariell beurkunden lassen, § 518 Abs. 1 BGB.
    Ich lese da gerne den gesamten Paragraphen:


    \"Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.\"
 ;)

Offline RR-E-ft

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #287 am: 31. August 2009, 15:43:17 »
Bei Abschluss eines Grundversorgungsvertrages ist der Preis nicht anzugeben, ohne dass daraus geschlossen werden könnte, die Leistungen der Grundversorgung gäbe es schenkweise.

Offline nomos

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #288 am: 31. August 2009, 15:45:18 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Bei Abschluss eines Grundversorgungsvertrages ist der Preis nicht anzugeben, ohne dass daraus geschlossen werden könnte, die Leistungen der Grundversorgung gäbe es schenkweise.
    Eben befanden wir uns noch außerhalb der Grundversorgung.

Offline courage

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #289 am: 31. August 2009, 16:07:28 »
Ich bin Ihnen noch meine Antworten, quasi als Gegenleistung, schuldig

Zitat
Original von Ronny
@ courage
Und?
Steht in § 41 EnWG nun drin, dass außerhalb der Grundversorgung der Anfangspreis im Vertrag angegeben sein muss?
ja

Zitat
Original von Black
@courage
Ja, deutlicher. Was fehlt ist auch hier die im Gesetz ausdrücklich bezeichnete Pflicht zur Angabe des Anfangspreises.
Wollen Sie daraus nun folgern, im Sondervertrag sei daher der Anfangspreis nach Ansicht des Gesetzgebers nicht vereinbart sondern einseitig bestimmt?
nein

Offline Ronny

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #290 am: 31. August 2009, 16:54:55 »
@ courage

Zitat
Ich bin Ihnen noch meine Antworten, quasi als Gegenleistung, schuldig

Zitat: Original von Ronny
@ courage
Und?
Steht in § 41 EnWG nun drin, dass außerhalb der Grundversorgung der Anfangspreis im Vertrag angegeben sein muss?
ja
Im § 41 EnWG steht etwas dazu, dass im Normsonderkundenvertrag eine Regelung zu Preisanpassungen enthalten sein muss. Hätte man regeln wollen, dass im Vertrag der Anfangspreis ausgewiesen sein muss, dann hätte man dies wohl auch tun können - hat man aber nicht.

Ein schlichtes \"ja\" ersetzt keine Argumentation.

Offline RR-E-ft

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #291 am: 31. August 2009, 17:47:08 »
Wir hatten doch gerade festgestellt, dass in einem Sondervertrag gem. § 41 Abs. 1 Nr. 2 EnWG die zu erbringenden Leistungen enthalten sein müssen, mithin auch die vom Kunden zu erbringenden Leistungen (Hauptleistungspflicht) .  Daneben, nämlich nur wenn es überhaupt im konkreten Vertrag Preisänderungsklauseln gibt, sind auch die Regelungen über Preisanpassungen anzugeben. Es könnte sich jedoch auch um einen Vertrag ohne Preisanpassungsmöglichkeit handeln. Dann bedarf es der Angabe über Preisanpassungen gerade nicht.

Offline courage

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #292 am: 31. August 2009, 18:53:08 »
@ Ronny

Wenn in einem Gassondervertrag bezüglich der obersten Pflicht des Kunden, nämlich das gelieferte Gas zu bezahlen, nicht geregelt ist, zu welchem Preis er das tun soll: wie kann der Kunde dann wissen, wieviel er bezahlen soll?

Deshalb muss im Vertrag die vom Kunden zu erbringende Leistung (=vereinbarter Preis) stehen, so wie es § 41 EnWG vorschreibt.

Offline reblaus

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #293 am: 31. August 2009, 20:10:29 »
@Courage
In § 41 EnWG steht etwas über die Preisanpassung, nicht über den Preis. Es macht überhaupt keinen Sinn, bei Rechtsgrundlagen seien es nun Gesetze oder Gerichtsurteile sich auf die Zitate oder gar nur Wortteile zu stützen, nach denen die eigene Auffassung begründet erscheint. Wenn Sie eine Meinung haben, benötigen Sie ein Argument, mit dem diese Auffassung begründet ist.

Der Anfangspreis ist sowohl bei der Grundversorgung als auch bei Sonderverträgen vertraglich vereinbart. Und daran wird sich auch nichts mehr ändern. Es sei denn der Verordnungsgeber wünscht irgendwann eine andere Lösung.

Es soll jedem unbenommen bleiben, eine vor den Gerichten nicht relevante Mindermeinung zu vertreten. Er muss nur wissen, dass dies eine private Auffassung ist, aus der niemand sonst irgendwelche Konsequenzen zieht, oder ziehen müsste.

@RR-E-ft
Sie haben meine Frage noch nicht beantwortet.

Offline courage

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #294 am: 31. August 2009, 21:16:55 »
@ reblaus

Wie heißt denn Ihre Antwort auf diese einfache Frage?

Zitat
Wenn in einem Gassondervertrag bezüglich der obersten Pflicht des Kunden, nämlich das gelieferte Gas zu bezahlen, nicht geregelt ist, zu welchem Preis er das tun soll: wie kann der Kunde dann wissen, wieviel er bezahlen soll?

Offline reblaus

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #295 am: 31. August 2009, 21:34:23 »
@Courage
Warum regen Sie sich nicht darüber auf, dass in dem Sondervertrag nicht geregelt sein muss, dass der Versorger Gas zu liefern hat. Was nun wenn der ne Wagenladung Briketts schickt?

Können Sie sich nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Parteien in der Lage sind eine Einigung über die beiden Hauptpflichten des Vertrages zu erzielen, ohne dass ihnen das Händchen gehalten werden muss?

Offline courage

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #296 am: 31. August 2009, 21:48:01 »
@ reblaus

Steht diese Einigung über die beiden Hauptpflichten des Vertrages - Sie meinen damit vermutlich: eine Einheit Gas gegen eine Einheit cash - nun im Vertrag drin oder nicht?

Verraten Sie es mir doch bitte.

Offline RR-E-ft

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #297 am: 01. September 2009, 00:36:26 »
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 EnWG muss ja der Sondervertrag die zu erbringenden Leistungen regeln, also (leitungsgebundene) Strom - oder Gaslieferungen auf der einen und eine Zahlungspflicht hinsichtlich eines vereinbarten Preises auf der anderen Seite. Für Brikettlieferungen wird nach § 41 EnWG kaum Raum sein, ebensowenig wie für Heizöllieferungen, was schon darin begründet liegt, dass das EnWG die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas regelt.

Es mag schon sein, dass es für Preisanpassungen der Grundversorger nach oben und unten eines Zeitgerüstes bedarf.

Preiserhöhungen dürfen ebensowenig beliebig erfolgen wie Preissenkungen, weil der Allgemeine Tarif (Preis) gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist und der Kunde dies gerichtlich kontrollieren lassen können soll. Ob es beim konkreten Grundversorger jedoch ein solches Gerüst für die Allgemeinen Tarife (Preise) Strom bzw. Gas gibt, und welche konkrete Sprossenbreite dieses Gerüst ggf. hat, weiß man als Kunde jedoch nicht, weshalb man sich auch nicht selbst ausrechnen kann, wann nach Vertragsabschluss der Allgemeine Tarif (Preis) des konkreten Grundversorgers nun um wieviele Einheiten erhöht werden kann oder aber aber abgesenkt werden muss, ob nicht etwa wegen der gesetzlichen Bindung der Allgemeinen Tarife (Preise) an den Maßstab der Billigkeit längst eine überfällige Verpflichtung zur Preisanpassung zugunsten der grundversorgten Kunden besteht.

Eben dies hatte ich bereits weiter oben deutlich zum Ausdruck bringen wollen.

Noch irrer wird es, wenn Grundversorger - wie aktuell sechs E.ON- Regionalversorger (ohne ETE) - zum 01.10.2009 nicht nur die Allgemeinen Tarife (Preise) senken, sondern daneben noch in der Zeit vom 01.10.09 bis 31.12.09 vollkommen unterschiedlich hohe Rabatte auf den Allgemeinen Tarif (Preis) \"gewähren\" wollen. Man weiß nicht, ob der Rabatt aus reiner Menschenfreude resultiert, die eben von Region zu Region monetär unterschiedlich zu bemessen ist, oder ob damit Kostenentwicklungen weitergegeben werden und falls ja, welche Entwiklungen und in welchem Umfange. Möglicherweise handelt es sich bei den zeitlich befristeten Rabatten auch um die vom Bundeskartellamt mehr verhandelten als erstrittenen Rückzahlungen an Kunden wegen zuvor kartellrechstwidrig überhöhter Preise.

Fakt ist, dass der grundversorgte Kunde auch dabei nicht wissen kann, ob Kostensenkungen nach gleichen Maßstäben hinsichtlich Anpassungszeitpunkt und Anpassungsumfang vollständig an ihn weitergegeben werden oder ob eine Margenerhöhung gegenüber der letzten Tariffestsetzung (vermittels öffentlicher Bekanntgabe) durch den Grundversorger vorliegt.

Der Kunde gewinnt weiter den Eindruck, die Gestaltung der Allgemeinen Tarife (Preise) falle nach dem Belieben des Grundversorgers aus, obschon klar ist, dass die Gestaltung der Allgemeinen Tarife (Preise) nicht in das Belieben der Grundversorger gestellt, sondern klar gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist, §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG.

Offline reblaus

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #298 am: 01. September 2009, 07:13:26 »
@courage
Natürlich müssen die beiden Hauptpflichten vertraglich vereinbart sein. Sie müssen nur nicht im schriftlichen Dokument angegeben werden. Der Versorger kann in den Vertrag schreiben, dass sich die zu zahlenden Preise aus der Preisliste ergeben. In der Regel wird er diese sowieso mitsenden.

@RR-E-ft
Die Bestimmung des Zeitgerüstes liegt im Ermessen des Versorgers. Eine vorherige Veröffentlichung ist nur notwendig, wenn er seine Kosten nicht unverzüglich weiterreicht. Dann können Neukunden nicht abschätzen, ob sie mit Kostensteigerungen vor Vertragsschluss konfrontiert werden, so dass Ihnen gegenüber die Weitergabe unbillig wäre. Was aufgrund der Einheitlichkeit der Preisbestimmung auf alle Kunden zurückwirken würde.

Offline Lothar Gutsche

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #299 am: 01. September 2009, 07:27:31 »
@RR-E-ft

Zitat
Noch irrer wird es, wenn Grundversorger - wie aktuell sechs E.ON- Regionalversorger (ohne ETE) - zum 01.10.2009 nicht nur die Allgemeinen Tarife (Preise) senken, sondern daneben noch in der Zeit vom 01.10.09 bis 31.12.09 vollkommen unterschiedlich hohe Rabatte auf den Allgemeinen Tarif (Preis) \"gewähren\" wollen. Man weiß nicht, ob der Rabatt aus reiner Menschenfreude resultiert, die eben von Region zu Region monetär unterschiedlich zu bemessen ist, oder ob damit Kostenentwicklungen weitergegeben werden und falls ja, welche Entwiklungen und in welchem Umfange. Möglicherweise handelt es sich bei den zeitlich befristeten Rabatten auch um die vom Bundeskartellamt mehr verhandelten als erstrittenen Rückzahlungen an Kunden wegen zuvor kartellrechstwidrig überhöhter Preise.
Die Liste der Gasversorger, gegen die 2008 ein Missbrauchsverfahren eingeleitet worden war, ist am 26.8.2009 vom Bundeskartellamt unter http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Kartell/Kartell09/Fallberichte/B10-16-56-08-Fallbeschreibung.pdf veröffentlicht worden, siehe dort Seite 3. Handelt es sich bei den \"sechs E.ON- Regionalversorger (ohne ETE)\" um die folgenden sechs E.ON-Regionalversorger?
E.ON Avacon AG
E.ON Bayern AG
E.ON edis AG
E.ON Hanse AG
E.ON Mitte AG
E.ON Thüringer Energie AG

Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche

 

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