Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Stadtwerke München  (Gelesen 325105 mal)

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Offline Cremer

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Stadtwerke München
« Antwort #255 am: 03. Juli 2006, 17:44:39 »
@Christian Guhl,

war bei mir auch so. Hatte ich gerügt, Korrektur kam, allerdings immernoch inkl. Mahngebühren.

Macht weiter nichts, da ich meine Rechnung den SW KH geschickt habe und danach abgerechnet habe.
MFG
Gerd Cremer
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Offline h

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Stadtwerke München
« Antwort #256 am: 05. Juli 2006, 18:30:45 »
Hallo zusammen,

also ich habe jetzt einen Gerichtlichen Mahnbescheid der SWM bekommen. Werde den Forderungen in den nächsten tagen wiedersprechen.

Habe mir die letzten Beiträge durchgelesen und denke das müsste wohl die richtige reaktion sein, oder habe ich da was falsch verstanden.

Noch eine Frage. hab es jetzt gerade nicht mehr gefunden. Muss ich jeder einzelnen Preiserhöhung extra wiedersprechen? oder reicht es einmal und danach sollte es ja logisch sein?

Gruß
   Hans

Offline Cremer

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Stadtwerke München
« Antwort #257 am: 05. Juli 2006, 18:39:49 »
@h,

Sie sind auch hier neu.

Bitte informieren Sie sich in den Foren auf dern letzten vier Wochen. Ist viel Arbeit, gibt aber viele Antworten auf Fragen, auch auf eine solche.

Nutzen Sie die Suchfunktion

Konkret:
Man sollte auf jede Preiserhöhung grundsätzlich Widerspruch einlegen, gene die Preissteiegerung, gegen die Preishöhe an sich und gegen das vermeintliche Recht der einseitigen Preisbestimmung
MFG
Gerd Cremer
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Offline hollmoor

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Stadtwerke München
« Antwort #258 am: 05. Juli 2006, 18:54:13 »
Herr Fricke hat grad heute ein dementsprechendes Schreiben vorgeschlagen und hier eingestellt:http://www.vzth.de/files/stories/276/Energiepreis-Widerspruch%20.pdf
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline RR-E-ft

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Stadtwerke München
« Antwort #259 am: 05. Juli 2006, 20:29:04 »
@h,

Es hört sich fast so an, als hätten Sie bisher den Preisen nicht widersprochen und einen Mahnbescheid erhalten.

Dann wären die Forderungen noch verbindlich, noch fällig und noch geschuldet.

Man sollte gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen und bereits auf diesem vermerken:

"Ich bestreite den Anspruch insgesamt,  rüge die geforderten Entgelte insgesamt als unbillig im Sinne von § 315 III 2 BGB (BGH NJW 2003, 3131; BGH NJW 2005, 2919; BGH NJW 2006, 1667, 1670), berufe mich auf die Unverbindlichkeit und fordere den Nachweis der Erforderlichkeit und Angemessenheit durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung der Kalkulation (BGH NJW-RR 1992, 183).".

Das geht auch noch, wenn man schon verklagt wurde, gleich zu Beginn.

Dann gibt es keine verbindliche und fällige Forderung mehr, bis der entsprechende Nachweis erbracht ist (BGHZ 41, 279).

Mal sehen, ob der Versorger den Streit dann noch weiter  führen möchte.

Sollte eine Anspruchsbegründung noch kommen, unbedingt Anwalt einschalten!


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline h

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Stadtwerke München
« Antwort #260 am: 07. Juli 2006, 15:48:44 »
@ RR-E-ft

habe der Gaspreiserhöhung im Jannuar 06 mit hinweis auf §315 Abs. 3 Satz 2 widersprochen.
Meine Frage bezog sich auf die zwischenzeitlichen Erhöhungen.

Damit dürfte die Forderung ja nicht mehr berechtigt sein (und damit auch nicht mahnbar). Ich denke man kann doch eigentlich nichts falsch machen wenn man dem Mahnbescheid wiederspricht.

Gruß

  H

Offline RR-E-ft

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Stadtwerke München
« Antwort #261 am: 07. Juli 2006, 17:55:09 »
@h

Wenn man keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, ergeht ein Vollstreckungsbescheid, mit dem dann die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann....

Offline chrisgruen

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Stadtwerke München
« Antwort #262 am: 13. Juli 2006, 23:08:16 »
Hallo an alle,

weiß jemand den Stand der Dinge über die im Schreiben von Herrn Mühlhäuser vom 10.5.2006 angekündigten Mahnverfahren? Angeblich hätten ja zwei Kunden nach Einleitung des Mahnverfahrens gezahlt, weswegen eine gerichtliche Klärung nicht herbeigeführt werden konnte und deswegen 50 gerichtliche Mashnverfahren eingeleitet (das Schreiben ist wohl bekannt?).
Und wie steht\'s eigentlich mit der angekündigten Sammelklage in München?

Gruß, Christian

Offline kplaczek

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Stadtwerke München
« Antwort #263 am: 13. Juli 2006, 23:12:29 »
Hallo,
Herr Mühlhäuser hat mir in seinem Brief ebenfalls bei weiterer Weigerung das gerichtliche Mahnverfahren angedroht. Bisher ist aber nichts geschehen.

Offline 007

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Stadtwerke München
« Antwort #264 am: 15. Juli 2006, 10:32:46 »
Hallo.
Das Schreiben vom 10.05.06 habe ich ebenfalls erhalten.
Passiert ist bisher nichts.
Vor einigen Tagen kam vom Leiter Servicecenter erneut ein Brief mit dem üblichen blabla... mit Bezug auf Beschluss LG München I vom 09.06.2006, der angeblichen Rechtmäßigkeit der Sperrandrohung, der angeblich bewiesenen Billigkeit der Gaspreise etc. Letzter Satz: "Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir auf unseren berechtigten Forderungen Ihnen gegenüber bestehen und diese auch gerichtlich durchzusetzen werden."

Ich lasse es auf mich zukommen, denn die Billegkeit der Preiserhöhungen ist in den Gutachten nicht belegt, der BGH anders entschieden hat, ich eine Schutzschrift beim AG hinterlegt habe, meinen Preis auf Basis des letzten Jahres bezahle und mich außerdem im Recht sehe.

007

Offline RR-E-ft

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Stadtwerke München
« Antwort #265 am: 18. Juli 2006, 17:43:35 »
@007

Es geht nicht um die Billigkeit der Preiserhöhung, sondern um die Billigkeit der geforderten Preise, insgesamt bestehend aus Grund- und Arbeitspreis.

Das sollte man als Verbraucher immer wieder ganz klar zum Ausdruck bringen, sonst läuft man Gefahr, dass Gerichte die Situation falsch beurteilen.

Man kann auf die der SWM bekannte Entscheidung des BGH vom 13.12.2005 - KVR 13/05 ( http://www.recht-in.de/urteile/urteilzeigen.php?u_id=128316 ), den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 23.11.2005 (ZNER 2006, 47 (50)) verweisen, wonach weiter eine Monopolstellung der Stadtwerke in ihrem angestammten Versorgungsgebiet besteht.

Der BGH hat ganz klar ausgeführt:

Solange nicht davon ausgegangen werden kann, dass für die Gasnetze ein nicht nur rechtlich abgesichertes, sondern auch praktisch handhabbares Durchleitungssystem besteht, das anderen Weiterverteilern die Möglichkeit einräumt, Nachfrager zu Wettbewerbsbedingungen zu beliefern, verfügen Gasversorgungsunternehmen in ihren herkömmlichen Versorgungsgebieten auch weiterhin über ein natürliches Monopol.


Eine notwendige Kooperationsvereinbarung nach § 20 Abs. (1b) Satz 5 EnWG wurde nach aktuellen BGW/ VKU- Angaben von noch keinem einzigen Unternehmen der deutschen Gaswirtschaft unterzeichnet:

http://www.bgw.de/pdf/0.1_resource_2006_7_13_2.pdf

Es wurden bisher auch keine Gas- Netzentgelte genehmigt, so dass bisher gar kein handhabbares Durchleitungssystem besteht, welches Wettbewerbern eine Versorgung von Letztverbrauchern mit Erdgas ermöglicht.

Man sollte zudem das Gaspreis- Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.06.2006 mit übersenden und einen entsprechenden Nachweis der Billigkeit der Preise fordern.

Aus diesem Urteil ergibt sich eindeutig, dass kein fälliger Zahlungsanspruch ohne die Offenlegung der Preiskalkulation besteht.

Das wird auch beim Landgericht München I Gehör finden, welches diese ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung offensichtlich gar nicht kannte.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline gw

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Stadtwerke München
« Antwort #266 am: 18. Juli 2006, 18:12:34 »
Wir beziehen Gas und Wasser von den SWM und haben gegen die Gaspreiserhöhung im Mai 2005 Einspruch gemäß § 315 eingelegt. Seitdem überweisen wir unsere Abschlagszahlungen basierend auf den Preisen Sept. 2004. In der Jahresabrechnung 2006 haben die SWM einen Teil der Abschlagzahlungen für Wasser mit den Abschlägen für Gas verrechnet (nur 150 Euro anstelle von 210 Euro wurden dem Wasser zugeordnet). Nach schriftlicher Aufforderung haben die SWM eine "korrigierte" Jahresabrechnung geschickt. Diesmal erfolgte zwar eine korrekte Zuordnung der Abschlagzahlungen in der detaillierten Aufstellung, aber in der Gesamtaufstellung werden die Restforderungen als eine Summe ausgewiesen. Gibt es ähnliche Fälle?
Außerdem weigern sich die SWM nach wie vor den Gasverbrauch in der Jahresabrechnung in KWh anzugeben. Ist das entsprechend den AVBGasV?  So wie ich die AVB verstehe, muss neben einer getrennten Ausweisung der Forderungen / Guthaben entsprechend der Sparten auch der Umrechnungsfaktor m3 in KWh angegeben werden.

Offline Cremer

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Stadtwerke München
« Antwort #267 am: 18. Juli 2006, 22:35:12 »
@gw,

Was erwarten Sie den vom Versorger? Soll er die Fordrrungen ausbuchen?

Natürlich ist aus seiner Sicht der offene Betrag noch fällig und deshalb steht er in der Jahresrechnung.

Dafür erstellen Sie hoffentlich Ihre eigene Jahresrechnung.

Wieso geben die den Verbrauch nicht in kWh an.

Ein Muss für Umrechnungsangabe von m³ auf kWh kann ich nirgens finden. Trotzdem muss der Versorger dem Kunden die Austellung der Rechnung erläutern.
MFG
Gerd Cremer
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Offline gw

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Stadtwerke München
« Antwort #268 am: 19. Juli 2006, 09:43:17 »
@ Cremer

Ich erwarte in einer transparenten Rechnung eine getrennte Ausweisung der Forderungen / Guthaben nach den entsprechenden Sparten (Gas und Wasser).

Bezüglich Umrechnungsfaktor verweise ich auf folgenden Link der Bundesnetzagentur:
http://www.bundesnetzagentur.de/enid/689887c5f00684afddfc3b726ef8f617,0/Informationen_zu_haeufig_gestellten_Fragen/Gasrechnung_1p7.html

Interessant ist, das in den Preisblättern der SWM darauf hingewiesen wird, dass gemäss gesetzlicher Bestimmungen Gaspreise in kWh ausgewiesen werden müssen, die Jahresrechnungen aber nach wie vor in Ct/m3 angegeben werden. In München liegt der Umrechnungsfaktor lt Preisblatt zwischen 10 - 10,4. Welcher Wert für einen bestimmten Anschluss zugrunde gelegt wird, bleibt offentsichtlich das Geheimnis der SWM.

MfG
gw

Offline Cremer

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Stadtwerke München
« Antwort #269 am: 19. Juli 2006, 09:56:51 »
@gw,

Wenn dem so ist, dass die SW M in ihren AGB\'s auf Cent/kWh abheben, dann würde ich doch mal Einspruch gegen die Rechnung erheben mit Hinweis auf die eigenen AGB\'s.

Dies bedingt vorläufig Áussetzung der rechnung und nicht zahlen, abwarten was kommt.
MFG
Gerd Cremer
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