@Black
Die gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB kommt doch nicht von allein, sondern sie bedarf eines entsprechenden Klageantrages, der die [hier: durch den Versorger]
festgestellte Unbilligkeit voraussetzt (so BGH VIII ZR 240/90 am Ende).
Und bis zur Rechtskraft über diesen Antrag verbleibt es bei § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, so dass
bis dahin keine fällige, durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens gegen den Kunden besteht (so BGH X ZR 60/04 unter II. 1).
Und wer als gem. § 315 BGB Leistungsbestimmungsverpflichteter bedingt vorsätzlich mehr zur Abrechnung stellen lässt, als vertraglich überhaupt geschuldet, kann sich wegen Betruges strafbar machen, BGH 5 StR 394/08.
Kein Problem?
Niemand soll
sein Licht unter einen Scheffel stellen.
Original von Black
Zudem ist eine unbillige Leistungsbestimmung automatisch unwirksam. Sie muss daher nicht erst widerrufen werden, denn sie entfaltet keine Rechtswirkung.
Gut erkannt. Darauf muss man die Versorger als deren Berater jedoch zwingend hinweisen.
Und dann:
Der Versorger darf doch mit seinen Abrechnungen gegenüber den Kunden diesen gegenüber nicht weiter eine vertragliche Schuld
suggerieren, um diese zu einer - diesen unbekannte -
Zahlung auf eine Nichtschuld zu bewegen oder sogar aufgrund erteilter Einzugsermächtigungen vertraglich nicht geschuldete Beträge von den Konten der Kunden abbuchen lassen!!!
Die
h.M. in diesem Thread geht wohl davon aus, dass der Kunde die Unbilligkeit der Preisbestimmung und in deren zwingender Folge die
Nichtschuld gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB gar nicht selbst erkennen kann und sich deshalb darauf verlassen können muss, dass der Versorger ihm lediglich
tatsächlich geschuldete Beträge zur Abrechnung stellt. Darauf gründet bei Lichte betrachtet aber gerade wohl auch zutreffend die Rechtsprechung des Strafsenats des BGH 5 StR 394/08.
Die vom Angeklagten zu verantwortende Täuschungshandlung der Berliner Stadtreinigung ist darin zu sehen, dass in ihren an die Zahlungsverpflichteten versandten Abrechnungen stillschweigend die Erklärung enthalten ist, die Abrechnung sei korrekt erstellt worden. Über die sachliche Richtigkeit der Straßenreinigungsentgelte haben die Adressaten der Erklärung geirrt.
Oder fällt das unter die Dinge, über die es aus Gründen der Dokumentenhygiene keine schriftlichen Aufzeichnungen geben darf?
Macht aus Euren Herzen keine gutbezahlte Mördergrube!
Die Staatsanwaltschaft wird sich wohl die Unternehmensjuristen greifen.
Erst recht, wenn im Konzern klare Verhaltensregeln zur strikten Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen aufgestellt wurden:
BBH-Blog: Unternehmensjuristen in der Zange (Tatü-ta-ta)
Schreibt doch Brandbriefe an die Vorstände und Geschäftsführer, vorneweg vielleicht
Jeremia, Kap. 49, Vers. 16.