@ESG-Rebell
Begleitet wird der konzerninterne Einkauf von diversen Maßnahmen der Bilanzverschleierung. Der EnBW-Konzern ist zum einen gesellschaftsrechtlich an den Stadtwerken beteiligt und entsendet meist auch ein oder gar mehrere Mitglieder in den Aufsichtsrat der Stadtwerke. Sowohl über seine Beteiligung als Aktionär als auch über das Aufsichtsratmandat kann EnBW zumindest mittelbar auf die Stadtwerke einwirken. Deshalb gilt EnBW als sogenannte „nahe stehende Person“ im Sinne des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 11, siehe wegen Details
http://www.ias-rechnungslegung.com/.
Bei Geschäften mit nahe stehenden Personen besteht ganz allgemein der Verdacht, dass den Geschäften nicht übliche kaufmännischer Erwägungen, sondern persönliche Motive zu Grunde liegen. Es besteht die Gefahr, dass die Stadtwerke keine angemessene Gegenleistung erhielten, überhöhte Einkaufspreise an ihren Vorlieferanten zahlten und mit nicht marktüblichen Bedingungen benachteiligt wurde. Noch deutlicher drückt das Professor Dr. Kai-Uwe-Marten in dem Artikel „Related Parties: Prüfung nach dem neuen ISA 550 und Grundlagen der Behandlung in der Rechnungslegung“ in der Zeitschrift für Internationale Rechnungslegung IRZ, Heft 1, Seite 49 – 56, Mai 2006 aus (siehe Seite 53 in Abschnitt 3.1
http://www.mathematik.uni-ulm.de/irw/downloads/irz_rp.pdf):
„
Auch wenn ein Unternehmen im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Transaktionen mit einer nahe stehenden Person unternimmt, kann es sein, dass die Abwicklung nicht zu marktüblichen Bedingungen erfolgt. Möglicherweise liegt der Grund für Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Personen nicht in den üblichen kaufmännischen Erwägungen, sondern in anderen Motiven (z.B. in einer Gewinnverlagerung oder der Ermöglichung von Vermögensschädigungen oder sonstigen Gesetzesverstößen). … Gleichzeitig wird hieran deutlich, dass Informationen über nahe stehende Personen und die mit ihnen abgewickelten Transaktionen für den Abschlussprüfer und die Anwendung des risikoorientierten Prüfungsansatzes selbst dann von besonderer Bedeutung sind, wenn die einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften keine spezifischen Berichterstattungspflichten vorsehen. … Infolgedessen bieten Beziehungen mit nahe stehenden Personen vermehrt Gelegenheit für kollusives Verhalten, Verschleierung oder Manipulation, was zu einem höheren Risiko für Verstöße i.S.v. dolosen Handlungen führt. Dies gilt insbesondere, wenn nahe stehende Personen dem Abschlussprüfer gegenüber nicht offen gelegt werden.“
Wegen der Gefahren oder schon wegen des erhöhten Risikopotentials müssen die Geschäfte mit nahe stehenden Personen im Risikomanagement besonders beobachtet werden und in die Risikobeurteilung des Abschlussprüfers einfließen.
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 11 (DRS 11) verpflichtet lediglich kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen, über Beziehungen zu nahe stehenden Personen zu berichten. Nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen wie den Stadtwerken wird die Anwendung des Standards empfohlen. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten bei Kommunalunternehmen im mehrheitlich öffentlichen Eigentum liegt die Empfehlung für die Stadtwerke jedoch nicht mehr im Ermessen der Geschäftsleitung, sondern wird zur Pflicht. Im Sinne einer ordnungsgemäßen Buchführung müssten die Geschäftsbeziehungen mit dem EnBW-Konzern im Geschäftsbericht transparent dargestellt werden. Nach Randnummer 12 des DRS 11 sind zu den Geschäftsvorfällen mit nahe stehenden Personen folgende Angaben für das aktuelle Geschäftsjahr und das Vorjahr zu machen:
a) Beschreibung des Geschäftsvorfalls
b) sein Umfang, entweder als Betrag oder als prozentualer Wert des Umsatzes
c) Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Eventualforderungen und –verbindlichkeiten gegenüber nahe stehenden Personen als Betrag oder prozentualer Wert und
d) die Preisgestaltung.
Ich stelle in Frage, dass die Geschäftsberichte der Stadtwerke ein vollständiges und korrektes Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 238 Abs. 1 HGB vermitteln. Ob Geschäftsführer und Aufsichtsrat der Stadtwerke wegen unrichtiger Darstellung nach § 400 Abs. 1 AktG bzw. § 331 HGB strafrechtlich zu belangen ist, lasse ich derzeit prüfen. Zumindest im Zivilprozess der Stadtwerke Würzburg gegen mich werde ich diese Bedenken vortragen, nachdem ich die Stadtwerke in mehreren Schreiben in der Vergangenheit zu ihren Einkaufsbeziehungen vergeblich um eine Stellungnahme gebeten hatte. Bei Interesse versende ich gern meine Strafanzeige, den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Würzburg und meinen zugehörigen Widerspruch gegen den skandalösen Einstellungsbescheid.
Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche
Kontakt: Lothar.Gutsche@arcor.de