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Autor Thema: Anbieterwechsel Protestkunden  (Gelesen 5185 mal)

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Offline fortunato

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Anbieterwechsel Protestkunden
« am: 19. August 2010, 20:05:49 »
Hello Together  :)

Eine Frage an die Forum-User, die evtl. Erfahrung mit Anbieterwechsel haben;

Ich habe vor innerhalb eines Hauses umzuziehen. Da ich schon seit 2005 ein Protestkunde bin, rechne ich mit Problemen seitens Gasanbieter (Stadtwerke Essen) / Stromanbieter (RWE Rhein-Ruhr).

Ich habe folgendes vor:

- Meine Verträge fristgemäß zum 30.11.2010 kündigen (drei Monate Kündigungsfrist ?)

- Kein Anbieterwechsel, sondern Neuanmeldung Strom bei dem Anbieter X und Neuanmeldung Gas bei dem Anbieter Y.

Muss ich hier mit Problemen, bzw. Blockaden seitens meiner bisherigen Energieanbieter rechnen ? Muss man was bestimmtes beachten ? Kann es vorkommen, dass die gekürzten Beträge aus Jahresrechnungen (man kennt die RWE..) als Schulden der Schufa gemeldet werden und dann bei dem neuen Versorger für Bonitätsbedenken sorgen ?

Danke jetzt schon im Voraus  =)

Viele Grüße,

Fortunato

Offline RR-E-ft

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Anbieterwechsel Protestkunden
« Antwort #1 am: 19. August 2010, 21:39:19 »
Im Falle eines Umzugs [nicht 1.Mai oder Karnevall] hat man zumeist ein Sonderkündigungsrecht. Man kann also den bisherigen Vertrag kündigen. An der neuen Abnahmestelle kann man von Anfang an einen Vertrag mit dem Lieferanten seiner Wahl abschließen. Notwendig dafür, dass der neue Lieferanten an der neuen Abnahmestelle von Anfang an liefern kann, ist,  dass dieser die Netznutzung für die Belieferung der Abnahmestelle frühzeitig genug vorher beim Netzbetreiber anmeldet (ca. sechs Wochen Vorlauf empfohlen).

Offline bolli

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Anbieterwechsel Protestkunden
« Antwort #2 am: 20. August 2010, 08:30:36 »
Zitat
Original von fortunato
Kann es vorkommen, dass die gekürzten Beträge aus Jahresrechnungen (man kennt die RWE..) als Schulden der Schufa gemeldet werden und dann bei dem neuen Versorger für Bonitätsbedenken sorgen ?
Vorkommen kann  es natürlich, dass der Versorger solche Außenstände der Schufa meldet. Dieses wäre allerdings rechtswidrig, da nur fällige, unbestrittene Forderungen, die nicht beglichen wurden, dort eingetragen werden dürfen. Der Versorger braucht also einen vollstreckbaren Titel. Dazu muss er aber vorher einen Mahnbescheid beantragen, dem Sie dann nicht widersprochen haben dürfen, was aber bei Ihnen nicht der Fall ist. Sie haben aber den Forderungen Ihrer Versorger widersprochen und würden dieses ja auch beim Mahnbescheid machen.
Also sind solche Falscheinträge nicht zulässig und Sie können Sie löschen lassen.
Durch die kostenlose Auskunftsmöglichkeit haben Sie ja Gelegenheit, dort mal nachzuschauen, was über Sie eingetragen ist.

Offline fallhauser

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Anbieterwechsel Protestkunden
« Antwort #3 am: 20. August 2010, 17:31:49 »
Zitat
Original von bolli
Vorkommen kann  es natürlich, dass der Versorger solche Außenstände der Schufa meldet. Dieses wäre allerdings rechtswidrig, da nur fällige, unbestrittene Forderungen, die nicht beglichen wurden, dort eingetragen werden dürfen.

Nicht alle Wirtschaftsauskunftsdienste halten sich daran und was willst Du machen bei Verstoss?

Ich verbiete bei der ersten Protestabsicht und später Wechselabsicht sofort jede Datenübergabe an Dritte ausser den zum Wechsel notwendigen Datenverkehr und weise auf die Straf- und Bussgeldvorschriften des BDSG hin.

Aufpassen bei verivox, die machen Schufa-Abfragen bei Wechsel über die!

Offline bolli

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Anbieterwechsel Protestkunden
« Antwort #4 am: 23. August 2010, 08:14:03 »
Zitat
Original von fallhauser
Zitat
Original von bolli
Vorkommen kann  es natürlich, dass der Versorger solche Außenstände der Schufa meldet. Dieses wäre allerdings rechtswidrig, da nur fällige, unbestrittene Forderungen, die nicht beglichen wurden, dort eingetragen werden dürfen.

Nicht alle Wirtschaftsauskunftsdienste halten sich daran und was willst Du machen bei Verstoss?
Bei einem unberechtigten Eintrag hat man Anspruch auf Löschung. Sonst würde ja die ganze Auskunftspflicht nichts bringen.

Zitat
Original von fallhauser
Ich verbiete bei der ersten Protestabsicht und später Wechselabsicht sofort jede Datenübergabe an Dritte ausser den zum Wechsel notwendigen Datenverkehr und weise auf die Straf- und Bussgeldvorschriften des BDSG hin.
Falls es sich um einen Sondervertrag handelt und dort die Meldung über die sogenannte Schufa-Klausel geht, wäre ich mir nicht sicher, ob ein  solches nachträgliches Weitergabeverbot ohne Zustimmung des Vertragspartners wirksam wird. Es handelt sich möglicherweise um eine vertragliche Vereinbarung, die nur im Einvernehmen geändert werden kann. Das ist sicher anders zu sehen als die \"Werbeklauseln\", über die Dritte Daten zu Werbe- und Marketingzwecken erhalten. Die kann man natürlich auch nachträglich kündigen.

Offline fortunato

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Anbieterwechsel Protestkunden
« Antwort #5 am: 26. August 2010, 08:45:31 »
Herzlichen Dank an Alle!

 

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