@h,
Es hört sich fast so an, als hätten Sie bisher den Preisen nicht widersprochen und einen Mahnbescheid erhalten.
Dann wären die Forderungen noch verbindlich, noch fällig und noch geschuldet.
Man sollte gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen und bereits auf diesem vermerken:
"Ich bestreite den Anspruch insgesamt, rüge die geforderten Entgelte insgesamt als unbillig im Sinne von § 315 III 2 BGB (BGH NJW 2003, 3131; BGH NJW 2005, 2919; BGH NJW 2006, 1667, 1670), berufe mich auf die Unverbindlichkeit und fordere den Nachweis der Erforderlichkeit und Angemessenheit durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung der Kalkulation (BGH NJW-RR 1992, 183).".
Das geht auch noch, wenn man schon verklagt wurde, gleich zu Beginn.
Dann gibt es keine verbindliche und fällige Forderung mehr, bis der entsprechende Nachweis erbracht ist (BGHZ 41, 279).
Mal sehen, ob der Versorger den Streit dann noch weiter führen möchte.
Sollte eine Anspruchsbegründung noch kommen, unbedingt Anwalt einschalten!
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt