Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH  (Gelesen 98745 mal)

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Offline PLUS

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Nur ein Frage, um Missverständnisse zu vermeiden. Die Ziele und die Verpflichtungen der Energieversorgungsunternehmen nach § 1 und 2 EnWG sind doch generelle Vorgaben. Sie beschränken sich doch nicht auf die Grundversorgung!?

Wie hat der Gesetzgeber, bzw. wie ist in der Bundesrepublik Deutschland  sichergestellt, dass diese generellen Vorgaben auch ausgeführt und von der Rechtssprechung berücksichtigt werden?

Offline RR-E-ft

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@_hp_

Kernpunkt Ihrer Thesen ist wohl, dass der Sondervertragskunde einen höheren Schutz genieße als grundversorgte Kunden.

Bei Lichte betrachtet ist dies unzutreffend.

Wird in einen Sondervertrag keine oder keine wirksame Preisänderungsklausel einbezogen, ist der Versorger nach Vertragsabschluss zu einseitigen Preisänderungen weder berechtigt noch verpflichtet, der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis steht nicht zur Kontrolle.

Egal ob der Kunde einer Preisänderung widerspricht oder nicht, hat der Versorger die Möglichkeit, den Sondervertrag durch ordnungsgemäße Kündigung zu beenden.

Der von einer solchen Kündigung betroffene Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass ihm überhaupt ein neuer Sondervertrag angeboten wird.

Erst recht hat er keinen Anspruch darauf, dass ihm ein Sondervertrag zu einem Preis angeboten wird, der seinerseits bestimmte Kriterien erfüllen muss.

Man wird sich wohl damit abzufinden haben, dass BILD, Tchibo, PLUS,  Dr.Oettker, Dr. Best, mein Hausarzt und alle anderen auch frei darüber entscheiden, ob diese überhaupt  Haushaltskunden Energielieferungen mit Strom und Gas in Form von Sonderverträgen anbieten, ggf. zu welchen Konditionen und wie lange und dass sie auch darüber entscheiden, mit wem sie überhaupt einen Vertrag abschließen (Ausfluss der grundgesetzlich geschützten Privatautonomie, Art. 2 GG).

Nach alldem steht ein Haushaltskunde in der Grundversorgung  mit gesetzlichem Anspruch auf Vertragsabschluss, Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung durch den Versorger (§ 20 Abs. 1 Satz 3 GVV), der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht des Versorgers und der Möglichkeit der gerichtlichen Billigkeitskontrolle der Preishöhe grundsätzlich  besser geschützt da.

Offline jroettges

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Zitat
jroettges schrieb am 24.1.2011 19:53

Stimmen sie mit mir überein, dass dann wegen eines Verstoßes gegen § 41 auch keinerlei Preisanpassungen im Rahmen eines solchen Vertrages erfolgen dürfen?

Klare Frage, klare Antwort?

Zitat
RR-E-ft antwortete am 24.1.2011 20:07

@jroettges

Vielleicht liegt es ja eher nicht an den Augen.

Auch BGH VIII ZR 246/08 betrifft Sonderverträge mit Haushaltskunden (denn solche sind dort Kläger!).

Hätte der BGH noch ausdrücklich dazu schreiben können, dass es sich um Sonderverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung handelt (§ 41 EnWG).War aber nicht erforderlich. Wofür auch?

Und diese Entscheidung befasst sich insbesondere auch damit, was in solchen Verträgen der Fall ist, wenn entweder keine Preisänderungsklausel in den Vertrag einbzogen wurde oder eine Preisänderungsklausel unwirksam ist (BGH VIII ZR 246/08 Rn. 50 ff.).

Zitat
RR-E-ft schrieb am 30.1.2011 11:53

Wird in einen Sondervertrag keine oder keine wirksame Preisänderungsklausel einbezogen, ist der Versorger nach Vertragsabschluss zu einseitigen Preisänderungen weder berechtigt noch verpflichtet, der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis steht nicht zur Kontrolle.

Danke. Das war die klare Antwort auf meine Frage vom 24.1.2011.
Es geht also doch noch.  :)

Offline RR-E-ft

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@jroettges

Ich bin auch froh, dass es noch geht. Schließlich schreibe ich immer wieder sattsam bekannte Dinge, so auch  25.01.2011 09:13.

Offline jroettges

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@RR-E-ft

Sah Ihr Beitrag vom 25.1.2011 09:13 nicht schon mal ganz anders aus?

Sie genießen das Privileg eines Moderators, der seine Beiträge nachträglich verändern kann , ohne dass dies sichtbar würde, und das auch gerne ausnutzt.

Verändert unsereins Normalnutzer seine Beiträge, kann das jeder Forenteilnehmer nachvollziehen.

Sie moderieren nicht nur,  sondern  liefern viele wirklich gute und wertvolle Beiträge.

Meine Bitte daher: Entweder sollten Sie in Ihrer Funktion als Moderator eine zweite Identität nutzen oder aber nachträgliche Veränderungen und Ergänzungen Ihrer Beiträge entsprechend kennzeichnen, sofern sie über die Korrektur von Schreibfehlern hinausgehen.

Offline RR-E-ft

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Der Beitrag  25.01.2011 09:13 wurde nicht verändert.

Mit einer zweiten Identität käme ich nicht klar, weil es mir insoweit hardwareseitig an der Fähigkeit zum Multitasking fehlt. Ich arbeite immer noch mit der Hardware aus den 70er Jahren, die nur in mehreren Durchgängen upgedatet wurde und möchte an diesem System, welches ich immer bei mir führe,  nichts verändert sehen. ;)

Offline Jagni

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Vorrangiges Thema ist m.E. der Verbraucherschutz. Nur wenn der wirksam besteht, kommt es zu einer Vertragsgerechtigkeit, nur dann stehen sich Verbraucher und Versorger gleichwertig gegenüber.

Dass der Schutz für Sonderabnehmer verlorengegangen ist, ist für mich Fakt. Es ist der Grund dafür, dass ich mich gegen die Rechtssprechung des VIII. Zivilsenats wende. Gleichzeitig sehe ich in dieser Rechtsprechung einen Akt der Gleichmacherei und damit einen unmittelbaren Verstoß gegen den Gleichheitssatz des fundamentalen Grundrechts nach Art 3 GG.

So weit waren wir aber schon in der von tangocharly angestoßenen Diskussion im Nachbarthread, bei der es um die Frage ging, ob und wie die Versorger bestrebt sind, jetzt auch noch die Billigkeitskontrolle wegzuschaffen.

Offenbar ist diese Grundrechtsverletzung aber noch nicht justiziabel.

Wenn der wirksame Verbraucherschutz schon den Sonderabnehmern aus der Hand geschlagen wurde, dann stellt sich die Frage, ob zumindest die grundversorgten Kunden etwas Vergleichbares zur Verfügung haben, was einem Verbraucherschutz entsprechen könnte.

Ich will das zunächst nicht ganz ausschließen. Allerdings scheint einiges im Argen zu liegen. Die daraus entstehende allgemeine Unsicherheit hat schon zu der Erkenntnis geführt, dass die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats den Verbraucherschutz nach unten nivelliert und die Verbraucher jetzt alle gleich schlecht behandelt werden.

Es ist daher nicht zu verwundern, wenn sich neben der allgemeinen Unsicherheit auch noch ein allgemeines Unbehagen gegenüber dem in der Grundversorgung bestehenden Verbraucherschutz entwickelt, einem Schutz den es erst noch zu erkennen gilt. Mir fällt es daher sehr schwer, dem von RR-E-ft angestimmten hohen Lied der Grundversorgung zu folgen. Ich müsste mir dann schon die Frage beantworten können, warum ich mich so vehement gegen die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats ausspreche, wenn der doch nur die Segnungen der Grundversorgung über mir als Sonderabnehmer auskippen will. Ich würde mich ja selbst nicht mehr verstehen. Andererseits habe ich aber auch keine Problem damit, eine Position aufzugeben, wenn ich mit meinen Gedanken in ein Loch getreten bin.

Wie sieht es also mit dem Verbraucherschutz in der Grundversorgung tatsächlich aus?

Ein Schutz muss wie ein Schild vor dem Verbraucher stehen und abwehren. Nun kann man natürlich sagen, dass gerade diese Funktion von einem Gesetz erfüllt wird, zumal dann, wenn es nur Pflichten an den Grundversorger verteilt. Und dennoch bleibt ein allgemeines Unbehagen auf der Verbraucherseite, das nur schwer zu artikulieren ist.

Der materielle Gehalt eines Gesetzes ist das eine. Zum Anderen muss die materielle Rechtslage aber auch deutlich hervortreten, sonst erstirbt dieses Gesetz an seiner Abstraktheit. Will man die Abstraktheit aber beibehalten, dann muss die Klarheit anderwärts zum Ausdruck kommen. Geschieht auch das nicht, kommt es zu diesem allgemeinen Unbehagen, das sich an dem Zustand des Verbraucherschutzes in der Grundversorgung festmacht.

Die Ursache dürfte wohl darin zu sehen sein, dass die Grundversorgung zwischen ihrer Verfassung und der Wirklichkeit eine erhebliche Lücke klaffen lässt. Die Lücke ist so groß, dass noch nicht einmal unsere oberste Gerichtsbarkeit erkennt, dass man dort mit einem vereinbarten Preis nicht hantieren kann. Die Verschlungenheit der §§ 36 Abs 1, 2, 1, einschließlich des Bedeutungsinhalts des allgemeinen Preises stehen geradezu wie ein Rätsel im Raum und können nur mit äußerster Argumentationskraft erkennbar gemacht werden.

Wenn der § 41 Abs 1 EnWG erkennbar „Gesetzeslyrik“ enthält, dann sehen die zu gesetzlichem Handeln verpflichteten Versorger in dem § 1 Abs 1 gerade mal noch „romantische“ Gesetzeslyrik.

In einer gesellschaftspolitischen Aufbruchstimmung, in der mit dem Schlagwort der Entbürokratisierung der Abbau von Hemmnissen aller Art zur Entfaltung der freien Kräfte im Vordergrund steht, kommt ein komplizierter Schutzmechanismus, wie vom EnWG filigran bereitgehalten, unter die Räder und der Verbraucher muss sich seinen Schutz selbst risikoreich erarbeiten.

Ist das aber der Verbraucherschutz, der gemeint ist?

Auch ein Gesetz muss mit durchschlagender Transparenz daherkommen und jeden Verpflichteten mit der Nase darauf stoßen, was er zu tun und zu lassen hat. Und wenn das Gesetz so etwas nicht fertig bringt, dann muss es eine dazu passende Verordnung bringen. Das wird aber in einem Zeitgeist, in dem die Fahne der Entbürokratisierung geschwenkt wird, kaum möglich werden, insbesondere deswegen, weil eine solche Verordnung den Versorgern die Transparenz regelrecht verordnen müsste. In deren Augen wäre das ein weiteres echtes Hemmnis.

Man braucht sich daher nicht zu wundern, wenn über den EuGH der Anlauf erfolgt, einen hohen Verbraucherschutz auch in der Grundversorgung zu installieren. Es wird dann in der umgekehrten Richtung, wie zuvor vom VIII. Zivilsenat praktiziert, gleich gemacht. Der Senat war nur schneller.

Erfolgreich kann der Weg über den EuGH schon werden, wenn dem hohen Verbraucherschutz nach dem europäischen Recht ein Differenzierungsverbot immanent ist und daher alle Verbraucher in den Genuss dieses Schutzes kommen müssen, den die herkömmliche Rechtsprechung zuvor schon in Deutschland entwickelt hat.

Wie das dann gesetzestechnisch hinzubekommen ist, ist eine andere Frage, dafür haben wir Juristen, die es dann so auszugestalten haben, damit die Geliebte, ich meine die Grundversorgung, nicht leidet.

Gruß
Jagni

Offline __hp__

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... ersetzen noch lange keine juristische Argumentation!

RR-E-ft:

Sie gehen hier im höchsten Maße unredlich vor. Ich verwahre mich dagegen, dass Sie mir Positionen in den Mund legen, die ich hier niemals vertreten habe - weder direkt noch indirekt. Machen Sie beim Lesen meiner Beiträge die Augen auf. Und wenn Sie des Lesens nicht mächtig sein sollten, dann lassen Sie sich meine Beiträge doch ruhig von Ihren \"Pionierfreunden\", deren Existenz Sie ja für so erwähnenswert hielten, am Besten vorlesen. Denn dann können sich derartige Fehlvorstellungen, wie sie sich wohl nur bei Ihnen bezüglich meiner Rechtsposition \"eingeschlichen\" und die Sie Ihrer \"Antwort\" zugrundegelegt haben, nicht einstellen.

Nehmen Sie jetzt endlich einmal zur Kenntnis, dass ich niemals und nirgendwo die Position vertreten habe, im Rahmen der Grundversorgung sei eine Preisänderungsregel an der Vorschrift des § 307 BGB zu messen, die ja ausschließlich die Einbeziehung von Vertragsklauseln in einen (Sonder)Vertrag betrifft. In der Grundversorgung ergibt sich das Preisänderungsrecht (die Pflicht zur Preisbestimmung) des Versorgers aber nicht aus einer Klausel, sondern unmittelbar aus dem Gesetz (GasGVV - ggf. in Verbindung mit dem EnWG). Dort, in der Grundversorgung, kommt es auf die Einbeziehungsfrage einer Klausel dann auch überhaupt nicht an. Und so habe ich die mir von Ihnen in den Mund gelegte absurde Position, ich wollte den § 307 BGB auch in der Grundversorgung zur Anwendung bringen, niemals vertreten!

Und insofern kommt es auch einem miesen Taschenspielertrick gleich, wenn Sie mir hier vollmundig unter Vorhalt der Rechtsprechung des BGH vorhalten wollen, wie es in der Grundversorgung läuft.

Sie wollen damit bei den mitlesenden Teilnehmern offensichtlich den falschen Eindruck erwecken, es gäbe etwas auszukontern, das ich entgegen der klaren Rechtslage zum Besten gegeben hätte, und halten mir dazu die BGH-Rechtsprechung vor!? Das ist unredlich. Wenn Sie auf solche miesen Tricks zurückgreifen müssen, dann bekräftigt mich das in meiner Ansicht, dass es höchst erforderlich ist, hier sehr genau hinzuschauen, welche Positionen Sie im Einzelnen ausbreiten.

Und so sage ich Ihnen, dass Ihre \"Antworten\" auf meine Beiträge einer Unverschämtheit gleichkommen, wenn Sie mir darin sogar die Rechtsposition unterschieben wollen, ich würde hier die \"Ansicht\" vertreten, in der Grundversorgung sollte die Billigkeitsprüfung abgeschafft werden. Absurd!

Sind Sie eigentlich von allen guten Geistern verlassen, sind Sie noch bei Sinnen?

Das Gegenteil ist doch erkennbar der Fall (nachlesbar!). Hören Sie doch auf, darüber herumzuspekulieren, welche Position ich hier eingenommen haben könnte. Spekulieren ist nicht erforderlich, weil ich meine Position in klarer Form dargelegt habe, die Sie aber beharrlich ignorieren:

Es geht mir darum, die Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB auch im Grundversorgungsverhältnis überhaupt erst zu einem effektiven Mittel der Gaspreiskontrolle werden zu lassen. Ich hatte dargelegt, warum § 315 BGB gegenwärtig in der Grundversorgung nichts weiter darstellt als eine \"leere Hülse\" und deshalb darauf hingewiesen, dass § 315 BGB schnellstens effektiv zu stärken sei, um ihn in der Grundversorgung so zur Geltung zu bringen, wie es ihm zukommt! Was fällt Ihnen ein, daraus das glatte Gegenteil zu konstruieren und diesen Blödsinn den hier interessiert Mitlesenden als von mir ausgebrütet zu verkaufen?

In diesem Zusammenhang hatte ich auf die Notwendigkeit transparenter Preisänderungsbestimmungen auch in der Grundversorgung hingewiesen. NICHT gleichzusetzen mit der Transparenzkontrolle (Inhaltskontrolle) gem. § 307 BGB, die Sie mir hier in den Mund legen wollen! In der Grundversorgung könnte dieses etwa erreicht werden durch eine dem Versorger vom Gesetzgeber auferlegte (zwingende) Informationspflicht im Rahmen des EnWG oder der GasGVV!

Auf Ihre dazu gemachten Vorschläge, auf die Sie jetzt erneut abstellen, bin ich ja bereits prinzipiell zustimmend eingegangen! Und zwar schon vor einiger Zeit!

Meine Position - exklusiv für Sie (die Begründungen finden sich in meinen Beiträgen):

Grundversorgung:
    [*]Die Preisbestimmung des Grundversorgers ergibt sich aus dem Gesetz!
    [*]Darauf ist § 315 BGB (die Billigkeitskontrolle) unmittelbar anzuwenden.
    [*]Gegenwärtig ist aber die Möglichkeit des Verbrauchers, im Rahmen der erhobenen Unbilligkeitseinrede eine gerichtliche Billigkeitskontrolle durchführen zu lassen, ein stumpfes Schwert - geradezu ein Himmelfahrtskommando! Die gerichtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB setzt den Verbraucher nämlich einem völlig unkalkulierbaren Kostenrisiko in Bezug auf evtl. anfallende Gutachterkosten aus, das es vom Gesetzgeber zu minimieren gilt. Dieses ist nur zu erreichen durch eine ausdrücklich im EnWG oder der GasGVV aufzunehmende Informationspflicht, die dem Versorger die einzelnen Elemente, über die er zu informieren hat, ausdrücklich vorgibt. Erst darauf basierend kann dann der einzelne Grundversorgte eine fundierte Entscheidung treffen, ob er sich auf einen Rechtsstreit mit seinem Versorger inkl. aller Risiken einlassen will!
    [/list]Sondervertragsverhältnis:
      [*]Der Anfangspreis ist vertraglich vereinbart.
      [*]Der Versorger kann diesen Preis nur abändern, wenn er eine vertragliche Änderungsvereinbarung (ein einseitiges Preisbestimmungsrecht) mit dem Kunden getroffen hat. Dieses wird allgemein durch die Einbeziehung von AGB erreicht. Damit diese AGB Vertragsbestandteil werden, müssen sie wirksam in den Vertrag mit einbezogen worden sein. Die Wirksamkeit einer Klausel richtet sich dabei zum einen nach § 305 BGB (Einbeziehungskontrolle); zum anderen nach § 307 BGB (Inhaltskontrolle). Dabei kommt es zu der sog. \"Transparenzkontrolle\". Nur eine transparente Preisänderungsklausel, also eine solche, die hinreichend Auskunft über Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer einseitigen Leistungsbestimmung (der Preisänderung) gibt, kann Wirksamkeit erlangen!
      [*]Ist die Preisänderungsregel erst einmal wirksam einbezogen worden, so kann der Versorger den ursprünglich vereinbarten Preis (der nicht Gegenstand der Billigkeitskontrolle ist) ändern. Und diese, den ursprünglich vereinbarten Preis abändernde Preisbestimmung des Versorgers muss der Billigkeit entsprechen. (Eine Billigkeitskontrolle wird hier nicht ausgeschlossen, wie Sie unzutreffend behaupten). Das hat zur Folge, dass die Unbilligkeitseinrede gem. § 315 BGB auch in Sondervertragsverhältnissen erhoben werden kann! Und im Bedarfsfalle vom Verbraucher auch erhoben werden muss!
      [/list]Ersichtlich ist dabei, dass Sondervertragskunden wie solche aus der Grundversorgung gar nicht so wesensverschieden sind, wie Sie hier Glauben machen wollen:

      Beide Verbrauchergruppen brauchen in gleichem Maße Transparenz hinsichtlich der Preisbestimmung. Im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit ergeben sich keine nennenswerten Unterschiede. Ohne Preistransparenz sind beide Verbrauchergruppen gleichermaßen weitestgehend schutzlos gestellt. Fordert man für Sondervertragskunden zu Recht Preistransparenz (inkl. Transparenzkontrolle gem. § 307 BGB), die sich nicht nur auf Ebene der Wirksamkeitskontrolle für diese \"verbraucherschützend\" auswirken kann, sondern (nach der wirksamen Einbeziehung) auch auf der Ebene der im folgenden vorzunehmenden Billigkeitskontrolle auswirken muss (Ich weiß, Sie lehnen eine solche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB im Sondervertragsverhältnis völlig zu Unrecht ab - lesen Sie dazu doch ENDLICH einmal die Entscheidung des Bankensenats des BGH , XI ZR 78/08 - RdNr. 38), so wäre es doch völlig unangemessen, die Schutzbedürftigkeit der Kunden aus der Grundversorgung zu ignorieren und sie ohne nähere Informationen hinsichtlich Anlass, Voraussetzung und Umfang der zu erwartenden Preisbestimmung (aufzunehmen ins Gesetz!) auf den Gerichtsweg zu verweisen. Nach dem Motto: Lass doch die Preisbestimmung deines Versorgers ohne jegliche Anhaltspunkte gerichtlich auf die Billigkeit überprüfen (Kosten, wenn es schlecht läuft: 15.000 Euro; oder dieses Kostenrisiko ausschließen und den neu festgesetzten Preis zahlen).

      Die Frage der prinzipiellen Gleichbehandlung unter dem Aspekt gleichlautender Schutzbedürftigkeit hat dann auch überhaupt nichts mit der unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung des Grundversorgungsverhältnisses im Vergleich zum Sondervertragsverhältnis zu tun, wie Sie meinen. Für einen Ausschluss des Gleichbehandlungsgrundsatzes in dieser Hinsicht haben Sie dann auch kein einziges Argument geliefert - das wäre wohl zu anstrengend gewesen!

      Und in dem Zusammenhang ist es geradezu absurd, wenn Sie davon sprechen, ich ginge sogar davon aus, Sondervertragskunden seien schutzbedürftiger als grundversorgte Gaskunden. Ich bin sehr gespannt, welchen Unsinn Sie mir noch unterschieben wollen!

      Der grundversorgte Gaskunde ist nicht weniger schutzbedürftig als der Sondervertragskunde, sondern in gleichem Maße schutzbedürftig. Nur das - aber eben auch nicht weniger - ist die Grundannahme meiner Argumentation!

      Insgesamt will ich es dabei jetzt belassen, weil sich eine Diskussion mit Ihnen über meine Thesen zur Zeit weitestgehend erübrigen dürfte. Sie sind erkennbar nicht daran interessiert, andere Meinungen zu den aufgeworfenen Rechtsfragen auch nur zur Kenntnis zu nehmen, sofern sich diese nicht mit Ihren (zumindest teilweise völlig unzutreffenden) eins zu eins decken. Ohne eine solche Bereitschaft zum ernsthaften Dialog disqualifizieren Sie sich in meinen Augen vollends.

      Dass Sie keinen offenen Diskurs in der Sache wünschen, einen solchen wohl sogar eher abwürgen wollen, ergibt sich auch daraus, dass Sie meinen letzten - wie Sie sagen: so sehnsüchtig erwarteten - Beitrag innerhalb einer Stunde gelesen, auf seine Stichhaltigkeit hin überprüft, Ihren Thesen gegenübergestellt und dann eine umfassende \"Beantwortung\" verfasst und hier veröffentlicht haben. Dies ist eine unangemessene Behandlung der Thematik und so auch gar nicht machbar. Das deutet darauf hin, dass Sie Ihren meine Position herabqualifizierenden Beitrag (zumindest in Versatzstücken) schon im Vorfeld verfasst haben, quasi als vorweggenommene (antizipierte) \"Antwort\" auf die erwarteten Vorhaltungen. Dass mir dabei dann von Ihnen falsche Positionen in den Mund gelegt werden, ist alles andere als verwunderlich.

      Wenn Sie weiterhin in diesem Forum ernst genommen werden wollen, dann werden Sie sich mit den Argumenten auseinandersetzen müssen, die Ihnen hier entgegengebracht werden. Und nicht mit solchen, die Ihrer Fantasie entspringen, niemals (zumindest von mir) geäußert wurden.

      Der Befund stellt sich so dar, dass Sie den § 315 BGB im Grundversorgungsverhältnis leer laufen lassen und damit dieser Schutznorm ihrer Funktion völlig berauben und diesen Zustand auch noch als das Beste preisen, was überhaupt erreichbar ist. Und zudem lösen Sie den § 315 BGB in seinem Zusammenwirken mit § 307 BGB in einem wesentlichen Anwendungsbereich, nämlich dem Gassonderkundenverhältnis, ohne Not heraus. Sie schlagen damit den Verbraucherinnen und Verbrauchern mit der flachen Hand geradezu ins Gesicht.

      Da sich offensichtlich bei Ihnen die Fehlvorstellung entwickelt hat, es ginge mir hier darum, Sie mit meinen Diskussionsbeiträgen zu motivieren, Ihre als von mir völlig falsch erkannte Rechtspositionen aufzugeben, so täuschen Sie sich gehörig:

      Welche Rechtspositionen Sie haben, ist für mich von so erheblicher Bedeutung nicht. Ich finde es aber wichtig, dass wenn Sie hier konzentriert mitlesenden - überwiegend wohl nicht juristisch vorgebildeten - Verbraucherinnen und Verbrauchern das materielle Recht fehlerhaft erklären und sie damit in die Irre führen, dieses richtig gestellt wird. Insofern kommt es mir auch überhaupt nicht darauf an, die von mir beschriebenen Rechtspositionen primär mit Ihnen zu diskutieren, sondern vielmehr geht es mir darum, für alle Interessierten Orientierung zu liefern und krasse Fehler aufzudecken.


      Schließlich will ich an dieser Stelle auch noch mein Befremden darüber zum Ausdruck bringen, dass Sie voreilig (unvollendete) Beiträge verfassen - wie hier etwa mit Ihrem Beitrag vom 29.01.11 (21:54 Uhr) geschehen -, Sie diese dann später mit weiteren Aspekten unterfüttern (ergänzen), ohne dass Sie dieses kenntlich machen. Auf einen üblichen Editiervermerk, wie er bei Veränderung eines bereits veröffentlichten Beitrags doch regelmäßig erscheint, verzichten Sie - als Moderator - offensichtlich, weil Sie es können ...

      Ich habe gerade zu meiner Überraschung gesehen, dass Sie heute von \"jroettges\" bezüglich eines anderen Beitrags, bereits auf genau diesen Aspekt hingewiesen worden sind. Sie haben den Vorhalt zurückgewiesen.

      Der von mir angeführte Beitrag ist nach seiner Veröffentlichung (und Kenntnisnahme von mir) inhaltlich und seinem Umfange nach erheblich verändert worden und enthält Anwürfe gegen meine Person, die vorher in dem Maße nicht enthalten waren. Kommen Sie jetzt nicht erneut mit dem Hinweis, \"dieser\" Beitrag sei auch nicht von Ihnen verändert worden. Beide Versionen liegen bei mir auf dem Rechner ...

      Offline RR-E-ft

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      Ich lese mir Ihre Beiträge gar nicht mehr durch. Nicht nur deshalb, weil sie nichts erbringen. Mir brauchen Sie nichts mehr schreiben. Es wäre auch nur wieder vertan.
      Es war bestimmt nie meine Absicht, Ihnen Unsinn unterzuschieben. Mehr habe ich Ihnen nicht mehr zu schreiben.

      Offline __hp__

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      RR-E-ft:

      Zitat
      Ich lese mir Ihre Beiträge gar nicht mehr durch.

      Ich bezweifele aus den genannten Gründen, dass Sie meine letzten Beiträge bisher überhaupt (richtig) gelesen haben. Was heißt in dem Zusammenhang dann auch schon \"nicht mehr\"!?

      Aber im Grundsatz sind wir uns dann ja wenigstens in der Hinsicht einig, dass eine \"Diskussion\" zwischen uns keinen Sinn macht! Deshalb hatte ich ja in meinem letzten Beitrag von 16:09 Uhr bereits mitgeteilt, dass ich keinen gesteigerten Wert mehr darauf lege, auf dieser wenig ergiebigen Ebene mit Ihnen zu kommunizieren.

      Zitat
      Mir brauchen Sie nichts mehr schreiben.

      Wenn Sie zukünftig darauf verzichten, meine Positionen in der Forums-Öffentlichkeit verzerrt bzw. falsch wiederzugeben, dann dürfte für mich auch keinerlei Anlass mehr bestehen, Sie persönlich anzusprechen.

      Offline RR-E-ft

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      Sagt dem mal bitte  einer Bescheid, was ich mit meinem letzten Beitrag unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe?

      Offline RR-E-ft

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      Man sollte immer nur die persönliche Diskussion mit jemandem suchen, der dazu selbst noch bereit ist.

      Offline jroettges

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      Zitat
      RR-E-ft schrieb:
      Man sollte immer nur die persönliche Diskussion mit jemandem suchen, der dazu selbst noch bereit ist.
      Sehr richtig!

      Man möchte hier Fragen stellen können und seine eigenen Überlegungen skizzieren.
      Man erwartet weder konkrete juristische Hilfe noch ellenlange juristische Abhandlungen.
      Konstruktive Erläuterungen und Hinweise würden völlig genügen.

      Deswegen suche ich auch nie(mehr) eine persönliche Diskussion mit Ihnen. Das setzt aber vorraus, dass Sie sich nicht dazu berufen fühlen, zu jeder Äußerung fast eines jeden Nutzers mehr oder weniger viel Senf dazu zu geben.

      Offline RR-E-ft

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      Danke für diesen konstruktiven Hinweis.

      Leider ist nicht nachvollziehbar, welche Änderung nachträglich an dem Beitrag vorgenommen wurde.
      Wurden Rechtschreibfehler korrigiert?

      Offline RR-E-ft

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      Schon im Fall BGH KZR 2/07 war eine Preisänderungsklausel in die betroffenen Sonderverträge einbezogen, nach welcher der Versorger berechtigt war, die Preise einseitig zu ändern.
      Die wirksam einbezogene Klausel erwies sich gem. § 307 BGB als unwirksam.

      Eine Billigkeitskontrolle konnte nicht erfolgen, weil die Parteien schon bei Vertragsabschluss überhaupt nicht vereinbart hatten, dass der Versorger erst nach Vertragsabschluss den Preis (einseitig) bestimmen soll.

      Eine solche den Versorger nach Vertragsabschluss treffende Preisbestimmungspflicht war bei Vertragsabschluss nicht vertraglich vereinbart worden.
       
      Es fehlte deshalb  an einer für die gerichtliche Billigkeitskontrolle notwendigen  Anwendungsvereinbarung der Parteien in Bezug auf § 315 BGB.  

      Nicht anders war es unter anderem auch bei den Entscheidungen BGH VIII ZR 320/07, BGH VIII ZR 225/07, VIII ZR 81/08, was ein jeder unschwer selbst nachlesen kann.

      Möglicherweise gibt es Juristen, welche auch diese Entscheidungen anders lesen.

       

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