@Münsteraner
Die Frage stellt sich, ob der einzelne Versorger diese Pflicht auferlegt bekommt, oder ob das System der Energiewirtschaft so organisiert werden soll, dass das Gewinnstreben des einzelnen Versorgers durch Wettbewerb soweit kontrolliert wird, dass das Ziel möglichst günstiger Preise erreicht werden kann.
Im ersteren Fall wäre § 1 EnWG als Schutzgesetz zu qualifizieren. Es würde dem Versorger eine individuelle Pflicht auferlegen und dem Verbraucher ein individuelles Recht einräumen. Bei Zuwiderhandlung könnte dies eingeklagt werden.
Hier stellt Black aber völlig zu Recht die Frage, wie denn ein möglichst günstiger Preis berechnet werden kann. Wenn Sie sich nur die Diskussion über die Eigenkapitalrendite ansehen, können Sie vielleicht ermessen, dass das ein völlig unberührtes Feld ist. Da bräuchte es Unmengen an Urteilen um überhaupt einen rechtlichen Rahmen für eine solche Prüfung zu schaffen.
Im zweiten Fall wäre § 1 EnWG nur als Auslegungsregel anzusehen. Die Gerichte hätten die Vorschriften des EnWG so auszulegen, dass das Ziel möglichst günstige Preise durch marktwirtschaftliche Strukturen in der Energiewirtschaft erreicht würden.
Der BGH hat schon bei der Billigkeitskontrolle abgelehnt, die Gerichte zu einer Oberpreisinstanz auszubauen. Und wenn ich mir die Ansichten so manches Dorfrichters genauer ansehe, ist das möglicherweise gar nicht so dumm gewesen. Ich gehe daher eher davon aus, dass sich die zweite Variante durchsetzen wird.
Schlussendlich glaube ich auch, dass wir alle damit besser fahren werden. Wettbewerb ist weit effizienter als Gerichtsverfahren.