Sehr geehrter Herr Dr. Gutsche,
Nicht nur als Alumni der DHV Speyer ist mir kritisches Denken nicht fremd. Ich halte deshalb den BGH auch nicht für den Gesetzgeber. Mein Hinweis auf KZR 21/08 sollte lediglich belegen, dass der Gesetzgeber keinesfalls die zivilrechtliche Missbrauchskontrolle durch den Letztverbraucher und den einzelnen Haushaltskunden ausgeschlossen/ beschränkt hat. Jedenfalls der Kartellsenat des BGH zeigt darin/ dadurch wohl ein anderes Verständnis vom Willen des Gesetzgebers.
Ich teile die inhaltlich
sachliche Kritik aus Ihrem umfassend recherchierten Beitrag. Nicht zu teilen vermag ich jedoch, unter welchen
Schlagworten diese auf den Markt geworfen wird. Dass dadurch Aufmerksamkeit erzeugt werden soll, vermag daran nichts zu ändern.
Und wenn es um die Frage der gerichtliche Billigkeitskontrolle Allgemeiner Tarife und die kartellrechtlichen Möglichkeiten der Letztverbraucher innerhalb zivilrechtlicher Auseinandersetzungen geht, dann haben diese Fragen grundsätzlich nichts mit der Frage der Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen zu tun. Das sind vollkommen verschiedene Baustellen. Indem das eine mit dem anderen in einen Zusammenhang gerückt wird, zeigt sich womöglich eine
Interessengeleitetheit, die man anderen wohl gerade zum Vorwurf gereichen lassen möchte. Gerade daraus nährt sich jedoch wohl auch die zu Tage getretene Unsachlichkeit. Unsere Ordnung gründet darauf, dass wir den Gerichten, insbesondere auch den Bundesgerichten und Bundesrichtern den gebotenen Respekt zollen, auch wenn wir ihre Entscheidungen inhaltlich sachlich kritisieren dürfen. Juristen verstehen es wohl so, dass aufgrund des strafrechtlich geschützten
Spruchkammergeheimnisses niemand wissen kann, wie es zu der Entscheidung des Senats gekommen ist, mithin welcher Bundesrichter dabei ggf. aus welchen Erwägungen heraus wie gestimmt hatte. Die Urteilsberatung erfolgt geheim. Entschieden wird durch Mehrheit. Wer dabei (weshalb) wie gestimmt hatte, bleibt geheim. Das ist auch gut so, weil kein Richter auf einem Marktplatz seine Entscheidung rechtfertigen müssen soll.
Original von Lothar Gutsche
Besonders eingehend habe ich die Begründung durch den VIII. Zivilsenat untersucht und festgestellt, dass der Senat unter Vorsitz von Richter Ball hier gekürzt, erfunden und manipuliert hat.
Einen
Beweis dafür und insbesondere für einen Vorsatz wird man wohl weiter schuldig bleiben. Den sollte indes wohl schon parat haben, wer - öffentlich - Bundesrichter des Verdachts der Rechtsbeugung bezichtigt. Es bleibet dabei:
Die Gedanken sind frei.
Die Gedanken.@tangocharly
Bitte nicht ständig Öl ins Feuer, an welchem sich dann andere leicht verbrennen.
Es mag schon sein, dass mancher für sich den Eindruck gewonnen habe, die Entscheidungen VIII ZR 36/06 und VIII ZR 138/07 stellten einen Kniefall des Senats vor den Interessen der Energieversorger dar und die Entscheidung VIII ZR 314/07 sei diesbezüglich wohl etwas ambivalent (Gericht soll unter Umständen den der Billigkeit entsprechenden Tarifpreis bestimmen/ Kartellrecht spiele im derzeitigen Verfahrensstadium noch keine Rolle).
Möglicherweise war der Senat dabei auch von der Sorge vor der Belastung der Justiz dadurch getrieben, dass jeder grundversorgte Kunde die Angemessenheit (Billigkeit) seines von ihm geforderten Tarifs gem.§ 315 Abs.3 BGB gerichtlich kontrollieren lassen wollte. Möglicherweise lässt gerade eben jene Sorge nicht wenige Gerichte der Rechtsprechung des Senats \"blind\" folgen. Wer von uns wollte dem nicht ein gewisses Verständnis entgegenbringen?
Die
obiter dicta- Entscheidungen des Senats VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08, VIII ZR 326/07 relativieren eine solche Sorge indes, weil der gleiche Senat eine gerichtliche Billigkeitskontrolle wohl auch in solchen Fällen zulassen möchte, wo gar kein Raum dafür ist, weil weder vertraglich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB in Bezug auf die vom Kunden zu zahlenden Energiepreise vertraglich vereinbart wurde, noch sich ein entsprechendes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB aus einem Gesetz ergibt.
Immerhin werden nach Angaben des Branchenverbandes BDEW mehr Gaskunden als Sondervertragskunden bleiefert denn als grundversorgte Tarifkunden und bei den Stromunden dürfte die Zahl der grundversorgten Tarifkunden (hoffentlich) auch immer mehr abnehmen.
Denn der weite Spielraum der Billigkeit passt nun einmal nicht in das enge Korsett, welches § 307 BGB für die Zulässigkeit einer Preisänderungsklausel erfordert, vgl. BGH KZR 10/03. Und § 310 Abs. 2 BGB nimmt nun einmal auch Preisänderungsklauseln in Energielieferungsverträgen nicht von der üblichen Inhalts- und Transparenzkontrolle des § 307 BGB aus. In jenem Punkt ist wohl eher ein nicht zu rechtfertigender Widerspruch zu suchen und ein gewisser Zauber kann sich als billiger Hokuspokus erweisen. An dieser Stelle wäre ein Verständnis dann wohl leicht aufgezehrt.
Hinzu tritt, dass etwa ein Sondervertrag, der § 4 AVBV/ 5 GVV unverändert als AGB übernimmt, schon hinsichtlich § 4 I ABVB/ 5 I GVV gegen § 305b BGB verstößt, weil die Belieferung gerade nicht zu einem Allgemeinen Tarif, sondern zu einem (ggf. individuell) vertraglich vereinbarten Sonderpreis erfolgen sollte.
Erst recht läuft eine Regelung gem. § 4 II AVBV/ 5 II GVV als AGB leer, da diese nur die Änderung - überhaupt
nicht vertragsgegenständlicher - Allgemeiner Tarife betrifft, mithin
weder tatbestandlich noch rechtsfolgenseitig die nachträgliche Änderung eines zunächst vertraglich vereinbarten Energie- Sonderpreises regelt. Eine solche Regelung erwiese sich deshalb wohl nicht minder als Fremdkörper in einem Vertrag, wie eine Preisänderungsregelung über den Preis von Gewürzgurken aus dem Spreewald in den AGB eines Mobilfunkvertrages.
Kritikwürdig erscheint dabei, dass der Senat im Wege
obiter dictii, die mangels Beschwer keiner Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen (wie praktisch!!!), Grundsätze gleichsam in Leitsätze gießt, die von der Rechtsprechung Beachtung finden sollen. An dieser Stelle schwingt sich der Senat wohl zu einer nicht weiter rechtsstaatlich kontrollierten Macht auf. Diese Kritik betrifft indes wohl
alle obiter dicta- Entscheidungen.
Es stünde wohl sehr zu wünschen, dass ein gewisser Wolfgang nebst Kollegen hier mitlesen täten. Immerhin alle aus mancher Sicht \"bösen Geister\" wie
Black lesen hier immer aufmerksam mit.