Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH  (Gelesen 105871 mal)

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Offline RR-E-ft

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In einem Verfahren gegen EWE ist man mittlerweile bei Sachverständigenkosten für ein gerichtliches Sachverständigengutachten in Höhe von 15.000 EUR, verteilt auf 184 Kläger einer Sammelklage.
Die klagenden Verbraucher leisten den entsprechenden Vorschuss dann auch gern. Es gilt tatsächlich auch viel zu prüfen [2003 - 2008 komplett einschließlich aller Lieferantenrechnungen].

Allgemein lässt sich folgendes feststellen:

Ein einzelner Beklagter oder Kläger, der das hohe Prozesskostenrisiko scheut, kann fast jederzeit seine Vertreidigung bzw. seinen Angriff in einem fairen Verfahren um- oder einstellen. Als Beklagter kann er vor einem Urteil immer noch die streitigen Beträge zahlen, er kann auch noch anerkennen (allerdings selten noch \"sofort\" im Sinne von § 93 ZPO), er kann einzelne beweisbedürftige Tatsachen noch unstreitig stellen bzw. zugestehen....    

Der Verbraucher hat es selbst in der Hand, ob er für seine eigenen Behauptungen im Prozess für den Bestreitensfall  ein gerichtliches Sachverständigengutachten anbietet oder nicht.

Selten liegen die Voraussetzungen für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, welches vom Versorger für streitige Tatsachenbehauptungen aufgeboten wird,  tatsächlich vor, weil zumeist  schon die Anknüpfungstatsachen nicht hinreichend vorgetragen wurden und deshalb ein vom Versorger als Beweis aufgebotenes gerichtliches Sachverständigengutachten auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausliefe, was man jedoch aufzeigen muss.

Will heißen:

Man hat als betroffener Verbraucher auch in einem Billigkeitsprozess das Prozesskostenrisiko durchaus selbst in der Hand. Man muss freilich im Prozess taktisch klug agieren.

Insbesondere wer mit dem Versorger um wenige hundert Euro streitet, wird stets zu erwägen haben, wie weit er im Prozess mitgeht.

Wahr ist auch:

Wer als Verbraucher einen Billigkeitsprozess führt, tut dies deshalb, weil er sich bewusst dafür entschieden hat.
Gegen seinen Willen kann kein Verbraucher in solch einen Prozess hineingezogen werden.

Ferner:

Es wäre schon zu begrüßen, wenn es in Deutschland auch für die Billigkeitskontrolle von aufgrund gesetzlicher Preisbestimmungspflicht einseitig festgesetzter Energiepreise endlich ein eigenes Klagerecht für Verbraucherverbände gäbe.

Rechte einfacher erstreiten

Verbraucher haben aber auch schon seit Jahren die Möglichkeit, sich zu organisieren und mit Sammelklagen unter Beteiligung mehrerer hundert Verbraucher einen Billigkeitsprozess in Gang zu bringen.

Statt sich entsprechend zu organisieren, um Kostenrisiken für den einzelnen zu minimieren, ist zuweilen zu beobachten, dass sich einige nur aufs Jammern und Lamentieren verlegen, wie schlecht doch die Welt geworden sei.  

Andere wiederum wie auch Lothar Gutsche gehen beharrlich und fest entschlossen konsequent ihren eigenen Weg und man wünscht ihnen dabei Erfolg.

Wenn es aber bei diesen unentwegten Einzelstreitern zu einem hohen Prozesskostenrisiko kommt, fragt von den interessierten Lesern der enstprechenden Berichte keiner nach, ob diese Streiter vielleicht finanzielle Unterstützung brauchen und wie man diese ggf. unterstützen kann.

Einzelne labern (ich drücke das getrost mal so salopp aus)  die ganze Zeit nur rum, man sei fast eine verschworene Gemeinschaft im Widerstandkampf  gegen hohe Energiepreise und Solidarität sei wichtig.

Ist sie auch, aber vor allem, wenn es um konkrete Soli- Beiträge geht.

Offline __hp__

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Lieber Herr Gutsche,

JA - genau das ist der Link, den ich diesem Forum im Rahmen meines Beitrags so gerne präsentieren wollte und nach dem ich deshalb so intensiv gesucht hatte, insbesondere weil der dahinter stehende Text so eindrucksvoll veranschaulicht, was ich in Bezug auf die potenziellen Kosten des Sachverständigen, die für den einzelnen kaum tragbar sein dürften, unter dem Aspekt \"Recht als Waffe\" mitteilen.

Meine (schließlich erfolglose) Suche danach war eigentlich am besten beschrieben mit: \"Die sprichwörtliche Suche nach der Nadel in Heuhaufen\". Umso erstaunlicher, dass Sie den Link tatsächlich allein aufgrund der wenigen Anhaltspunkte, die ich in meinem Beitrag zum Inhalt geliefert habe, aufspüren konnten. Das ist mehr als \"findig\"! Zudem ist es äußerst kooperativ, dass Sie sich auf die Suche begeben haben! Vielen herzlichen Dank dafür.

Ihr Beitrag zu der \"haftungsrechtlichen Frage\" (Preisintransparenz begründet Staatshaftung für Verbraucher bei verlorenen Billigkeitsprozessen), den ich erst kürzlich zur Kenntnis genommen habe, zeugt übrigens von Ihrem sehr klaren Verständnis der zugrundeliegenden und von mir angesprochenen Rechtsfragen. Da Sie nach eigenen Angaben kein Jurist sind, halte ich Ihren Beitrag nach Form, Gedankenführung UND Inhalt für beachtlich. Er stellt dann auch alles andere dar, als das \"Hirngespinst\" eines über das Ziel hinausschießenden Betroffenen, der sich dem Gasversorger auf \"Biegen und Brechen\" einfach nicht beugen will!

Ich sehe Ihren Beitrag dann auch eindeutig als Bereicherung dieses Forums sowie als bemerkenswerten Ansatz, meine Gedanken aufzunehmen und in einem etwas anderen Sachzusammenhang fortzuführen. Lassen Sie sich niemals entmutigen, eigene Gedanken zu denken, selbst wenn Ihnen da hin und wieder erheblicher Gegenwind entgegenblasen mag, wobei natürlich nicht unbedingt jedes \"laue Lüftchen\" gleichzusetzen wäre mit \"erheblichem\" Gegenwind.

Ich habe in diesem Zusammenhang bei Ihnen allerdings weniger Befürchtungen, sehe nur bei anderen von Gaspreiserhöhungen Betroffenen, die nicht eine so entschiedene Position haben bzw. zum Ausdruck bringen können wie Sie, die Gefahr, dass sie sich hier nicht mehr trauen, sich zu Wort zu melden, obwohl ihnen eine Frage auf dem Herzen liegt. Ich meine, keine Frage kann so dumm sein, dass sie es nicht wert wäre, hier gestellt zu werden.

Ihre Anmerkungen zum Bürgerbeschwerdeverfahren habe ich gelesen; vielen Dank für das Daumendrücken.

Es ist nun so, dass man sich natürlich nicht der Illusion hingeben darf, auf dem Weg der Bürgerbeschwerde, der dem EU-Bürger gegen Umsetzungsakte der Nationalstaaten eben kein vollwertiges Rechtsmittel im Sinne eines einklagbaren Individualrechtschutzes an die Hand gibt, unbedingt zu \"seinem\" Recht zu kommen, sofern man dort nur die \"richtige\" Rechtsposition präsentierte. Ob sich die EU-Gremien im Endeffekt sperren werden, werden wir sehen. Das - so glaube ich - muss man wohl \"sportlich\" sehen.

Dass die langen Arme der demokratisch nicht legitimierten Lobby-Gruppen - wie von Ihnen beschrieben - bis an die Schalthebel der EU-Kommission reichen, ist bekannt und bedauerlich zugleich. Da ich aber keinerlei Anhaltspunkte dafür habe, inwieweit heute in Bezug auf die von mir einzureichende Bürgerbeschwerde mit derartigen Widerständen konkret zu rechnen ist - oder ob damit meine Bürgerbeschwerde sogar in jedem Falle von vornherein als aussichtslos erscheinen kann -, muss ich diese Gefahr wohl einfach entspannt hinnehmen. Wir werden also auch hier sehen!

Ich finde es aber in diesem Zusammenhang sehr richtig, dass Sie schon im Vorfeld der von mir angekündigten Bürgerbeschwerde mit Ihrem letzten Beitrag allgemein etwaig entstehende überzogene Erwartungen, die man in eine solche Bürgerbeschwerde nach Möglichkeit nicht hineinlegen sollte, angesichts selbst gemachter Erfahrungen ein wenig dämpfen. Denn es hat natürlich nur wenig Sinn, vor den Realitäten die Augen zu verschließen, um dann am Ende des Verfahrens \"aus allen Wolken zu fallen\".

Die Bürgerbeschwerde stellt dann auch nur ein Mosaiksteinchen dar auf dem Weg zu transparenten Preisverhältnissen auf dem Gasversorgungssektor für Endkunden. Das andere Steinchen ist dann auch eher auf der prozessualen Ebene vor den deutschen Gerichten (nebst dem Vorlageverfahren des OLG Oldenburg vor dem EuGH) zu finden, wo über kurz oder lang wohl das Bundesverfassungsgericht mit der Sache betraut werden dürfte, wenn beim Gesetzgeber nicht endlich die Einsicht einkehrt, dass die vorhandenen Regelungen nicht ausreichen, um die Grundrechte der Verbraucher zum Tragen zu bringen.

Es sei an dieser Stelle übrigens erwähnt, dass jeder Jurist das \"Phänomen\" kennen dürfte, dass ein vor Gericht vertretener Fall, der eigentlich gar nicht zu gewinnen war, plötzlich zur eigenen Verwunderung auf der Habenseite verbucht werden konnte, während ein schon fast voreilig als gewonnen \"erfasstes\" Verfahren doch noch verloren ging. Insofern sollte man natürlich auch die von mir in Angriff genommene Bürgerbeschwerde aber keinesfalls beerdigen, bevor sie überhaupt das Licht der Welt erblickt hat.

Ärgerlich finde ich - ganz allgemein gesprochen -, dass meine Beiträge, mit denen ich die Unhaltbarkeit der Preisintransparenz auf dem Sektor der Sondervertragsverhältnisse UND der Grundversorgung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dezidiert und haarklein nachgewiesen habe, nicht dazu beitragen konnten, hier die aus meiner Sicht WESENTLICHE Frage zu diskutieren, wie wir denn nun zu einer umfassenden Preistransparenz im Interesse der Verbraucher hier wie dort gelangen können.

Statt einer angemessenen (argumentativen) Unterstützung meiner legitimen Bürgerbeschwerde durch den \"Bund der Energieverbraucher\" ist hier die aus meiner Sicht abwegige Diskussion angelaufen, dass die völlig intransparenten Preisänderungsregeln, die alle Verbrauchern aus der Grundversorgung in der gezeigten verfassungswidrigen Weise zum bloßen Objekt in gerichtlichen Auseinandersetzungen mit ihren Versorgern machen müssen, das Beste wären, was Verbrauchern passieren kann.

Da hätte ich aus dem Munde eines exponierten Vertreters des BdEV, der doch die Verbraucherinteressen immer im Blick zu behalten und umfassend zu vertreten haben sollte, doch etwas mehr erwartet. Aber die (sinnlose) Diskussion ist ja noch nicht ganz zu Ende geführt. Denn meine Hoffnung - etwa RR-E-ft - unter Berücksichtigung des materiellen wie prozessualen Rechts doch noch zurück auf die Schiene des Verbraucherschutzes zu bringen, habe ich noch nicht beerdigt. Auch ihm steht das Recht auf Irrtum bzw. \"sich perpetuierende Denkfehler\" zu!

Ich werde mir (erst) jetzt am Wochenende noch einmal die verschiedenen Beiträge, die in Ihrem Thread - aber auch in diesem hier - in den vergangenen beiden Wochen eingelaufen sind, noch einmal genauer ansehen und dann - wie angekündigt - inhaltlich sehr entschieden Stellung beziehen.


Bis dahin allen Mitlesenden ein schönes Wochenende!

Offline RR-E-ft

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Offline Stubafü

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@RR-E-ft
Würde ich den hier in Ihrem Beitrag ausgesprochenen \"Empfehlungen\" als
ein in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit einem Versorger stehender
Verbraucher folgen, könnte ich gleich \"Prozess-Harikiri\" begehen.

Im Einzelnen:

Zitat
In einem Verfahren gegen EWE ist man mittlerweile bei
Sachverständigenkosten für ein gerichtliches Sachverständigengutachten in Höhe
von 15.000 EUR, verteilt auf 184 Kläger einer Sammelklage.
Die klagenden Verbraucher leisten den entsprechenden Vorschuss dann auch gern.
Es gilt tatsächlich auch viel zu prüfen [2003 - 2008 komplett einschließlich aller
Lieferantenrechnungen].

Das ist die Ausnahme, die Regel ist die:
Ich als einzelner Beklagter in einer energierechtlichen Auseinandersetzung vor dem
LG Frankenthal, 2. HK, wurde, nachdem in 30 km Entfernung bei absolut
identischem Sondervertrag und fast auf Punkt und Komma gleichem Sachverhalt das
LG Landau,1. HK, die Klage der Pfalzgas in 3 Fällen abgewiesen hat, mit einem
Kostenvorschuss i.H.v. 3.000,-- € überzogen, weil meine Zusatzfragen, so das hohe
Gericht, zum -auch von einem Rechtsbeistand sogesehenen- unvollständigen
\"Gutachten\" des SV mich angeblich \"Beweis belasten\" würden.
Ich möchte gleich vorweg schicken, dass ich alles bis auf Punkt, Doppelpunkt,Komma,
Strichpunkt, Apostroph (Englisch u. Deutsch) und Bindestrich bestritten habe, was zu
bestreiten war und nur

\"hilfsweise, für den Fall das die Kammer zu der diesseitig nicht nachvollziehbaren
Erkenntnis gelangen sollte, es läge ein Tarifvertrag der Grundversorgung vor\",

den § 315 BGB geltend gemacht habe. Ich möchte noch hinzufügen, dass mich bei
dieser Auseinandersetzung zusätzlich noch eine hier aus dem vorderpfälzischen Raum
renommierte Wiprüf-Kanzlei beratend begleitet. Zu den oben genannten mich
belasteten 3.000,-- € kommt noch der Vorschuss des Versorgers i.H.v. 10.000,-- €
hinzu und meine Akten füllen bereits 3 DIN A4 Leitz-Ordner, geleistet habe ich
allerdings den von mir abgepressten, gleich wohl von der Zivilprozessordnung nicht
gedeckten, \"eigenen Vorschussbeitrag\" entgegen der frohen Botschaft von RR-E-ft
nicht gern!

Ich möchte an dieser Stelle zusätzlich vorwegschicken, dass ich als BDEV-Mitglied
ohne \"Solibetrag\" mit diesem Beitrag keine Rechtsberatung vom \"Forengott\"
und Juristen mit 2. Staatsexamen und Befähigung zu Richteramt \"für lau\" erwarte,
denn meine Prozesskosten machen z.Z. das Architektenhonorar eines Bv aus, das
meine Bauherren an mich zu zahlen haben und ich von daher meine zivilrechtliche
Auseinandersetzung aus eigener Kraft zudem mit Hilfe meiner Rechtschutzvers.
stemmen kann. Dies einmal grundsätzlich.

All dies vorausgeschickt kommen wir nun zu den weiteren Thesen von RR-E-ft:

Zitat
Allgemein lässt sich folgendes feststellen:
Ein einzelner Beklagter oder Kläger, der das hohe Prozesskostenrisiko scheut, kann
fast jederzeit seine Verteidigung bzw. seinen Angriff in einem fairen Verfahren um-
oder einstellen. Als Beklagter kann er vor einem Urteil immer noch die streitigen
Beträge zahlen, er kann auch noch anerkennen (allerdings selten noch \"sofort\" im
Sinne von § 93 ZPO), er kann einzelne beweisbedürftige Tatsachen noch unstreitig
stellen bzw. zugestehen....

Wenn ich mir das, was RR-E-ft da von sich gibt, vergegenwärtige, dann frage ich
mich mit Fug und Recht, weswegen der BDEV den eigentlich gegründet wurde und
kann gleich mit dem Füllhorn meinen finanziellen Beitrag zu der mit den Maßstäben
einer effizienten Versorgung nicht in Einklang zu bringenden Wertschöpfungskette
des Versorgers ausschütten, zumal faire Verfahren vor deutschen Gerichten die
Ausnahme und nicht die Regel sind.
Eine \"rechtszeitige Um- oder Einstellung\" in einem Gerichtsverfahren wird sie niemals
vor den vom Prozessverlierer zu tragenden Kosten befreien, dass ist die \"BRD-
Rechtswirklichkeit\", so hat es ein RA und Schulfreund des Beitragsverfassers einmal
-wohl zutreffend- formuliert. Hat man sich einmal für diesen Weg entschieden, eine
streitige Sache auszufechten, dann stehste in manchen Situationen sehr einsam da,
und da muss man sein Ding konsequent durchziehen und von den \"tödlichen\"
Weicheier-Tendenzen konsequent Abstand nehmen. Denn nachfolgendes scheint in
der Mehrzahl der \"Organe der Rechtspflege\" die Regel und nicht die Ausnahme zu sein:
Im Zuge der Mandantenaquise werden diesem 99,99 % Erfolgsaussichten suggeriert
und danach -sobald im Verlauf des Prozesses einem der Gegenwind (=die Kostenkeule)
ins Gesicht bläst- sofort die für den Mandanten prozessuale und finanziell desastreuse
Prozessniederlage als einer seiner möglichen Ausgänge in Aussicht gestellt (die
anwaltlich vorhergesagten restlichen 0,01 Prozessrisiko), die es zu bedenken gibt.
Na, dann kannste nur sagen, vielen Dank Hr. Anwalt, ich ziehe jetzt mein Ding selbst
durch, wenn es da nicht noch das alte Reichgesetz (Anwaltszwang ab LG) gäbe ... .

Zitat
Selten liegen die Voraussetzungen für die Einholung eines gerichtlichen
Sachverständigengutachtens, welches vom Versorger für streitige
Tatsachenbehauptungen aufgeboten wird, tatsächlich vor, weil zumeist schon die
Anknüpfungstatsachen nicht hinreichend vorgetragen wurden und deshalb ein vom
Versorger als Beweis aufgebotenes gerichtliches Sachverständigengutachten auf
einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausliefe, was man jedoch aufzeigen muss.

Wenn sie, RR-E-ft, sich da mal nicht gewaltig täuschen; anscheinend haben Sie sich
den Beitrag von Forenmitglied Dr. Gutsche zu den prozessualen Verhaltens-
empfehlungen Ihrer Kollegen aus Berlin im Billigkeitsprozess nicht so richtig vergegenwärtigt. Diese Verhaltensempfehlungen kannste auch in einem schlichten
\"Sondervertrags-Prozess\" (streitige Prozess haupt und -Nebenabrede) anwenden, wenn man, wie der Beitragsverfasser, vor einer Handelsrichter-Kammervorsitzenden
steht, die auch jetzt noch - trotz der oben zitierten Landgerichtsentscheidungen des
LG Landau - von einem Tarifvertrag der Grundversorgung ausgeht und dies trotz
Eingeständnisses der Pfalzgas GmbH (immerhin nach fast 4 Prozessjahren und nach
den LG Entscheidungen in Landau), das sie mit dem Beitragsverfasser einen
Sondervertrag abgeschlossen habe.
Erst jetzt -auf massiven Vorhalt des Beitragsverfassers- fühlt sich die
Kammervorsitzende bemüßigt, die diesen Monat terminierte
weiter mündliche Verhandlung auszusetzen und dies deshalb, weil vom Beitrags-
verfasser das Gericht \"hilfsweise\" darauf hingewiesen worden ist, dass beide Gutachten (Haupt- und Ergänzungsgutachten für 13.000,-- €) überhaupt nichts
zu der vom BGH geforderten Darlegung der Kostenbestandteile des Lieferpreises
des Versorgers aussagt und noch nicht einmal korrekt die jährlichen Gasbezugs-
sowie Gasabsatzmengen wiedergibt (wohlverstanden geht es hier darum, die unzulässige Preisspaltung zu verheimlichen).
Der ganzen Gutachter Wischi-Waschi Kram (25 Seiten einschl. Ergänzung für
13.000,-- €) ist nicht anderes als der breitgetretene nichtsaussagende \"Einheitsbrei\"
der von der Pfalzgas zuvor vorgelegten PWC-Gefälligkeitstestate (so die interne fachliche Kritik meines mich beratenden Wiprüf).
Guter Rat ist nun teuer: Lehnste die Handelskammer (sprich die einzelnen Richter
derselben) ab, was zu 99% im Zivilrecht in die Hosen geht, ist die Kammervorsitzende
beleidigt und schmiert dich ab. Tut man es nicht, kommt das gleiche Ergebnis heraus.
Alle Signale sind also - prozessökonomisch völlig widersinnig- auf Berufungsverfahren
vor dem OLG Zw gestellt ( und die haben noch nicht mal einen Kartellsenat).
Das, hochverehrter RR-E-ft, sind die wahren Probleme vor Gericht, denen man
alltäglich als Rechtssuchender ausgesetzt ist und nicht diejenigen in Ihrer Schönwetteranalyse aufgezeigten.
Wie wollen Sie in der oben aufgezeigten Verfahrenssituation

\"das Prozesskostenrisiko durchaus selbst in der Hand haben und im Prozess taktisch
klug agieren.\"

Das müssen Sie mir, RR-E-ft, einmal fundiert erläutern, wie ihre Vorgehensweise denn
wäre, wenn Sie und Ihr Mandant von der Kammervorsitzenden in ein Billigkeitsver-
fahren hineingezwungen werden, obgleich die Voraussetzungen hierfür schon in tatsächlicher Hinsicht nicht gegeben sind und die Kammervorsitzende aufgrund
Bekl.-Sachvortrag nebst vorgelegter Beweisschriftstücke definitiv weiss, dass der
von ihr beauftragte \"Gutachter\" vor Abfassung des Gutachtens hier bei mir ums Eck
herum noch als GF der SW Heidelberg tätig war.

Schönes Wochende und Grüsse
aus der germanischen Toscana
wünscht

Stubafü

Offline RR-E-ft

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@Stubafü

Sie interessieren sich dafür, wann und wofür der Bund der Energieverbraucher gegründet wurde?

Das lässt sich womöglich der Vereinssatzung entnehmen.

Ihre Anwürfe auf meine Person zielend, halte ich für nicht gerechtfertigt.

In Ihrem Prozess wird es wohl allein deshalb um die Billigkeit gehen, weil Sie sich irgendwie auch auf die fehlende Billigkeit gem. § 315 BGB berufen haben werden und zudem die Tatsachen, die der Versorger im Prozess für die Billigkeit angeführt hat, dergestalt geschickt bestritten haben, dass das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, dass die beweisbedürftigen Tatsachenfeststellungen deshalb ein von einer Partei angebotenes gerichtliches Sachverständigengutachten erfordern, um zu erbringen, ob die bestrittenen Tatsachenbehauptungen zutreffen oder nicht.

Sie konnten im Prozess  sowohl die Unbilligkeitseinrede aufgeben als auch die beweisbedürftigen Tatsachenfeststellungen unstreitig stellen, insbesondere wenn Sie sich absolut sicher sind, dass es für die Streitentscheidung gar nicht auf die Billigkeit ankommen kann.

Es konnte Sie also wohl  niemand zu Ihrer eigenen konkreten Prozesstaktik zwingen und es wird Sie wohl auch niemend dazu gezwungen haben, insbesondere nicht das Gericht.

Das Gericht hat Sie insbesondere auch nicht gezwungen, einen eigenen  Kostenvorschuss einzuzahlen. Hätten Sie ihn nicht gezahlt, wären die Kosten nicht angefallen, der Gutachter aber auch nicht (weiter) tätig geworden.

Als bekannt vorausgesetzt wird, dass Gerichte auch in der Beweiswürdigung frei sind, jedes Gericht nach der von ihm selbst im konkreten Prozess gewonnenen Überzeugung entscheidet.

Es kommt deshalb immer wieder neu darauf an, nicht nur selbst von etwas überzeugt zu sein, sondern auch das Gericht zu überzeugen. Dem Gericht sollte man zunächst unbefangen gegenübertreten, so wie man dies ja auch vom Gericht selbst gegenüber den Parteien erwarten kann und muss.

Die Gerichtspraxis ist mir umfassend bekannt, da ich selbst in vielen Verfahren mitwirke. Und wenn ich zu Verfahren schreibe, dann aus meiner Erfahrung dabei.

Hatten Sie schon einmal hier im Forum wegen der  hohen Prozesskosten um Hilfe gepostet und wie sind dabei ggf. Ihre Erfahrungen mit tauglicher solidarischer (=finanzieller) Unterstütung durch die unzähligen Mitstreiter (im Geiste)?

Offline Stubafü

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Zitat
Um etwaigen Missverständnissen entgegenzutreten:

Ich bin kein Vertreter des Bundes der Energieverbraucher e.V., soweit ich nicht im
Einzelfall mit einer Vertretung besonders beauftragt werde.

Lt Ihrer Antwort hier im Forum auf die von \"Black\" gemutmaßte BDEV-Mandatierung
im Hinblick auf die von Ihnen erzeugten Foren-Beiträge arbeiten auch Sie
nicht für ein \"Butterbrot\", woraus ich schließen möchte, dass Sie vom BDEV
nicht nur im Einzelfall mandatiert sind, mithin sehr wohl auch für die Interessen des
BDEV eintreten (was ja an sich nichts schlechtes ist, wenn man einmal von den
manchmal nicht nachvollziehbaren Rechtsauffassungen absieht), oder irre ich mich da ?

Offline RR-E-ft

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@Stubafü

Ihre Mutmaßungen und Ihre Folgerungen daraus sind Ihre  höchstpersönliche Angelegenheit, über die es sich nicht zu diskutieren lohnt.

Auch Sie haben ein Recht auf Irrtum.

Offline Stubafü

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@RR-E-ft

Zitat
Ihre Anwürfe auf meine Person zielend, halte ich für nicht gerechtfertigt.
Für aktive Trauerarbeit, so meine ich, ist dieses Forum denkbar ungeeignet;
wenn Sie meinen , Sie seien diesseits von \"Anwürfen auf Ihre Person\"
überzogen worden, so ist das Ihre persönliche Auffassung, die von mir
nicht mitgetragen wird. Aber kommen wir zum Kern Ihres letzten, leider mal
wieder völlig neben der Sache liegendem Beitrags.

Wenn ein \"Gutachter\" die im gerichtlichen Beweisbeschluss konkret niedergelegten
Beweisthemen für vom Versorger eingezahlte 10.000,-- € nicht beantwortet, sie
als Beklagter, diese Beantwortung schriftsätzlich beim Gericht hilfsweise unter
Berufung auf den Beweisbeschluss einfordern mit der zutreffenden Begründung, der
Gutachter habe ersichtlich seinen Auftrag nicht erfüllt, sie daraufhin von der
Kammervorsitzenden ohne Begründung, qua per ordre mufti, mit einem nunmehr sie
belastendem Gutachtervorschuss i.H.v. 3.000,-- € überzieht, dann dürfte die
praktizierte Rechtswillkür erwiesen sein.

Zumal auch das Ergänzungsgutachten, dessen Kostenvorschuss das Gericht mir
ohne Rechtsgrund abgepresst hat (es gibt ja schließlich noch den Begriff
der Beweislastregeln) sich von der gleichen Qualität wie das Hauptgutachten
erwiesen hat, es ist wiederum nicht auf die im Beweisbeschluss festgehaltenen
Themen eingegangen. So, jetzt kommen Sie mit Ihrer -mit Verlaub- völlig daneben
liegenden Theorie daher, das Gericht habe absolut korrekt gehandelt.

Aufgrund des tatbestandswidrigen Festhaltens der Kammer am angeblich
vorhandenem Grundversorgungsvertrag (obgleich zu Beginn des Prozesses
obgleich ein -auch von der Kl. nach fast 4 Prozessjahren eingestandener-
Sondervertrag vorliegt, wäre es verfahrensrechtlich \"tödlich\" gewesen, nicht
in die Billigkeitsprüfung hilfsweise einzusteigen.

Zitat
Hatten Sie schon einmal hier im Forum wegen der hohen Prozesskosten um
Hilfe gepostet und wie sind dabei ggf. Ihre Erfahrungen mit tauglicher solidarischer
(=finanzieller) Unterstütung durch die unzähligen Mitstreiter (im Geiste)?

Sie haben - wie so oft- den diesseitigen Beitrag nicht mit der Aufmerksamkeit gelesen,
mit der Sie die Ihnen nicht genehmen (wohl in Ihr Weltbild nicht passenden) Beiträge
diverser Forenmitglieder abbügeln, denn manche sind auch nicht \"gentlemanlike\"
und dieserhalben kann ich Ihr wehleidges Forenklagen überhaupt nicht nachvollziehen.

Offline RR-E-ft

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Ich erspare mir, Ihre Beiträge überhaupt noch zu lesen.
Die erbringen einfach nichts.

Offline Stubafü

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@RR-E-ft

Ob Sie\'s glauben oder nicht: mir geht es ebenso.
Belassen wir es dabei.

Offline RR-E-ft

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Wenn man sich in einem Prozess auf Unbilligkeit beruft, muss man im Prozess mit der Möglichkeit einer Billigkeitskontrolle rechnen, gerade deshalb und dafür hatte man sich ja auf Unbilligkeit berufen.

Und wenn man die Behauptungen des Versorgers über Tatsachen, welche die Billigkeit belegen sollen, so erfolgreich  bestreitet, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass hierüber ein von einer Partei angebotenes gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden muss, gibt es einen Beweisbeschluss zur Einholung eines solchen.

Und dann wird ein Kostenvorschuss für die Einholung fällig, weil der Sachverständige nun einmal nur gegen angemessenen Vorschuss tätig wird. Die Stundensätze der Sachverständigen belaufen sich dabei auf ca. 100 EUR.

Wird der vom Gericht angeforderte Kostenvorschuss vom Beweisführer nicht fristgerecht geleistet, unterbleibt die Einholung des Gutachtens, die Kosten fallen ncht an,  und der Beweisführer bleibt beweisfällig.

Der Vorschuss entsteht deshalb, weil die Staatskasse für die Parteien auch hinsichtlich von Sachverständigenkosten nicht in Vorleistung tritt. Schließlich ist der Zivilprozess eine Privatangelegenheit der Parteien.

Alle Verfahrenskosten haben deshalb von Anfang an die Parteien des Prozesses vorzuschießen, also auch der Kläger die Gerichtskosten, die Beweisführer die Kostenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige.

Klar ist, dass am Ende des Prozesses die unterlegene Partei die Verfahrenskosten insgesamt zu tragen hat.

Wer also zutreffend davon überzeugt ist, dass das angebotene gerichtliche Sachverständigengutachten die bestrittenen Tatsachen erbringt bzw. nicht erbringt, für den stellt selbst ein von ihm zu zahlender Kostenvorschuss nur eine vorübergehende finanzielle Belastung dar, weil es im Obsiegensfalle, von dem man hinreichend überzeugt sein sollte, die Kosten vom Gegner wieder erstattet gibt.

Wer hingegen nicht davon überzeugt ist, der sollte tunlichst sein Bestreiten bzw. seine weitere Prozesstaktik (s.o) darauf einstellen.

So nüchtern sollte man es von Anfang an betrachten, um im Falle eines solchen Beweisbeschlusses nicht darauf angewiesen zu sein, dass jemand tröstend über den Kopf streichelt:


Wenn das Gericht in einem solchen Prozess die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens anordnet, dann immer nur deshalb, weil der Verbraucher zuvor mit seiner eigenen Prozesstaktik erfolgreich darauf hingearbeitet hatte.

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Soll ein angebotenes gerichtliches Sachverständigengutachten erbringen, dass der Versorger einen Bezugskostenanstieg zu verzeichnen hatte, der unter Berücksichtigung aller preisbildender Kostenbestandteile des konkreten Vertragspreises nich kompensiert werden konnte (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39), kann man ein solches dadurch erübrigen, wenn man zuvor erfolgreich nachweisen kann, dass der behauptete Bezugskostenanstieg jedenfalls nicht  zur Anpassung an die Marktverhältnisse auf der Vorlieferantenebene erforderlich und angemessen war (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43, BGH VIII ZR 178/08 Rn. 31).

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Zitat
Original von RR-E-ft
Klar ist, dass am Ende des Prozesses die unterlegene Partei die Verfahrenskosten insgesamt zu tragen hat.
Mein Rechtsempfinden ist da erheblich gestört und ich sehe da einen Regelungsbedarf was den § 315 BGB angeht.  

Der Verbraucher kann nicht wissen ob die einseitig bestimmte Leistung nach billigem Ermessen erfolgt ist. Er kennt die Fakten nicht und sie werden ihm in aller Regel verweigert. Er kann so auch nicht wissen, ob die getroffene Bestimmung billig ist. Solange der hinreichende Nachweis fehlt, auf den der Verbraucher einen Anspruch hat, ist das für ihn eine offene Frage.

Den Nachweis der Billigkeit ist Sache des Versorgers, warum sollte der Verbraucher dafür zahlen. Der Gesetzgeber hat geregelt, dass wenn die Bestimmung nicht der Billigkeit entspricht, sie durch Urteil getroffen wird. Stellt das Gericht fest, dass die Billigkeit ohne Gutachten nicht nachgewiesen ist und ohne Gutachten kein Urteil gefällt werden kann, warum sollten dann die Kosten zu Lasten des Verbrauchers gehen, selbst wenn das Gutachten dann die Billigkeit bestätigt und das Verfahren zu Gunsten des Versorgers ausgeht. Den Mangel, der in der nicht hinreichend nachgewiesenen Billigkeit besteht, hat der Versorger zu vertreten und dieser ist so oder so erst nach Vorlage des Gutachtens beseitigt.

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Für Billigkeitsprozesse gibt es bei den ZPO- Vorschriften über die Kostentragung keine Sonderregelungen.
Ungerecht muss das nicht sein.

Dass der Unterlegene die Verfahrenskosten zu tragen hat, ergibt sich unmittelbar aus § 91 ZPO. Eine Ausnahme bildet § 93 ZPO.

Auch bei einseitiger Leistungsbestimmung aufgrund gesetzlicher Preisbestimmungspflicht, ist die Bestimmung nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Daraus ergibt sich auch, dass sie von Anfang an verbindlich war, wenn sie der Billigkeit entspricht.

Den Versorger trifft als denjenigen, der die Leistungsbestimmung getroffen hat, die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit. Da es dabei um die Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren des konkreten Preises geht (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39), der Kunde diese nicht kennen kann, kann er sich regelmäßig auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken (BGH VIII ZR 6/08 Rn. 20).

Klagt der Versorger auf Zahlung, hatte der Kunde vorprozessual die Unbilligkeitseinrede erhoben und einen Billigkeitsnachweis gefordert, erfolgen entsprechende Darlegungen jedoch erstmals im Prozess, hat der verklagte Kunde die Möglichkeit des sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO. Infolge auch  eines solchen Anerkenntnisses muss der beklagte Kunde dann die anerkannte  Forderung zahlen (Anerkenntnisurteil).
Bei einem sofortigen Anerkenntnis trägt jedoch gem. § 93 ZPO  der Kläger die Verfahrenskosten.

Umstritten ist, bis wann im Billigkeitsprozess ein sofortiges Anerkenntnis erfolgen kann bzw. muss.
Nach erfolgter Beweisaufnahme wird es dafür zu spät sein.

M.E. muss der Versorger nachvollziehbar die zwischenzeitliche Entwicklung der aller preisbildenden Kostenfaktoren des konkreten Vertragspreises dargelegt haben (VIII ZR 138/07 Rn. 39), zudem die voranngigen Tatsachen dazu, dass es einen Bezugskostenanstieg gab und dieser zur Anpassung an die Marktverhältnisse auf der Vorlieferantenebene erforderlich und agemessen war (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43, VIII ZR 178/08 Rn. 31) und seine Beweisangebote dazu aufzeigen.

Auch für die Zulässigkeit eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist - bei Meidung der Unzulässigkeit als Ausforschungsbeweis- notwendig, dass die beweisbelastete Partei die Anknüpfungstatsachen hinreichend vorträgt.


Hat der Versorger dies trotz vorprozessualer Aufforderung erstmals im Prozess getan, kann der Kunde entweder \"sofort\" anerkennen oder aber diesen unter Beweis gestellten Vortrag des Versorgers bestreiten und es deshalb auf eine Beweisaufnahme ankommen lassen.
Das ist m. E. der entscheidende Punkt.

Kann der Versorger im Zahlungsprozess die Billigkeit nicht nachweisen, wird dessen Zahlungsklage abgewiesen (BGH VIII ZR 240/90).

Wenn der Versorger nicht nur die Billigkeit nicht nachweisen kann, sondern das Gericht sogar feststellt, dass die Leistungsbestimmung nicht der Billigkeit entspricht, kommt auf Antrag einer Partei eine gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB in Betracht, wenn das Gericht über die entsprechenden Daten dafür  verfügt. Ist die Frage der Billigkeit offen geblieben oder stehen die Daten nicht zur Verfügung, kann eine Ersatzbestimmung nicht erfolgen und der darauf gerichtete Antrag ist abzuweisen (BGH VIII ZR 240/90).

Im Falle einer gerichtlichen Ersatzbestimmung entteht erst mit der Rechtskraft des Urteil eine fällige, gerichtlich durchsetzbare  Forderung des Versorgers (BGH X ZR 60/04 Unter II. 1). Bis dahin war die Klage unbegründet.  Deshalb muss m.E.  auch an dieser Stelle noch vor der Rechtskraft die Möglichkeit eines \"sofortigen\" Anerkenntnisses bestehen (strittig).

Klagt hingegen der Kunde, hat er als Kläger keine Möglichkeit zum sofortigen Anerkenntnis. Wer selbst klagt, geht das Kostenrisiko bewusst ein, kann jedoch bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung ohne Zustimmung des Beklagten die Klage zurücknehmen und hat dann die bis dahin angefallen Kosten zu tragen, § 269 Abs. 3 ZPO.

Offline RR-E-ft

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@PLUS

Die Problemlösung besteht in dem sofortigen Anerkenntnis gem. § 93 ZPO.
Dieses muss vor der Beweisaufnahme erfolgen.

Ihre Auffassung kann nicht geteilt werden.

Sonst müsste der Versorger wohl jeden einzelnen Kunden, der sich auf Unbilligkeit beruft, jedenfalls verklagen. Im Prozess müsste jedenfalls ein teures gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden. Und der Versorger hätte jedenfalls die Kosten zu tragen, insbesondere auch dann, wenn seine einseitige Leistungsbestimmung von Anfang an der Billigkeit entsprach.

Das wäre offensichtlich nicht gerecht.

Es würde auch die Forderung nach Preisen, die dem Kunden eine möglichst preisgünstige Versorgung gewährleisten, konterkarieren.

Ein vom Versorger beauftragtes Privatgutachten bleibt immer das was es ist, eine Darlegung ohne eigenen Beweisert.

Die entscheidenden Fragen (s. o.) werden darin zumeist schon nicht tangiert, an der Nachvollziehbarkeit mangelt es, es besteht die Möglichkeit, dass es sich um Fließbandbescheinigungen handelt.

 

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