Denn wenn jemand empfiehlt, einfach die Abschläge nicht mehr zu zahlen und gegen ein imaginäres Guthaben aufzurechnen, so ist dies sicherlich grob fahrlässig.
Wie kommen Sie darauf? Was meinen Sie mit "imaginäres Guthaben"?
Der Versorger bei fehlendem Eingang der Abschlagszahlungen sogar berechtigt, eine Meldung an die Schufa abzugeben, was letztendlich in einem Eintrag enden kann und dann war´s das dann mit dem möglichen Abschluss neuer Verträge.
Das ist so natürlich nicht richtig. Seit dem 1. April 2010 ist die Datenübermittlung in § 28a BDSG geregelt. Danach dürfen personenbezogene Daten über eine Forderung nur übermittelt werden, wenn die Forderung durch Urteil festgestellt ist oder ein Vollstreckungstitel gem § 794 ZPO vorliegt, die Forderung unbestritten in der Insolvenztabelle festgestellt ist, der Schuldner die Forderung ausdrücklich anerkannt hat oder wenn der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde, zwischen der ersten Mahnung und der Meldung an die Schufa mindestens vier Wochen liegen, die Übermittlung der Daten an die Schufa rechtzeitig angedroht wurde
und der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat oder das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat. (Hervorhebung von mir)
Grundvoraussetzung ist in allen Fällen, dass geschuldete Leistung
trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten
erforderlich ist
Sie werden schnell erkennen, dass man es selbst in der Hand hat, eine Eintragung zu verhindern. Bestreiten der Forderung reicht. Meist hapert es schon an der Fälligkeit, wenn beispielweise der Tarifkunde die Billigkeit einer Preiserhöhung in Abrede stellt und die etwaige Preiserhöhung erst mit der Rechtskraft eines die Billigkeit bejahenden Urteils fällig wird.