Puh - was ist hier denn in den vergangenen Tagen abgegangen! Das sieht ja nach einem nachträglichen \"Silvesterfeuerwerk\" mit gewaltiger Knallerei aus, hinter dem die Kernaussagen des von mir gestarteten Themas hoffentlich nicht vollends und dauerhaft verschwinden!
Da jetzt ja anscheinend wieder etwas mehr Ruhe in diesen Themen-Thread eingekehrt ist, hoffe ich, bei allen Lesern auf die
Lust zu stoßen, juristische Gedankengänge nachzuvollziehen, was vielleicht erforderlich ist, um meinen heutigen Beitrag in all seinen Nuancen einordnen zu können.
Um vorab eine kurze Orientierung zu geben, was ich hier eigentlich bereits vertreten habe und worauf ich jetzt zu antworten gedenke, kann man meine Thesen sehr verkürzt wohl auf die folgende Formel bringen (Keine Angst übrigens, dieser Beitrag wird kein Rundumschlag, der alle bereits dargelegten Aspekte noch einmal beleuchtet, wiederholt und breittritt. Er ist eher gedacht als \"Antwort\" auf Fragen, die gestellt - und vielleicht auch noch nicht gestellt - wurden. Auf jeden Fall soll dieser Beitrag aufräumen mit einer Fehlvorstellung, die RR-E-ft hier in Beantwortung meiner Beiträge quasi als \"unumstößliche juristische Wahrheit\" abgeliefert hat):
[*]Der VIII. Zivilsenat hat in eklatanter Weise Verfassungsrecht gebrochen, als er über die EWE-Revisionen entschieden hat.
[*]Nicht nur Sondervertragskunden haben einen Anspruch auf klare, nachvollziehbare (eben transparente) Regeln zur Preisanpassung, sondern ebenso Kunden der Grund- und Ersatzversorgung.
[*]Die Gleichbehandlung von Sondervertragskunden mit denen aus der Grundversorgung auf hohem Transparenzniveau ergibt sich zwingend aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art 3 I GG.
[*]Eine preisintransparente Regelung, wie sie im Grundversorgungsverhältnis zur Zeit vorherrscht, lässt die Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB, gedacht auch als wirkungsvolles Instrument im Sinne des Verbraucherschutzes, in verfassungswidriger Weise völlig leer laufen.
[*]Ohne Preistransparenz lassen sich auch im Grundversorgungsverhältnis wesentliche Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Verbraucher nicht verwirklichen, was gesetzgeberischen Handlungsbedarf (auch) in der Grundversorgung hervorruft.
[*]Im Rahmen der Grundversorgung verbürgt der dem Verbraucher zustehende verfassungsrechtliche Anspruch auf \"effektiven Rechtsschutz\", dass er hinreichende Anhaltspunkte erhält, wann er in welchem Maße unter welchen Bedingungen mit einer Preisbestimmung durch den dazu verpflichteten Grundversorger rechnen kann, um so die Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB
\"effektiv\" zur Anwendung zu bringen.
[*]Im Rahmen einer Sondervertragsvereinbarung ist nach der Einbeziehungs- bzw. Inhaltskontrolle gem. § 305 Abs. 2 bzw. § 307 BGB noch weiter Raum für die Anwendung der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB, so dass § 315 BGB als Ausübungskontrolle auch in Sondervertragsverhältnissen verbraucherschützende Wirkung entfalten kann und muss.
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Hier nun meine bereits angekündigte und zuvörderst an \"RR-E-ft\" gerichtete Antwort. Aber auch \"Black\" soll im Rahmen dieses Beitrags keineswegs zu kurz kommen. Beide \"user\" haben sich unter ganz unterschiedlichen Blickwinkeln meinen Thesen mit mehr oder (aus meiner Sicht eher) weniger gewichtigen Argumenten entgegengestellt. \"RR-E-ft\" etwa meinem Begründungsansatz, wonach nicht nur im Gassondervertragsverhältnis völlig \"untragbare\" - weil intransparente - (Preisanpassungs-)Verhältnisse herrschen, sondern dieser Befund auch auf die Grund-/Ersatzversorgung zutrifft.
Mein heutiger Beitrag richtet sich aber ausdrücklich auch an all diejenigen, die meine Überlegungen aufgreifen, gewichten und dann selbständig weiterentwickeln, wie es etwa der \"user\" Lothar Gutsche unter dem Thema \"
Preisintransparenz begründet Staatshaftung für Verbraucher bei verlorenen Billigkeitsprozessen\" tut bzw. getan hat. Ohne jetzt an dieser Stelle die von ihm dort aufgeworfene Frage in den Blick zu nehmen, ob und ggf. wann tatsächlich ein \"Staatshaftungsanspruch\" aus der Nichtvorlage an den EuGH durch den VIII. Zivilsenat resultieren könnte, was \"RR-E-ft\" mit (wiederum wohl eher) weniger \"guten\" Argumenten von vornherein ganz vehement
verneint, so bestätigt der \"user\" Lothar Gutsche doch zumindest eindrucksvoll eine meiner grundlegenden Überzeugungen:
Die Fähigkeit zum kritischen Denken ist weder das ausschließliche Privileg des \"Juristen mit Befähigung zum Richteramt\" noch haben Juristen den \"kritischen Denkansatz\" auch nur erfunden. Immanuel Kant als Begründer der modernen Philosophie meinte dann auch keinesfalls
nur die \"Juristenzunft\", als er im Zeitalter der Aufklärung dazu aufrief:
\"Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen.\"
Der \"eigene Verstand\" spielt nun gerade für die Arbeit des Juristen eine ganz entscheidende Rolle. \"Logik\" als Verstandesleistung sozusagen, die das Streben nach vernünftigen (Schluss-)Folgerungen überhaupt erst ermöglicht, stellt
die zentrale Kategorie in der täglichen Arbeit des Juristen dar. Ohne die Fähigkeit oder Bereitschaft, die logischen Bezüge in einem konkreten Sachzusammenhang zu erkennen bzw. herzustellen, ist der Jurist verloren und das kodifizierte Recht - das Gesetz - nicht das Papier wert, auf dem es abgedruckt ist.
Insofern könnte man den Juristen beinahe mit dem Mathematiker vergleichen, der - ebenso wie der Jurist - regelmäßig auf die \"denkende Kunst der Logik\" zurückgreifen muss, um die ihm abverlangten Lösungsansätze zu liefern.
Aber keine Angst: Niemand muss Jurist, Mathematiker, Informatiker oder Philosoph sein, um mitreden zu können oder zu verstehen: Es kommt eher darauf an, nicht zu vergessen, dass der Kopf nicht nur zum Herumtragen da ist, sondern man sich diesem bzw. dem darin befindlichen Verstand ggf. auch bedienen
muss, um Erkenntnisse zu gewinnen.
Insofern finde ich es mehr als kontraproduktiv, wenn Sie - sehr geehrter RR-E-ft - Ansichten von \"usern\" (wie etwa denen von Lothar Gutsche) unter Hinweis auf Ihre Qualifikation als Volljurist, die Ihnen ja von niemandem auch nur im Mindesten abgesprochen worden ist, und der Anmerkung, hier spiele wohl eine übergroße \"Selbstbetroffenheit\" des \"users\" die ausschlaggebende Rolle, sich in der nachzulesenden Weise zu äußern, geradezu als \"Nonsens\" abqualifizieren.
Jeder sollte sich hier äußern dürfen, ohne Angst davor haben zu müssen, von Ihnen - von mir aus auch von mir - gemaßregelt zu werden. Dieses mitzuteilen ist mir nicht zuletzt deshalb wichtig, weil ich in meinen Beiträgen zumindest implizit dazu aufgerufen habe, mitzudenken, nachzuvollziehen und weiterzudenken.
Also: Es ist der eigene kritische Verstand gefragt, wenn es etwa darum geht, \"Ungereimtheiten\" auf dem Sektor der Gasversorgung zu erkennen und den daraus resultierenden Fehlentwicklungen entgegenwirken zu können.
Nun aber zu
\"Black\":Ihr Post vom 28.12.10 - mittlerweile ja schon eine halbe Ewigkeit her - hat mich doch einigermaßen verwundert. Hätten Sie mich darin nicht persönlich angesprochen und mir sogar einen \"Denkfehler\" vorgehalten, ich hätte wahrscheinlich gar nicht bemerkt, dass Sie damit tatsächlich auf meine vorgehenden Beiträge reagieren wollten. So wenig bis gar nicht sind Sie auf meine Argumentation eingegangen, die ich gerade mit Blick auf die aus meiner Sicht mehr als befremdliche Behandlung der EWE-Revisionsverfahren durch den VIII. Zivilsenat des BGH unter verschiedenen verfassungsrechtlichen Blickwinkeln dargelegt habe.
Sie versteigen sich da lieber zu der kühnen These, ich hätte die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats lediglich \"kritisiert\", weil das Ergebnis einer vom Senat vorgenommenen Einzelfallprüfung in Sachen EWE \"nicht meine Zustimmung\" gefunden hätte. Aha - interessant!
Aber: Wie die bereits abgegebene Begründung in meinen vorausgehenden Beiträgen zeigt: weit gefehlt! Entweder haben Sie meine Beiträge nicht zur Kenntnis genommen, bevor Sie zur Antwort ansetzten. Oder es ist Ihnen gar nicht an einer ernsthaften Diskussion gelegen, und Sie stellen deshalb Ihre Meinung quasi als bloßes
\"Glaubensbekenntnis\" meiner begründeten Ansicht gegenüber, der VIII. Zivilsenat habe seine Entscheidung unter eklatanter Missachtung wesentlicher Verfassungsgrundsätze und Grundrechte der verfahrensbeteiligten \"EWE-Gegner\" getroffen.
In diesen Thread gehört dann auch kein \"Glaubensbekenntnis\", wie Sie es hier abgegeben haben, lieber \"Black\". Um es bildhaft auszudrücken: Wenn die Hardliner unter den Kreatonisten - das sind diejenigen, die die Bibel wörtlich nehmen und der festen Überzeugung sind, die Erde sei eine Scheibe - mich auf ihre Seite ziehen wollen, dann müssen sie sich dazu schon mit jedem einzelnen der etwa 250 wissenschaftlich untermauerten Argumente auseinandersetzen und diese vor allem widerlegen, wonach die Erde doch wohl eher einem Ball gleichkommt. Gelingt den Kreatonisten dieses, werde ich mir ernsthafte Gedanken darüber machen (müssen), ob ich wie bisher das Risiko auf mich nehmen kann, ans \"Ende der Welt\" zu reisen. Denn ich will natürlich nicht runterfallen.
Sie - \"Black\" - hätten es da aber sehr viel einfacher gehabt, mussten Sie doch nicht gleich ganze 250 Argumente widerlegen, um mich zu überzeugen. Wenn ich Ihnen \"nur\" fünf oder sechs Anhaltspunkte liefere, die für eine verfassungswidrige Behandlung der EWE-Revisionen durch den VIII. Zivilsenat sprechen, dann dürfte es doch wohl nicht zu viel verlangt sein, wenn Sie sich mit jedem einzelnen Argument auseinandergesetzt hätten. Sie haben aber nicht einmal ein einziges aufgenommen und gewichtet. Das deutete darauf hin, dass es Ihnen hier nicht um den Austausch von Argumenten ging, sondern um die Platzierung Ihres \"Glaubensbekenntnisses\" in Sachen VIII. Zivilsenat.
Für ein solches \"Glaubensbekenntnis\" wäre dann aber ein eigenständiger Thread doch wohl besser geeignet gewesen, wo unter dem Aspekt \"Ich glaube an die rechtsstaatliche Integrität des VIII. Zivilsenats insbesondere in den Revisionsverfahren in Sachen EWE\" hätte diskutiert werden können. Ich halte mich da lieber an die beschriebenen Fakten in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht und habe mir für jegliche Glaubensbekenntnisse den Sonntagvormittag vorbehalten.
Nun gut: Das Privileg des geschriebenen Wortes besteht nun glücklicherweise darin, dass ggf. auch noch einmal nachgelesen werden kann, sollte dieses - wofür doch aus meiner Sicht einiges spricht - noch nicht geschehen sein.
Übrigens - nur so viel: Was Sie \"verniedlichend\" als eine Abweichung von selbst aufgestellten Kriterien bzw. Richtlinien durch den \"BGH\" im Rahmen einer Transparenzprüfung bezeichnen, stellt \"de facto\" nichts anderes dar, als eine Abweichung NICHT des
\"BGH\", sondern des VIII. Zivilsenats, und zwar auch nicht lediglich von eigenen Richtlinien, sondern von der gefestigten Rechtsprechung anderer Zivilsenate zur Transparenzkontrolle. Allein das hätte die Anrufung des Großen Senats erforderlich gemacht, um den Verfahrensbeteiligten nicht den Anspruch auf den gesetzlichen Richter zu entziehen.
Und warum eine Gleichbehandlung von Sondervertragskunden und denen aus der Grundversorgung auf völlig
intransparentem, also auf niedrigstem Transparenzniveau bezüglich der Preisänderungsvorschrift aus verfassungsrechtlichen Gründen ausscheidet, hatte ich auch schon dargelegt. Eine Wiederholung der Argumente im Einzelnen verkneife ich mir deshalb hier.
Offensichtlich ist ja der VIII. Zivilsenat (nicht der BGH; diese Unterscheidung ist mir äußerst wichtig!) in einem anderen Verfahren jetzt selbst nicht mehr so sicher, ob er (wenn er entgegen der gesetzlichen Vorschriften schon nicht den Großen Senat einschalten will), nicht doch gehalten ist, dem EuGH die \"Transparenzfrage\" in einem Vorabentscheidungsverfahren zu stellen.
Sie - \"Black\" - sollten nun vielleicht aufpassen, dass Sie die - wie von mir dargelegt - heillos verfassungswidrige Entscheidung des VIII. Zivilsenats in Sachen EWE zu einem Zeitpunkt nicht noch vollmundig verteidigen (im Februar dieses Jahres oder später!?), zu dem der VIII. Zivilsenat womöglich schon selbst die \"Notbremse\" gezogen und den Weg zum EuGH nach Luxemburg eingeschlagen hat. Ob der VIII. Zivilsenat dazu tatsächlich die
Kraft aufbringen wird, wage ich - wie schon erwähnt - allerdings zu bezweifeln, denn dann müssten sich die hohen Herrschaften auch die Missachtung der Vorlagepflicht in Sachen EWE (Verstoß gegen Art 101 GG) eingestehen.
Nun zu Ihnen,
\"RR-E-ft\":
Als bei mir vor Jahren einmal der \"Groschen\" so ganz und gar nicht fallen wollte, gab mir ein sehr guter Lehrer den mehr als hilfreichen Tipp, das Lehrbuch doch beim Lesen möglichst nicht falsch herum zu halten. Und - er hatte Recht: Buch gedreht - der Groschen fiel fast wie von allein!
Ich möchte Ihnen heute, im modernen \"IT-Zeitalter\", vielleicht eher den (zugegebenermaßen etwas polemischen) Tipp geben, beim Lesen - zumindest meiner Beiträge - doch bitte den auf Ihrem Schreibtisch stehenden Monitor unbedingt richtig herum aufzustellen. Denn der muss bei Ihnen auf dem Kopf stehen. Nur so lässt sich nämlich erklären, dass meine um Klarheit und Eindeutigkeit bemühten Überlegungen offenbar so ganz und gar nicht bis zu Ihnen nach Jena durchzudringen scheinen.
Zwei kardinale Dissense bestehen zwischen uns, die tiefer nicht sein könnten, die aber nicht bestehen dürften, wenn Sie meine Überlegungen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätten:
Ich hatte in meinen Ausgangsbeiträgen dezidiert nachgewiesen, dass nicht nur in Sondervertragsverhältnissen, sondern darüber hinaus in der Grund- bzw. Ersatzversorgung weitestgehende Klarheit bestehen muss, wann, unter welchen Umständen und in welchem Maße mit einer Preis(neu)festsetzung durch den Versorger zu rechnen ist. Diese Preistransparenz stellt einen wesentliches Element materieller Gerechtigkeit dar.
Sowohl der Grundversorgte als auch der mit einem Sondervertrag ausgestattete Verbraucher - dieses hatte ich gezeigt - sind in gleicher Weise schutzbedürftig, wenn es darum geht, schon im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung hinreichende Klarheit darüber zu bekommen, ob sich eine vom Versorger vorgenommene Preisänderung im Rahmen des Rechtmäßigen bewegt. Nur dann können diese Verbraucher nämlich sachgerecht entscheiden, ob sie einen ggf. kostspieligen, langwierigen und ggf. nervenaufreibenden Prozess mit ihrem Versorger führen können und wollen.
Aufgrund dieser prinzipiell gleichlaufenden Interessen im Hinblick auf die Preistransparenz folgt die Pflicht des Gesetzgebers aus Art. 3 I GG, Sondervertragskunden und Kunden der Gasgrundversorgung ein im Wesentlichen gleiches \"Preistransparenzniveau\" zu bieten.
Ein ungerechtfertigtes weil unterschiedliches Schutzniveau - hier hoch (Sondervertragsverhältnisse), dort niedrig (Grundversorgung) -
erscheint also nicht nur als ungerecht, es widerspricht dem elementaren Gerechtigkeitsgedanken, wie er auch in Art. 3 I GG klar zum Ausdruck kommt.
Sie rechtfertigen die Intransparenz in der Grundversorgung und halten die besagten Regelungen im Endeffekt für gerecht, ohne auch nur ein einziges durchgreifendes Argument dafür zu liefern:
\"Ich meine sogar, dass für den Bereich der Grund- und Ersatzversorgung die vorzufindenden gesetzlichen Bestimmungen in §§ 36, 2, 1 EnWG iVm. GVV die beiderseitigen Interessen bestmöglich berücksichtigen.\"
Damit stellen Sie sich dem immerhin in meinem vorhergehenden Beitrag verfassungsrechtlich hergeleiteten Einwand frontal entgegen, eine Preisänderungsvorschrift aus der GasGVV bzw. dem EnWG, die den grundversorgten Verbraucher völlig darüber im Unklaren lässt, unter welchen Bedingungen es in welchem Maße zu einer Veränderung des Preises für das gelieferte Gas kommt, sei mit wesentlichen Grundsätzen elementarer Gerechtigkeit nicht vereinbar.
Ihrer Auffassung will ich im übertragenen Sinne zunächst mit dem Philosophen Platon begegnen. Was dieser schon vor mehr als 2000 Jahren für richtig hielt, muss heute nicht unbedingt falsch sein - im Gegenteil:
Platon mahnte:
\"Die schlimmste Art von Ungerechtigkeit ist die vorgespielte Gerechtigkeit.\"Und das, was Sie uns hier als im Gewande der Gerechtigkeit gekleidete Rechtsstaatlichkeit verkaufen wollen, ist mit wesentlichen Grundsätzen unserer Verfassung nicht vereinbar (ich hatte dazu ja bereits umfassend Stellung bezogen - vgl. insbesondere meinen Beitrag weiter oben vom 27.12.10 - 22:31), entspricht nicht einmal den materiellen und prozessualen Vorgaben des BGB sowie der ZPO, und stellt so nichts anderes dar, als - um es noch einmal mit Platon zu sagen: \"die schlimmste Art von Ungerechtigkeit\".
Es kämen hier nun zwei Alternativen in Betracht, die die bestehende und von mir als ungerecht und zugleich verfassungswidrig erkannte Preisintransparenz in der Grundversorgung doch noch im Lichte des Grundgesetzes als hinnehmbar rechtfertigen könnten:
Die erste scheidet unmittelbar aus: Grundversorgte sind nicht weniger schutzbedürftig als Sondervertragskunden.
Oder - Alternative 2 - der § 315 BGB, der der Billigkeitskontrolle dient, bietet den Verbrauchern aus der Grundversorgung so viel Schutz, dass es auf ein entsprechendes Transparenzniveau, wie doch selbst Sie es für Sondervertragsverhältnisse fordern, im Grundversorgungsverhältnis gar nicht mehr ankommt.
Genau diese letztgenannte These vertreten Sie hier.
Insbesondere mit Blick auf die im Zusammenhang mit § 315 BGB zu berücksichtigende Kostennorm des § 93 ZPO meinen Sie, dass dem Verbraucher, der sich auf die Billigkeitseinrede gem. § 315 BGB berufe, doch die Möglichkeit zur Verfügung stehe, \"prozesstaktisch geschickt\" natürlich, womöglich noch nach der Einholung des Sachverständigengutachtens ein \"sofortiges Anerkenntnis\" gem. § 93 ZPO abzugeben, um so dem Prozesskostenrisiko ganz zu entgehen.
Egal wie man es wendet: Im hier vorliegenden Diskussionszusammenhang führt der Hinweis auf § 93 ZPO nicht weiter!
Zur allgemeinverständlichen Erläuterung:
Was hat es mit dieser Norm - § 93 ZPO - auf sich?
Es ist relativ schnell erklärt: Grundsätzlich trägt der Verlierer die Prozesskosten (§ 91 ZPO) . Bei teilweisem Obsiegen nach dem Anteil seines Unterliegens (§ 92 ZPO). Wer verliert, trägt die Kosten ganz; wer nur zur Hälfte unterliegt, die anfallenden Kosten auch nur zur Hälfte etc.
Dieser allgemein gültige Grundsatz aus den §§ 91 und 92 ZPO wird von § 93 ZPO durchbrochen. § 93 ZPO stellt also eine Ausnahme von der Kostentragungspflicht dar, die nur eingreift, wenn die eng auszulegenden Voraussetzungen vorliegen:
Wer keinen Anlass zur Klage gegeben hat
und den Anspruch, nachdem er gerichtlich erhoben worden ist, sofort anerkennt, wird - trotz der Verurteilung gem. seines Anerkenntnisses, also trotz verlorenen Prozesses - von allen Kosten freigestellt. Der erfolgreiche Kläger zahlt die Zeche allein.
Die Frage, die sich in der Praxis stellt: Wie lange kann man in einem laufenden Verfahren denn nun eigentlich von einem \"sofortigen\" Anerkenntnis ausgehen, um der Gefahr zu entgehen, trotz des erklärten (vermeintlich sofortigen) Anerkenntnisses am Ende dann doch die ganze Zeche gem.
§ 91 ZPO zahlen zu müssen.
Es versteht sich fast von selbst, dass der § 91 ZPO, der ja den Grundsatz der Kostentragungspflicht enthält, zur Ausnahme mutieren würde, wollte man einem Beklagten Schuldner immer zugestehen, dieser könne sich beruhigt zurücklehnen, erst einmal die in der mündlichen Verhandlung evtl. geäußerte Ansicht des Richters abwarten oder ggf. sogar das Ergebnis einer erforderlichen Beweisaufnahme, bevor er sich zu entscheiden hätte, ob er sofort anerkennen will mit der Folge einer Kostenfreistellung gem. § 93 ZPO. Da das nicht Sinn der Sache (des Gesetzes) ist, ist das Zeitfenster für ein \"sofortiges Anerkenntnis\" gem. § 93 ZPO dann auch äußerst eng!
Wo die zeitlichen Abgrenzungslinien verlaufen, ist hier nicht ganz so entscheidend. Mit Blick auf § 315 BGB kann man aber unter der Prämisse, dass der Verbraucher keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, Folgendes festhalten:
Eine Klage, die keine hinreichenden Angaben zur Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs enthält, ist im Allgemeinen nicht schlüssig und wäre dementsprechend abzuweisen, ohne dass es auf eine Einlassung des Beklagten überhaupt ankäme. Will also etwa jemand von mir einen Geldbetrag für eine erbrachte Werkvertragsleistung einklagen, dann muss er darlegen, dass der (angeblich) geschuldete Geldbetrag fällig ist, also zur Zahlung ansteht. Solange die Klage unschlüssig ist, brauche ich auch nicht \"sofort\" anzuerkennen, denn die Klage kann keinen Erfolg haben. Wenn nun im Laufe des Gerichtsverfahrens der Kläger noch bemerkt, dass seiner Klage ein wesentliches (Begründetheits-)Merkmal, eben die Angabe zur \"Fälligkeit\" fehlt, und reicht er diese nach, so wird seine Klage schlüssig und ich muss umgehend tätig werden - sofort anerkennen -, will ich der Kostentragungspflicht wegen der (vielleicht ohnehin zu erwartenden) Verurteilung entgehen.
Im Rahmen des § 315 BGB zeigt sich nun eine besondere Konstellation, die es dabei zu berücksichtigen gilt:
Nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ist eine getroffene Bestimmung (also etwa eine Preisänderung durch den Versorger) nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Stellt sich im Prozess im Rahmen der Billigkeitskontrolle schließlich heraus, dass die Bestimmung
nicht der Billigkeit entsprach, dann trifft das Gericht (auf Antrag) die Bestimmung. Erst durch die gerichtliche Festsetzung wird mit Eintritt der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils der erhobene Anspruch in der vom Gericht festgesetzten Höhe zugleich fällig! Und daraus kann man dann wohl auch ableiten, dass - da der vom Gericht herabgesetzte Betrag ja erst mit Rechtskraft des Gestaltungsurteils fällig wird - bis zu diesem Zeitpunkt noch
\"sofort\" im Sinne von § 93 ZPO anerkannt werden kann, auch wenn die gerichtliche Bestimmung ggf. erst
nach einer Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten vom Gericht vorgenommen worden ist.
Diese Position - Wirksamkeit eines so späten \"sofortigen\" Anerkenntnisses im Sinne von § 93 ZPO - ist allerdings nicht endgültig geklärt und man kann sich vorstellen, dass Instanzgerichte eher nach \"Schema F\" verfahren werden, wenn sich der beklagte Verbraucher erst nach einer durchgeführten Beweisaufnahme mit dem Satz zu Wort meldet: \"Frau Vorsitzende - ich erkenne den geltend gemachten Anspruch in der von Ihnen festzusetzenden Höhe nun doch lieber sofort an\".
Die Antwort des Gerichts könnte lauten: \"Von sofort - Herr Beklagter/Frau Beklagte - wollen wir hier mal nicht mehr reden. Wer die Beweisaufnahme abwartet und erst dann unter dem Eindruck der für ihn nachteiligen gutachterlichen Feststellungen anerkennt, also erst, wenn er im Rahmen der Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten) vor Augen geführt bekommen hat, dass er mit seiner Rechtsverteidigung nicht (vollständig) durchdringen kann, soll auch zahlen! Kostenentscheidung: § 93 ZPO? - Nein - wo kämen wir denn da hin! § 92 ZPO besiegelt Ihr Schicksal\". Und das hieße dann: Zumindest die anteiligen Gutachterkosten ...
Ergebnis: Teuer und unkalkulierbar!
Die wesentliche Falle lauert aber dort, wo das Sachverständigengutachten erst zu Tage fördert, dass die Festsetzung des Preises durch den Versorger wirklich der Billigkeit entsprach. Dann wird kein billiger Preis mehr vom Gericht festgesetzt (das hatte der Versorger ja schon getan), sondern der Verbraucher zur Zahlung des vom Versorger gerichtlich geltend gemachten Gaspreises verurteilt.
Und wie sieht es da mit § 93 ZPO aus.
\"Düster\", um es einmal sehr moderat auszudrücken.
§ 315 Abs. 3 BGB darf nämlich auf keinen Fall so missverstanden werden, dass der Verbraucher nur die Billigkeitseinrede erheben bräuchte und immer erst nach rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens die Preisbestimmung des Versorgers fällig werden würde mit der Folge, er könnte
immer auch zumindest den Versuch unternehmen, sich nach § 93 ZPO durch ein \"sofortiges Anerkenntnis\" in die Kostenfreiheit zu retten!
Nein!
In dem Fall nämlich, dass auf Grundlage des umfassend untersuchten Zahlenmaterials durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen dem Gericht die Überzeugung vermittelt wird, die Preisbestimmung sei vom Versorger fehlerfrei vorgenommen worden, entspreche also der Billigkeit, ist der ursprünglich festgesetzte Preis
von Anfang an fällig gewesen.
In einer solchen Konstellation ist keinerlei Raum mehr für ein \"sofortiges\" Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO in einem so fortgeschrittenen Verfahrensstadium! Und das heißt: Der verlorene Prozess bedeutet für den unterlegenen Verbraucher, dass er mit einer Kostenentscheidung gem.
§ 91 ZPO belastet wäre, also Sachverständigenkosten in durchaus fünfstelliger Höhe. In EWE-Verfahren könnte das dann \"in concreto\" bedeuten, dass der Verbraucher zwar nur um wenige hundert Euro streitet, ihm aber nach Abschluss des Verfahrens - während ihm schon die nächsten beiden Preiserhöhungen des Versorgers ins Haus geflattert sind, die der Verbraucher eigentlich auf ihre Billigkeit gerichtlich zu überprüfen hätte, wenn er Zweifel an der Richtigkeit haben sollte - eine Kostenrechnung von über 15.000 Euro zugeht.
Und was heißt das für einen durchschnittlichen Mittelstandshaushalt?
Mindestens die nächsten drei Sommerurlaube sind gestrichen. Und gegenüber der Tochter, die doch so gerne mit ihrer besten Freundin endlich einmal alleine in den Urlaub fahren wollte und dabei auf den schon fest zugesagten Reisekostenzuschuss bauen durfte, braucht man doch eigentlich nur ein wenig \"Überzeugungsarbeit\" zu leisten nach dem Motto: \"Zu Hause ist es doch am Schönsten\". Und die Party, die wir im nächsten Jahr zu Maries 18tem ausrichten wollten? Gut - Marie hat ja auch in drei, vier Jahren noch Geburtstag ... Und wie steht\'s mit Oma, die doch regelmäßig moderate Zuschüsse zu den notwendigen, aber von der Kasse nicht gänzlich getragenen Gesundheitskosten erhält. Na ja - Oma ist immerhin auch schon an die 70 und hat so ihr Leben schon weitgehend hinter sich, was soll\'s also ..?
Und während die einzelnen Streichpositionen am morgendlichen Frühstückstisch so nach und nach abgearbeitet worden sind und alle mit gesenktem Kopfe auf dem etwas zähen - aber immerhin im Vergleich zum gewohnten und liebgewonnen um ganze 8 Cent billigeren - Brötchen herumkauen, stehe ich auf und sage: \"So nicht - ich gehe jetzt zum Anwalt Fricke und werde mit ihm besprechen, wie wir am Besten gegen die letzten beiden Preiserhöhungen vorgehen sollten\". Perspektive: Der nächste Urlaub im Jahre 2025. Oma ist bis dahin auch schon tot! Und Marie, wenn sie dann in ferner Zukunft ob meiner ruinösen \"Prozessierfreude\" mit mir überhaupt noch sprechen mag, wird dann wohl selbst genug damit zu tun haben, die Preiserhöhungen, mit denen ihr Versorger sie regelmäßig eindeckt, auf ihre Rechtfertigung zu überprüfen - letzteres aber (mangels näherer tatsächlicher Anhaltspunkte) ohne jegliche Aussicht auf Erfolg, versteht sich, wenn sie ihren wirtschaftlichen Untergang nicht riskieren will!
Und was sagt mir dann anlässlich meiner legitimen Ansprüche auf Überprüfung der Billigkeit etwa der letzten beiden Preiserhöhungen im e.g. Sinne mein RA Fricke? Was sagt er insbesondere zu den Risiken, die gerade im Hinblick auf die extrem hohen und wohl nur von den Wenigsten zu schulternden Sachverständigenkosten, die den Einzelnen sich wirtschaftlich vernünftig verhaltenden Verbraucher geradezu davon abhalten muss, die \"Billigkeitskontrollkarte\" gem. § 315 BGB auszuspielen, verbunden sind? Hier im Forum zumindest sagt er:
\"Wie jeder Prozess bieten sich die Chancen dabei nur demjenigen, der auch die damit verbundenen Risiken mutig eingeht.
Alles kann, nichts muss.\"
Ich halte dieses Statement aus Verbrauchersicht für geradezu zynisch. Blendet es doch die Realität, nämlich das in einem Billigkeitsprozess liegende (die wirtschaftliche) Existenz konkret gefährdende Potenzial quasi völlig aus. Die verfassungsrechtliche Dimension, die ich in diesem Zusammenhang in meinem vorhergehenden Beitrag geradezu auf dem \"Seziertisch\" herausgearbeitet habe und der die Verfassungswidrigkeit des
preisintransparenten Ist-Zustands in der Grundversorgung aufzeigt, wird von Ihnen - RR-E-ft - dann auch nicht erkannt und damit nicht einmal ansatzweise nachvollzogen.
Und so ist Ihr jüngster Einwand auch nichts weiter als \"Makulatur\", als eine nicht weiterführende Selbstverständlichkeit.
\"Im Zahlungsprozess des Versorgers hierauf verbleibt dem Kunden nach Unbilligkeitseinrede die Möglichkeit des sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO, wenn der Versorger im Prozess erstmals die Billigkeit nachvollziehbar und prüffähig darlegt.\"
Denn: Natürlich steht der Versorger zunächst einmal in der Pflicht, einen hinreichenden Tatsachenvortrag zu liefern, an den ein gerichtlicher Sachverständiger ggf. anknüpfen könnte, um die den Preis bestimmenden Gegebenheiten aus den Geschäftsunterlagen des Versorgers näher unter die Lupe zu nehmen, wenn der Verbraucher den Sachvortrag bestreitet. Welche (niedrigen) Anforderungen da aber an den Vortrag des ggf. auf Zahlung klagenden Versorgers im Einzelfall zu stellen sind, hat der VIII. Zivilsenat aber doch sehr klar und deutlich ausgesprochen:
Der Versorger muss nicht etwa in jedem Falle und lückenlos seine Lieferantenverträge vorlegen, um eine Bezugskostensteigerung, auf die er seine Preisänderung stützen will, nachvollziehbar und substantiiert darzulegen. Er kann dieses ohne weiteres auch tun, indem er sich zuvörderst auf Zeugen beruft (VIII ZR 138/07 - Rdnr. 37) und seinen Vortrag etwa durch Vorlage eines bestätigenden Testats einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft näher substantiiert (VIII ZR 138/07 - Rdnr. 35).
Die Crux ist nun, dass ich dem Zeugnis der mit der Kalkulation betrauten Sachbearbeiter des Versorgers, die vom Versorger als Zeugen aufgeboten werden können, um glaubhaft zu machen, dass den (weitergegebenen) Preissteigerungen tatsächlich entsprechende Kostensteigerungen auf dem Bezugssektor gegenüberstehen, Glauben schenken muss, andernfalls aber die Überprüfung durch Sachverständigenbeweis - ggf. gegenbeweislich - betreiben müsste. Und zwar ohne nähere tatsächliche Anhaltspunkte dafür zu haben, ob die zeugenschaftlich untermauerte Behauptung des Versorgers stichhaltig ist!
Aus dieser Ratlosigkeit könnte mich dann auch das wohl regelmäßig in derartigen Verfahren vorgelegte Testat des mit der turnusmäßigen Abschlussprüfung betrauten Wirtschaftsprüfungsunternehmens nicht befreien:
Wirtschaftsprüfer stehen quasi im Lager der von ihnen zu prüfenden Unternehmen, hier der Versorger. Sie fressen deren Brot, werden von diesen beauftragt und bezahlt. Die Jahresabschlussprüfung gibt zudem lediglich auf
\"Stichprobenbasis\" die Richtigkeit der Bilanzen wieder. Auf Stichprobenbasis wohlgemerkt. Darauf, welche Verträge die beauftragten Wirtschaftsprüfer vorgelegt bekommen, während sie \"repräsentativ\" die Richtigkeit des Rechnungswesens überprüften, können die zu prüfenden Unternehmen weitestgehend und äußerst leicht selbst Einfluss nehmen. Dass sie dabei dann eher die Motivation verspüren, die Bezugsverträge herauszupicken und den Wirtschaftsprüfern vorzulegen, die die im Prozess von eben diesen Wirtschaftsprüfern zu bestätigenden Angaben tragen, liegt ja wohl auf der Hand!
Für den verklagten Verbraucher heißt das dann regelmäßig, dass er im Allgemeinen nach dem
so \"substantiierten\" Sachvortrag des klagenden Versorgers und damit vor der etwaigen Beauftragung eines Sachverständigen genauso schlau ist wie zuvor. Sogar genauso schlau, wie zu dem Zeitpunkt, als der Versorger ihm die erhöhte Rechnung per Brief präsentierte. Und in dieser regelmäßig vorliegenden Konstellation inklusive völliger Ahnungslosigkeit soll bzw. müsste der Verbraucher sich auf eine Beweisaufnahme durch Sachverständigenbeweis einlassen, die ihm wegen der horrenden Gutachterkosten das wirtschaftliche Aus bescheren könnte, aber eben die einzige reale Möglichkeit darstellt, wirkliche Klarheit hinsichtlich der dem Streit tatsächlich zugrundeliegenden tatsächlichen Gegebenheiten zu erreichen!?
Natürlich kann der Verbraucher - wie von Ihnen, RR-E-ft, beschworen - die erhobene Einrede der Unbilligkeit während des Prozesses jederzeit aufgeben. Das scheint ja in Ihrem Sinne eine wesentliche prozesstaktische Variante zu sein. Die Frage ist nur, was mir diese Überlegungen als Verbraucher bringen, wenn ich schon im Vorfeld eines Prozesses weiß, dass der Versorger kaum vertiefte Angaben machen muss, um sich seine Klage nicht von vornherein als unschlüssig aus der Hand schlagen zu lassen. Und mein einziges \"Heil\" dann in einem Sachverständigengutachten zu suchen ist, das ich zu bezahlen habe, wenn es nicht das zu Tage fördert, was es aber zu Tage fördern muss, damit ich mich über eine
späte Erklärung gem. § 93 ZPO - möglicherweise doch noch - in die Kostenfreiheit retten kann.
Und so kann (müsste) der Verbraucher - statt die Einrede der Unbilligkeit \"prozesstaktisch klug\" (was auch immer das sein soll) im Prozessverlauf aufzugeben (und das heißt nichts anderes, als den erhobenen Anspruch des Versorgers endgültig gegen sich gelten zu lassen) - auch gleich bezahlen. Mit effektivem Rechtsschutz hat das aber nichts mehr gemein.
So wäre jeder grundversorgte Verbraucher wohl besser beraten, statt im Prozess ggf. \"sofort anzuerkennen\", um sich dann möglicherweise vom Gericht sagen zu lassen \"zu spät - leider nur § 91 ZPO\", die potenziellen Gutachterkosten lieber zinsgünstig anzulegen und mit dem erzielten Zinsertrag die Gaspreissteigerungen abzufedern - oder - wie schon vorgeschlagen - mit dem Betrag (15.000 Euro) in die Spielbank zu \"spazieren\", um dort sein Glück zu versuchen. Das hätte zumindest den Charme, dass man hinterher steinreich sein könnte, wenn man es nicht vorher schon war, während das Gerichtsverfahren bestenfalls darauf hinausliefe, eine jährliche Preissteigerung im Einzelfall von vielleicht 200-300 Euro nicht bezahlen zu müssen!
Der einzelne Verbraucher wird so aufgrund fehlender wesentlicher Informationen zum Preisgestaltung (fehlende Preistransparenz) unmittelbar zum Spielball eines Verfahrens, dessen Risiken er nicht einmal ansatzweise einschätzen kann, auf dass er sich aber einlassen müsste, um seine Rechte zu wahren. So wird er zum
\"Objekt\" des Rechtsstreits. Und das ist vom Grundgesetz nicht gedeckt!
Ein effektiver Rechtsschutz muss, damit man überhaupt von einem \"Schutz\" sprechen kann, ein Mindestmaß an rechtstaatlichem Standard bieten. Eine gesetzliche Konstellation, die - wie schon gezeigt - den Grundsatz der
Vorhersehbarkeit des Verfahrens missachtet, die Waffen- und damit zugleich die Chancengleichheit vor Gericht aus den Augen verliert, kann nicht effektiven Rechtsschutz herstellen, wie ihn das Grundgesetz fordert. Eine Regelung, die das Preisgestaltungsrecht in der Grundversorgung ohne jegliche Beachtung des Transparenzgebots auf dem Preissektor ausgestaltet, schreit dann auch geradezu nach Anpassung, nach gesetzlicher Veränderung!
In welcher Weise das in der Grundversorgung geschehen kann und
muss(!), hatte ich dann ja in Anknüpfung an einen von Ihnen selbst - RR-E-ft - stammenden Vorschlag im Ansatz schon aufgezeigt.
Und so sind Ihre Hinweise auf § 93 ZPO auch nicht im Mindesten geeignet, die verfassungsrechtlichen Probleme mit der Intransparenz auf dem Sektor der Grundversorgung zu relativieren. Das wäre nur dann anders, wenn ein sofortiges Anerkenntnis
immer, also auch noch nach der Beweisaufnahme inkl. der Einholung eines Sachverständigengutachtens möglich wäre, und zwar auch dann, wenn sich die Billigkeit der Preisbestimmung in tatsächlicher Hinsicht bestätigte. Da das aber unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt der Fall ist, berücksichtigt Ihre Ansicht nicht nur die Interessen der Verbraucher nicht. Sie steht ihnen geradezu diametral entgegen.
Letzteres wäre nicht weiter schlimm, denn nirgendwo steht schließlich geschrieben, dass jedermann oder \"jedefrau\" die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher in den Vordergrund seiner Betrachtungen zu stellen hätte. Wenn es für Ihre Ansicht jedoch keine Stütze im materiellen wie prozessualen Recht gibt, sogar das Verfassungsrecht einer solchen entgegensteht, dann wäre ein wenig mehr Zurückhaltung hier wohl vonnöten.
Statt dessen versteigen Sie sich hier zu der bezeichnenden wie unzutreffenden These, die bestehenden gesetzlichen Regelungen würden für den Bereich der Grund- und Ersatzversorgung die beiderseitigen Interessen bestmöglich berücksichtigen. Um dann geradezu in eine \"Jubel-Arie\" auszubrechen:
\"Wo in Europa gibt es ein effektiveres Verfahren bei gesetzlicher Preisbestimmungspflicht als die Billigkeitskontrolle nach deutschem Recht?
Der Kunde kann sich bei gesetzlicher Preisbestimmungspflicht gegen die Preisbestimmung des Versorgers einfach auf die Unbilligkeit und Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB berufen, seine Zahlungen hiernach kürzen und einen Billigkeitsnachweis vom Versorger verlangen.
Im Zahlungsprozess des Versorgers hierauf verbleibt dem Kunden nach Unbilligkeitseinrede die Möglichkeit des sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO, wenn der Versorger im Prozess erstmals die Billigkeit nachvollziehbar und prüffähig darlegt.
Effektiver kann es für den von der einseitigen Preisbestimmung des Versorgers betroffenen Kunden wohl gar nicht gehen.
Der deutsche Gesetzgeber hat für betroffene Kunden eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit geschaffen. Die Umsetzung dieser objektiven Rechtslage durch nationale Gerichte bereitet zuweilen Probleme.\"
Von einer \"effektiven Rechtsschutzmöglichkeit\" kann vor dem mehrfach erläuterten Hintergrund aber überhaupt keine Rede sein. Die konkret (vor)gegebenen Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem § 93 ZPO habe ich angerissen. Und - damit zusammenhängend - muss sich die völlige Ahnungslosigkeit der Verbraucher bzgl. aller Eckpunkte, die die Preisfestsetzung im Einzelnen beeinflussen mögen, dahingehend auswirken, dass die dem Verbraucher wenigstens auf dem Papier (BGB) zustehende Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB nicht effektiv zur Anwendung gebracht werden kann.
Um es noch einmal sehr deutlich zu sagen: Wenn ein Verbraucher die von seinem Grundversorger vorgenommene Preisbestimmung auf ihre Billigkeit nur überprüfen lassen kann, indem der Prozess angesichts seiner Unkenntnis über preisbestimmende Faktoren zum
\"Himmelfahrtskommando\" wird, weil damit seine wirtschaftliche Existenz zur Disposition des Gerichts gestellt ist (zumindest sein kann), dann ist ein solcher rechtlicher Konstrukt nicht hinnehmbar. Nur wenn der Verbraucher das Prozessrisiko im Vorfeld eines Prozesses weitgehend abschätzen kann, was aber zur Zeit angesichts seiner völligen \"Ahnungslosigkeit\" nicht der Fall ist, kann er die bewusste und auf fundiertem Rechtsrat basierende Entscheidung treffen, ob er sich auf den Rechtsstreit einlassen und damit das einem Prozess immer innewohnende Kostenrisiko tragen will.
Und so hat es der Gesetzgeber in beanstandenswerter Weise versäumt, den Grundversorgern klare Informationspflichten aufzuerlegen, um so eine hinreichende Preistransparenz sicherzustellen, die es dann dem Verbraucher überhaupt erst ermöglichte, den § 315 BGB relativ \"ruhigen Herzens\" ins Spiel zu bringen.
Da wir in Deutschland in der Grundversorgung aber überhaupt noch keine Preistransparenz haben - wir sollten eines nicht vergessen: es klingt hier so, als hätten wir Preistransparenz wenigstens im Sondervertragsverhältnis; aber auch dort herrscht immer noch die Devise \"Transparenz gleich Null\" - kommt Ihr vorgenanntes \"Statement\", sehr geehrter RR-E-ft, wie toll es doch hier in Deutschland in der Grundversorgung liefe, einer Autofahrt mit verschlossenen Augen gleich! Lassen Sie sich ruhig einmal sagen: \"Sie sind auf der falschen Spur!\".
Das mögen Sie MIR nicht glauben wollen (wobei wir es ja hier immer mal wieder mit \"Glaubensbekenntnissen\" zu tun haben). Dann lassen Sie es sich aber wenigstens vom XI. Zivilsenat des BGH sagen. Der hier von mir vertretene Ansatz, nämlich \"die hohe Bedeutung der Preistransparenz für die Durchführung einer ggf. vorzunehmenden Billigkeitskontrolle\" findet sich sehr anschaulich wieder in der Entscheidung des Bankensenats (XI ZR 78/08 - Rd.Nr. 38).
Auch wenn die dort getätigten Überlegungen erkennbar ein Sondervertragsverhältnis betrafen, so macht der Bankensenat doch sehr grundsätzlich und ausdrücklich deutlich, dass die Transparenz einer Preisänderungsregel geradezu
unabdingbare Voraussetzung sei für die Beurteilung, ob ein Verfahren nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Erfolg betrieben werden könne. Jeder kann die Entscheidung an der angegebenen Stelle nachlesen und sich ein eigenes Bild machen!
Ohne Preistransparenz im genannten Sinne steht der Verbraucher nach der Bankensenatsentscheidung mit leeren Händen da. Der Bankensenat sagt es unmissverständlich: Ohne Preistransparenz \"läuft auch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend leer\". Und gemeint ist damit die gerichtliche Kontrolle nach § 315 BGB!
Das Zitat des Bankensenats im Zusammenhang (XI ZR 78/08 - Rd.Nr. 38):
\"Lässt eine Preis- und Zinsänderungsklausel weiter den Kunden darüber im Unklaren, ob und in welchem Umfang das Kreditinstitut zu einer Anpassung berechtigt oder zu seinen Gunsten verpflichtet ist, läuft auch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend leer. Kommt es erst gar nicht zu einer gebotenen Herabsetzung des Preises oder Zinssatzes, versagt sie für gewöhnlich, weil der Kunde mangels hinreichenden Anhalts schon eine solche Verpflichtung des Verwenders zumeist nicht zu erkennen vermag. Erfolgt eine Preis- oder Zinsanpassung zu seinen Ungunsten, fehlt ihm die Beurteilungsgrundlage, ob sich die Anpassung im Rahmen des der Bank zustehenden Gestaltungsspielraumes bewegt oder ein Verfahren nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Erfolg betrieben werden kann (Habersack, WM 2001, 753, 757).\"
Genau so ist es doch! Und da die Billigkeitskontrolle die
einzige Möglichkeit für den Kunden aus der Grundversorgung darstellt, die Preisbestimmung gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, führt die fehlende Preistransparenz und die damit zwingend verbundene Aushöhlung der Verbraucherschutznorm § 315 BGB zu Lasten der Verbraucher zu einer nahezu völligen Schutzlosigkeit des grundversorgten Verbrauchers gegenüber seinem Versorger.
Von einer
\"effektiven\" Rechtsschutzmöglichkeit für den Verbraucher sind folglich nicht einmal die Konturen zu erkennen!
Ein aus den dargelegten verfassungsrechtlichen Gründen unhaltbarer Zustand, der schleunigst angegangen werden muss, wenn man auf dem Sektor der Kundenversorgung mit Energie wesentliche rechtstaatliche Grundsätze nicht \"über Bord\" gehen lassen will.
Legt man diese Befunde zugrunde, so spricht aber wirklich alles für die These: \"Ohne hinreichende Preistransparenz in der Grundversorgung hat der Verbraucher rein gar
nichts in der Hand, um seine Rechte gegenüber seinem Versorger nötigenfalls vor Gericht zu wahren\".
Steht der deutsche Verbraucher in dieser Hinsicht nun tatsächlich mit leeren Händen da, so stellt sich die Frage - die sie aber allen Ernstes stellen - nicht mehr, wo es für Gaskunden in Europa vergleichbar \"herrliche\" Verhältnisse gibt!? Leerer als leer können die Hände doch wohl eigentlich nicht sein!
Um es hier einmal frei nach dem etwas umstrittenen Begründer der \"Küchentisch-Philosophie\" - \"dem Ballartisten Loddar Matthäus\" - zu sagen: \"Man darf sich zwar ruhig den Sand in den Kopf stecken\"! \"Aber\" - und das sage ich: \"Man sollte es dabei aber tunlichst vermeiden, zugleich seinen
Kopf im
Sand zu verbuddeln\". Klarer ausgedrückt: \"Augen auf - und diese bloß nicht vor den in puncto Preistransparenz
beklagenswerten Realitäten verschließen\".
Und die Realität, gerade in Bezug auf die \"Sachverständigenkosten als Waffe\", spiegelt sich nicht zuletzt wieder in der diesbezüglichen taktischen Ausrichtung der Versorgungswirtschaft, wie sie etwa in der von mir bereits angesprochenen Informationsschrift des Berliner Anwaltsbüros, dessen URL ich \"verbaselt\" hatte und dank der freundlichen Mithilfe von \"bolli\" und \"Lothar Gutsche\" wieder ans Tageslicht befördern konnte:
Die Kanzlei
\"Bethge.Reimann.Stari\" aus Berlin teilt unter \"4. Wie erfolgt der praktische Billigkeitsnachweis im Gerichtsverfahren?\"
http://www.brs-rechtsanwaelte.de/energierecht_2009_06_nr_4.html aus der Perspektive des Versorgers mit, wie man Kunden die Billigkeitseinrede - die \"Keule der Gutachterkosten\" schwingend - effektiv \"ausreden\" könnte:
\"Für Kunden die eine gerichtliche Feststellung der Billigkeit verlangen, besteht aufgrund der Gutachterkosten ein hohes Prozessrisiko. Dies dürfte den meisten Kunden jedoch nicht bewusst sein und sollte daher in künftigen Musterschreiben ausdrücklich erwähnt werden.\"
Und ebenso zählt (wenn man sich den jüngsten
Verhandlungsbericht von \"janto\" einmal ansieht) doch auch die Position des 5. Zivilsenats des OLG Oldenburg - bzw. seines in den ihm noch verbleibenden beiden Jahren seiner Dienstzeit zur völligen Neuerschaffung des deutschen Schuldrechts wohl wild entschlossenen Vorsitzenden Günther Janssen - zur Realität, die man in puncto Prozessrisiko unter dem Aspekt der nicht kalkulierbaren und potenziell zu tragenden Gutachterkosten nicht mal so eben ignorieren sollte:
Die von \"janto\" wiedergegebene Warnung des Vorsitzenden des 5. Zivilsenats des OLG Oldenburg an alle Verbraucher, die sich gegen die EWE-Preisgestaltung zur Wehr setzen:
\"Und allen Klägern gab er schon mal zu bedenken: Wegen Unbilligkeit klagen sollte nur, wer eine Rechtsschutzversicherung habe, denn das werde wegen einzuholender Gutachten teuer.\"
Also - der § 315 BGB ist in der Grundversorgung leider nicht viel mehr als eine leere Hülse. Aber immerhin auch nicht weniger. Wem es reicht!? Den Verbraucherinnen und Verbrauchern aus der Grundversorgung, denen damit ein wesentliches, nein:
das wesentliche Instrument aus der Hand geschlagen ist, die eigene schützenswerte Rechtsposition effizient vor Gericht zum Tragen zu bringen, kann das
nicht reichen!
Tatsächlich keine Anwendbarkeit des § 315 BGB im Sondervertragsverhältnis??
Lieber RR-E-ft, ich muss wirklich schon sagen, an diesem Punkt habe ich buchstäblich die Hände über dem Kopf zusammengeschlagen und meinen Monitor im eingangs erwähnten Sinne einfach mal um 180° gedreht, also auf den Kopf gestellt, in der Hoffnung, Ihren Überlegungen vielleicht so doch etwas besser folgen zu können. Aber leider ohne jeden Erfolg! An der Ausrichtung meines Monitors kann es also nicht liegen, wenn ich Ihnen da so gar nicht folgen kann! Es kommen demnach nur zwei Möglichkeiten in Betracht: Entweder ich bin schwer von Begriff! Oder - und genau so dürfte die Sache, wie im Folgenden belegt, hier wohl liegen: Sie haben kurzerhand das Recht auf den Kopf gestellt!
Sie vertreten die Auffassung in den Sondervertragsverhältnissen könne der Verbraucher auf § 307 BGB setzen, nicht aber zugleich auf die Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB zurückgreifen:
\"Die Preisnebenabrede in Form einer Preisänderungsklausel unterliegt der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB. Und an dieser Stelle ist für die Anwendung des § 315 BGB keinerlei Platz (zutreffend BGH XI ZR 78/08, KZR 10/03 unter II.6).\"
Mit dieser von Ihnen hier wiederholt wiedergegebenen Position befinden Sie sich auf dem Holzweg ins Abseits, der - das muss hier jedem klar sein - an den Verbraucherinteressen weit vorbeiführt. Sie geben damit ohne Not eine
wesentliche Verbraucherschutznorm in einem
wesentlichen Anwendungsbereich - den mittlerweile massenhaft bestehenden Gassondervertragsverhältnissen in der Endkundenversorgung - preis, ohne dass eine solche Position auch nur ansatzweise im Gesetz oder in der (sogar von Ihnen dazu eigens zitierten!?) Rechsprechung eine Stütze fände!
Das Gesetz, der § 315 BGB, ist doch an Eindeutigkeit in dieser Hinsicht kaum mehr zu übertreffen und gibt wenig Anlass zu einer so weitreichenden Fehlinterpretation:
§ 315 Abs. 1 BGB stellt klar: \"Soll die Leistung durch einen der Vertragsschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist\".
\"Soll die Leistung bestimmt werden ...\"Da kommen zwei Möglichkeiten in Betracht. Entweder ergibt sich die Leistungsbestimmung aus dem Gesetz (der Grundversorger ist verpflichtet die Leistung zu bestimmen. Wir kennen das ja mittlerweile ...).
Oder die Vertragsschließenden haben vertraglich vereinbart, einer der beiden solle die Bestimmung treffen. In dem Fall gibt es wiederum zwei Varianten:
Entweder Otto Müller und ich vereinbaren übereinstimmend, Otto solle die Leistungsbestimmung treffen.
Oder - und diese Variante interessiert uns hier besonders, weil sie im Verhältnis Versorger/Sondervertragskunde massenhaft zur Anwendung kommt: Otto verwendet eigene AGB, in denen es heißt, er sei zur Leistungsbestimmung berechtigt. Sind diese AGB dann wirksam in den Vertrag einbezogen und so zum Vertragsinhalt geworden, so gilt, dass Otto nicht einfach \"wild\" drauflos bestimmen kann, wie es ihm gerade beliebt. Er muss diese Bestimmung grundsätzlich (\"im Zweifel\" - wenn nichts anderes vereinbart ist) nach billigem Ermessen treffen, es sei denn, nicht die Billigkeit sollte
erkennbar Maßstab der Bestimmung sein.
Billigkeit ist dabei übrigens nicht im Sinne von \"Geiz ist geil\" misszuverstehen. Billigkeit meint die Herbeiführung eines
gerechten Abwägungsergebnisses.
Soweit die gesetzliche Ausgangslage.
An Ihrem nachfolgenden Zitat lässt sich recht schnell zeigen, wie Sie sich hier in die Sackgasse manövrieren.
\"Deshalb ist es unzutreffend, dass eine gem. § 307 BGB zulässige Preisänderungsklausel überhaupt noch Platz für eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB beließe (nochmals BGH XI ZR 78/08, KZR 10/03 unter II.6).
Eine Preisänderungsklausel muss um wirksam zu sein selbst bereits die Preiskalkulation offen legen und die Gewichtung der preisbildenden Kostenfaktoren am vereinbarten Vertragspreis wie auch Anlass und Richtlinien für nachträgliche Preisänderungen benennen und in hohem Maße konkretisieren.
Wo dies aber der Fall ist, ist gar kein Platz mehr für den weiten Spielraum der Billigkeit des § 315 BGB.
Bereits aus § 315 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass die Norm nicht auf sämtliche Leistungsbestimmungsrechte Anwendung findet, sondern nur auf solche, für die vertraglich keine genaueren Richtlinien vereinbart sind (\"im Zweifel\";). Ein hohes Maß an Konkretisierung hinsichtlich Anlass und Richtlinien ist jedoch gerade Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel nach der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.\"
Der Mangel besteht zuvörderst schon darin, dass Sie gar nicht hinreichend berücksichtigen, inwieweit die drei wesentlichen Kontrollinstrumente, die bei vertraglich vereinbarten einseitigen Leistungsbestimmungsrechten zugunsten der Verbraucher wirken sollen, ineinander greifen:
Die wesentliche Vorschrift im Rahmen der Transparenzkontrolle im AGB-Recht (auch wenn es wohl eher eine akademische Frage ohne hohen Praxiswert betrifft, so sei darauf aus systematischen Gründen dennoch kurz hingewiesen) stellt nicht so sehr § 307 BGB dar, sondern § 305 Abs. 2 BGB. § 305 Abs. 2 BGB betrifft die sog. \"Einbeziehungskontrolle\".
Eine völlig intransparente Preisänderungsregel in den AGB, die quasi im Dickicht der Unklarheit verschwindet, wird von Anfang an gar nicht Vertragsbestandteil, weil der anderen Vertragspartei (dem Kunden) damit nicht hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, vom ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Was man nicht erkennen kann, kann man eben auch nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis nehmen. Die Transparenzkontrolle spielt sich deshalb weitestgehend schon auf der Ebene der \"Einbeziehungskontrolle\" ab.
Alle einbezogenen Klauseln müssen sich dann aber der \"Inhaltskontrolle\" gem. § 307 BGB stellen. Ein Tatbestandsmerkmal des § 307 BGB ist dabei \"Transparenz\". Intransparente Preisänderungsklauseln sind grundsätzlich unwirksam. Wenn man nun annimmt, eine solche Klausel sei zu unklar und damit intransparent, dann kann sie eigentlich schon gar nicht die Einbeziehungshürde im Rahmen der Einbeziehungskontrolle gem. § 305 Abs. 2 BGB übersprungen haben. Ob man im Endeffekt eine solche Klausel dann an § 305 BGB scheitern lässt und feststellt, sie sei niemals Vertragsinhalt geworden oder ihr nach § 307 BGB als Vertragsinhalt die Wirksamkeit abspricht, läuft im Endeffekt auf das Gleiche raus: Der Versorger hat kein vertragliches Preisanpassungsrecht, auf das er sich aber in einem Sondervertragsverhältnis berufen können muss, um seine Preiserhöhung(en) ggf. durchzusetzen.
Ist die Klausel nicht an der Transparenzkontrolle gescheitert (egal ob an § 305 BGB oder an § 307 BGB), dann ist die Preisänderungsregel gültiges Vertragsrecht, auf das sich der Versorger stützen kann, um eine Preiserhöhung durchzusetzen.
Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang dann aber nach einer vom Versorger vorgenommenen Preisanpassung unmittelbar auch im Sondervertragsverhältnis jedem betroffenen Verbraucher stellt: Hat mein Versorger das ihm (per AGB) vertraglich eingeräumte Preisanpassungsrecht in einer Form ausgeübt, wie er es nach den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu tun hatte? Hat er es richtig ausgeübt? Der Blick ist dabei also gerichtet auf die sog.
\"Ausübungskontrolle\".
Die \"Ausübungskontrolle\" stellt nichts anderes dar, als die Überprüfung von Leistungsbestimmungen, die der Berechtigte aufgrund eines gesetzlichen oder (hier von Bedeutung) vertraglich eingeräumten Leistungsbestimmungsrechts vornimmt. Und geregelt ist das wo? Natürlich in § 315 BGB (\"Ausübungskontrolle\" = \"Billigkeitskontrolle\";)!
Nun setzt die Billigkeitskontrolle - ich bleibe bei diesem Begriff, weil er eher mit § 315 BGB gedanklich verknüpft ist, als der synonyme Begriff \"Ausübungskontrolle\" - zweierlei voraus. Zum einen ein dem Versorger eingeräumtes vertragliches Leistungsbestimmungsrecht (das hatten wir ja gerade schon betrachtet). Zum anderen einen Spielraum, den der Versorger im Rahmen seiner Bestimmung nutzen kann. Denn wenn auf den Cent genau bestimmt (vereinbart) wäre, welchen Betrag der Versorger bei einer Preisneufestsetzung anzusetzen hätte, wäre tatsächlich kaum Raum für eine Betrachtung gem. § 315 BGB.
Und hier folgt nun in Bezug auf diesen Themenkomplex der
\"erste kardinale Bock\", den RR-E-ft schießt:
Er meint - siehe sein obiges Zitat -, eine Preisänderungsklausel in einem Sondervertragsverhältnis sei so exakt zu fassen, dass für den Versorger überhaupt kein Gestaltungsspielraum mehr verbliebe, der anhand des § 315 BGB auf seine Angemessenheit (Billigkeit) überprüft werden könnte. Zu dieser Auffassung gelangt er, weil er insbesondere davon ausgeht, dass bereits in der Preisänderungsklausel selbst die Preiskalkulation weitestgehend offen gelegt werden müsste. Schön wäre es. Das ist aber Wunschdenken, denn dem ist nicht so!
Es wird sich noch zeigen, dass sich der große Konflikt zwischen Verbrauchern und Versorgern im Rahmen der Billigkeitskontrolle, die ja in der Vergangenheit selten - wenn überhaupt - durchgeführt wurde, in verschärfter Form um die Frage drehen wird, inwieweit der Versorger seine Kalkulationsgrundlagen offen zu legen hat, um seine Kostensteigerungen zu belegen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahre 1999 entschieden, dass ein Unternehmen einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Geheimhaltung seiner Berechnungsgrundlagen hat (Betriebsgeheimnis), den das BVerfG in Art. 12 GG verwirklicht sieht (vgl. Kammer-Beschluss des BVerfG vom 28.12.99,
1 BvR 2203/98).
Der VIII. Zivilsenat des BGH hat diese Rechtsprechung aufgenommen und das Recht des Versorgers auf entsprechende Geheimhaltung seinerseits bekräftigt (VIII ZR 138/07 - RdNrn. 45 - 47).
Ein solches Recht des Versorgers auf Geheimhaltung kollidiert naturgemäß mit dem grundrechtlich verbürgten Anspruch des Verbrauchers auf den von mir hier regelrecht beschworenen \"effektiven Rechtsschutz\". Deshalb sind beide Grundrechtspositionen - der effektive Rechtschutz hier/das Geheimhaltungsinteresse dort - im Sinne einer - wie der Verfassungsrechtler sagt - \"praktischen Konkordanz\" zum Ausgleich zu bringen, also gerecht gegeneinander abzuwägen. Dabei weist das BVerfG den Zivilgerichten die Aufgabe zu, im Einzelfall zu prüfen, inwieweit ein Interesse des Versorgers an Geheimhaltung durch Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 172 Nr. 2 GVG), durch nichtöffentliche Verkündung des Urteils (§ 173 II GVG) oder durch die Verpflichtung der anwesenden Personen zur Geheimhaltung von Tatsachen (§ 174 Abs. 3 Satz 1 GVG) Rechnung getragen werden kann, sofern ein Interesse auf Geheimhaltung tatsächlich anzunehmen ist. Auch letzteres ist vom Gericht nach der Rechtsprechung des BVerfG im Einzelnen zu klären.
Mit diesen Vorgaben verfassungsrechtlicher Art durch das BVerfG wäre es völlig unvereinbar, wollte man Versorger (gesetzlich) verpflichten, bereits in ihren Preisänderungsklauseln die vollständigen Kalkulationen so weitgehend, wie von RR-E-ft gewünscht - also nahezu völlig transparent - offen zu legen. Eine Preisänderungsklausel wird dann auch eher abstrakt-generalisierend ausfallen müssen, wobei schon viel gewonnen wäre, wenn die alle Versorger gleichermaßen treffenden Fixkosten inkl. der Kosten die an die Netzbetreiber zu entrichten sind, Konzessionsabgaben etc. vollständig mitgeteilt werden müssten.
Mit einer Klausel, die nicht auf das i-Tüpfelchen genau die preisbestimmenden Faktoren inkl. der Kalkulationsgrundlagen festlegen muss, weil dem das grundgesetzlich geschützte Recht des Versorgers auf Wahrung des Betriebsgeheimnisses entgegensteht, fällt aber schon die wesentliche von Ihnen - RR-E-ft - aufgestellte Voraussetzung für die angebliche
Nichtanwendbarkeit des § 315 BGB im Rahmen eines Sondervertragsverhältnisses weg.
Aber - ganz unabhängig davon: Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass Preisanpassungsklauseln im Allgemeinen dahin auszulegen seien, dass dem Versorger das Recht eingeräumt werde, den Umfang der Preisanpassung im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. BGH - KZR 2/07, RdNr. 20 im Anwendungsbereich der hier interessierenden
Gassonderverträge mit Blick auf BGH - III ZR 195/84 - NJW 1986, 1803).
Und die vor Ihnen hier schon \"zig\" Mal \"ausgebreitete\" Entscheidung des Bankensenats, die ich Ihnen in der entscheidenden Passage oben ja noch einmal als Zitat geliefert habe, macht doch auch deutlich, dass die wirksame Einbeziehung von Preisänderungsklauseln in den Vertrag unter Anwendung der Transparenzanforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung an solche Klauseln stellt, absolute
Voraussetzung ist für die Anwendung des § 315 BGB, um so die Schutzfunktion der Norm im Interesse der Verbraucher überhaupt erst zum Tragen zu bringen, diese aber keinesfalls ausschließen soll. Bitte die Entscheidung unter diesem Aspekt noch einmal lesen (siehe oben im Wortlaut- RdNr. 38)! Es müsste für jeden erkennbar sein, dass diese Entscheidung die Rechtslage nicht nur richtig widerspiegelt, sie steht der besagten Position, die RR-E-ft hier zum Besten gibt, unvereinbar entgegen! Sie bestätigt jedoch meine hier vertretene Ausgangsposition!
Es hat nur wenig wert, lieber RR-E-ft - wenn Sie hier wie ein \"Weltmeister\" BGH-Entscheidungen zitieren. Sie müssen diese dann auch einmal auf ihre Anwendbarkeit hin überprüfen. Und unter Berücksichtigung der besagten Entscheidung des Bankensenats hätten Sie zu Ihrer im Sinne des Verbraucherschutzes äußerst \"restriktiven\" Position gar nicht gelangen können (dazu sind aus meiner Sicht gleich noch einige weitere grundsätzlichere Anmerkungen angezeigt!).
Welcher Spielraum - grundsätzlich betrachtet - kann aber denn dem zur Leistungsbestimmung berechtigten Versorger überhaupt noch zustehen, der dann ja im Sinne der \"Ausübungskontrolle\" gem. § 315 BGB auf seine Billigkeit gerichtlich zu überprüfen wäre, wenn doch die Klausel dem Anspruch weitestgehender Preistransparenz entsprechen soll, um überhaupt Vertragsbestandteil zu werden und nicht schon an der Transparenzkontrolle zu scheitern?
Die Antwort fällt nicht weiter schwer, wenn man sich die höchstrichterliche Rechtsprechung dazu ansieht. Der Bankensenat etwa spricht gerade auch mit Blick auf Preisänderungsklauseln in Bankenverträgen, die dem Transparenzgebot entsprechen (müssen), von einem \"der Bank zustehenden
Gestaltungsspielraum\" (BGH, XI ZR 78/08, RdNr. 38, siehe obiges Zitat). Und auch der Kartellsenat stellt sich der vom Berufungsgericht aufgestellten These, in Gassonderverträgen sei der
\"unternehmerische Gestaltungsspielraum\" durch § 315 BGB begrenzt (BGH - KZR 2/07, RdNr. 8), nicht entgegen (vgl. BGH - KZR 2/07, RdNr.9).
Aber wo wäre denn nun ein solcher unternehmerischer Gestaltungsspielraum in tatsächlicher Hinsicht zu erblicken, der gem. § 315 BGB auf seine \"gerechte\" Ausübung zu kontrollieren wäre, (denn bislang haben wir ja einen solchen auf Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung lediglich rechtlich-abstrakt in seiner Existenz bestätigt bekommen!)?
Es soll hier gar nicht erst der Versuch unternommen werden, quasi im Sinne eines abschließenden Katalogs Anwendungsbeispiele für die Billigkeitskontrolle im Rahmen von Gas-Sondervertragsverhältnissen zu liefern, weil es keinen solchen abschließenden Katalog geben kann. Überall da, wo unternehmerischer Gestaltungsspielraum eingreift, muss er in einer gerechten (billigen) Art und Weise gem. § 315 BGB vom Versorger ausgeübt werden.
Aber ein Beispiel will ich hier doch noch kurz aufzeigen, bei dem sich der unternehmerische Gestaltungsspielraum im Rahmen der Preisgestaltung vor dem Hintergrund von § 315 BGB auch im Sondervertragsverhältnis sehr bedeutend auswirken kann:
Der Versorger hat grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, dass das Vertragsgleichgewicht - die vertragliche Äquivalenz - über die Dauer des laufenden Vertragsverhältnisses gewahrt bleibt. Könnte der Versorger seine Preise nicht in dem Maße anpassen und an seine Kunden weitergeben, wie er selbst etwa Kostensteigerungen seiner Vorlieferanten unterworfen ist, so würde sich das Vertragsverhältnis zu seinen Lasten im Laufe der Zeit nach und nach verschieben. Das gilt natürlich für den Verbraucher in gleichem Maße, wenn Kostensenkungen (Einspareffekte) nicht an die Verbraucher weitergegeben werden müssten.
Der (erhöhte) Gaspreis, den der Verbraucher zahlen soll, ergibt sich in einem sehr entscheidenden Maße aus den Kostensteigerungen, denen der Versorger im Verhältnis zu seinen Vorlieferanten ausgesetzt ist; Stichwort Bezugskostensteigerung. Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang dann fast aufdrängen muss: Kann der Versorger jeden noch so nachteiligen Vertrag mit seinem Vorlieferanten abschließen, und zwar vor dem Hintergrund, dass er diese (ohne weiteres belegbaren) Kosten zumindest nach der ggf. anwendbaren Preisänderungsklausel doch an seine Kunden weitergeben dürfte.
Der VIII. Zivilsenat sagt dazu klar und eindeutig NEIN (BGH- VIII ZR 138/07, RdNrn. 42 und 43)! Zwar greife die erhobene Billigkeitseinrede des Verbrauchers nicht unmittelbar in das Verhältnis Versorger/Vorlieferant ein.
\"Das schließt allerdings nicht aus, dass jedenfalls die Weitergabe solcher Kostensteigerungen im Verhältnis zum Abnehmer als unbillig anzusehen ist, die der Versorger auch unter Berücksichtigung des ihm zuzubilligenden unternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Möglichkeit einer Preiserhöhung aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte\" (F