@courage
Die umfangreiche Dokumentationspflicht der vertraglichen Leistungen dient dazu, dem Kunden den Beweis über vertragliche Absprachen zu erleichtern. Da der Preis einseitig veränderlich ist, hat der Gesetzgeber statt der Dokumentationspflicht angeordnet, dass der Kunde schriftlich über Änderungen zu informieren ist, und diese zu veröffentlichen sind.
Auf die Veröffentlichung kann der Kunde auch rückwirkend zurückgreifen. Jeder Presseverlag ist gem. Landespflichtexemplargesetz gehalten, Exemplare jeder Ausgabe eines Presseerzeugnisses bei den Landesbibliotheken einzureichen. In die kann Einsicht genommen werden.
@RR-E-ft
Ich habe nicht behauptet, dass ein Neukunde betragsmäßig ausrechnen könne oder können müsse, inwieweit die Preise angepasst werden müssen. Ich habe behauptet, dass der Neukunde bei im voraus festgelegten Preisanpassungsterminen wissen kann, dass er mit Preiserhöhungen konfrontiert werden kann, die auf vor Vertragsschluss angefallenen Kostensteigerungen beruhen. Dies benachteiligt den Kunden nicht, da die Kosten erst verspätet weitergereicht werden.
Sie haben meine Frage nicht beantwortet. Diese lautete: wie soll denn Ihrer Meinung nach eine Pflicht zur Weitergabe gesunkener Kosten nach gleichen Maßstäben wie bei der Weitergabe gestiegener Kosten funktionieren? Der BGH hat diese Pflicht definiert. Sie ist nur mit einem festen Zeitgerüst umsetzbar. Wenn Sie dies in Frage stellen, sollten Sie alternative Vorgehensweisen vorschlagen. Ich bin der Auffassung, dass es solche Alternativen nicht gibt, das Zeitgerüst somit zwingende Folge der Vorgaben des BGH darstellt.