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Autor Thema: Neue Aufsätze zu §§ 307, 315 BGB bei Energiepreisen !!  (Gelesen 37111 mal)

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Offline RR-E-ft

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Neue Aufsätze zu §§ 307, 315 BGB bei Energiepreisen !!
« Antwort #45 am: 10. Februar 2010, 13:04:47 »
Nur am Rande: Gegen BGH VIII ZR 36/06 wurde Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erhoben, welche ohne nähere Begründung abgewiesen wurde. Bei BGH VIII ZR 138/07 handelt es sich um eine Zurückverweisungs- Sache, so dass deshalb keine Beschwer verspüren konnte, etwaig das BVerfG anzurufen. Auswertung BGH VIII ZR 138/07 der anderen Art.

Offline bolli

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Neue Aufsätze zu §§ 307, 315 BGB bei Energiepreisen !!
« Antwort #46 am: 10. Februar 2010, 13:30:54 »
@Black
Sie verkennen wie auch schon andere vor Ihnen mal wieder, dass Herr Gutsche nicht den BGH an sich kritisiert sondern ganz speziell den VIII. Senat mit seinem Vorsitzenden Ball. Oder hat Ihr Verhalten vielleicht System ?  ;)

Er führt in dem Zusammenhang einige Dinge an, die durchaus zu denken geben (können). Ob dieses jeder will, ist mal noch eine zweite Sache. Wenn man aber eine Reihe von Sachverhalten in einem solchen Artikel präsentiert bekommt, ist dieses eine andere Sache als wenn man sich diese Fakten erst mühsam selbst zusammentragen muss. Dieses ist vielleicht weniger für Sie interessant, da Sie solche Dinge für Ihre Verfahren eh brauchen, aber für politische Mandatsträger oder andere Personen, die zwar für die Thematik entscheidungsrelevant sind, aber nicht die Zeit oder \"den Nerv\" haben, sich diese Fakten selbst zusammen zu suchen, erscheint die Zusammenstellung doch zumindest mal ein Ansatz, auf den man Aufbauen kann.

Die rechtlichen Schlussfolgerungen, die Herr Gutsche daraus gezogen bzw. unterstellt hat, sehe ich persönlich zwar auch nicht als beweisfähig an, zumal bei einem solchen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit schon ein 100% Beweis von mißbräulich gefällten Urteilen notwendig wäre, da ansonsten die Richterkollegen mit Sicherheit heulend \"dem Armen\" besipringen würden, selbst wenn sie seine Entscheidungen bisher möglicherweise nicht immer gebilligt haben. Aber man kann nicht immer alles haben.

Daher gilt Herrn Gutsche durchaus ein Dank. Übrigens kann ich Ihnen aus eigener Erfahrung versichern, dass auch der Status eines Juristen nicht automatisch dazu führt, dass entsprechende Artikel \"anerkannt\" werden. Wenn\'s nicht in die eigene Linie passt, lässt man das zitieren eben sein.

Offline RR-E-ft

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Offline uwes

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Neue Aufsätze zu §§ 307, 315 BGB bei Energiepreisen !!
« Antwort #48 am: 11. Februar 2010, 11:05:31 »
Zitat
Original von bolli
@Black
Sie verkennen wie auch schon andere vor Ihnen mal wieder, dass Herr Gutsche nicht den BGH an sich kritisiert sondern ganz speziell den VIII. Senat mit seinem Vorsitzenden Ball. Oder hat Ihr Verhalten vielleicht System ?  ;)

@alle

Es ist müßig und wenig zielführend, sich jetzt untereinander über die geäußerte Kritik an der Ausarbeitung von Herrn Gutsche zu zerreiben.

Ich denke, das ewige nein-doch-nein-doch - Spiel könnte man ansonsten lange durchhalten.
Vielleicht einigt man sich auf folgende Kommentierung:

Das Zusammentragen der Fakten und Rechtsprechung im Beitrag ist - gemessen an der Tatsache, dass sie von einem Nichtjuristen erstellt wurde - ordentlich, die Wahl der Worte in der PM unglücklich.

@RR-E-ft
Gut (re)agiert.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline tangocharly

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Neue Aufsätze zu §§ 307, 315 BGB bei Energiepreisen !!
« Antwort #49 am: 11. Februar 2010, 20:18:04 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Nur am Rande: Auswirkungen von BGH VIII ZR 138/07 beim Tarifkunden- Urteil des AG Paderborn, Urt. v. 14.01.10

Mir fällt auf (- und das Paderborner Urteil ist hier wieder eine lobenswerte Ausnahme -), dass die erstinstanzlichen Richter wie die Bluthunde auf die These vom \"Sockel\" stürzen, wenn es dagegen geht.
Wenn der Versorger schlicht vorträgt, dass er angeblich um 1 ct/kWh höhere Bezugskosten \"im Betrachtungszeitraum\" hatte und dagegen Abgabepreise nur um 0,9 ct/kWh im gleichen Zeitraum erhöht habe, dann wird nicht auf die Entscheidungen des VIII. Senats geguggt, ob diese nichtssagenden Behauptungen einen schlüssigen Billigkeitsvortrag darstellen.

Fazit: Niemand will gerne in Zahlen ersaufen
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Black

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Neue Aufsätze zu §§ 307, 315 BGB bei Energiepreisen !!
« Antwort #50 am: 12. Februar 2010, 11:07:17 »
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline tangocharly

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Neue Aufsätze zu §§ 307, 315 BGB bei Energiepreisen !!
« Antwort #51 am: 12. Februar 2010, 12:24:46 »
.... interessiert mich ggf. auch.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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Neue Aufsätze zu §§ 307, 315 BGB bei Energiepreisen !!
« Antwort #52 am: 12. Februar 2010, 12:30:39 »
Die Kenntnis von Berufungssumme und -frist setze ich voraus.
Von einem Rechtsmittelverzicht ist nichts bekannt geworden.
E.ON hat wohl in der örtlichen Presse bekundet, in Berufung gehen zu wollen.

Offline Lothar Gutsche

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Neue Aufsätze zu §§ 307, 315 BGB bei Energiepreisen !!
« Antwort #53 am: 17. August 2010, 20:58:22 »
am 14.1.2010 hatte ich bei Cleanstate die Kritik an der Preissockel-Theorie des BGH zu § 315 BGB veröffentlicht und am 4.2.2010 die Kritik am Kartellrechts-Verständnis des VIII. Zivilsenats. Der Verein Cleanstate hat daraufhin einige Instrumente zu nutzen versucht, die unser sogenannter Rechtsstaat zur Kontrolle der Rechtsprechung vorgesehen hat. Dabei ging der Verein von der Annahme aus, dass der VIII. Zivilsenat des BGH unter Vorsitz des Richters Wolfgang Ball das Recht im Sinne des § 339 StGB gebeugt hat. Als Instrumente wurden eine Strafanzeige, eine Dienstaufsichtsbeschwerde und der Aufruf zu einer Richteranklage verwendet.
 
Heute hat Cleanstate unter dem Titel „Nachgehakt - Kontrolle der Energiepreisrechtsprechung“ den gesamten Schriftwechsel zum BGH-Urteil VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 (Gaspreise der Stadtwerke Dinslaken in der Grundversorgung) online gestellt, siehe http://www.cleanstate.de/Cleanstate_Ueberblick_zu_Kontrolle_der_Energiepreisrechtsprechung.html. Dort kann nun jedermann nachvollziehen, wie Staatsanwaltschaften, Dienstaufsicht und Richteranklagen in Deutschland funktionieren. Ob wir jemals noch etwas vom Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hören werden, ist fraglich.

Von Frau Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger erwarten wir auf unsere Beschwerde vom 9.6.2010 nichts mehr. Mit ihrem Schreiben vom 22.4.2010 hat sie sich fachlich völlig disqualifiziert, wie unsere Stellungnahme vom 9.6.2010 zeigt. Auch persönlich hat mich Frau Leutheusser-Schnarrenberger enttäuscht, wie sie sich dem Thema „Abhängigkeiten der deutschen Justiz“ stellt. Als einfache FDP-Bundestagsabgeordnete und Vertreterin Deutschlands befürwortete sie noch am 30.9.2009 eine Resolution des Europarates, die deutschen Richtern und Staatsanwälten mehr Unabhängigkeit verschafft. Kaum ist sie als Ministerin im Amt, verweigert sie sich den längst erforderlichen Reformen. Details sind in dem neuen Artikel auf der Homepage von Cleanstate unter http://www.cleanstate.de/Abhaengigkeiten_der_deutschen_justiz.html ebenfalls seit heute abrufbar.

Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche
E-Mail: Lothar.Gutsche@arcor.de

Offline RR-E-ft

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Neue Aufsätze zu §§ 307, 315 BGB bei Energiepreisen !!
« Antwort #54 am: 17. August 2010, 22:07:25 »
Wenn man die in Art. 97 GG verfassungsrechtlich verankerte richterliche Unabhängigkeit ernst nimmt, wird man erkennen, dass es nicht Aufgabe von Dienstaufsichtsbeschwerden oder Strafanzeigen sein kann, (wissenschaftlich) umstrittene Entscheidungen zum Anlass zu nehmen, von Seiten des Staates auf die Richterschaft einzuwirken, um deren Spruchpraxis zu beeinflussen.

Rechtsbeugung wird gern behauptet, nur findet sich eben kein Anhalt für eine solche.

Wenn der Präsident des Bundesgerichtshofes - ein ausgewiesener Strafrechtler - sich für eine Antwort auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde gar die Verfahrensakten beigezogen hatte und dabei keinen Anhalt für eine Rechtsbeugung  gefunden hatte, dann kommt dem doch wohl einige Bedeutung zu. Und natürlich wäre mit der richterlichen Unabhängigkeit erst recht unvereinbar, wenn etwa die Bundesjustizministerin Einfluss auf die Entscheidungspraxis oberster Bundesgerichte nähme.

Man kann Gerichtsentescheidungen - auch oberster Bundesrichter-  für falsch halten und sie können auch falsch sein. Deshalb handelt es sich bei Gerichtsentscheidungen, die auf fehlerhafter Rechtsanwendung gründen, noch lange nicht um Rechtsbeugung. Für Rechtsbeugung müssen zur fehlerhaften Rechtsanwendung besondere Elemente hinzutreten, die jedoch nicht ersichtlich sind und für die sich - bei nüchterner Betrachtung  - auch keine Anhaltspunkte finden lassen.

Offline Lothar Gutsche

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Neue Aufsätze zu §§ 307, 315 BGB bei Energiepreisen !!
« Antwort #55 am: 17. August 2010, 23:17:30 »
@ RR-E-ft

Herr Professor Dr. Klaus Tolksdorf, der Präsident des BGH, ist ein viel beschäftigter Mann. Deshalb hat ein gewisser Herr Wunsch die ablehnenden Bescheide vom 24.2.2010 und 17.3.2010 bearbeitet, wie dem Briefkopf zu entnehmen ist. Ob jemand die Verfahrensakten beigezogen hat und ob sich Herr Professor Tolksdorf überhaupt selbst mit der Sache inhaltlich befassst hat, weiß ich nicht. Immerhin tragen die beiden Bescheide seine Unterschrift.

Was für \"besondere Elemente\" müssen denn nach Ihrer Auffassung zur fehlerhaften Rechtsanwendung hinzutreten, damit Rechtsbeugung vorliegt? Nach meinem Verständnis des Gesetzeswortlauts und nach meinen Gesprächen mit dem leider inzwischen verstorbenen Rechtsbeugungs-Pabst Prof. Günter Spendel ist es der bedingte Vorsatz. Für den bedingten Vorsatz sprechen im vorliegenden Fall die folgenden Punkte:

  • Das Urteil VIII ZR 138/07 bildet mit den Leitsatz-Entscheidungen VIII ZR 144/06 vom 28.3.2007 und VIII ZR 36/06 vom 13.6.2007 eine „Urteils-Trilogie“. Mit dieser Urteils-Trilogie verfolgte der VIII. Zivilsenat von Anfang an das Ziel, die Preissockel-Theorie zu begründen, vgl. Kapitel 1 der gleichnamigen Kritikschrift vom 14.1.2010.
  • Der Wille des Gesetzgebers, mit dem erst am 18.12.2007 in Kraft getretenen § 29 GWB die Energieverbraucher stärker vor Preismissbrauch zu schützen, wird bewusst vom VIII. Zivilsenat unter Vorsitz von Richter Wolfgang Ball uminterpretiert. Durch einen willkürlichen Analogieschluss entwickelt der VIII. Zivilsenat das Gesetz in unzulässiger Weise fort. Tatsächlich wird dieser Analogieschluss keineswegs durch die Entscheidung „BVerfG 82, 6, 12 f.“ des Bundesverfassungsgerichts legitimiert, wie die Urteilsgründe vom 19.11.2008 glauben machen wollen, vgl. im Detail Abschnitt 2.3.2 der Kritik am Kartellrechts-Verständnis vom 4.2.2010.
  • Das Ergebnis des Urteils VIII ZR 138/07, besonders sein 1. Leitsatz, ist mit Wortlaut und Zweck der betroffenen Gesetze nicht vereinbar, d. h. weder mit § 315 BGB noch mit dem gesamten Kartellrecht. Das belegen Kapitel 3 des Preissockel-Papiers vom 14.1.2010 und Abschnitt 2.4 der Kritik am Kartellrechts-Verständnis vom 4.2.2010.
  • Der VIII. Zivilsenat verursacht mit seiner Willkür-Rechtsprechung logische Widersprüche im Billigkeitsbegriff, wie Kapitel 4 der Kritikschrift zur Preissockel-Theorie zeigt.
  • Sowohl mit der Preissockel-Theorie als auch mit seinem Kartellrechts-Verständnis missachtet der VIII. Zivilsenat seine eigene Rechtsprechung und vor allem die Rechtsprechung der übrigen BGH-Senate. Eine Abgrenzung von der gegensätzlichen Rechtsauffassung der anderen BGH-Senate gelingt dem VIII. Zivilsenat nur durch eine „Sachverhaltsquetsche“, vgl. Abschnitt 2.2.1 der Kritikschrift zur Preissockel-Theorie.
Die Bundesjustizministerin übt die Dienstaufsicht über den BGH-Präsidenten aus. Im Fall von Rechtsbeugung können richterliche Entscheidungen im Rahmen der Dienstaufsicht auch inhaltlich überprüft werden. Insofern wäre die Bundesjustizministerin sehr wohl befugt, in dem Zusammenhang \"die Entscheidungspraxis oberster Bundesgerichte\" zu kontrollieren. Von \"Beeinflussung\" möchte ich da nicht sprechen, wie Sie es tun.

Des weiteren hat die derzeit amtierende Bundesjustizministerin auch noch ein Bundestagsmandat und kann im Deutschen Bundestag eine Abstimmung über eine sogenannte Richteranklage nach Art. 98 Abs. 2 des Grundgesetzes beantragen. Auch insoweit unterliegt jedes höchstrichterliche Urteil einer besonderen demokratischen Kontrolle.

Ihre Formulierung \"nüchtern betrachtet\" gefällt mir nicht. Wer die Gesetzesbegründung zu § 29 GWB tatsächlich gelesen hat und dann den 1. Leitsatz wie auch die Urteilsbegründung des VIII. Zivilsenats in der Entscheidung VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 damit vergleicht, der wird erkennen, dass der VIII. Zivilsenat unter Vorsitz von Richter Wolfgang Ball den Willen des Gesetzgebers in sein Gegenteil verkehrt hat. Ihre \"nüchterne Betrachtung\" erweckt bei mir den Eindruck, als ob für Sie nicht sein kann, was nicht sein darf.

Aber ich habe kein Problem damit, dass wir in der Frage keine Einigung finden werden. Denn auch für mich enden die Bemühungen, das BGH-Urteil des VIII. Zivilsenats vom 19.11.2008 strafrechtlich zu verfolgen. In meinem eigenen Zivilstreit mit den Stadtwerken Würzburg weiche ich dem VIII. Zivilsenat sowohl im Gerichtszug als auch in seiner Rechtsprechung einfach aus.

Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de

Offline tangocharly

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« Antwort #56 am: 18. August 2010, 10:05:26 »
Sie haben möglicherweise vergessen, sich auch noch bei diesem Herrn (Oettinger) zu beschweren   8)
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Offline tangocharly

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« Antwort #57 am: 20. August 2010, 14:20:20 »
In einer Welt, in der unterversorgte paternoster-Politiker um ihre nackte Existenz zu kämpfen haben, wie Gerhard Schröder bei Gazprom, Walter Döring bei Windreich AG, Rezzo Schlauch bei Goldgas, Joschka Fischer bei nabucco zusammen mit RWE und OMV, kommt doch immer wieder Freude auf ....
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