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Autor Thema: Unbilligkeitseinwand VOR Vertragsschluss?  (Gelesen 28328 mal)

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Offline ESG-Rebell

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Unbilligkeitseinwand VOR Vertragsschluss?
« Antwort #30 am: 18. Dezember 2008, 11:22:03 »
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von ESG-Rebell
Aus einem auslaufenden Sondervertrag kommt ein Kunde gar nicht in die Grundversorgung sondern zunächst erst einmal in die Ersatzversorgung.
Das ist falsch. Wenn der Sonderkundenvertrag normal endet und danach weiter Energie bezogen wird kommt dadurch ein Grundversorgungsvertrag zustande.
Ja, dieser Einwand war eigentlich vorhersehbar.
Künftig werden also alle Grundversorger, die von ihren zugehörigen Netzbetreibern die Mitteilung über eine fehlende Anmeldung eines Kunden bekommen, diesem umgehend eine Begrüßung als neuen grundversorgten Kunden, verbunden mit einem Dank für die Vertragsannahme zum Preis XYZ übersenden.
Dieses Schreiben wird vorsorglich mit dem Hinweis versehen sein, dass der Preis bereits unabwendbar verbindlich und fällig sei.

Zitat
Original von Black
Zitat
Original von ESG-Rebell
Unter dieser Prämisse dürfte wohl unstreitig sein, dass während der Ersatzversorgung zwischen dem Kunden und dem Versorger kein Vertrag besteht; mithin kein Preisangebot und keine Annahme durch den Kunden.
Die Ersatzversorgung ist kein Vertrag sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis. Insoweit ist § 315 BGB nicht anwendbar, da er ein Leistungsbestimmungsrecht in einem Vertrag erfordert:

§ 315 BGB
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden  bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
Ups - das bedeutet aber doch, dass die Ersatzversorgung nur ein Zustand sein kann, der unter extrem ungewöhnlichen Umständen zustande kommen kann, oder?

Zugleich stellt dieser für den Kunden einen herben Schicksalsschlag dar, weil er keinerlei Rechtsmittel gegen die in der Ersatzversorgung festgesetzten Entgelte hat, nicht wahr?

Augenblick mal: Ihr Einwand geht eigentlich noch viel weiter.
Laut der oben zitierten Vorschrift betrifft der §315 ja Vertragschließende. Laut BGH 36/06 soll andererseits der Anfangspreis immer vereinbart und einem Unbilligkeitseinwand unzugänglich sein, auch wenn sich eine Vertragspartei nicht auf Preisverhandlungen einlässt und die andere Vertragspartei nur insgesamt auf die Leistung verzichten kann.

Dies hieße aber im Ergebnis, dass der Preisbestimmende immer quasi einen Freischuß am Vertragsbeginn hat und dort die Messlatte schonmal so hoch wie irgend möglich legen darf. Der §315 BGB wäre folglich grundsätzlich nur auf Preisänderungen nach Vertragsabschluss anwendbar.

Im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung müsste dieses Prinzip konsequenterweise auch auf alle anderen Lebensbereiche angewendet werden - eine sehr weitreichende Konsequenz.

Also: Entweder zahlen oder verzichten.

Paradisische Zustände wünschen darf sich jeder  - auch jeder Versorger.

Übrigens: Spitzfindig kann auch ich sein:
Ich kann ja behaupten, der Vertrag sei zu einem Preis von 0 Euro zustande gekommen und der Versorger habe 1 Sekunde nach Vertragsabschluss eine Preiserhöhung von xxx Euro einseitig vorgenommen.

Für diese Preiserhöhung verlange ich dann einen Billigkeitsnachweis.

Zitat
Original von nomos
Da gibt es noch so manche interpretierbare Klauseln in diversen alten und neuen AGB und Fragen zur veränderten Kostensituation nach dem Auslaufen. ...
Das sind zwei Fragestellungen, die im Prinzip unabhängig voneinander sind.
1) Wurde der Vertrag wirksam zum x.y beendet?
2) Unter welchen Bedingungen kommt die Ersatz-/Grundversorgung zustande?

Zu 1) kann man in diesem Thread mal von einem der neueren Sonderverträge mit zeitlicher Befristung und ohne Preisanpassungsklausel ausgehen, die also vollkommen korrekt am Tage x.y enden.


Gruss,
ESG-Rebell.

Offline Black

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Unbilligkeitseinwand VOR Vertragsschluss?
« Antwort #31 am: 18. Dezember 2008, 11:54:45 »
Zitat
Original von nomos
@Black, was verstehen Sie unter \"normal endet\"? Wie sieht das denn bei befristeten Sonderverträgen mit Festpreisvereinbarungen nach Ablauf der Festpreisfirst aus. Kommt dann immer die Grundversorgung oder Ersatzversorgung? Könnte das gegebenenfalls (AGB) nicht auch quasi die Fortsetzung des Sondervertrags sein?

Ein Ende des Vertrages wegen Kündigung oder Ablauf der Vertragslaufzeit ist ein \"normales\" Ende des Vertrages. Ein \"unnormales\" Ende wäre ein z.B. ein nichtiger Vertrag oder eine Insolvenz des Lieferanten.

Die mir bekannten Sonderkundenverträge enthalten Fortsetzungsklauseln. Rechtliche Aussagen zu hier geposteten AGB werde ich nicht treffen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Black

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Unbilligkeitseinwand VOR Vertragsschluss?
« Antwort #32 am: 18. Dezember 2008, 12:21:45 »
Zitat
Original von ESG-Rebell
Zitat
Original von Black
Das ist falsch. Wenn der Sonderkundenvertrag normal endet und danach weiter Energie bezogen wird kommt dadurch ein Grundversorgungsvertrag zustande.
Ja, dieser Einwand war eigentlich vorhersehbar.
Künftig werden also alle Grundversorger, die von ihren zugehörigen Netzbetreibern die Mitteilung über eine fehlende Anmeldung eines Kunden bekommen, diesem umgehend eine Begrüßung als neuen grundversorgten Kunden, verbunden mit einem Dank für die Vertragsannahme zum Preis XYZ übersenden.

So ist es. Gas und Strom fleuchen ja nicht herrenlos in der Leitung herum damit jeder sich frei bediene. Damit gehört nach dem Ende des Sonderkundenvertrages die Energieentnahme nicht mehr zum Sonderkundenvertrag. Wer dann weiterhin Energie entnimmt schließt damit nach ständiger Rechtsprechung einen Grundversorgungsvertrag ab.

Wenn also ein Sonderkundenvertrag endet (und das tut er ja überraschend nicht von einer Sekunde auf die Andere) kann der Kunde entweder eine Verlängerung anstreben, einen neuen Sonderkundenvertrag abschließen oder in die Grundversorgung gehen.

Wenn der Kunde dies alles nicht will, müßte er die Entnahme von Energie unterlassen.


[
Zitat
Original von ESG-Rebell
Ups - das bedeutet aber doch, dass die Ersatzversorgung nur ein Zustand sein kann, der unter extrem ungewöhnlichen Umständen zustande kommen kann, oder?.

So soll es auch sein. Die Ersatzversorgung ist der absolute Rettungsanker um nicht plötzlich im Dunkeln/Kalten zu stehen.

Zitat
Original von ESG-RebellDies hieße aber im Ergebnis, dass der Preisbestimmende immer quasi einen Freischuß am Vertragsbeginn hat und dort die Messlatte schonmal so hoch wie irgend möglich legen darf.

Da die Grundversorgung zu allgemeinen Tarifen erfolgt, kann der Versorger bei einem Neukunden nicht einfach \"die Latte hochlegen\".

Zitat
Original von ESG-RebellIm Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung müsste dieses Prinzip konsequenterweise auch auf alle anderen Lebensbereiche angewendet werden - eine sehr weitreichende Konsequenz.

Also: Entweder zahlen oder verzichten.

Willkommen im Leben! So läuft es doch bei jeder Leistung, die Sie in Anspruch nehmen wollen, bei jeder Ware, die Sie erwerben wollen.


Zitat
Original von ESG-RebellÜbrigens: Spitzfindig kann auch ich sein:
Ich kann ja behaupten, der Vertrag sei zu einem Preis von 0 Euro zustande gekommen und der Versorger habe 1 Sekunde nach Vertragsabschluss eine Preiserhöhung von xxx Euro einseitig vorgenommen.

Für diese Preiserhöhung verlange ich dann einen Billigkeitsnachweis.
Wenn Sie den Vertragsschluss zu 0 Euro auch beweisen können, nur zu!
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline nomos

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Unbilligkeitseinwand VOR Vertragsschluss?
« Antwort #33 am: 18. Dezember 2008, 15:00:45 »
Zitat
Original von Black
........
Rechtliche Aussagen zu hier geposteten AGB werde ich nicht treffen.
    @Black, das sind doch veröffentliche Texte. Wo sehen Sie da ein Problem bzw. was stört Sie an der beispielhaften und auszugsweisen Wiedergabe hier im Forum? Ihre Meinung und Beurteilung dazu würde sicher den einen oder anderen Forennutzer interessieren.  Oder handelt sich dabei um schwere See und Sie fürchten sich vor Monsterwellen? ;)

Offline Black

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Unbilligkeitseinwand VOR Vertragsschluss?
« Antwort #34 am: 18. Dezember 2008, 15:29:02 »
Zitat
Original von nomos
@Black, das sind doch veröffentliche Texte. Wo sehen Sie da ein Problem bzw. was stört Sie an der beispielhaften und auszugsweisen Wiedergabe hier im Forum? Ihre Meinung und Beurteilung dazu würde sicher den einen oder anderen Forennutzer interessieren.

Die Wiedergabe stört mich nicht. Ich werde hier nur keine Vertragsbedingungen rechtlich beurteilen.

Zumal einige Leute für so etwas sehr viel Geld bezahlen - aber das nur am Rande  ;)
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Offline ESG-Rebell

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Unbilligkeitseinwand VOR Vertragsschluss?
« Antwort #35 am: 20. Dezember 2008, 18:37:08 »
Zitat
Original von Black
Wenn der Sonderkundenvertrag normal endet und danach weiter Energie bezogen wird kommt dadurch ein Grundversorgungsvertrag zustande.
...
Gas und Strom fleuchen ja nicht herrenlos in der Leitung herum damit jeder sich frei bediene. Wer dann weiterhin Energie entnimmt schließt damit nach ständiger Rechtsprechung einen Grundversorgungsvertrag ab.
Niemand verlangt, kostenlos Energie beziehen zu dürfen.

Mit den folgenden Fragen hat sich der BGH allerdings noch gar nicht befasst:
\"Wenn ein Liefervertrag durch Entnahme von Energie konkludent zustande kommt, erklärt der Kunde sich dadurch mit der Höhe der Allgemeinen Tarife einverstanden, auch wenn er diese nicht vorbehaltlos zahlt sondern sie ausdrücklich als unbillig rügt?

Falls ja, gilt dies auch wenn dem Kunden als einzige Alternative der Verzicht auf den Energiebezug insgesamt bleibt; ihm also keine anderen Lieferanten zur Verfügung stehen?\"


Zitat
Original von Black
Wenn also ein Sonderkundenvertrag endet (und das tut er ja überraschend nicht von einer Sekunde auf die Andere) kann der Kunde entweder eine Verlängerung anstreben, einen neuen Sonderkundenvertrag abschließen oder in die Grundversorgung gehen.
Es gibt mehrere Situationen, in denen es für einen Kunden unausweichlich ist, auch gegen seinen Willen zumindest vorübergehend in die Grundversorgung zu gelangen:
  • Der Kunde wird über das Ende des Sondervertrags nicht informiert. Auch Kündigungsschreiben der Versorger werden i.d.R. als normaler Brief verschickt.

War der bisherige Vertragspartner der Sondervertrags zugleich auch Grundversorger des Kunden, so ist dieser auch der Versuchung ausgesetzt, den Kunden heimlich in die Grundversorgung einzustufen und ihn erst mit der ersten Jahresabrechnung damit zu überraschen.
  • Der Wechsel zu einem neuen Lieferanten dauert oft sechs Wochen oder länger. Die Ankündigung einer Preiserhöhung oder eine Kündigung durch den Altlieferanten erfolgt aber nicht selten weniger als sechs Wochen vor Inkrafttreten; mithin nicht rechtzeitig für eine lückenlose Anschlusslieferung.
  • Der Grundversorger bietet als einziger Sonderverträge in einem Gebiet an und entscheidet, dies zukünftig zu unterlassen. Seine bisherigen Sondervertragskunden kündigt er in seine eigene - lukrativere - Grundversorgung.
  • Der zum selben Konzern, wie der Grundversorger, gehörende Netzbetreiber behindert einen Lieferantenwechsel von Kunden mutwillig, um diese zumindest für einige Monate in die Grundversorgung zu zwingen.
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von ESG-RebellDies hieße aber im Ergebnis, dass der Preisbestimmende immer quasi einen Freischuß am Vertragsbeginn hat und dort die Messlatte schonmal so hoch wie irgend möglich legen darf.
Da die Grundversorgung zu allgemeinen Tarifen erfolgt, kann der Versorger bei einem Neukunden nicht einfach \"die Latte hochlegen\".
Doch - genau das kann er.
Da die Grundversorgung zu den jeweils gültigen allgemeinen Tarifen erfolgt, kann der Versorger bei einem Neukunden einfach \"die Latte hochlegen\", indem er seine Allgemeinen Tarife erhöht.

Wer zum Zeitpunkt der Erhöhung bereits Tarifkunde war, der kann gegen den Erhöhungsbetrag Unbilligkeitseinwand erheben. Wer hingegen zum Erhöhungszeitpunkt oder später - auch gegen seinen Willen - in die Grundversorgung kommt, muss den Preis widerspruchslos hinnehmen.

Dies gälte selbst dann, wenn es zu einem Prozess mit dem Altkunden käme und das Gericht die Preiserhöhung für unbillig erkennen würde. Davon profitieren würde nur dieser eine Kunde. Alle Neukunden sowie alle Altkunden, die sich mit der Lüge über den Nutzen einer Vorbehaltszahlung haben ruhigstellen lassen, würden in die Röhre gucken.

Das Ergebnis wäre eine groteske Ungleichbehandlung der Kunden in der Grundversorgung.

Sollte der BGH die obigen beiden Fragen mit \"Ja\" beantworten, so hätte dies außerdem zur Folge, dass die Höhe aller Allgemeinen Tarife aller Grundversorger für alle Zukunft geschützt wären; und zwar für alle Bestandskunden und alle zukünftigen Tarifkunden. Kein Grundversorger bräuchte jemals seine Preise absenken. Das ist keine Propaganda, sondern Mathematik der dritten Grundschulklasse.

Zitat
Original von Black
Zitat
Original von ESG-Rebell
Wenn der Kunde dies alles nicht will, müßte er die Entnahme von Energie unterlassen.

Zitat
Original von ESG-Rebell
Im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung müsste dieses Prinzip konsequenterweise auch auf alle anderen Lebensbereiche angewendet werden - eine sehr weitreichende Konsequenz.

Also: Entweder zahlen oder verzichten.
Willkommen im Leben! So läuft es doch bei jeder Leistung, die Sie in Anspruch nehmen wollen, bei jeder Ware, die Sie erwerben wollen.
Sie werden es kaum glauben - aber diese bittere Erfahrung mache ich täglich auf\'s Neue beim viel zitierten Bäcker ;-)

Wenn dies dem Willen des Gesetzgebers entspräche, so frage ich mich, warum der §315 BGB nicht schon längst abgeschafft worden ist. Am fehlenden Lobby-Druck der Profiteure kann es ja sicherlich nicht liegen.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline Black

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Unbilligkeitseinwand VOR Vertragsschluss?
« Antwort #36 am: 22. Dezember 2008, 10:08:07 »
Zitat
Original von ESG-Rebell
Es gibt mehrere Situationen, in denen es für einen Kunden unausweichlich ist, auch gegen seinen Willen zumindest vorübergehend in die Grundversorgung zu gelangen:
  • Der Kunde wird über das Ende des Sondervertrags nicht informiert. Auch Kündigungsschreiben der Versorger werden i.d.R. als normaler Brief verschickt.
Wenn der Vertrag automatisch durch Zeitablauf endet, ist es das Problem des Kunden sich das Auslaufen des Vertrages rechtzeitig zu notieren. Wird der Vertrag vom Versorger gekündigt, dann muss diese Kündigung dem Kunden auch zugehen um wirksam zu sein.


Zitat
Original von ESG-RebellWar der bisherige Vertragspartner der Sondervertrags zugleich auch Grundversorger des Kunden, so ist dieser auch der Versuchung ausgesetzt, den Kunden heimlich in die Grundversorgung einzustufen und ihn erst mit der ersten Jahresabrechnung damit zu überraschen.

Eine \"heimliche Umbuchung\" in die Grundversorgung ist ohne Zustimmung des Kunden nicht wirksam.


Zitat
Original von ESG-Rebell
  • Der Wechsel zu einem neuen Lieferanten dauert oft sechs Wochen oder länger. Die Ankündigung einer Preiserhöhung oder eine Kündigung durch den Altlieferanten erfolgt aber nicht selten weniger als sechs Wochen vor Inkrafttreten; mithin nicht rechtzeitig für eine lückenlose Anschlusslieferung.
Dafür gibt es § 5 Abs. 3 GasGVV/StromGVV eine Preiserhöhung wird für den \"Wechselkunden\" nicht wirksam.


Zitat
Original von ESG-Rebell
  • Der Grundversorger bietet als einziger Sonderverträge in einem Gebiet an und entscheidet, dies zukünftig zu unterlassen. Seine bisherigen Sondervertragskunden kündigt er in seine eigene - lukrativere - Grundversorgung.
Das ist kein Problem von Vertragsschluss und § 315 BGB sondern ein Kartellrechtsproblem. Dafür gibt es auch rechtliche Handlungsoptionen.


Zitat
Original von ESG-Rebell
  • Der zum selben Konzern, wie der Grundversorger, gehörende Netzbetreiber behindert einen Lieferantenwechsel von Kunden mutwillig, um diese zumindest für einige Monate in die Grundversorgung zu zwingen.

Wenn das der Fall ist können Sie Schadenersatz verlangen.

Wenn Ihre größte Sorge ist, dass der Versorger Sie durch \"Behinderungen\" oder \"heimliche Umbuchungen\" hintergeht, muss ich Ihnen sagen, dass Sie gegen solches rechtswidriges Verhalten der \"Anfangswiderspruch\" auch nicht schützen könnte. Denn ein solcher Versorger mit der von Ihnen befürchteten kriminellen Energie könnte auch dieses Verhalten kriminell umgehen.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline ESG-Rebell

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Unbilligkeitseinwand VOR Vertragsschluss?
« Antwort #37 am: 22. Dezember 2008, 14:01:31 »
Zitat
Original von Black
Wird der Vertrag vom Versorger gekündigt, dann muss diese Kündigung dem Kunden auch zugehen um wirksam zu sein.
Versorger, die eine Kündigung per normalem Brief aussprechen, gehen also ein gewisses Risiko ein.

Zitat
Original von Black
Zitat
Original von ESG-RebellWar der bisherige Vertragspartner der Sondervertrags zugleich auch Grundversorger des Kunden, so ist dieser auch der Versuchung ausgesetzt, den Kunden heimlich in die Grundversorgung einzustufen und ihn erst mit der ersten Jahresabrechnung damit zu überraschen.
Eine \"heimliche Umbuchung\" in die Grundversorgung ist ohne Zustimmung des Kunden nicht wirksam.
Natürlich würde der Versorger behaupten, dem Kunden gekündigt zu haben und dieser habe durch Schweigen dem Wechsel in die Grundversorgung zu den dann gültigen Allgemeinen Tarifen zugestimmt.

Dies läuft aber auf das oben genannte Problem des Zugangsnachweises hinaus, wenn der Kunde die Kündigung bestreitet.

Zitat
Original von Black
Zitat
Original von ESG-Rebell
  • Der Wechsel zu einem neuen Lieferanten dauert oft sechs Wochen oder länger. Die Ankündigung einer Preiserhöhung oder eine Kündigung durch den Altlieferanten erfolgt aber nicht selten weniger als sechs Wochen vor Inkrafttreten; mithin nicht rechtzeitig für eine lückenlose Anschlusslieferung.
Dafür gibt es § 5 Abs. 3 GasGVV/StromGVV eine Preiserhöhung wird für den \"Wechselkunden\" nicht wirksam.
Grundversorgungsverträge können doch garnicht gekündigt werden.
Wir reden über Sonderverträge, die die GasGVV/StromGVV nicht unbedingt einbeziehen müssen (und inzwischen auch vielfach garnicht mehr tun). Dort können daher auch abweichende Kündigungs- und Ankündigungsfristen geregelt sein.

Zitat
Original von Black
Zitat
Original von ESG-Rebell
  • Der Grundversorger bietet als einziger Sonderverträge in einem Gebiet an und entscheidet, dies zukünftig zu unterlassen. Seine bisherigen Sondervertragskunden kündigt er in seine eigene - lukrativere - Grundversorgung.
Das ist kein Problem von Vertragsschluss und § 315 BGB sondern ein Kartellrechtsproblem. Dafür gibt es auch rechtliche Handlungsoptionen.
Aber sicher doch.
Einerseits kann das Kartellamt einschreiten, wenn es noch Personal für die Bearbeitung der entsprechenden Kundenbeschwerde frei hat und anderseits kann der Kunde dem Versorger ein kartellrechtswidriges Verhalten nachweisen und daraus einen Unterlassungsanspruch für die Zukunft ableiten.

Zitat
Original von Black
Zitat
Original von ESG-Rebell
  • Der zum selben Konzern, wie der Grundversorger, gehörende Netzbetreiber behindert einen Lieferantenwechsel von Kunden mutwillig, um diese zumindest für einige Monate in die Grundversorgung zu zwingen.
Wenn das der Fall ist können Sie Schadenersatz verlangen.
Was selbstverständlich wieder eine wasserdichte Beweisführung voraussetzt, welche i.d.R. den Zugang zu betriebsinternen Dokumenten erfordert. Das auch zahlreiche andere Kunden über Behinderungen beim Wechsel berichten, ist für solche Prozesse vollkommen ohne Belang.

Ein sehr effektiver Weg, seine Forderungen durchzusetzen, besteht auch darin, die Ansprüche der Gegenseite garnicht abzuwehren sondern mit einer unerfüllbaren Beweislast zurück zu lassen; genauso wie bspw. die notwendige Beweisführung zur Unbilligkeit in Rückzahlungsprozessen. Weshalb die Versorgerseite ja auch zunächst versucht hat, jegliche Unbilligkeitsprüfung mit Verweis auf eben solche zu unterbinden.

Zitat
Original von Black
Wenn Ihre größte Sorge ist, dass der Versorger Sie durch \"Behinderungen\" oder \"heimliche Umbuchungen\" hintergeht, muss ich Ihnen sagen, dass Sie gegen solches rechtswidriges Verhalten der \"Anfangswiderspruch\" auch nicht schützen könnte. Denn ein solcher Versorger mit der von Ihnen befürchteten kriminellen Energie könnte auch dieses Verhalten kriminell umgehen.
Es ist nicht meine größte Sorge aber eine bestehende Möglichkeit. Welche ggf. kriminellen Maßnahmen könnte der Versorger denn gegen meinen \"Anfangswiderspruch\" einleiten?

In den allermeisten Fällen dürfte eine Ersatz- oder Grundversorgung, wie oben geschildert, vorübergehend eintreten.
Hinzu kommen derzeit noch die zahlreichen Kunden, die sich noch in einem Sondervertrag wähnen, der sich aber ggf. erst viel später doch als wirksam gekündigt herausstellen wird.
Oder Kunden, die auch die Preise der angebotenen Sonderverträge für überhöht halten, noch auf mehr Verständnis des BGH für die Verbraucher hoffen und deshalb in der Grundversorgung bleiben.

Langfristig werden aus meiner Sicht aber nur noch wenige Kunden in der Grundversorgung sein. Offen ist nur noch die Frage, ob die Preise der Grundversorgung - und damit auch die der Sonderverträge - gedeckelt sind oder vollkommen unkontrolliert explodieren können. Dies hängt meines Erachtens hautpsächlich von der weiteren Rechtsprechung des BGH ab und weniger vom Wettbewerb der Sondervertragsanbieter.


Um auf die Eingangsfrage zurückzukommen:
Wenn ich Energie beziehe, ohne eine vorherige Willenserklärung abzugeben, dann kann der Versorger einwenden, ich sei mit dem verlangten Preis einverstanden; genauso wie ein Kunde, der auf die Tankstelle fährt, zur Zapfpistole greift und den ersten Tropfen Benzin in seinen Tank rinnen lässt.

Der BGH könnte dem Argument folgen oder es zurückweisen.

Wenn ich aber zuvor erkläre, dass ich den Preis nur dann akzeptiere, wenn er der Billigkeit entspricht und außerdem Energie beziehe nur weil ich keine andere Wahl habe, dann kann mir niemand eine konkludente Einverständniserklärung unterstellen.

Der BGH müsste dann erklären, dass einseitig festgelegte Preise auch dann bindend sind, wenn sie unbillig überhöht sein könnten (sie werden ja gerade nicht auf ihre Unbilligkeit hin überprüft) wenn der Verbraucher auf die Lieferung angewiesen ist.

Um bei dem Autofahrer zu bleiben: Dieser kann immer an der Tankstelle vorbeifahren und es ist ihm immer zuzumuten, auf ÖPNV umzusteigen; dies wird regelmäßig sogar Hartz-IV-Eltern mit vier Kindern zugemutet(!)
Die Unterschiede zwischen Autofahrern und Heizöl-Verbrauchern einerseits und leitungsgebundenen Energiebeziehern andererseits können und dürfen nicht unberücksichtigt bleiben.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline Black

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Unbilligkeitseinwand VOR Vertragsschluss?
« Antwort #38 am: 22. Dezember 2008, 15:38:12 »
Zitat
Original von ESG-Rebell
In den allermeisten Fällen dürfte eine Ersatz- oder Grundversorgung, wie oben geschildert, vorübergehend eintreten.

Und um welche Summen würde man sich dann - bestenfalls bis vor den BGH - streiten wollen, wenn man 2 Monate ungewollt in der Grundversorgung war?
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline ESG-Rebell

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« Antwort #39 am: 22. Dezember 2008, 23:40:12 »
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von ESG-Rebell
In den allermeisten Fällen dürfte eine Ersatz- oder Grundversorgung, wie oben geschildert, vorübergehend eintreten.
Und um welche Summen würde man sich dann - bestenfalls bis vor den BGH - streiten wollen, wenn man 2 Monate ungewollt in der Grundversorgung war?
Und für welche Summen würde man dann - bestenfalls bis vor den BGH - ziehen wollen und eine neue - eventuell weniger versorgerfreundliche Grundsatzentscheidung - riskieren?

Beide Seiten müssen sich fragen, welches Risiko sie für einen kleinen Streitwert einzugehen bereit sind.

Aufgrund der fragwürdigen Rechtsauffassung des BGH könnte eine einmalige vorbehaltlose Zahlung - auch nur für einen Monat - einen Sockelbetrag zementieren, auf den sich der Versorger jederzeit in der Zukunft wieder berufen könnte.

Dieser Umstand würde mithin quasi eine ähnliche Wirkung entfalten wie eine positiv beschiedene Feststellungsklage des Versorgers.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #40 am: 23. Dezember 2008, 00:06:31 »
@ESG-Rebell

Zahlungsklagen wegen Hauptforderungen unter 600 € sind in der Regel nicht berufungsfähig. Erst recht kommt man damit grundsätzlich nicht mit einer Revision bis zum Bundesgerichtshof.

Die Ersatzversorgung zeichnet sich dadurch aus, dass die Lieferung keinem Vertragsverhältnis zugeordnet werden kann. Diese zeitlich befristete  Belieferung erfolgt auf gesetzlicher Grundlage zu den vom Grundversorger durch öffentliche Bekanntgabe festgesetzten Entgelten.

Ferner bleibt es jedem Kunden unbenommen, einseitigen Preisfestsetzungen im laufenden Vertragsverhältnis zu widersprechen, keine vorbehaltlosen Zahlungen darauf zu leisten und es auf eine gerichtliche Klärung ankommen zu lassen oder eine solche aktiv zu suchen.  

Schließlich wird jede Seite auch das Prozesskostenriskio zu bedenken haben.

@Black

Wenn es zutreffend ist, dass in der Grundversorgung - jedenfalls nach Vertragsabschluss vorgenommene einseitige Preisneufestsetzungen - der gerichtlichen Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB mit denknotwendig offenem Ausgang unterliegen, dann vermag das Argument nicht zu überzeugen, dass derjenige, dessen zu zahlende Entgelthöhe ggf. vom Gericht neu festzusetzen sei, nicht \"zum Allgemeinen Preis\" vom Grundversorger  beliefert werde. Diese Argumentation läuft nicht ganz rund.

Einigkeit besteht mittlerweile wohl darüber, dass die Billigkeitskontrolle wegen des gesetzlichen Leistungsbestimmungsrechts in jedem Fall die Grund- und Ersatzversorgung betrifft, die Wirksamkeit von Preisänderungen in Sonderverträgen sich hingegen nach der Wirksamkeit etwaig einbezogner Preisänderungsklauseln gem. § 307 BGB richtet, ohne dass es dabei auf die Billigkeit ankommen muss (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06).

Nach den BGH- Entscheidungen vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) und vom 19.11.2008 (VIII ZR 138/07) scheint mir auch geklärt, dass der Gesamtpreis dann einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegt, wenn die Parteien bei Vertragsabschluss hinsichtlich der zu zahlenden Entgelte ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Lieferanten gem. § 315 Abs. 1 BGB wirksam vertraglich  vereinbart hatten. Denn das ist der eigentliche Anwendungsbereich der Norm.

Die wirksame vertragliche Vereinbarung eines solchen Rechts ist überall dort, wo es keine unmittelbare gesetzliche Befugnis gibt, Voraussetzung für eine einseitige Leistungsbestimmung, eine einseitige Preisfestsetzung im laufenden Vertragsverhältnis.

Offline tangocharly

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« Antwort #41 am: 23. Dezember 2008, 10:53:28 »
@ RR-E-ft

Zitat
Nach den BGH- Entscheidungen vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) und vom 19.11.2008 (VIII ZR 138/07) scheint mir auch geklärt, dass der Gesamtpreis dann einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegt, wenn die Parteien bei Vertragsabschluss hinsichtlich der zu zahlenden Entgelte ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Lieferanten gem. § 315 Abs. 1 BGB wirksam vertraglich vereinbart hatten. Denn das ist der eigentliche Anwendungsbereich der Norm.

... ich finde es ja gut, dass Sie sich den Stiefel (den der VIII. Senat verzapft) \"richtig herum\" anziehen wollen (mit den Absätzen hinten).

Noch ist aber schleierhaft, wie ein \"durch schlichte Entnahme von Gas aus der Leitung\" zustande gekommener Vertrag das (zu diesem Zeitpunkt unbekannte) einseitige Recht zur Leistungsbestimmung auf Konsensual-Basis tragen soll (abgesehen von AVBGasV / GasGVV).
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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« Antwort #42 am: 23. Dezember 2008, 15:45:55 »
@tangocharly

Darauf kommt es doch bei einem vertraglich vereinbarten einseitigen Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB nicht an.

Die Entscheidungen vom 13.06.2007 und vom 19.11.2008 sollen Sachverhalte zu Grunde gelegen haben, bei denen vertraglich kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart gewesen sein soll, sich ein solches Recht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB zugunsten des Versorgers jedoch unmittelbar aus einem Gesetz ergeben habe.

Offline Black

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« Antwort #43 am: 23. Dezember 2008, 16:16:56 »
Es sind jetzt wohl Sonderkundenverträge in gerichtlicher Überprüfung, die entsprechend dem Leitbild der GVV ein Preisanpassungsrecht nach GVV Vorbild übernommen haben (entweder durch Verweis auf die GVV Regelung oder durch Kopie des Gesetzeswortlautes in die AGB). Ergebnis bleibt abzuwarten.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #44 am: 23. Dezember 2008, 16:57:29 »
@Black

Ich meine mich zu erinnern, dass der BGH bereits in der Entscheidung vom 29.04.2008 (KZR 2/07 Rn. 26) für Erdgas- Sonderverträge ausgeführt hatte, dass § 4 AVBGasV keine solche Leitbildfunktion zukommt.

Ferner wurde dabei m. E. entschieden, dass  Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen der Inhalts- und Transparenzkontrolle gem. § 307 BGB standhalten müssen und es zu einer unangemessenen Benachteiligung führen kann, wenn das Versorgungsunternehmen über Zeitpunkt und Umfang von Preisänderungen entscheiden kann, weil sich daraus ein nicht kontrollierbarer Gestaltungsspielraum für Erhöhungen des Gewinnanteils also eine Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses zu Lasten der Kunden ergeben kann (vgl. aaO. Rn. 21).

 

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