Also bei der Grundversorgung wird § 433 Abs. 2 BGB entsprechend angewandt, auch wenn es sich bei Energie in Form von Strom und Fernwärme um keine Sachen handelt und der Umfang der künftigen Lieferung vorher nicht feststeht. Anders als beim Kaufvertrag besteht bei Energielieferungsverträgen regelmäßig keine Abnahmeverpflichtung. Wer einen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen hat, mag zwar ggf. zur Bedarfsdeckung, nicht aber zum Strombezug selbst verpflichtet sein. Wer keinen Bedarf hat, ist auch nicht verpflichtet Strom abzunehmen und zu vergüten. All das unterscheidet Energielieferungsverträge grundsätzlich von Kaufverträgen und es endet keinesfalls beim Begriff \"Sache\". Oft vermittelt ein Energielieferungsvertrag lediglich ein Bezugsrecht ohne Abnahmeverpflichtung.
In § 38 Abs. 1 Satz 2 EnWG heißt es, die Bestimmungen dieses Teils gelten für dieses Rechtsverhältnis mit der Maßgabe...
Gemeint ist wohl der Teil 4 \"Energielieferungen an Letztverbraucher\" (§§ 36 bis 42 EnWG). Anscheindend eine Rückverweisung auf § 36 EnWG mit der Folge, dass auch dabei § 433 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung findet, nur eben mit den Modifikationen, wie sie in § 38 Abs. 1 Satz 2 und 3 EnWG sodann aufgeführt sind.
Anders wäre § 38 Abs. 1 Satz 2 EnWG schwer bzw. gar nicht verständlich.
Bei dieser Lesart ergibt sich eben die Zahlungsverpflichtung nicht unmittelbar aus § 38 EnWG, sondern erst über die (notwendige) Verweisung in § 38 Abs. 1 Satz 2 EnWG, welche im Übrigen lediglich Modifikationen enthält. Der fiktive Lieferant, der dem Verkäufer gleichgestellt ist, hat das Recht, gesonderte Preise festzusetzen und für die Energielieferungen in Rechnung zu stellen.
Ohne diese Verweisung ist in § 38 EnWG selbst weder eine Zahlungsverpflichtung statuiert noch ein Zahlungsverpflichteter benannt. Das ergibt sich erst aus der entsprechenden Anwendung des § 433 Abs. 2 BGB, wie bei anderen Energielieferungen an Letztverbraucher auch.
Das ist meine Meinung dazu. Salje mag es anders sehen. Aber bei dem werden ja auch Grundversorger noch beliehen.