Original von Black
Wenn die Grundversorgung maximal billig ist, brauchte der gleiche Versorger gar keine Sonderkundenverträge mehr anzubieten ....
Das ist logisch.
Der Begriff \"billig\" bedeutet \"angemessen\" und nicht \"vergleichsweise niedrig\".
Wie ich oben bereits erwähnt hatte, muss der Allgemeine Tarif nicht unbedingt niedriger sein, als die dem Kunden zur Auswahl stehenden Sondertarife.
Der Grundversorger könnte dennoch schlüssig darlegen, dass seine allgemeine Tarife angemessen sind. In einem Sondervertrag hat er ja bspw. Planungs- und Absatzsicherheit für (i.d.R.) mindestens ein Jahr; wohingegen ein grundversorgter Kunde ggf. kurzfristig wechseln kann und durch einen Unbilligkeitseinwand auch zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen kann. Aufpreise für diese Risiken und Mehrkosten lassen sich schon begründen.
Es wird allerdings schwierig bleiben zu begründen, welche angemessene Gegenleistung der Differenz von bspw. 30% zwischen den Allgemeinen Tarifen und den vom selben Versorger angebotenen Sondertarifen gegenübersteht.
Um die Rechtsauffassung aus Versorgersicht nochmal zusammenzufassen:- Kommt ein Kunde in die Grundversorgung, dann hat er den vom Versorger festgesetzten Anfangspreis zu bezahlen, egal wie hoch dieser ist.
- Der Grundversorgung kann sich ein Kunde nur dadurch entziehen, dass er auf den Bezug von Energie verzichtet oder einen Sondervertrag abschliesst.
- Kann der Kunde weder auf Energie verzichten noch einen Sondervertrag abschließen, dann steht es ihm frei, dem Versorger nachzuweisen dass dessen Preise kartellrechtswidrig entstanden sind.
Also meines Erachtens würde diese Regelung den Kunden
ein bisschen benachteiligen.
Was den §1 EnWG betrifft:Wenn ich den so lese und dabei bedenke, dass diese Aufgabe an Unternehmen übertragen wurde, die ihrem Wesen nach rein profitorientiert sind, komme ich zu dem Schluss dass hier die Quadratur des Kreises versucht wird.
Genauso gut könnte man einen Bock auf die Wiese stellen und von ihm verlangen dass er einen Englischen Rasen hinterlässt ...
... oder Gefängnisse ohne Gitter bauen und von den Häftlingen verlangen, gefälligst drin zu bleiben.
Wer immer den Wortlaut des §1 EnWG entworfen hat, dem fehlte jeglicher Realitätsbezug!
Der Billigkeitsnachweis so wie die Verbraucher und ich ihn verlangen, ist ohne Vorlage einer Kostenkalkulation schlichtweg nicht zu führen. Mir fällt da auch keine Alternative zu ein.
Alle Versorger behaupten doch immer wieder gebetsmühlenartig, alle Kostensteigerungen seien unausweichlich; die Kunden würden nicht ausgenommen werden.
Wenn dem so ist - warum ist dann die Vorlage einer Kostenkalkulation derart unmöglich?
Gruss,
ESG-Rebell.