Original von PLUS
Die Kontrolle und die Feststellung könnten nachvollziehbar und allgemeinverbindlich geregelt werden. Aber das hatte ich auch schon erläutert.[/list]
@PLUS
Etwas
Allgemeinverbindliches kann wohl nicht den Bereich der Vertragsfreiheit betreffen, Art. 2 GG.
Bliebe der Bereich der Grundversorgung (Kontrahierungszwang, gesetzliche Preisbestimmungspflicht).
Die gerichtliche Billigkeitskontrolle selbst entscheidet sich in der ersten Instanz durch Tatsachenvortrag, Bestreiten und ggf. eine Beweisaufnahme.
Niemand kann den Parteien eines Zivilprozesses vorschreiben, was sie vorzutragen haben und wie sie ihren Vortrag unter Beweis zu stellen haben.
Ebensowenig, in welchem Umfange sie ihr Betreiten ausrichten.
Ein Zivilprozess ist die ureigenste Privatangelegenheit der Parteien.
Niemandem kommt die Kompetenz zu, den Parteien darüber Vorschriften zu machen, ob und ggf. wie sie einen solchen Prozess zu führen haben.
Die Gerichte sind im Zivilprozess in der Beweiswürdigung frei.
Die Gerichte selbst sind unabhängig.
Jeder Zivilprozess ist mit Kosten verbunden, die von den Parteien zu tragen sind.
Schließlich handelt es sich um eine Privatangelegenheit der Parteien.
Allgemeinverbindlich könnte wohl nur eine behördliche Preisgenehmigung sein.
Die Erfahrungen mit der behördlichen Tarifgenehmigung gem. § 12 BTOElt wurden bereits berichtet.
Dort verblieb den Kunden wenigstens noch die Möglichkeit der gerichtlichen Billigkeitskontrolle (BGH VIII ZR 240/90 unter III., BGH X ZR 60/04 unter II.1).
Ginge es um
Allgemeinverbindlichkeit der behördlichen Preisgenehmigung, wäre sogar die Billigkeitskontrolle als effktive Rechtsschutzmöglichkeit zur Herstellung der Einzelfallgerechtigkeit ausgeschlossen.
Somit wäre die Situation dann für die Kunden sogar noch schlechter als bei der behördlichen Tarifegenmigung nach § 12 BTOElt.
Man hätte also nur die Nachteile solcher behördlichen Preisgenehmigungsverfahren übernommen.
Meine Meinung als betroffener Verbraucher: Nein danke!
Die behördlichen Tarifgenehmigungsverfahren waren für die daran nicht beteiligten Verbraucher zudem in keiner Weise transparent.
E.ON Bayern zB. soll nach deren Vortrag in Billigkeitsprozessen die letzten Stromtarifgenehmigungen nach informellen Gesprächen mit dem zuständigen Staatssekretär in München bekommen haben.
Der Inhalt der Gespräche und deren Grundlagen sind nicht bekannt geworden.
Das ist doch etwas, was wir las Verbraucher nun wirklich nicht gebrauchen können.
Wie transparent war denn Ihr letzter (behördlich genehmigter) Allgemeiner Strompreis, der auf einer Verbrauchsabrechnung Ihres Versorgers auftauchte?
Und woher entnehmen Sie, dass dieser vom Versorger einseitig bestimmte Strompreis in Anbetracht von § 1 EnWG angemessen war und der Billigkeit entsprach (BGH VIII ZR 240/90)?
Warum meinen Sie ggf., dass man so etwas allgemeinverbindlich den grundversorgten Kunden zumuten sollte ?!!
Bei der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gibt es regelmäßig keinen langen Instanzenzug. Die Eingangsinstanz sollte konzentriert bei einer besonderen KfH an einem Landgericht liegen, §§ 108, 102, 103 EnWG.
Es gibt eine gehörige Zahl an Billigkeitsprozessen, die ohne Sachverständigengutachten zugunsten von als Tarifkunden angesehenen Verbrauchern ausgingen, LG Erfurt, Urt. v. 10.02.09, LG Dortmund, Urt. v. 20.08.09, zuletzt OLG Stuttgart, Urt. v. 30.12.10 (Strompreis). Es gibt viele Billigkeitsprozesse, die ohne Sachverständigengutachten zu Lasten der Verbraucher ausgingen, weil diese entweder nicht hinreichend oder aber verspätet den Vortrag des Versorgers bestritten hatten. Es gibt Billigkeitsprozesse, die nach gerichtlichem Sachverständigengutachten zugunsten der Kunden ausgingen, LG Köln, Urt. v. 14.08.09 und es gibt Entscheidungen in Billigkeitsprozessen nach sofortigem Anerkenntnis gem. § 93 ZPO. Hinzu tritt eine gehörige Zahl von Prozessen, wo die Versorger die Klage zurückgenommen haben. Und es gibt Verfahren, wo man sich teilweise für die Kunden vortrefflich verglichen hatte. Nicht ersichtlich, wo es dazu kam, dass der grundversorgte Kunde in einem Billigkeitsprozess unterlag und die Kosten eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu tragen hatte.
Original von RR-E-ft
Mit § 36 Abs. 1 EnWG besteht eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers, die der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegt (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18]
Wo in Europa gibt es eine gesetzliche Regelung, die den Kunden bei gesetzlicher Preisbestimmungspflicht des Versorgers effektiver schützt und die der deutsche Gesetzgeber deshalb ggf. abkupfern könnte?
Die Billigkeitskontrolle erfordert eine Einzelfallentscheidung (BGH III ZR 277/06 Rn. 20). Es ist gerade der Vorteil des § 315 BGB, dass er Einzelfallgerechtigkeit ermöglicht.
Deshalb lässt sich \"die Billigkeit\" generell-abstrakt (wie für eine Gesetzesnorm erforderlich) wohl nicht konkreter fassen.
Gäbe es hingegen eine konkretere gesetzliche Regelung, so wäre § 315 BGB neben dieser schon gar nicht mehr anwendbar.
Es wäre die Quadratur des Kreises.
Die Tatsachen, die für die Billigkeit sprechen sollen, müssen spätestens in der ersten Instanz nachvollziehbar und prüffähig auf den Tisch.
Erst in der Berufung, wenn eine Berufung überhaupt zulässig ist, ist ein entsprechender Tatsachenvortrag regelmäßig verspätet, § 531 ZPO.
Das Ergebnis der Billigkeitskontrolle ist revisionsrechtlich, wenn eine Revision überhaupt zugelassen wird, nur eingeschränkt überprüfbar.
In der Regel stellen sich deshalb die Weichen in der ersten Instanz.
Mit der Rechtskraft der Entscheidung ist der Einzelfall abschließend entschieden.