@ RR-E-ft
Herr Professor Dr. Klaus Tolksdorf, der Präsident des BGH, ist ein viel beschäftigter Mann. Deshalb hat ein gewisser Herr Wunsch die ablehnenden Bescheide vom
24.2.2010 und
17.3.2010 bearbeitet, wie dem Briefkopf zu entnehmen ist. Ob jemand die Verfahrensakten beigezogen hat und ob sich Herr Professor Tolksdorf überhaupt selbst mit der Sache inhaltlich befassst hat, weiß ich nicht. Immerhin tragen die beiden Bescheide seine Unterschrift.
Was für \"
besondere Elemente\" müssen denn nach Ihrer Auffassung zur fehlerhaften Rechtsanwendung hinzutreten, damit Rechtsbeugung vorliegt? Nach meinem Verständnis des Gesetzeswortlauts und nach meinen Gesprächen mit dem leider inzwischen verstorbenen Rechtsbeugungs-Pabst Prof.
Günter Spendel ist es der bedingte Vorsatz. Für den bedingten Vorsatz sprechen im vorliegenden Fall die folgenden Punkte:
- Das Urteil VIII ZR 138/07 bildet mit den Leitsatz-Entscheidungen VIII ZR 144/06 vom 28.3.2007 und VIII ZR 36/06 vom 13.6.2007 eine „Urteils-Trilogie“. Mit dieser Urteils-Trilogie verfolgte der VIII. Zivilsenat von Anfang an das Ziel, die Preissockel-Theorie zu begründen, vgl. Kapitel 1 der gleichnamigen Kritikschrift vom 14.1.2010.
- Der Wille des Gesetzgebers, mit dem erst am 18.12.2007 in Kraft getretenen § 29 GWB die Energieverbraucher stärker vor Preismissbrauch zu schützen, wird bewusst vom VIII. Zivilsenat unter Vorsitz von Richter Wolfgang Ball uminterpretiert. Durch einen willkürlichen Analogieschluss entwickelt der VIII. Zivilsenat das Gesetz in unzulässiger Weise fort. Tatsächlich wird dieser Analogieschluss keineswegs durch die Entscheidung „BVerfG 82, 6, 12 f.“ des Bundesverfassungsgerichts legitimiert, wie die Urteilsgründe vom 19.11.2008 glauben machen wollen, vgl. im Detail Abschnitt 2.3.2 der Kritik am Kartellrechts-Verständnis vom 4.2.2010.
- Das Ergebnis des Urteils VIII ZR 138/07, besonders sein 1. Leitsatz, ist mit Wortlaut und Zweck der betroffenen Gesetze nicht vereinbar, d. h. weder mit § 315 BGB noch mit dem gesamten Kartellrecht. Das belegen Kapitel 3 des Preissockel-Papiers vom 14.1.2010 und Abschnitt 2.4 der Kritik am Kartellrechts-Verständnis vom 4.2.2010.
- Der VIII. Zivilsenat verursacht mit seiner Willkür-Rechtsprechung logische Widersprüche im Billigkeitsbegriff, wie Kapitel 4 der Kritikschrift zur Preissockel-Theorie zeigt.
- Sowohl mit der Preissockel-Theorie als auch mit seinem Kartellrechts-Verständnis missachtet der VIII. Zivilsenat seine eigene Rechtsprechung und vor allem die Rechtsprechung der übrigen BGH-Senate. Eine Abgrenzung von der gegensätzlichen Rechtsauffassung der anderen BGH-Senate gelingt dem VIII. Zivilsenat nur durch eine „Sachverhaltsquetsche“, vgl. Abschnitt 2.2.1 der Kritikschrift zur Preissockel-Theorie.
Die Bundesjustizministerin übt die Dienstaufsicht über den BGH-Präsidenten aus. Im Fall von Rechtsbeugung können richterliche Entscheidungen im Rahmen der Dienstaufsicht auch inhaltlich überprüft werden. Insofern wäre die Bundesjustizministerin sehr wohl befugt, in dem Zusammenhang \"
die Entscheidungspraxis oberster Bundesgerichte\" zu kontrollieren. Von \"Beeinflussung\" möchte ich da nicht sprechen, wie Sie es tun.
Des weiteren hat die derzeit amtierende Bundesjustizministerin auch noch ein Bundestagsmandat und kann im Deutschen Bundestag eine Abstimmung über eine sogenannte Richteranklage nach
Art. 98 Abs. 2 des Grundgesetzes beantragen. Auch insoweit unterliegt jedes höchstrichterliche Urteil einer besonderen demokratischen Kontrolle.
Ihre Formulierung \"
nüchtern betrachtet\" gefällt mir nicht. Wer die Gesetzesbegründung zu § 29 GWB tatsächlich gelesen hat und dann den 1. Leitsatz wie auch die Urteilsbegründung des VIII. Zivilsenats in der Entscheidung VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 damit vergleicht, der wird erkennen, dass der VIII. Zivilsenat unter Vorsitz von Richter Wolfgang Ball den Willen des Gesetzgebers in sein Gegenteil verkehrt hat. Ihre \"
nüchterne Betrachtung\" erweckt bei mir den Eindruck, als ob für Sie nicht sein kann, was nicht sein darf.
Aber ich habe kein Problem damit, dass wir in der Frage keine Einigung finden werden. Denn auch für mich enden die Bemühungen, das BGH-Urteil des VIII. Zivilsenats vom 19.11.2008 strafrechtlich zu verfolgen. In meinem eigenen Zivilstreit mit den Stadtwerken Würzburg weiche ich dem VIII. Zivilsenat sowohl im Gerichtszug als auch in seiner Rechtsprechung einfach aus.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de