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Autor Thema: Neue Aufsätze zu §§ 307, 315 BGB bei Energiepreisen !!  (Gelesen 37148 mal)

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Offline nomos

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Neue Aufsätze zu §§ 307, 315 BGB bei Energiepreisen !!
« Antwort #30 am: 05. Februar 2010, 17:20:10 »
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von nomos
Gerichtlich festgestellte unwirksame Preisanpassungsklauseln sind kurzfristige Erfolge aber nicht das eigentliche Ziel. Solange der Preismanipulation und dem Missbrauch nicht wirksam begegnet wird und nicht fairer Wettbewerb faire Preise bewirken, ist nichts wirklich gewonnen.
Eine unwirksame Preisanpassungsklausel ist zumindest moralisch nicht gleichzusetzten mit Preismanipulation. Die unwirksame Preisklausel trifft auch den Versorger, der tatsächlich faire Preisanpassungen ohne Steigerung der Gewinnmarge vornimmt und nur eine fehlerhafte Klausel verwendet.
    @Black, wer setzt das gleich? Falls bei Ihnen der Eindruck entstanden ist, dann kann ich Ihnen versichern, das wir von meiner Seite nicht gleichgesetzt. Vorausgesetzt, hinter der unwirksamen Preisklausel, die ja den Verbraucher benachteiligt, daher ist sie ja unwirksam, stand keine böse Absicht.

    Ja, die Wirkung ist für den von Ihnen beschriebenen Versorger so. Ich kann nur wiederholen, bei klaren Bedingungen (Gesetze, Verordnungen) gäbe es diesen Fall kaum. Außerdem gibt es viele Verbraucher, die Probleme mit überhöhten Energiepreisen haben. Wer bedauert die?
Zitat
Original von RR-E-ft
Versäumnisse des Gesetzgebers hätte man bei diesem zu monieren.
.....
    Ja, auch das ist geboten, sogar vorrangig. Die bestehenden Gesetze und Verordnungen sollten aber unabhängig davon Anwendung finden, gerade vor Gericht ;).

Offline uwes

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Neue Aufsätze zu §§ 307, 315 BGB bei Energiepreisen !!
« Antwort #31 am: 05. Februar 2010, 18:07:45 »
Zitat
Original von RR-E-ft

Zum Beispiel fehlt noch eine Verordnung gem. § 41 Abs. 2 EnWG zu den Bedingungen  für Verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung...

Auch eine Verordnung gem. § 39 Abs. 1 EnWG, wie Allgemeine Preise der Grund- und Ersatzversorgung  inhaltlich zu gestalten sind, fehlt bisher leider...

Ich möchte hier einmal eine Diskussion zur Frage dieser von Ihnen zu Recht angesprochenen Preistransparenz anstoßen, wenn diese nicht schon anderweitig begonnen oder geführt worden sein sollte:

Man sollte sich die Frage einmal stellen, ob die §§ 4 AVBGasV/AVBEltV bzw. 5 GasGVV/StromGVV nach AGB- oder einfachrechtlichen Maßstäben transparent genug sind oder aber eine \"Richtlinienkonforme\" Auslegung durch die Gerichte in der Weise erfolgen müsste, dass die verordnete Transparenz in der Preisgestaltung seit dem 1.7.2007 nicht mehr angenommen werden kann, wegen der Nichtbeachtung der Verordnungsermächtigung und das Nichtumsetzen der u.a. EU-Richtlinien.

Der VIII. Zivilsenat des BGH  (Urt. vom 15.7.2009 VIII ZR 225/07 (s.o.) sagt hierzu wohl – ja.

Aber was ist mit europarechtskonformer Auslegung? Siehe hierzu die Bestimmung des § 41 EnWG 2005 in der es in Abs. 2 heißt:

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen für die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung treffen, die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die jeweils in Anhang A der Richtlinie 2003/54/EG (Elektrizitätsbinnenmarkt) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 37- Elektrizitätsbinnenmarkt) und der Richtlinie 2003/55/EG (Erdgasbinnenmarkt) vorgesehenen Maßnahmen sind zu beachten.


In der Vorb. Nr. 22 der RiLi 2003/55 heißt es ähnlich wie in Nr. 24 der RiLi 2003/54

(22) Es sollten weitere Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Tarife für den Zugang zu Fernleitungen transparent und nichtdiskriminierend sind. Diese Tarife sollten auf alle Benutzer in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden.

RiLi 2003/54 (24)
„Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Haushalts-Kunden und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu leicht vergleichbaren, transparenten und angemessenen Preisen haben.“

Weiter heißt es in Art 3 der RiLi 2003/55

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, wozu auch geeignete Maßnahmen gehören, mit denen diesen Kunden geholfen wird, den Ausschluss von der Versorgung zu vermeiden. In diesem Zusammenhang können sie Maßnahmen zum Schutz von Kunden in abgelegenen Gebieten treffen, die an das Erdgasnetz angeschlossen sind. Sie können für an das Gasnetz angeschlossene Kunden einen Versorger letzter Instanz benennen. Sie gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren.


Wenn ich diese Richtlinien richtig verstehe, dann sind die wie folgt anzuwenden:

Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 bis zum 1. Juli 2007 zurückstellen. Die Anforderungen des Artikels 13 Absatz 2 bleiben hiervon unberührt.

Wenn sich jetzt ein Versorger auf Preiserhöhungsmöglichkeiten gem. §§ 4 und 5 AVBGasV, GasGVV AVBEltV/ Strom GVV stützt,
1.   Sind die Regelungen der Richtlinien heranzuziehen?
2.   Ist eine richtlinienkonforme Auslegung erforderlich und falls ja, wie müsste sie vorgenommen werden?
3.   Macht es bei der Anwendung der Richtlinien einen Unterschied, ob es sich um ein privates/kommunales oder kommunal beherrschtes Unternehmen handelt? (Eine Richtlinie ist keine Verordnung und wirkt nicht unmittelbar zwischen Privaten)
4.   Macht es einen Unterschied, ob es im Tarifkunden- oder im Sonderkundenbereich geschieht?
5.   Berücksichtigt man, dass der BGH auf diese Richtlinien keinen Bezug nimmt, hätte der BGH in den entschiedenen Fällen die Sache nicht dem EuGH vorlegen müssen?
6.   Ist den Richtlinien ein konkretes Gebot für transparente Preise zu entnehmen und beinhaltet dieses etwaige Gebot auch die Preisänderungsmechanismen? Falls ja, was folgt daraus für die Regelungen der AVBGasV/GasGVV/AVBEltV/StromGVV im Hinblick auf deren Regelungen zur „Preisänderungsbefugnis“?

Ich habe mir diese Fragen nocht nicht selbst beatwortet. Es soll - wie gesagt - ein Anstoß zur Diskussion darstellen.

Mit freundlichem Gruß

Uwes
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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Neue Aufsätze zu §§ 307, 315 BGB bei Energiepreisen !!
« Antwort #32 am: 05. Februar 2010, 18:37:16 »
@uwes

Danke für die Anregung. Hierzu besonderer Thread angelegt.

Offline Lothar Gutsche

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Neue Aufsätze zu §§ 307, 315 BGB bei Energiepreisen !!
« Antwort #33 am: 06. Februar 2010, 13:48:54 »
@ RR-E-ft

Mit folgender Passage in Ihrem Beitrag vom 04.02.2010 21:35 kann ich mich überhaupt nicht anfreunden:

Zitat
Original von RR-E-ft
Möglicherweise war der Senat dabei auch von der Sorge vor der Belastung der Justiz dadurch getrieben, dass jeder grundversorgte Kunde die Angemessenheit (Billigkeit) seines von ihm geforderten Tarifs gem.§ 315 Abs.3 BGB gerichtlich kontrollieren lassen wollte. Möglicherweise lässt gerade eben jene Sorge nicht wenige Gerichte der Rechtsprechung des Senats \"blind\" folgen. Wer von uns wollte dem nicht ein gewisses Verständnis entgegenbringen?
Nein, dafür habe ich kein  Verständnis, weil es schlicht gesetzwidrig ist. Sowohl in der Bundestagsdebatte vom 15.11.2007 zu § 29 GWB als auch in den Urteilsgründen zum BGH-Urteil VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 ist von \"Prozessfluten\" die Rede. Wörtlich heißt es in Randnummer 23 der Urteilsgründe \"um eine von den Energieversorgern befürchtete Prozessflut bei den Zivilgerichten zu verhindern\", vgl. auch die kleine Tabelle in Abschnitt 3.2 meines Beitrags zum Kartellrechts-Verständnis unter http://www.cleanstate.de/Kartellrecht_Energiepreise.html#_Toc253004405. Die Prozessflut wurde befürchtet, wenn es bei der umgekehrten Beweis- und Darlegungslast geblieben wäre, die der ursprüngliche Regierungsentwurf für § 29 Nr. 1 GWB vorgesehen hatte. Die Energieerbraucher hätten einen Verstoß gegen § 29 GWB behaupten können, und die Energieversorger hätten beweisen müssen, dass dem nicht so ist.

Aus dieser Befürchtung vor einer \"Prozessflut\" lässt sich aber für einen Richter kein Recht ableiten, die Anwendung von § 315 BGB irgendwie einzuschränken. Ein solches Recht ist weder in § 315 BGB zu erkennen noch in § 29 GWB. Ausführlicher ist das in Abschnitt 2.1 meines Beitrags zum Kartellrechts-Verständnis des VIII. Zivilsenates dokumentiert, siehe http://www.cleanstate.de/Kartellrecht_Energiepreise.html#_Toc253004387. In den Gesetzesmaterialien zu § 29 GWB findet sich kein Hinweis auf § 315 BGB. Warum auch?

Wenn nun ein Gericht wie der VIII. Zivilsenat des BGH eine solche Einschränkung des § 315 BGB vornimmt, um die befürchtete Prozessflut einzudämmen, dann ist das schlicht gesetzwidrig und rechtsbeugend. Das drücke ich so klar und eindeutig aus. Wenn \"Prozessfluten\" in Deutschland befürchtet werden oder gar schon existieren, dann muss der Gesetzgeber aktiv werden. Wenn Richter durch zu viele Billigkeitsprozesse bei Energiepreisen überlastet werden und wenn sich dann bei nahezu allen deutschen Gerichten die Prozessakten zu Energiepreisstreitigkeiten auftürmen, dann ist es Sache der Dienstaufsicht, für Abhilfe zu sorgen. Z. B. ist über die jeweiligen Landes- und Bundesjustizminister mehr Personal anzufordern, um die Justizgewährpflicht zu erfüllen, oder es ist auf parlamentarischem Wege eine Gesetzesänderung zu § 315 BGB zu suchen.

Vor wenigen Jahren drohte eine Prozessflut die Frankfurter Justiz zu überschwemmen, als um die Richtigkeit des Börsenzulassungsprospektes bei der Deutschen Telekom gestritten wurde. Tausende von geschädigten Anlegern stürmten die Gerichte und füllten die Richterbüros mit tonnenweise Schriftsätzen. Die Lösung bestand aber nicht darin, in gesetzwidriger Weise die Klagerechte der Aktionäre einzuschränken, wie es der VIII. Zivilsenat bei den Billigkeitsprozessen praktiziert. Nein, im Falle der Massenklage gegen die Deutsche Telekom wurde vom Deutschen Bundestag ein eigenes Gesetz geschaffen, das \"Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten\" vom 16.8.2005, auch Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz genannt, kurz KapMuG, siehe http://dejure.org/gesetze/KapMuG.

Ob das KapMuG jetzt gelungen ist und ob es für alle Beteiligten (Anleger, Telekom, Justiz) ein Erfolg war, ist umstritten. Aber die Existenz und Entstehung des Gesetzes zeigt einen demokratisch legitimierten Weg auf, \"Prozessfluten\" zu bekämpfen. Der Weg, den der VIII. Zivilsenat in seinem 1. Leitsatz und seiner Begründung im Urteil VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 beschritten hat, ist jedenfalls nicht von Recht und Gesetz gedeckt. Da fehlt mir jedwedes Verständnis. Mein Unverständnis für das Vorgehen des VIII. Zivilsenates unter Vorsitz von Richter Ball drückt sich dann auch so unverblümt und drastisch aus, wie es in der Pressemitteilung vom 4.2.2010 bei Cleanstate geschehen ist.

Viele Grüße
Lothar Gutsche

Offline RR-E-ft

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Neue Aufsätze zu §§ 307, 315 BGB bei Energiepreisen !!
« Antwort #34 am: 06. Februar 2010, 14:07:45 »
@Lothar Gutsche

Wenn ich von einem gewissen Verständnis spreche, dann meine ich das Verständnis für die Angst der Richterschaft, man käme im Falle einer Klageflut nicht mehr dazu, noch anderes entscheiden zu können. Richter sind auch nur Menschen. Da gibt es Amtsgerichte, denen lassen die Versorger wegen vermeintlicher Zahlungsansprüche hundertfach Anspruchsbegründungsschriften im Umfange von mehr als 50 Seiten, ergänzt um weitere mindestens 50 Seiten Anlagen auf den Richtertisch legen, ohne dass sich diesen zum maßgeblichen Zahlenwerk schon  etwas entnehmen ließe... Die Klageforderungen belaufen sich jeweils auf wenige hundert Euro. Vorsitzende Richter an Landgerichten beklagen öffentlich, sie würden bei Billigkeitsprozessen \"in Zahlen ersaufen\". Jene Klagen bleiben auch dem BGH nicht verborgen. Einer von den Bundesrichtern bezeichnete es wohl als \"Horrorvorstellung\", die Preiskalkulationen umfassend gerichtlich kontrollieren zu müssen, was auf eine Phobie hindeuten könnte. Aber wie bereits ausgeführt, kann es mit einer solchen- denkbaren -  Sorge nicht so weit her sein, weil der selbe Senat ja die Anwendung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle wohl sogar auszuweiten gedenkt. Natürlich darf auch eine solche menschlich verständliche Sorge nicht dazu führen, dass den Betroffenen Rechtschutzmöglichkeiten beschnitten werden. Da steht das Grundgesetz davor. Ich wollte damit auch gesagt haben, dass eine solche mögliche Sorge bei der Entscheidungspraxis des Senats mitgeschwungen haben könnte, was nichts damit zu tun hätte, dass der Senat die Interessen der Energievrorger im Blick hatte, denn vielmehr das Interesse der Justiz, auch zukünftig nicht \"verstopft\" zu werden. Ich übe mich auch dabei im Konjunktiv. Wenn ich von einem gewissen Verständnis für eine entsprechende Sorge rede, schließt das ja nicht das Verständnis dafür ein, dass eine solche das Entscheidungsergebnis beeinflusst.  So feinsinnig sind wir immer noch.

Billigkeitskontrollen sind hochkomplexe Angelegenheiten, die in ihrer Komplexität viele Richter vor neue Herausforderungen stellen, und die Schwierigkeiten dabei ergeben sich auch aus den genannten Versäumnissen des Verordnungsgebers. Und manche Kollegen nehmen ja - ebenso wie viele Versorger - auch den Unternehmensgewinn als (ersten) Maßstab, obschon es auf diesen nicht ankommt, sondern auf die Marge, nämlich den Gewinn je abgesetzte Mengeneinheit im konkret zu prüfenden Tarif, so dass auch ein insgesamt defizitär arbeitender Versorger unbillig überhöhte Tarife fordern kann und sich andererseits auch erweisen kann, dass bei einem Versorger, der hohe Gewinne ausweist, beim konkreten Tarifpreis jedoch bei energiewirtschaftlich effizienter Betriebsführung das Kostendeckungsprinzip hinreichend beachtet wurde.

Die Behauptung, es seien Entscheidungen \"im Namen der Energieversorger\" verkündet worden, hat deshalb aber keine Grundlage. Und auch wenn man die Rechtsprechung des Senats in diesen Fällen für nicht zutreffend hält, ist es ungehörig, von sogenannter \"Rechtsprechung\" zu reden.

Offline Lothar Gutsche

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Neue Aufsätze zu §§ 307, 315 BGB bei Energiepreisen !!
« Antwort #35 am: 06. Februar 2010, 17:45:37 »
@ RR-E-ft

Zitat
Original von RR-E-ft
Die Behauptung, es seien Entscheidungen \"im Namen der Energieversorger\" verkündet worden, hat deshalb aber keine Grundlage. Und auch wenn man die Rechtsprechung des Senats in diesen Fällen für nicht zutreffend hält, ist es ungehörig, von sogenannter \"Rechtsprechung\" zu reden.
Der VIII. Zivilsenat stützte sich in Randnummer 23 seiner Urteilsgründe auf die „Befürchtungen der Energieversorger“ vor einer Prozessflut und nicht auf „Befürchtungen der Justiz vor Aktenbergen“. Deshalb sehe ich das Urteil VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 immer noch „im Namen der Energieversorger“ und nicht „im Namen des Volkes“ gesprochen.

Im übrigen wäre es auch nicht vom Gesetz gedeckt, wenn Gerichte vor umfangreichen und arbeitsintensiven Problemen wie einer Billigkeitskontrolle flüchten könnten, indem sie den Anwendungsbereich des § 315 BGB einschränken. Die gerichtliche Bestimmung eines billigen Energiepreises gehört nach § 315 Abs. 3 BGB nun einmal zu den Aufgaben der Gerichte und damit zur Justizgewährpflicht. Damit sich nicht jeder Amtsrichter mit komplexen Fragen der Energiewirtschaft beschäftigen muss und dort billige Preise zu bestimmen hat, sollte der Richter im Interesse aller Beteiligten erkennen, dass er den Streitfall nach § 102 EnWG verweisen muss und damit das Problem an eine spezialisierte Kammer am Landgericht delegiert.


Zitat
Original von RR-E-ft aus dem Beitrag vom 04.02.2010 21:35
Die obiter dicta- Entscheidungen des Senats VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08, VIII ZR 326/07 relativieren eine solche Sorge indes, weil der gleiche Senat eine gerichtliche Billigkeitskontrolle wohl auch in solchen Fällen zulassen möchte, wo gar kein Raum dafür ist, weil weder vertraglich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB in Bezug auf die vom Kunden zu zahlenden Energiepreise vertraglich vereinbart wurde, noch sich ein entsprechendes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB aus einem Gesetz ergibt.
In allen Entscheidungen, die Sie hier zitieren, ging es um Vertragsbedingungen und Preisänderungsklauseln. Eine Billigkeitskontrolle wurde in keinem einzigen der genannten Verfahren durchgeführt. In keinem der Verfahren musste der VIII. Zivilsenat des BGH einen billigen Preis nach § 315 Abs. 3 BGB bestimmen. Es freut mich, wenn die Energieverbraucher dank Unwirksamkeit der Preisänderungsklauseln die Preiserhöhungen ihres Versorgers abwehren konnten und das sogar vom VIII. Zivilsenat bestätigt wurde. Doch im Kern haben all die von Ihnen angeführten Urteile nicht die Einschränkungen der Entscheidungen zu § 315 BGB beseitigt, die ich so heftig kritisiere.

Umgekehrt muss ich fragen: Wie oft wurde seit dem 19.11.2008 eine Billigkeitskontrolle von Energiepreisen in unteren Instanzen abgelehnt, weil sich Richter und Versorgungsunternehmen auf die BGH-Urteile VIII ZR 144/06 vom 28.3.2007 (Strompreis E.ON edis), VIII ZR 36/06 vom 13.6.2007 (Gaspreis Heilbronn) und VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 (Gaspreis Stadtwerke Dinslaken) stützten? All diesen Energieverbrauchern helfen die Rechte aus § 315 BGB nicht, oder sie wurden sehr stark zu ihren Ungunsten eingeschränkt. Die Einschränkung der Billigkeitsprüfung ist nicht mit Recht und Gesetz zu vereinbaren, wie meine beiden Beiträge zur Preissockel-Theorie und zum Kartellrechts-Verständnis des VIII. Zivilsenates zeigen. Dafür muss sich der VIII. Zivilsenat verantworten, und zwar strafrechtlich nach § 339 StGB, dienstaufsichtsrechtlich nach § 26 DRiG und verfassungsrechtlich nach Art. 98 Abs. 2 GG. Entsprechende konkrete Schritte wird der Verein Cleanstate in Kürze einleiten. Über Ergebnisse werde ich hier wie bereits angekündigt berichten, sobald Antworten der jeweiligen Amtsträger vorliegen.


Zitat
Original von RR-E-ft aus dem Beitrag vom 04.02.2010 21:35
Immerhin werden nach Angaben des Branchenverbandes BDEW mehr Gaskunden als Sondervertragskunden bleiefert denn als grundversorgte Tarifkunden und bei den Stromunden dürfte die Zahl der grundversorgten Tarifkunden (hoffentlich) auch immer mehr abnehmen.
Laut Monitoringbericht 2009 der Bundesnetzagentur, siehe http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/17368.pdf, werden bei den Haushaltskunden
  • mit Gas ca. 42 % der Haushalte in der Grundversorgung beliefert (vgl. Abb. 116 auf Seite 235 im Monitoringbericht, wenn man dort die Grundgesamtheit auf die Haushaltskunden reduziert)
  • mit Strom beliefert „ungefähr die Hälfte der Haushaltskunden über die Grundversorgung, welche die teuerste und am stärksten steigende Art der Elektrizitätsbelieferung darstellt“. (vgl. Seite 12 im Monitoringbericht)
Diese Zielgruppe der grundversorgten Haushaltskunden ist nicht zu vernachlässigen. Bei den Betroffenen geht es um § 315 BGB, sie werden in ihren Rechten vom VIII. Zivilsenat des BGH gesetzeswidrig beschnitten.

Nach den von Ihnen zitierten Urteilen „VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08, VIII ZR 326/07“ gesteht der VIII. Zivilsenat auch Sondervertragskunden eine Billigkeitskontrolle zu. Damit werden sich sogar die Sondervertragskunden wieder mit § 315 BGB beschäftigen müssen und von den Einschränkungen getroffen, die in den drei kritisierten BGH-Urteilen VIII ZR 144/06, VIII ZR 36/06 und VIII ZR 138/07 geschaffen wurden.


Zitat
Original von RR-E-ft aus dem Beitrag vom 04.02.2010 21:35
Und wenn es um die Frage der gerichtliche Billigkeitskontrolle Allgemeiner Tarife und die kartellrechtlichen Möglichkeiten der Letztverbraucher innerhalb zivilrechtlicher Auseinandersetzungen geht, dann haben diese Fragen grundsätzlich nichts mit der Frage der Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen zu tun. Das sind vollkommen verschiedene Baustellen.
Dem kann ich voll zustimmen. Doch mit meinen Fragen „Was nützt eigentlich die Kritik hier im Forum, wenn die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats nicht am Maßstab der Gesetze gemessen und dann angegriffen wird? Welchem Kunden in der Grundversorgung helfen die unendlichen Diskussionen über unzulässige Preisanpassungsklauseln? Welchem Sondervertragskunden helfen die Feststellungen von Verstößen gegen § 305 BGB oder § 307 BGB, wenn er sich nach Kündigung des alten Tarifs einem neuen Vertragsangebot mit wirksamer Preisanpassungsklausel gegenübersieht?“ wollte ich auf eine bedenkliche Tendenz im Energienetz-Forum aufmerksam machen.

Die Tendenz geht dahin, sich seit etwa zwei Jahren fast nur noch mit Preisänderungsklauseln und Vertragsbedingungen zu beschäftigen, dafür aber § 315 BGB und den Preis immer mehr in den Hintergrund zu drängen. \"Zufällig\" besteht diese Tendenz seit der von mir kritisierten Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates zu § 315 BGB. Die Diskussion um Preisklauseln ist zwar wichtig und führte auch zu vielen Erfolgen, selbst am VIII. Zivilsenat. Doch diese Erfolge sind nicht von Dauer. Denn irgendwann sind die Klauseln gerichtsfest und es stellen sich die grundsätzlichen wirtschaftlichen Fragen wie schon heute bei grundversorgten Kunden. § 315 BGB erfordert die Beschäftigung mit der absoluten Preishöhe, mit Kosten, mit Margen, mit preisbestimmenden Leistungskomponenten, und vielem mehr. Die Fragen zielen alle auf die inhaltliche Seite des Preises, seine Angemessenheit, seine Billigkeit. Die formaljuristischen Dinge, die hier rund um § 305 BGB, § 307 BGB und § 310 BGB seit längerem ausgiebig erörtert werden, helfen dann nicht weiter.

Die Diskussion zu § 315 BGB scheint mir, von einigen Ausnahmen abgesehen, in den Hintergrund getreten zu sein. Zu der von mir wahrgenommen Tendenz passt auch Ihr Hinweis, dass die Grundversorgung zu Gunsten der Sondervertragsverhältnisse immer mehr abnimmt. Das klingt für mich so, als ob die Fragen der Billigkeitskontrolle an Bedeutung verlieren. Dem ist nicht jedoch gerade auf längere Sicht nicht so, siehe oben. Die betriebs- und volkswirtschaftlichen Fragen der Energiepreise gehören wieder auf die Tagesordnung.


@ uwes
Ich habe keine 20 Jahre Erfahrung als Anwalt, ich bin nur Mathematiker mit einer betriebswirtschaftlichen Zusatzausbildung. Allerdings habe ich nicht zuletzt durch persönliche Begegnungen im Verein Cleanstate Fälle kennen gelernt, die meinen Glauben an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit mancher Richter zerstört haben. Bei gerichtlichen Streitigkeiten, in denen es um mehr als 1 Mrd. Euro geht, ist vieles jenseits der Gesetze möglich. Wenn Vermögen von mehr als 10 Milliarden Euro betroffen ist, ist praktisch alles denkbar, ab 100 Milliarden Euro ist immer die Regierung beteiligt und es herrscht reine Willkür.

Leider lässt sich ohne Propaganda in \"Bild-Zeitungs\" - Manier in unserer Medienwelt leider fast keine Aufmerksamkeit mehr erzielen. Die Pressemitteilung ist sicher nicht nach jedermanns Geschmack, doch die Aussagen aus der Pressemitteilung glauben wir alle belegen zu können. Unsere nächsten Schritte zu der sogenannten \"Rechtsprechung\" des VIII. Zivilsenats werden nichtöffentlich stattfinden und mit dem Respekt, den die von uns anzusprechenden Amtsträger verdienen.

Unabhängig von unserer Meinungsverschiedenheit zur Art der Pressemitteilung möchte ich mich bei Ihnen für das Urteil VIII ZR 314/07 vom 8.7.2009 bedanken. Denn den Leitsatz wie auch dessen Begründung habe ich in der 2. Instanz meines eigenen Zivilstreits mit den Stadtwerken Würzburg einbringen können, als ich mit einem Privatgutachten zum Trinkwasserpreis konfrontiert wurde. Das Thema Quersubventionierung ist auch für mich noch aktuell, allerdings werde ich dazu zahlungskräftige Partner in der Industrie suchen, die ganz besonders darunter leiden, dass der Staat mit der Versteigerung der CO2-Zertifikate ab 1.1.2013 den Strompreis extrem nach oben treibt.

Viele Grüße
Lothar Gutsche

Offline RR-E-ft

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Neue Aufsätze zu §§ 307, 315 BGB bei Energiepreisen !!
« Antwort #36 am: 06. Februar 2010, 19:59:42 »
@Lothar Gutsche

Der BGH kann nur über Fälle entscheiden, wo Revision eingelegt wird und sich der Streit nicht anderweitig erledigt. Und deshalb betreffen nun einmal bisher nur BGH VIII ZR 36/06, VIII ZR 138/07 und VIII ZR 314/07 Tarifkundenfälle, weil ihm nur drei solcher Fälle vorlagen. Das kann sich ja niemand aussuchen.

In den Entscheidungen KZR 2/07, VIII ZR 225/07, VIII ZR 320/07, VIII ZR 56/08, VIII ZR 81/08 ...handelte es sich jeweils um Sondervertragskunden bzw. Klauseln in Sonderverträgen. Die Zahl überwiegt, weil einfach mehr solcher Fälle in die Revision gelangt sind.

Innerhalb solcher Entscheidungen hat der VIII. Senat seit BGH VIII ZR 225/07 die Auffassung vertreten, dass unter bestimmten Bedingungen auch Sondervertragskunden wie grundversorgte Tarifkunden einseitige Preisänderungen gerichtlich auf ihre Billigkeit kontrollieren lassen könnten, nicht die Preise selbst.  

Ich halte nicht (mehr) dafür, dass § 315 BGB bei Sondervertragskunden Anwendung finden kann, da zum einen weder vertraglich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht in Bezug auf die zu zahlenden Preise eingeräumt wurde (BGH VIII ZR 36/06 Tz. 32), zum anderen wurde bei  Vertragsabschluss dabei - anders als bei grundversorgten Tarifkunden - im Rahmen der Vertragsfreiheit ein Preis vereinbart, der keiner Billigkeitskontrolle unterliegen kann. Die Vertragsfreiheit gestattet jedem Kunden, mit einem Anbieter siner Wahl einen Preis zu vereinbaren, den er für angemessen hält oder vom Vertragsabschluss Abstand zu nehmen. Der so vereinbarte Preis ist für beide Vertragsteile gleichermaßen bindend und trägt die Richtigkeitsgewähr kraft dieser Einigung in sich.

Ob ein solcher vereinbarter Preis nachträglich einseitig abgeändert werden kann, richtet sich regelmäßig allein danach, ob eine wirksame Preisänderungsklausel vereinbart wurde. Eine solche muss regelmäßig so transparent sein, dass es über die Berechtigung einer Preisänderung nicht erst zu einem gerichtlichen Streit kommen darf (vgl. BGH III ZR 247/06 Tz. 10 f., BGH KZR 10/03 unter II.6 jew. m.w.N.). Den Kunden wegen einer Preisänderung aufgrund einer AGB- Preisänderungsklausel auf eine notwendige gerichtliche Billigkeitskontrolle zu verweisen konterkarierte das Transparenzgebot des § 307 BGB deshalb vollends.   Siehste hier.

Wenn es darum gehen soll, Tarife gerichtlich auf ihre Billigkeit zu kontrollieren, so kann das nur die Grund- und Ersatzversorgung betreffen, nämlich die Bereiche, wo der Versorger gem. § 36 EnWG zugleich gesetzlich berechtig und verpflichtet ist, Allgemeine Preise zu bestimmen, mit denen er zudem seine Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 EnWG zu erfüllen hat. In diesem Bereich ist anerkannt, dass der Allgemeine Tarif gesetzlich an den Maßstab gebunden ist.

Offline Black

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Neue Aufsätze zu §§ 307, 315 BGB bei Energiepreisen !!
« Antwort #37 am: 09. Februar 2010, 10:38:48 »
Der Aufsatz wird nach meiner Einschätzung aus folgenden Gründen nicht den gewünschten Erfolg haben:

1.
 Der Autor versucht sich an der wissenschaftlich juristischen Bewertung der BGH Rechtsprechung ohne selbst Jurist zu sein. Für Juristen ist das ungefähr so beachtenswert wie die Ausführungen eines Erich von Däniken für die wissenschaftliche Lehrmeinung zur Geschichte der Antike. Im Rahmen eines Rechtsstreites oder eines juristischen Aufsatzes ist der Artikel damit nicht zitierfähig.

2.
Der Autor kommt für sich zu dem Ergebnis, dass die Rechtsprechung des BGH einen falschen rechtlichen Ansatz verfolgt. Das ist zunächst legitim. Es gibt zu vielen Rechtsproblemen herrschende Meinungen und Mindermeinungen. Oder Meinungen des BGH und Gegenmeinungen der juristischen Literatur. Manchmal wandelt sich auch die herrschende Meinung.

Der Fehler besteht jedoch darin dem BGH eine abweichende Meinung nicht zuzugestehen, sondern gleich böswillige (und strafbare) Rechtsbeugung zu unterstellen, Parteilichkeit und unterschwellig vielleicht sogar Käuflichkeit. Damit wird weit über das Ziel hinausgeschossen. Der Autor outet sich hier als Laie, der nicht verstehen kann, das in unserem Rechtssystem unzutreffende Rechtsauffassung durch ein Gericht und strafbare Rechtsbeugung zwei verschiedene paar Schuhe sind. Es passiert in der Praxis sehr oft, dass ein höheres Gericht die Entscheidungen eines niedrigeren Gerichtes aufhebt, mit der Begründung das Recht sei erkennbar falsch angewendet worden. Nach der Logik des Autors müsste dann in jedem Fall einer erfolgreichen Berufung oder Revision zumindest ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Rechtsbeugung eingeleitet werden.

3.
Der Autor unterstellt dem BGH er sei „versorgerfreundlich“. Wenn dies tatsächlich der Fall wäre, würde der BGH nicht derart restriktiv gegen Preisanpassungsklauseln vorgehen (jüngst wieder bei EMB). Ein Gericht, dass zur Verhinderung einer „Prozessflut“ absichtlich versorgerfreundlich entscheiden wollte, könnte es am ehesten im Rahmen der schwammigen Kriterien des § 307 BGB tun und Preisanpassungsklauseln großzügig \"durchwinken\". Aber gerade hier entscheidet der BGH sehr kundenfreundlich.

4.
Der Artikel eskaliert. Bisher war es nur der böse Versorger, der angeblich das Recht nicht beachtet, nun sind es plötzlich auch schon die bösen Gerichte, die den Willen des Gesetzgebers nicht befolgen. Der Gesetzgeber ist aber die Politik, welcher von Kundenseite ja auch unterstellt wird nur im Interesse der Energiewirtschaft zu handeln. Wer ein solches Weltbild aufbaut steht schnell ziemlich einsam da.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline nomos

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Neue Aufsätze zu §§ 307, 315 BGB bei Energiepreisen !!
« Antwort #38 am: 09. Februar 2010, 11:09:54 »
Zitat
Original von Black
 Der Autor versucht sich an der wissenschaftlich juristischen Bewertung der BGH Rechtsprechung ohne selbst Jurist zu sein. Für Juristen ist das ungefähr so beachtenswert wie die Ausführungen eines Erich von Däniken für die wissenschaftliche Lehrmeinung zur Geschichte der Antike. Im Rahmen eines Rechtsstreites oder eines juristischen Aufsatzes ist der Artikel damit nicht zitierfähig.
    @Black, Ihre Meinung ok, aber die stößt auf. Gesetze sind nicht in erster Linie für Juristen gemacht. Auch mal  Art. 20 GG lesen. Urteile erfolgen \"Im Namen des Volkes\", nicht im Namen der Juristen oder der Obrigkeit. Warum sind manche Juristen nur so überheblich?

    Was gegen das Grundgesetz verstößt ist von vornherein nichtig. Jeder Bürger hat das Recht, sich damit auseinanderzusetzen und das Recht auf eine eigene Meinung, sie zu äußern und sich mit rechtsstaatlichen Mitteln zu wehren.

    ... und es gibt viele Juristen, ob alle Erich van Däniken kennen oder in der Lage sind sich mit dem \"Energieverbraucherrecht\" so qualifiziert und fundiert zu befassen?

Offline Black

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« Antwort #39 am: 09. Februar 2010, 11:53:48 »
@nomos

Juristen sind nicht überheblicher als jede andere Kaste von Fachleuten. Der Effekt tritt weder auf, weil ich es hier so schreibe, noch liegt es in meiner Macht das zu ändern.

Es ist auch gut sich damit auseinanderzusetzen, aber einen \"Skandal\" wie es sich der Autor ausmalt wird man damit nicht erzeugen.

Das liegt übrigens auch daran, dass der nichtjuristische Bürger immer den Drang verspürt gleich am GANZ GROSSEN Rad drehen zu wollen, wenn seine Auffassung vom Recht sich nicht durchsetzt.

Rechtsbeugung! Grundgesetz! Nichtigkeit! Verschwörung! Illuminaten! Bürgerkrieg!
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline enerveto

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Neue Aufsätze zu §§ 307, 315 BGB bei Energiepreisen !!
« Antwort #40 am: 09. Februar 2010, 21:24:13 »
@Lothar Gutsche, @nomos
Da es hat doch tatsächlich ein erklärter Nicht-Jurist gewagt, der Juristen-Zunft im Forum ans Portepee zu fassen.
Laien-Versteher werden dann auch zur Ordnung gerufen: „Bitte nicht ständig Öl ins Feuer, an welchen sich andere verbrennen.“

Aus „Von Menschen und Ratten“ von Erich Schöndorf, Verlag Die Werkstatt GmbH:
„Vorwort von Günter Wallraff - … die in unserem Grundgesetz festgeschriebne Gleichheit vor dem Gesetz nicht mehr und nicht weniger als ein Wunschziel ist … Recht zu bekommen vor allem damit verbunden ist, dessen Durchsetzung bezahlen zu können … diejenigen, die über die entsprechende Wirtschaftsmacht verfügen, die Wahrheitsfindung und mithin die Rechtsprechung beeinflussen können: durch Einsatz einer entsprechenden Anzahl und Auswahl von renommierten Rechtsanwälten, durch den Kauf von Gutachtern und ihrer Studien, durch Desinformation und Einschüchterung der Gegenseite …
Seite 257 – Die Gesellschaft hat ein ambivalentes Verhältnis zu ihren Juristen. Sie liebt sie und sie haßt sie. Sie nennt sie Rechtsverdreher. …“

Oder auch: „Mir geht es gut, ich klage gern.“

Wer hier mal Tacheles redet ist schon gleich „kontraproduktiv“.
Welches „gewünschte Ergebnis“ kann denn dadurch verhindert werden?

Einsicht in das real existierende Machtgeflecht aus „Wirtschaft – Politik – Justiz“ ist noch kein Defätismus.

Die Idee, mit Hilfe des § 315 BGB und einer „Offenlegung der Kalkulation“ dem Otto-Normal-Verbraucher zu angemessenen („billigen“) Energiepreisen zu verhelfen hat spätestens durch das BGH-Urteil vom 19.11.2008 eine „Bestattung erster Klasse“ erhalten.
In nachgeordneten Klassen wird nun „nachgebetet“: so AG Lingen am 14.09.2009, aufschlussreich, aber leider in der Urteilssammlung immer noch nicht enthalten.

Die Erkenntnis, dass geweckte Erwartungen nicht erfüllbar sind, nimmt zu.
Was hat der Tarifkunde und grundversorgte Kunde von den unendlichen juristischen Fachsimpeleien über „Gretchenfrage“, „§ 93 ZPO“  u. a.? Nächste Folge: „Transparenz“.

Was bleibt von „Abschnitt XII. Sachverständigengutachten“ aus Sonderheft 1 April 2006?
Reines Wunschdenken?

Die Versorger können in der Regel sicher sein, dass ein Gutachten für sie positiv ausfallen wird.
Der Gutachter teilt nur das Ergebnis seiner Prüfung dem Gericht und auch dem Verbraucher mit.
Einsicht in die Kalkulation hat auch das Gericht nicht.
Was soll da noch als Risiko für die Versorger sein?
Der Verbraucher wird reicher an Erfahrung.

Offline RR-E-ft

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Neue Aufsätze zu §§ 307, 315 BGB bei Energiepreisen !!
« Antwort #41 am: 09. Februar 2010, 22:41:01 »
@Black

Die Rechtswissenschaft, von der einige behaupten, sie sei gar keine Wissenschaft im eigentlichen Sinne, ist gewiss keine Geheimwissenschaft, so dass sich ein jeder deren Inhalte grundsätzlich erschließen kann. Dies gilt ganz gewiss auch für einen promovierten Techniker, auch wenn es bei uns oft weniger technisch zugeht, insbesondere die Toleranzen größer sind. Und auch ein \"gesundes Rechtsempfinden\" schadet grundsätzlich nicht, wenn nicht eben die Wut über eine empfundene Ohnmacht den unbefangenen Blick möglicherweise zu sehr trübt. Man sollte ernsthaft erarbeitete Standpunkte deshalb nicht grundsätzlich mit Standesdünkel klein reden (Wurde v. Däniken nicht nur nicht ernst genommen, sondern auch widerlegt?  :D).

@enerveto

Mir fehlt fast ein wenig der Hinweis darauf, was ich noch in der Schule gelernt hatte, nämlich dass das Recht und der Staat sowieso immer nur ein Herrschaftsinstrument der jeweils Herrschenden (Klasse) ist, um ihre Macht zu erhalten. Hätte möglicherweise gut reingepasst. Nur wurde diese Weisheit womöglich eben selten mehr bewahrheitet als gerade in jenem Land, in dem sie jungen Menschen im Unterricht vermittelt wurde - weniger in Bezug auf eine Klasse, denn auf die Herrschenden. :rolleyes: Sicher anders als dort können u.a. Verbraucheranwälte heute tatsächlich als unabhängige Organe der Rechtspflege agieren. Und sicher anders als dort ist es überhaupt auch möglich, die Rechtsprechung selbst eines Obersten Gerichts (öffentlich) zu kritisieren. Und ganz gewiss anders als dort ist die Unabhängigkeit der Justiz, zu der auch wir Anwälte uns zu Recht zählen, keine Leerformel.

Zu der Frage eines  gerichtlichen Sachverständigengutachtens und dessen Voraussetzungen hat sich m. E. nichts geändert.

Warum sollten sich denn Versorger ihrer Sache sicher sein können, wenn ein vom Gericht bestellter unabhängiger  Sachverständiger neutral ist und selbst die Unterlagen abfordert oder gar erhebt, die er für seine unabhängige Prüfung braucht?

Insbesondere die Entscheidung BGH VIII ZR 138/07 hält eine gehörige Anzahl von Stellen offen, um in unserem Sinne zu argumentieren.

Und was ist mit LG Köln, Urt. v. 14.08.09; LG Dortmund, Urt. v. 20.08.09; AG Paderborn, Urt. v. 12.11.09 OLG Frankfurt, Urt. v. 26.01.10....?

Ich gehöre nicht zu denen, die behaupten, wenn ein Sachverständigengutachten zu Gunsten der Kunden ausging, war der gerichtlich bestellte Sachverständige kompetent und bei anderem Ausgang entweder nicht kompetent oder aber gekauft. Manche halten es hingegen mit den Richtern nicht minder, mit den Verbraucheranwälten sowieso. Zwischen \"Helden\" und Volltrotteln findet sich kaum etwas, wenn man so manchen Bericht verfolgt.  

Gerichtliche Billigkeitskontrollen beim Streit mit Energieversorgern sind heute bereits alltäglich und auch, dass Gerichte im Zusammenhang mit einseitigen Tarifänderungen gegenüber (grundversorgten) Tarifkunden die Offenlegung von zu Grunde liegenden Preiskalkulationen verlangen, ist bereits Routine.

Früher war jeder einzelne entsprechende Hinweis- und Auflagenbeschluss bzw. kleines Urteil eine Sensation und als solche eine Pressemitteilung oder gar eine Jubelmeldung wert. Manches braucht seine Zeit. In fünf Jahren hat sich durchaus bereits Grundsätzliches getan. Immerhin hat auch der VIII. Zivilsenat des BGH mittlerweile erkannt, dass aus der gesetzlichen Bindung des Allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit auch eine gesetzliche Verpflichtung folgt, die Tarife abzusenken, wenn dies für die Kunden günstig ist (BGH VIII ZR 225/07 vom 15.07.09). Die Geschichte hat mithin auch am 19.11.08 nicht ihren Abschluss gefunden.

In ungezählten Fällen kam es auch zu gerichtlichen Vergleichen, wonach die Kunden, die ihren Lieferanten zwischenzeitlich gewechselt hatten, nur die alten Preise oder weniger zu zahlen hatten, oft in Raten und ohne Zinsen, wobei die Versorger auf ihren gesamten Prozesskosten sitzen blieben, freilich bei Vereinbarung des Stillschweigens über die getroffene Regelung. Dabei zeigte sich, dass sich solche Verfahren für die Versorger nicht rechnen.

Das war das, was diese Verbraucher erreichen wollten, und nicht etwa die Kalkulationsunterlagen ihres alten Versorgers von vor drei Jahren zum Abschied in den Händen halten. Die betroffenen Verbraucher haben durchaus auch unterschiedliche Zielsetzungen, auch wenn sie das Bestreben eint, überhöhte Energiepreise nicht zahlen zu müssen. Und es geht nun einmal darum, was die einzelnen Verbraucher in den entsprechenden Verfahren erreichen wollen und sich dabei zutrauen und nicht darum, jedes Verfahren unbedingt mit größtmöglichen Kostenaufwand durch alle Instanzen zu treiben.

Möglicherweise kommt es auch nicht von Ungefähr, dass die Versorger gegenüber vielen Kunden, die nach dem propagierten Widersprüchen wie es so schön heißt, ihre Zahlungen eigenmöchtig kürzten, entsprechende (vermeintliche) Forderungen nicht gerichtlich geltend gemacht haben oder auf jene gar im Gerichtsverfahren verzichtet oder gar von betroffenen Kunden gerichtlich geltend gemachte Rückforderungsansprüche gerichtlich anerkannt hatten.

Aktuell beschäftigt mich ein Fall, wo der Tarifkunde auf 300 € verklagt wurde, das Gericht noch vor einer substantiierten Darlegung zur Billigkeit oder gar einer Beweisaufnahme über die Behauptungen des kommunalen Gasversorgers vom verklagten Kunden für einen angebotenen Gegenbeweis durch Sachverständigengutachten einen Kostenvorschuss in Höhe von 20.000 EUR abverlangt. Das ist unsere Welt. Der betreffende Kunde ist rechtsschutzversichert und hat die Deckungszusage seiner Versicherung auch hinsichtlich der Sachverständigenkosten... Aber nicht ein jeder Verbraucher ist so gut gewappnet. Schließlich haben viele auch an der Rechtsschutzversicherung gespart. Nicht gespart wird zuweilen hie und da beim Jammern über das geballte Unrecht in der Welt.

Ich kenne Ihren konkreten Fall nicht. Deshalb weiß ich auch nicht, ob Sie sich etwaig gem. § 308 ZPO nur gegen einseitige Preiserhöhungen gerichtlich zur Wehr gesetzt hatten, diese nur gerichtlich für unwirksam festgestellt haben wollten, um die geforderten Preiserhöhungen nicht zu zahlen, oder aber ggf. als (grundversorgter) Tarifkunde bei Gericht beantragt hatten, gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB für eine bestimmte Abrechnungsperiode einen der Billigkeit entsprechenden Tarifpreis gerichtlich festzustellen, damit Sie nur (aber immerhin jedenfalls) diesen ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung vertraglich zu zahlen verpflichtet waren.


Ihr Beitrag lässt wohl darauf schließen, dass es wohl gerade Ihnen in concreto als (grundversorgtem) Tarifkunden  auf eine gerichtliche Entscheidung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ankam. Oder täuscht das?

Ob Sie eine solche jedoch tatsächlich mit ihrem Klage- oder Klageabweisungsantrag anstrebten oder \"nur\" die gerichtliche Feststellung, dass einseitige Preiserhöhungen gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Billigkeit entsprachen, folglich unwirksam waren und keine verbindlichen Forderungen des Versorgers begründeten, wissen grundsätzlich nur  Sie, ggf. Ihr Anwalt, Ihr Prozessgegner und dessen Prozessbevollmächtigte ggf. in öffentlicher Verhandlung anwesende Öffentlichkeit allein.

Was hat der einzelne (grundversorgte) Tarifkunde davon, ggf. seit 2004 nach (wiederholtem)  Widerpruch einen unveränderten Preis zu zahlen und nicht etwa jene Tarifpreise, die entsprechend einer zwischenzeitlich geänderten Kostensituation ggf. jeweils der Billigkeit entsprachen? Viele Verbraucher sind damit zufrieden, dass sie seit 2004 nach entsprechenden Widersprüchen unbehelligt die 2004er Preise weiterzahlen.


Dass Sie die umfangreichen Diskussionen um \"Gretchenfragen\" und § 93 ZPO persönlich ggf. nicht weitergetragen haben, geschenkt. Wir wussten unsere Lebenszeit nicht besser zu verbringen. ;)

Offline Black

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« Antwort #42 am: 10. Februar 2010, 10:15:52 »
Zitat
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@Black

Die Rechtswissenschaft, von der einige behaupten, sie sei gar keine Wissenschaft im eigentlichen Sinne, ist gewiss keine Geheimwissenschaft, so dass sich ein jeder deren Inhalte grundsätzlich erschließen kann. Dies gilt ganz gewiss auch für einen promivierten Techniker, auch wenn es bei uns oft weniger technisch zugeht, insbesondere die Toleranzen größer sind. Und auch ein \"gesundes Rechtsempfinden\" schadet grundsätzlich nicht, wenn nicht eben die Wut über eine empfundene Ohnmacht den unbefangenen Blick möglicherweise zu sehr trübt. Man sollte ernsthaft erarbeitete Standpunkte deshalb nicht grundsätzlich mit Standesdünkel klein reden (Wurde v. Däniken nicht nur nicht ernst genommen, sondern auch widerlegt?  :D).

Selbstverständlich ist das Recht keine Geheimwissenschaft. Und selbstverständlich kann sich das System einem intelligenten Menschen erschließen. Darum geht es aber nicht.

Es geht darum, ob es einem Nichtjuristen gelingt mit einer selbstverfassten Abrechnung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (die dann gleich noch strafbare Rechtsbeugung und den Untergang des Abendlandes als Fazit formuliert) gelingt den erwünschten \"Skandal\" zu erzeugen.

Werden Sie in ihren Schriftsätzen künftig zitieren: so auch Gutsche auf http://www. cleanstate.de ? Bei einem Aufsatz aus der RdE würden Sie das sicher tun.
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #43 am: 10. Februar 2010, 10:36:34 »
Die RdE scheint auch ein Verlautbarungsorgan bestimmter Kreise zu sein. Einen Aufsatz von mir zur Billigkeitskontrolle von Erdgaspreisen wollte man dort jedenfalls seinerzeit nicht, weil er angeblich nicht zum Leserzirkel (Versorger) passen täte. So kam es dann zur Veröffentlichung des Aufsatzes in WuM 2005, 547, der es wenigstens bis zu einer Erwähnung an maßgeblicher Stelle in BGH VIII ZR 36/06 schaffte. Was ich in zukünftigen Schriftsätzen zitieren werde,  weiß ich noch nicht. Die Schriftsätze sollen ja auch für alle immer etwas Neues und Bedenkswertes parat halten.

Offline nomos

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« Antwort #44 am: 10. Februar 2010, 12:41:23 »
Zitat
Original von Black
Es ist auch gut sich damit auseinanderzusetzen, aber einen \"Skandal\" wie es sich der Autor ausmalt wird man damit nicht erzeugen.

Das liegt übrigens auch daran, dass der nichtjuristische Bürger immer den Drang verspürt gleich am GANZ GROSSEN Rad drehen zu wollen, wenn seine Auffassung vom Recht sich nicht durchsetzt.

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    @Black, die Kritik ist nicht so plump, dass sie in diese Ecke gehört. Die Auseinandersetzung ist deutlich kritisch aber auch klar fundiert, vielleicht gerade weil sie nicht von einem Juristen kommt. ;)

    Es geht nicht um wer was zitiert, der Maßstab ist das Grundgesetz und das nicht nur für Hartz & Co..
Zitat
Original von RR-E-ft
...... Und auch ein \"gesundes Rechtsempfinden\" schadet grundsätzlich nicht, wenn nicht eben die Wut über eine empfundene Ohnmacht den unbefangenen Blick möglicherweise zu sehr trübt. Man sollte ernsthaft erarbeitete Standpunkte deshalb nicht grundsätzlich mit Standesdünkel klein reden (Wurde v. Däniken nicht nur nicht ernst genommen, sondern auch widerlegt?  :D).
    Durch was der \"unbefangene Blick\" alles getrübt werden kann, vielleicht auch bei Richtern, wäre eine eigene Diskussion wert. Gerade bei Richtern sollte der Blick durch nichts getrübt sein. Darüber darf man noch eine Meinung haben und sie äußern im bundesdeutschen Rechtsstaat. Däniken wurde vielfach widerlegt, aber das trifft auch auf viele ausgewiesene Wissenschaftler zu. Als Beleg taugt das nicht.

 

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