Nicht nur kommunale bzw. öffentliche Unternehmen sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen. Diese Pflicht trifft jedes Handelsunternehmen. Lediglich der Umfang der Veröffentlichungspflicht ist nach Rechtsform und Größe des Unternehmens unterschiedlich gestaltet.
Die Jahresabschlüsse müssen im Elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden, und können von jedermann kostenfrei im Internet eingesehen werden.
Eine Pflicht zur Offenlegung der Gesamtkalkulation besteht schon deshalb nicht, weil der Gesamtpreis keiner Billigkeitskontrolle unterliegt. Die Offenlegungspflicht besteht nur insoweit, als der Versorger Kostensteigerungen geltend macht, die zur Preiserhöhung geführt haben. Diese Umstände muss er nachweisen. Auch diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Versorger private oder öffentliche Eigentümer hat.