Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Stadtwerke München  (Gelesen 325086 mal)

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Offline RR-E-ft

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Stadtwerke München
« Antwort #285 am: 16. August 2006, 14:34:40 »
@kplaczek

Es ist vollkommen untunlich, über Korrespondenz, die man mit seinem eigenen Anwalt führt, in einem öffentlichen Forum zu berichten, in welchem auch der zukünftige Prozessgegner mitliest.

Dies gilt auch für Zeitrahmen aus Gründen, die ich hier nicht vertiefen möchte.

Haben Sie irgendwo im Netz schon gelesen, wie sich die SWM mit ihren Anwälten in einem erwarteten Prozess aufstellen wird?

Wenn nicht, fragen Sie sich einfach, warum das wohl so ist.

Dass die genannte kritische Bemerkung zum Gutachten wohl in dem Verfahren eine Rolle spielen kann und deshalb - in Ihrem ureigensten Interesse - auch nicht ins Netz gestellt wird, sollte ggf. auch klar sein.

Wenn man klagen und im juristischen Sinne einen Angriff führen möchte, dann sollte man den anderen darauf gespannt warten lassen.

Man kann vielleicht froh sein, dass Sie keinen Klageentwurf bekommen haben, um diesen hier auch noch online zu stellen mit dem Hinweis auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung.  

Es ist ja auch sonst nichts aus der Geschichte bekannt, dass ein Angriff um so erfolgreicher gewesen wäre, je detaillierter und länger er zuvor angekündigt war. :oops:

@Claus

Man kann immer weiter gegenseitig Argumente austauschen, muss es jedoch nicht.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Claus

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Stadtwerke München
« Antwort #286 am: 16. August 2006, 20:12:52 »
@Thomas Fricke
Danke für diese Information.
Kurz und klar.
Es ist immer wieder aufschlußreich, Ihre Schreiben zu lesen.
An dieser Stelle einmal ein DANKE für Ihre Mühe!!
Claus

Offline elad

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Stadtwerke München
« Antwort #287 am: 19. August 2006, 13:49:25 »
Hallo allerseits!

Ich habe heute wieder eine Mahnung der SWM bekommen.

Man muss sich allerdings fragen, wer diese Mahnungen schreibt und ob die rechte Hand weiß, was die linke tut.

Meine Mahnung bezieht sich auf zwei Monate, im Juni ist eine ausstehende Summe genannt, die ich absolut nicht nachvollziehen kann und für den Juli mahnen sie jetzt die komplett ausstehende Abschlagszahlung an, obwohl ich ca. 2/3 davon regelmäßig zahle. (Auf diesen Wert komme ich, wenn ich den Preis entsprechend nach Stand Sept. 04 bei gleichbleibendem Verbrauch zugrundelege.)

Von früheren ausstehenden Beträgen ist gar nicht mehr die Rede, obwohl ich ja schon im April meine Jahresrechnung vom Februar zurückgeholt und gekürzt hatte. Dafür sind jetzt zweimal Mahngebühren drauf.

Da fragt man sich schon...

Viele Grüße
elad

PS Ich nehme auch an der Sammelklage teil und habe alles unserem RA übergeben.

Offline no_limitz

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Stadtwerke München
« Antwort #288 am: 21. August 2006, 17:02:08 »
@ Claus: Habe auch so ein Schreiben erhalten

Hallo Zusammen,
ich bin erst seit 1.1.2006 Gaskunde bei den SWM. Bei meiner Anmeldung bei den SWM im Januar habe ich mir die derzeitige Preisliste und die Geschäftsbedingungen AVBGasV schriftlich zukommen lassen. Soweit so gut.

Von der Gaspreiserhöhung zum 1.4.06 habe ich jedoch keine schriftliche Information der SWM erhalten.
All meine Abschlagszahlungen habe ich jedoch von Begin an nur unter Vorbehalt bezahlt, um auf Nummer sicher zu gehen.

Nun habe ich die Jahresabrechnung erhalten. Auf dieser war dann natürlich die Gaspreiserhöhung zu finden. Ausserdem wurde mit meine Abschlagszahlung um fast 50% erhöht.

Ich habe dann Einspruch auf die Jahresrechnung eingelegt. Zum einen gegen die Gaspreiserhöhung, da ich in den AVBGasV keine Preiserhöhungsklausel vorgefunden habe (Eine Preiserhöhung ist nur möglich, wenn dies vertraglich geregelt ist [Stimmt diese Aussage ?]).

Zum anderen gegen den zu hohen Abschlag. Ich habe den Abschlag selbst mit der Gewichtungtabelle nachgerechnet (mit dem alten Gaspreis) und habe einen wesentlich kleineren Betrag erhalten.

Als Reaktion erhielt ich ein Schreiben mit den 2 Deloitte Gutachten und folgendem Inhal des Begleitschreibens:

Seite_1
Seite_2
Seite_3

Muss und wie kann ich nun auf dieses Schreiben reagieren?

Gruss
No_limitz

Offline Elch

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Stadtwerke München
« Antwort #289 am: 22. August 2006, 07:04:05 »
@ no_limitz
@ Claus

lesen Sie bitte die vielen Seiten vorher im Forum. Jeder "Verweigerer" hat dieses "Gutachten" bekommen.
Aus meiner und der Sicht vieler anderer ist das Gutachten höchst zweifelhaft. Ich diesem Zusammenhang seinen nur mal die Netzentgelte sowie der Gasbezug von einem verbundenen Unternehmen (die Bayerngas gehörte 2005 noch zu 50% den Stadtwerken, jetzt nur noch zu 40%) genannt

Elch

Offline energienetz

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Stadtwerke München
« Antwort #290 am: 24. August 2006, 19:08:52 »
zu Ihrer Information teile ich Ihnen Folgendes mit :

Im September 2005 habe ich der Gaspreiserhöhung durch die SWM widersprochen, die Abschlagzahlungen für Gas um die vorge- nommene Erhöhung gekürzt, und um
eine fiktive Erhöhung von 2% erhöht - unter Vorbehalt - gezahlt. Ebenso bin ich bei der Jahresrechnung im Mai 2006 sowie bei den neuen Abschlagzahlungen
für 2006 verfahren.
Am 21.08.2006 wurde mir nun die Klage der SWM zugestellt. Eingeklagt wird nicht nur der "rückständige" Betrag in Höhe von insgesamt € 650,00; gleichzeitig
wurde Feststellungsklage erhoben mit der Begründung, daß die Gefahr bestehe, daß ich die gesamten gezahlten Beträge ( auch für Strom, Wasser undAb- wasser,
gegen die ich gar keinen Widerspruch eingelegt habe ! ) zurückverlange. Dadurch ergibt sich ein Streitwert von zusätzlich € 8.216,00 und die Zuständigkeit
des Landgerichts München ! Mit dieser Vorgehensweise sollen Protestierer in Angst versetzt werden ( in meinem Fall mit Erfolg ), und potentielle künftige
Protestierer davon abgehalten werden.

Mit freundlichen Grüßen

Übrigens: Die SWM sind heute vom Bund der Energieverbraucher wegen unzulässiger Preisgleitklauseln abgemahnt worden. Sollten sich die Stadtwerke weigern, die Unterlassungserklärung abzugeben, erheben wir Klage vor dem Landgericht gegen die SWM.

Offline RR-E-ft

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Stadtwerke München
« Antwort #291 am: 24. August 2006, 19:32:42 »
@energienetz

Wie lautet der Feststellungsantrag genau?

Für einen solchen fehlt wohl allein deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kunde, der bereits gezahlte Entgelte wegen Unbilligkeit tatsächlich zurückfordern wollte, in jedem Falle  eine entsprechende Rückzahlungsklage erheben müsste, weil er schon nicht aufrechnen darf.


Es steht eigentlich nicht zu erwarten, dass der Versorger die Feststellung zur Entscheidung des Gerichts gestellt hat, dass seine Strom-, Gas- und Wasserpreise wie auch Gaspreise der Billigkeit entsprechen, wofür er insbesondere auch nach der Rechtsprechung des OLG München (NJW-RR 1999, 421) seine jeweiligen Kalkulationen nachvollziehbar und prüffähig  offen zu legen hätte (KG Berlin, WuM 2005, 257).

Keinesfalls sollte der dann unzulässige Feststellungsantrag etwa aus Angst "sofort anerkannt" werden.

Vielmehr ist aufzuzeigen, dass über einen solchen Feststellungsantrag - so er zulässig wäre - nur nach Offenlegung der Kalkulationen entschieden werden kann.

Entsprechendes Bestreiten nicht vergessen.

Kleines Schmankerl:

Der Versorger müsste wohl zum Vortrag gebracht haben, dass seine Strompreise überhaupt als einseitig bestimmte Entgelte der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterfallen.

Sonst wäre der Feststellungsantrag insoweit auch schon nicht schlüssig.

Soweit bekannt, gibt es bisher nur ein einziges Verfahren vor einem Landgericht, wo es im Rahmen einer Zahlungsklage des Versorgers um die Billigkeit der Strom- und Gaspreise sowie der Wasserentgelte geht, nachdem der beklagte Verbraucher insgesamt die Unbilligkeit aller einseitig bestimmten Preise für Strom, Gas und Wasser  gerügt hatte.

Freiwillig hat sich bisher noch kein Versorger in diese Position begeben.

Dass die Sache nun erstinstanzlich beim Landgericht ist, ist nicht von Nachteil.

Durch so einen Mumpitz braucht sich kein Verbraucher einschüchtern lassen:

Niemand ist davor gefeit, dass er von einem anderen etwa auf Zahlung von 2 Mio. oder 2 Mrd EUR verklagt wird.

Davon darf man sich nicht schrecken lassen.

Ob die Klage zulässig und begründet ist, also Aussicht auf Erfolg hat, steht auf einem anderen Blatt.


(Waren die Gaspreise der SWM und deren Geschäftsgebaren im Gasbereich doch schon mehrfach Gegenstand von Verfahren der Kartellbehörden, die auch den BGH beschäftigten, könnte man sogar daran denken, sich als Beklagter neben der Unbilligkeit auch auf die Kartellrechtswidrigkeit der Preise für Strom, Gas und Wasser zu berufen, so dass die Kartellbehörden zu dem Verfahren beizuladen sind und Stellungnahmen abgeben können. Dann könnte es heiter werden.)

Ggf. könnten Verbraucherverbände Deckung geben, um das Verfahren vor dem LG München einmal in allen Facetten durchzuspielen.

Natürlich kann man ohne eine Widerklage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Preiserhöhungen - auch in die Zukunft gerichtet und damit nach der Rechtsprechung des BGH nicht deckungsgleich- nicht ausschließen, dass der Versorger seine Klage wieder zurücknimmt.

Auch das gab es ja schon.

Einmal im Ring muss man den Versorger also dort halten und stellen.

Man sollte also auch eine Widerklage gestützt auf §§ 307, 315 BGB - jedoch nicht auf § 19 GWB - in Erwägung ziehen.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline RR-E-ft

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Stadtwerke München
« Antwort #292 am: 25. August 2006, 20:08:18 »
In neueren Klageschriften taucht neben der Zahlungsklage der folgende Feststellungsantrag auf:

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber den Zahlungsansprüchen der Klägerin aus Elektrizitäts-, Erdgas- und Wasserlieferungen kein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht.


Für einen solchen Antrag dürfte regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.

Er könnte sich allenfalls auf bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht endabgerechnete Abschlagsforderungen beziehen, für die jedoch wohl auch eine Zahlungsklage möglich ist.

Feststellungsklage ist gegenüber Leistungsklage subsidiär.

Nach dem Unbilligkeitseinwand bedarf der Kunde streng genommen schon keines Leisterungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts, weil schon die Forderung des EVU bis auf weiteres nicht fällig ist.

Eines Zuürückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechts bedarf es jedoch nur gegenüber fälligen Forderungen.....


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline HannesW

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Stadtwerke München
« Antwort #293 am: 31. August 2006, 21:58:20 »
Grüß Euch,
beim Prüfen der Jahresabrechnung tut es gut, zu wissen, bis zu welchem Zeitpunkt welche SWM-Tarife galten.

Ich stelle die Tarife hier zusammen, ausgehend von den Angaben, die die SWM seinerzeits auf ihrer Website hatten. Werte jeweils ohne/mit Mehrwertsteuer. Die Angaben beziehen sich auf den "Vollversorgungstarif II!

Achtung! Lediglich beim pro-kWh-Preis, gültig ab 1. Januar 2006, bin ich mir nicht sicher, ob er so stimmt. Wer kennt die Werte?

Ab 1. Oktober 2004
3,68/4,27 ct. (pro kWh) - 37,89/43,95 ct. (pro m³) - 16,00/18,56 Euro (Grundpreis)
                  
Ab 1. Juli 2005
4,27/4,95 ct. (pro kWh) - 43,97/51,01 ct. (pro m³), 16,00/18,56 Euro (Grundpreis)
                  
Ab 1. Januar 2006
??4,71/5,39 ct.?? (pro KWh) - 48,5/56,26 ct. (pro m³) - 16,00/18,56 Euro (Grundpreis)
                  
Ab 1. April 2006
4,93/5,72 ct. (pro KWh) - 50,77/58,89 cm (pro m³) - 16,00/18,56 Euro (Grundpreis)

Offline no_limitz

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Stadtwerke München
« Antwort #294 am: 07. September 2006, 13:43:17 »
Hallo HannesW,

gute Auflistung.
Haben Sie auch noch die Daten für den "Vollversorgungstarif I", wäre klasse.

Danke.

Gruss
no_limitz

Offline chrisgruen

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Stadtwerke München
« Antwort #295 am: 09. September 2006, 12:58:50 »
Anhand meiner Jahresrechnungen kann ich folgenede Preise für den Vollversorgungstarif I rauslesen:

25.6.04-30.9.04:     38,75/44,95  ct/m3  (netto/brutto)
1.10.04-30.6.05:     41,84/48,53
1.7.05-31.12.05:     47,92/55,59
1.1.06-31.3.06:       52,45/60,84
seit 1.4.06:             54,72/63,48

Ganz schön happig, was?

Grundpreis war immer 8//9,28 EUR pro Monat


Gruß, Christian

Offline Mona

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Stadtwerke München
« Antwort #296 am: 10. September 2006, 22:27:11 »
@ all

Wollte euch mal wieder über meine aktuellen Erfahrunge mit der SWM aufklären. Die Jahresendabrechnung war ja bei mir im Mai. Naja, daraufhin bekam ich dann nochmal eine Mahnung, da ich ja "Ihren" vollständigen Betrag nicht bezahlt habe.

Jetzt hab ich nach langer Stille wieder eine Mahnung bekommen. Jedoch ist der Betrag von der Jahresendabrechnung nicht aufgeführt. Wobei ich bei denen Ihrer Abrechnung immer noch nicht ganz durchsteige, vermutlich, weil die ganzen Mahnkosten immer und immer wieder aufaddiert werden. Aber ein Schreiben von mir an die ist schon unterwegs...

Im übrigen habe ich beim Stöbern im Internet ein neues Urteil endeckt:
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/Service/Container_Urteilssammlung/site__1875/


Urteil Amtsgericht Leipzig vom 29.08.2006

Demnach hat die SWM sehr schelchte Karten.

Gruß Mona

Offline Elch

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Stadtwerke München
« Antwort #297 am: 27. September 2006, 06:59:54 »
In der heutigen Süddeutschen Zeitung kündigt Herr Mühldorfer in einem Interview eine Erhöhung um "rund 4 Prozent" auf Grund der gestiegenen Bezugskosten an.....

Offline no_limitz

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Stadtwerke München
« Antwort #298 am: 27. September 2006, 09:34:20 »

Offline Claus

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Stadtwerke München
« Antwort #299 am: 27. September 2006, 11:14:41 »
gibt es Informationen über den Stand der Dinge?
Herr Mühlhäuser sagt in dem SZ-Bericht vom 27.09.2006, die Stadtwerke hätten eine Reihe von Klagen gegen Kunden erhoben, die ihre Gasrechnung eigenmächtig gekürzt haben.
Hat jemand eine solche Klage erhalten?
 
Claus

 

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