... ersetzen noch lange keine juristische Argumentation!RR-E-ft:Sie gehen hier im höchsten Maße unredlich vor. Ich verwahre mich dagegen, dass Sie mir Positionen in den Mund legen, die ich hier niemals vertreten habe - weder direkt noch indirekt. Machen Sie beim Lesen meiner Beiträge die Augen auf. Und wenn Sie des Lesens nicht mächtig sein sollten, dann lassen Sie sich meine Beiträge doch ruhig von Ihren \"Pionierfreunden\", deren Existenz Sie ja für so erwähnenswert hielten, am Besten vorlesen. Denn dann können sich derartige Fehlvorstellungen, wie sie sich wohl nur bei Ihnen bezüglich meiner Rechtsposition \"eingeschlichen\" und die Sie Ihrer \"Antwort\" zugrundegelegt haben, nicht einstellen.
Nehmen Sie jetzt endlich einmal zur Kenntnis, dass ich niemals und nirgendwo die Position vertreten habe, im Rahmen der Grundversorgung sei eine Preisänderungsregel an der Vorschrift des § 307 BGB zu messen, die ja ausschließlich die Einbeziehung von
Vertragsklauseln in einen (Sonder)Vertrag betrifft. In der Grundversorgung ergibt sich das Preisänderungsrecht (die Pflicht zur Preisbestimmung) des Versorgers aber nicht aus einer Klausel, sondern
unmittelbar aus dem Gesetz (GasGVV - ggf. in Verbindung mit dem EnWG). Dort, in der Grundversorgung, kommt es auf die Einbeziehungsfrage einer Klausel dann auch überhaupt nicht an. Und so habe ich die mir von Ihnen in den Mund gelegte
absurde Position, ich wollte den § 307 BGB auch in der Grundversorgung zur Anwendung bringen, niemals vertreten!
Und insofern kommt es auch einem miesen Taschenspielertrick gleich, wenn Sie mir hier vollmundig unter Vorhalt der Rechtsprechung des BGH vorhalten wollen, wie es in der Grundversorgung läuft.
Sie wollen damit bei den mitlesenden Teilnehmern offensichtlich den falschen Eindruck erwecken, es gäbe etwas auszukontern, das ich entgegen der klaren Rechtslage zum Besten gegeben hätte, und halten mir dazu die BGH-Rechtsprechung vor!? Das ist unredlich. Wenn Sie auf solche miesen Tricks zurückgreifen müssen, dann bekräftigt mich das in meiner Ansicht, dass es höchst erforderlich ist, hier sehr genau hinzuschauen, welche Positionen Sie im Einzelnen ausbreiten.
Und so sage ich Ihnen, dass Ihre \"Antworten\" auf meine Beiträge einer Unverschämtheit gleichkommen, wenn Sie mir darin sogar die Rechtsposition unterschieben wollen, ich würde hier die \"Ansicht\" vertreten, in der Grundversorgung sollte die Billigkeitsprüfung abgeschafft werden. Absurd!
Sind Sie eigentlich von allen guten Geistern verlassen, sind Sie noch bei Sinnen?
Das Gegenteil ist doch erkennbar der Fall (nachlesbar!). Hören Sie doch auf, darüber herumzuspekulieren, welche Position ich hier eingenommen haben könnte. Spekulieren ist nicht erforderlich, weil ich meine Position in klarer Form dargelegt habe, die Sie aber beharrlich ignorieren:
Es geht mir darum, die Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB auch im Grundversorgungsverhältnis überhaupt erst zu einem effektiven Mittel der Gaspreiskontrolle werden zu lassen. Ich hatte dargelegt, warum § 315 BGB gegenwärtig in der Grundversorgung nichts weiter darstellt als eine \"leere Hülse\" und deshalb darauf hingewiesen, dass § 315 BGB schnellstens effektiv zu stärken sei, um ihn in der Grundversorgung so zur Geltung zu bringen, wie es ihm zukommt! Was fällt Ihnen ein, daraus das glatte Gegenteil zu konstruieren und diesen Blödsinn den hier interessiert Mitlesenden als von mir ausgebrütet zu verkaufen?
In diesem Zusammenhang hatte ich auf die Notwendigkeit transparenter Preisänderungsbestimmungen auch in der Grundversorgung hingewiesen. NICHT gleichzusetzen mit der Transparenzkontrolle (Inhaltskontrolle) gem. § 307 BGB, die Sie mir hier in den Mund legen wollen! In der Grundversorgung könnte dieses etwa erreicht werden durch eine dem Versorger vom Gesetzgeber auferlegte (zwingende) Informationspflicht im Rahmen des EnWG oder der GasGVV!
Auf Ihre dazu gemachten Vorschläge, auf die Sie jetzt erneut abstellen, bin ich ja bereits prinzipiell zustimmend eingegangen! Und zwar schon vor einiger Zeit!
Meine Position - exklusiv für Sie (die Begründungen finden sich in meinen Beiträgen):
Grundversorgung: [*]Die Preisbestimmung des Grundversorgers ergibt sich aus dem Gesetz!
[*]Darauf ist § 315 BGB (die Billigkeitskontrolle) unmittelbar anzuwenden.
[*]Gegenwärtig ist aber die Möglichkeit des Verbrauchers, im Rahmen der erhobenen Unbilligkeitseinrede eine gerichtliche Billigkeitskontrolle durchführen zu lassen, ein stumpfes Schwert - geradezu ein Himmelfahrtskommando! Die gerichtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB setzt den Verbraucher nämlich einem völlig unkalkulierbaren Kostenrisiko in Bezug auf evtl. anfallende Gutachterkosten aus, das es vom Gesetzgeber zu minimieren gilt. Dieses ist nur zu erreichen durch eine ausdrücklich im EnWG oder der GasGVV aufzunehmende Informationspflicht, die dem Versorger die einzelnen Elemente, über die er zu informieren hat, ausdrücklich vorgibt. Erst darauf basierend kann dann der einzelne Grundversorgte eine fundierte Entscheidung treffen, ob er sich auf einen Rechtsstreit mit seinem Versorger inkl. aller Risiken einlassen will!
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Sondervertragsverhältnis: [*]Der Anfangspreis ist vertraglich vereinbart.
[*]Der Versorger kann diesen Preis nur abändern, wenn er eine vertragliche Änderungsvereinbarung (ein einseitiges Preisbestimmungsrecht) mit dem Kunden getroffen hat. Dieses wird allgemein durch die Einbeziehung von AGB erreicht. Damit diese AGB Vertragsbestandteil werden, müssen sie wirksam in den Vertrag mit einbezogen worden sein. Die Wirksamkeit einer Klausel richtet sich dabei zum einen nach § 305 BGB (Einbeziehungskontrolle); zum anderen nach § 307 BGB (Inhaltskontrolle). Dabei kommt es zu der sog. \"Transparenzkontrolle\". Nur eine transparente Preisänderungsklausel, also eine solche, die hinreichend Auskunft über Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer einseitigen Leistungsbestimmung (der Preisänderung) gibt, kann Wirksamkeit erlangen!
[*]Ist die Preisänderungsregel erst einmal wirksam einbezogen worden, so kann der Versorger den ursprünglich vereinbarten Preis (der nicht Gegenstand der Billigkeitskontrolle ist) ändern. Und diese, den ursprünglich vereinbarten Preis abändernde Preisbestimmung des Versorgers muss der Billigkeit entsprechen. (Eine Billigkeitskontrolle wird hier nicht ausgeschlossen, wie Sie unzutreffend behaupten). Das hat zur Folge, dass die Unbilligkeitseinrede gem. § 315 BGB auch in Sondervertragsverhältnissen erhoben werden kann! Und im Bedarfsfalle vom Verbraucher auch erhoben werden muss!
[/list]Ersichtlich ist dabei, dass Sondervertragskunden wie solche aus der Grundversorgung gar nicht so wesensverschieden sind, wie Sie hier Glauben machen wollen:
Beide Verbrauchergruppen brauchen
in gleichem Maße Transparenz hinsichtlich der Preisbestimmung. Im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit ergeben sich keine nennenswerten Unterschiede. Ohne Preistransparenz sind beide Verbrauchergruppen gleichermaßen weitestgehend schutzlos gestellt. Fordert man für
Sondervertragskunden zu Recht Preistransparenz (inkl. Transparenzkontrolle gem. § 307 BGB), die sich nicht nur auf Ebene der Wirksamkeitskontrolle für diese \"verbraucherschützend\" auswirken kann, sondern (nach der wirksamen Einbeziehung) auch auf der Ebene der im folgenden vorzunehmenden Billigkeitskontrolle auswirken muss (Ich weiß, Sie lehnen eine solche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB im Sondervertragsverhältnis völlig zu Unrecht ab - lesen Sie dazu doch ENDLICH einmal die Entscheidung des Bankensenats des BGH , XI ZR 78/08 - RdNr. 38), so wäre es doch völlig unangemessen, die Schutzbedürftigkeit der Kunden aus der Grundversorgung zu ignorieren und sie ohne nähere Informationen hinsichtlich Anlass, Voraussetzung und Umfang der zu erwartenden Preisbestimmung (aufzunehmen ins Gesetz!) auf den Gerichtsweg zu verweisen. Nach dem Motto: Lass doch die Preisbestimmung deines Versorgers ohne jegliche Anhaltspunkte gerichtlich auf die Billigkeit überprüfen (Kosten, wenn es schlecht läuft: 15.000 Euro; oder dieses Kostenrisiko ausschließen und den neu festgesetzten Preis zahlen).
Die Frage der prinzipiellen Gleichbehandlung unter dem Aspekt gleichlautender Schutzbedürftigkeit hat dann auch überhaupt nichts mit der unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung des Grundversorgungsverhältnisses im Vergleich zum Sondervertragsverhältnis zu tun, wie Sie meinen. Für einen Ausschluss des Gleichbehandlungsgrundsatzes in dieser Hinsicht haben Sie dann auch kein einziges Argument geliefert - das wäre wohl zu anstrengend gewesen!
Und in dem Zusammenhang ist es geradezu absurd, wenn Sie davon sprechen, ich ginge sogar davon aus, Sondervertragskunden seien schutzbedürftiger als grundversorgte Gaskunden. Ich bin sehr gespannt, welchen Unsinn Sie mir noch unterschieben wollen!
Der grundversorgte Gaskunde ist nicht weniger schutzbedürftig als der Sondervertragskunde, sondern in gleichem Maße schutzbedürftig. Nur das - aber eben auch nicht weniger - ist die Grundannahme meiner Argumentation!
Insgesamt will ich es dabei jetzt belassen, weil sich eine Diskussion mit Ihnen über meine Thesen zur Zeit weitestgehend erübrigen dürfte. Sie sind erkennbar nicht daran interessiert, andere Meinungen zu den aufgeworfenen Rechtsfragen auch nur zur Kenntnis zu nehmen, sofern sich diese nicht mit Ihren (zumindest teilweise völlig unzutreffenden) eins zu eins decken. Ohne eine solche Bereitschaft zum ernsthaften Dialog disqualifizieren Sie sich in meinen Augen vollends.
Dass Sie keinen offenen Diskurs in der Sache wünschen, einen solchen wohl sogar eher abwürgen wollen, ergibt sich auch daraus, dass Sie meinen letzten - wie Sie sagen: so sehnsüchtig erwarteten - Beitrag
innerhalb einer Stunde gelesen, auf seine Stichhaltigkeit hin überprüft, Ihren Thesen gegenübergestellt und dann eine umfassende \"Beantwortung\" verfasst und hier veröffentlicht haben. Dies ist eine unangemessene Behandlung der Thematik und so auch gar nicht machbar. Das deutet darauf hin, dass Sie Ihren meine Position herabqualifizierenden Beitrag (zumindest in Versatzstücken) schon im Vorfeld verfasst haben, quasi als vorweggenommene (antizipierte) \"Antwort\" auf die erwarteten Vorhaltungen. Dass mir dabei dann von Ihnen falsche Positionen in den Mund gelegt werden, ist alles andere als verwunderlich.
Wenn Sie weiterhin in diesem Forum ernst genommen werden wollen, dann werden Sie sich mit den Argumenten auseinandersetzen müssen, die Ihnen hier entgegengebracht werden. Und nicht mit solchen, die Ihrer Fantasie entspringen, niemals (zumindest von mir) geäußert wurden.
Der Befund stellt sich so dar, dass Sie den § 315 BGB im Grundversorgungsverhältnis leer laufen lassen und damit dieser Schutznorm ihrer Funktion völlig berauben und diesen Zustand auch noch als das Beste preisen, was überhaupt erreichbar ist. Und zudem lösen Sie den § 315 BGB in seinem Zusammenwirken mit § 307 BGB in einem wesentlichen Anwendungsbereich, nämlich dem Gassonderkundenverhältnis, ohne Not heraus. Sie schlagen damit den Verbraucherinnen und Verbrauchern mit der flachen Hand geradezu ins Gesicht.
Da sich offensichtlich bei Ihnen die Fehlvorstellung entwickelt hat, es ginge mir hier darum, Sie mit meinen Diskussionsbeiträgen zu motivieren, Ihre als von mir völlig falsch erkannte Rechtspositionen aufzugeben, so täuschen Sie sich gehörig:
Welche Rechtspositionen Sie haben, ist für mich von so erheblicher Bedeutung nicht. Ich finde es aber wichtig, dass wenn Sie hier konzentriert mitlesenden - überwiegend wohl nicht juristisch vorgebildeten - Verbraucherinnen und Verbrauchern das materielle Recht fehlerhaft erklären und sie damit in die Irre führen, dieses richtig gestellt wird. Insofern kommt es mir auch überhaupt nicht darauf an, die von mir beschriebenen Rechtspositionen primär mit Ihnen zu diskutieren, sondern vielmehr geht es mir darum, für alle Interessierten Orientierung zu liefern und krasse Fehler aufzudecken.
Schließlich will ich an dieser Stelle auch noch mein Befremden darüber zum Ausdruck bringen, dass Sie voreilig (unvollendete) Beiträge verfassen - wie hier etwa mit Ihrem Beitrag vom 29.01.11 (21:54 Uhr) geschehen -, Sie diese dann später mit weiteren Aspekten unterfüttern (ergänzen), ohne dass Sie dieses kenntlich machen. Auf einen üblichen Editiervermerk, wie er bei Veränderung eines bereits veröffentlichten Beitrags doch regelmäßig erscheint, verzichten Sie - als Moderator - offensichtlich, weil Sie es können ...
Ich habe gerade zu meiner Überraschung gesehen, dass Sie heute von \"jroettges\" bezüglich eines anderen Beitrags, bereits auf genau diesen Aspekt hingewiesen worden sind. Sie haben den Vorhalt zurückgewiesen.
Der von mir angeführte Beitrag ist nach seiner Veröffentlichung (und Kenntnisnahme von mir) inhaltlich und seinem Umfange nach erheblich verändert worden und enthält Anwürfe gegen meine Person, die vorher in dem Maße nicht enthalten waren. Kommen Sie jetzt nicht erneut mit dem Hinweis, \"dieser\" Beitrag sei auch nicht von Ihnen verändert worden. Beide Versionen liegen bei mir auf dem Rechner ...