@ESG-Rebell
Die Ersatzversorgung ist ein
gesetzliches Schuldverhältnis, da die Belieferung gerade keinem
Vertragsverhältnis zugeordnet werden kann.
Da die Lieferung nicht auf einem Vertragsverhältnis beruht, ist folglich zwischen dem Kunden und dem Lieferanten auch kein Entgelt für die Lieferungen
vertraglich vereinbart worden, da schon kein Vertrag.
Damit stellt sich die Frage, zu welchen Entgelten die Lieferungen im Rahmen dieses gesetzlichen Schuldverhältnisses erfolgen, die sich gerade dadurch auszeichnen, dass sie zwischen Kunde und Lieferant nicht - insbesondere nicht vor der Lieferung - vertraglich vereinbart worden sind (kein Vertragsverhältnis!).
Aus den Bestimmungen der GVV ergibt sich ohne weiteres, dass der Grundversorger berechtigt ist, die Entgelte für die von ihm geschuldete Ersatzversorgung durch öffentliche Bekanntgabe einseitig festzusetzen und zu ändern.
Es handelt sich dabei um ein
gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB, auf welches die gerichtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB unmittelbare Anwendung findet.
BGH, Urt. v. 19.11.2008 (VIII ZR 138/07) Rn. 26:
Die Ausübung des sich aus diesen Vorschriften von Gesetzes wegen ergebenden Leistungsbestimmungsrechts unterliegt der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB ebenso wie eine einseitige Leistungsbestimmung auf vertraglicher Grundlage (BGHZ 172, 315, Tz. 14 ff.).
Wenig vorstellbar ist auch, dass dabei ein \"Preissockel\" vereinbart sei, nachdem schon keinerlei vertragliche Vereinbarung hinsichtlich dieser Lieferung zwischen dem Kunden und dem Grundversorger getroffen wurde.
Als es die Ersatzversorgung noch nicht gab, nannte man die Belieferung im \"vertraglosen Zustand\" Interimsverhältnis und wandte auf deren Entgelte § 315 BGB entsprechend an (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.1991 VIII ZR 240/90). Dogmatisch ist kein Grund ersichtlich, die Sache nun anders zu beurteilen, ist doch die Situation vergleichbar, nämlich Belieferung ohne vorherige vertragliche Preisvereinbarung/ Entgeltfindung unter Kontrahierungszwang des Lieferanten.
Wenig zielführend sind solche Beiträge:
Hat er Recht?
Ist ein Unbilligkeitseinwand bei Belieferung in der Ersatzversorgung schon deshalb ausgeschlossen?
Hat der Gesetzgeber etwa übersehen, dass der Verbraucher auch dann einen Schutz benötigt, wenn er jemandem per Gesetz ein einseitiges Preisanpassungsrecht zuweist und den Verbraucher dadurch fahrlässig der Gefahr unbegrenzt hoher Forderungen ausgesetzt?
Falls ja, so wären die Schuldigen dafür wohl unter den Intelligenzbestien zu suchen, die das EnWG geklöppelt haben, welches ja das deutlich jüngere Gesetz ist.
Möglicherweise wurde vergessen, wie das EnWG 2005 zustande gekommen ist.
Das Kartell- Deutschland im Griff der EnergiekonzerneWas nutzt die Suche nach \"Schuldigen\", wenn man nicht weiß, wie man mit ihnen umgehen soll, wenn man sie denn gefunden hat.