Diese Fragen spielen doch zwingend in das Thema des TE rein.
Original von RR-E-ft
Mit § 36 Abs. 1 EnWG besteht eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers, die der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegt (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18]
Wo in Europa gibt es eine gesetzliche Regelung, die den Kunden bei gesetzlicher Preisbestimmungspflicht des Versorgers effektiver schützt und die der deutsche Gesetzgeber deshalb ggf. abkupfern könnte?
Die Billigkeitskontrolle erfordert eine Einzelfallentscheidung (BGH III ZR 277/06 Rn. 20). Es ist gerade der Vorteil des § 315 BGB, dass er Einzelfallgerechtigkeit ermöglicht.
Deshalb lässt sich \"die Billigkeit\" generell-abstrakt (wie für eine Gesetzesnorm erforderlich) wohl nicht konkreter fassen.
Gäbe es hingegen eine konkretere gesetzliche Regelung, so wäre § 315 BGB neben dieser schon gar nicht mehr anwendbar.
Es wäre die Quadratur des Kreises.
Schafft man eine konkretere gesetzliche Regelung, ist eine Billigkeitskontrolle und somit eine
Angemessenheitskontrolle der Preise im Einzelfall gem. § 315 BGB sogar
ausgeschlossen.
Eine Billigkeitskontrolle wird hingegen nicht ausgeschlossen, sondern erleichtert, wenn man - wie von mir vorgeschlagen - die Transparenz der öffentlichen Bekanntgaben gem. § 36 Abs. 1 EnWG und der brieflichen Mitteilungen gem. § 5 GVV erhöht. Eine wünschenswerte Transparenzerhöhung dabei schließt aber eine Unangemessenheit der Preise auch nicht aus und kann sie nicht ausschließen.
Original von RR-E-ft
Ein gesetzlicher Kontrahierungszwang und die Anordnung einer gesetzlichen Preisbestimmungspflicht des Versorgers dabei ist von Gesetzes wegen nicht zu beanstanden, wenn es dem Schutz einer bestimmten Kundengruppe (hier der Kleinkunden) zu dienen bestimmt ist.
Trifft einen Vertragsteil die Preisbestimmungspflicht, ist es gerade Aufgabe der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB, das vertragsgemäße Äquivalenzverhältnis zu bestimmen, nicht jedoch ein (durch Preisvereinbarung) bereits bestehendes Äquivalenzverhältnis zu wahren (a.A. BGH VIII ZR 138/07 Rn. 25, bisher st. Rspr.).
Die Preisbestimmungspflicht eines Vertragsteils schließt eine Preisvereinbarung der Parteien regelmäßig aus (und umgekehrt).
Auf Sonderverträge findet § 315 BGB keine Anwendung, wenn nicht ausnahmsweise bei Vertragsabschluss statt eines Preises eine Preisbestimmungspflicht des Versorgers vertraglich vereinbart wurde (BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 32).
Wurde ein Preis bei Abschluss eines Sondervertrages vertraglich vereinbart, gibt es keinerlei gesetzliche Regelung, die diesen vereinbarten Preis transparent machen könnte, weil dieser allein auf einer Einigung der Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit gründet.
Es besteht keiner gesetzliche Regelung, die den Lieferanten dazu verpflichten könnte, in einem im Rahmen der Vertragsfreiheit abgeschlossenen Vertrag überhaupt eine Preisänderungsklausel zu verwenden.
Dies verstieße gegen die grundgesetzlich geschützte Privatautonomie, Art. 2 GG.
Erst recht kann dann keine gesetzliche Regelung einem Lieferanten vorschreiben, eine Preisänderungsklausel bestimmten Inhalts zu verwenden.
Die Transparenzkontrolle eines vereinbarten Sondervertragspreises ist nicht möglich. Ein durch Einigung der Parteien vereinbarter Preis lässt sich also nicht auf Transparenz kontrollieren!
Nur die
Transparenz einer Preisänderungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , die dazu bestimmt ist, einen vereinbarten Preis nachträglich abzuändern, lässt sich über § 307 BGB kontrollieren.
Es gibt bereits Rechtsprechung des BGH dazu, welche Anforderungen an die
Transparenz einer Preisänderungsklausel gem. § 307 BGB zu stellen sind (Offenlegung der Preiskalkulation innerhalb der Preisänderungsklausel selbst).
BGH III ZR 274/06 Rn. 10
Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 - NJW 1980, 2518, 2519 unter II 2. c); vom 19. November 2002 - X ZR 253/01 - NJW 2003, 746, 747 unter III. 2. a) m.w.N.; vom 21. September 2005 aaO S. 1717 f unter II. 3.b) und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff).
Soweit der VIII.Zivilsenat mit nicht überzeugender Begründung davon abweicht, ist dies keine Angelegenheit des
deutschen Gesetzgebers, der seinerseits mit § 307 BGB in Umsetzung von EU-Richtlinien gegen missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen bereits alles getan hat.
Aus § 310 Abs. 2 BGB geht klar hervor, dass es bei Energielieferungsverträgen bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB keine Einschränkungen geben soll.
Auch der VIII.Zivilsenat des BGH muss (auch bei Energielieferungsverträgen) § 307 BGB richtlinienkonform auslegen.