Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Stadtwerke München  (Gelesen 290902 mal)

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Offline HannesW

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Stadtwerke München
« am: 20. November 2005, 12:50:10 »
Hallo in die Runde,
ich würde gerne wissen, wie die Stadtwerke München auf "Billigkeits-Musterschreiben" anderer Kunden reagiert haben.

Bei mir steht es derzeit so
Ende Oktober habe ich ein Musterschreiben abgeschickt und anschließend die  Abschlagszahlung in der ursprünglichen Höhe bezahlt. Reaktion darauf erst einmal 0. Anfang Dezember dann eine Standardmahnung mit der Aufforderung, den Differenzbetrag zwischen ursprünglicher und neuer Abschlagszahlung zu begleichen. Weiterer Inhalt

- 5 Euro Mahngebühr
- "Sollte keine Zahlung erfolgen, sind wir leider gezwungen unseren Außendienst mit dem Inkasso zu beauftragen, wodurch Ihnen weitere Kosten entstehen würden. Verzugszinsen werde nach den gesetzlichen Vorschriften erhoben."
- "Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, müssen Sie zwei Wochen nach Zugang der Mahnung mit der Einstellung der Energieversorgung rechnen (§ 33 der AVB)."

Wie ist es bei anderen gelaufen? Wer ist schon einen Schritt weiter.

Grüße,
Hannes

Offline Mona

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Stadtwerke München
« Antwort #1 am: 20. November 2005, 13:57:55 »
Hallo Hannes,

mir scheint, die Stadtwerke hat Dein Schreiben garnicht registriert???
Oder der Widerspruch hat sich mit Deinem Schreiben überschnitten.

Ich hatte bei der SWM widersprochen und daraufhin ein nichtsagendes Schreiben bekommen, mit Beiblatt wie die Gaspreise sich entwickelt haben zu den Ölpreisen und so.
\"Wir weisen Sie darauf hin, dass die nicht rechtzeitige und vollständige Zahlung von Forderungen ein Mahnverfahren nach sich ziehen kann.\"

Naja Kann....

Hab allerding jetzt erst zum 1.11 meine erste Abschlagszahlung zu dem alten Preis gezahlt.

Außerdem hat die SWM jetzt ein Gutachten erstellen lassen.

siehe hier:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1810

Im übrigen hat die SWM im Mai oder April 2005 einen Prozess verloren,
weil Sie einem Kunden die Sperrung angedroht hatte.

Ich würd nochmal der SWM auf Dein Schreiben hinweisen.
Solche Mahnungen gehen vermutlich automatisch raus, wenn die Vertragsabteilung nicht irgend einen Vermerk im Vertrag macht. Oder diese Mahnungen gehören zum weiteren Einschüchtern.

Was ich jetzt nicht genau weiss, ob diese 2 Wochen nach dieser Mahnung gelten. Oder noch Zugang eines Mahnbescheides (vom Inkassobüro).

Schöne Grüße
Mona

Offline burt13de

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Stadtwerke München
« Antwort #2 am: 21. November 2005, 17:18:56 »
Hallo,

Wie in meinem oben erwähnten Thread habe ich etwa seit August (leider erst dann) meine Zahlungen auf den Betrag vor der Erhöhung +2% gekürzt.

Meine Einzugsermächtigung wurde daraufhin als gekündigt angesehen, daher überweise ich die Abschlagszahlungen jetzt manuell. Desweiteren wurde mir ein Faltblatt über die tolle Versorgung durch die Stadtwerke zugesandt. Außerdem enthielt das Anschreiben natürlich einen Hinweis auf den Einsatz eines Inkassounternehmens.

Dannach passierte bis zur Zusendung des Gutachtens nichts. In dessen Begleitschreiben wurde dann auch nochmal darauf hingewiesen, dass ich nun wohl einsehe, dass die SWM mich nicht ausnehmen wollen, usw. - frei nach dem Motto: \"Wir sind die Guten\"

Womit sie vielleicht auch nicht ganz unrecht haben, denn die wirklichen Übeltäter dürften wohl eon/Ruhrgas sein. Aber meinen Vertrag habe ich mit SWM, also sind die mein Ansprechpartner. Und irgendwie hängen die doch sowieso zusammen.

Ich finde, langsam wird es Zeit, dass der Gesetzgeber mal aktiv wird. Solange heißt es Abwarten.

Viele Grüße
Norbert

Offline forsammy

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Stadtwerke München
« Antwort #3 am: 22. November 2005, 10:42:20 »
Hallo,
auch ich habe meinen Einspruch wg. Unbilligkeit der Preise bei den Stadtwerken München eingereicht. Danach habe ich ebenfalls zunächst das Faltblatt mit der Entwicklung der Öl- und Engergiepreise zugesandt bekommen.
Meine Abschlagszahlung für November habe ich dementsprechend nur nach altem Betrag gezahlt (inkl. Aufschlüsselung im Überweisungsbeleg nach Strom und Gas).
Zwei Wochen darauf habe ich einen weiteren Brief der Stadtwerke München erhalten. Darin war eine Darstellung der \"Preiskallkulation\" von einem von den Stadtwerken beauftragtem Wirtschaftsprüfer....
scheint mir sehr \"unabhängig\" zu sein.... :?
leider habe ich jetzt keine Ahnung, wie ich auf diese Nachricht reagieren soll... die Stadtwerke formulieren in ihrem Schreiben so, dass nun die Billigkeit bewiesen wäre....

Offline Cremer

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Stadtwerke München
« Antwort #4 am: 22. November 2005, 13:07:17 »
@burt13de

warum gestehen Sie Ihrem versorger die 2% Erhöhung zu?

Ist nicht notwendig.

Widerspruch können Sie noch einlegen auf Preiserhöhungen nach dem Oktober 2004.
MFG
Gerd Cremer
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Offline burt13de

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Stadtwerke München
« Antwort #5 am: 23. November 2005, 09:23:20 »
@ Cremer
Richtig, die 2 % wären nicht nötig gewesen, allerdings hatte ich in Artikeln zu diesem Thema gelesen, dass man dies zum Zeichen des guten Willens tun könne/solle.

Offline Joogie

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Stadtwerke München
« Antwort #6 am: 03. Januar 2006, 14:19:03 »
Hallo HannesW,

Deine Frage is jetzt eine Weile her, gibt es dazu etwas neues bzw. wie hast Du auf die Mahnung und Inkasso-Androhung reagiert?

Bei mir ist jetzt (Anfang Januar 06) die gleiche Mahnung eingegangen, nachdem ich das Musterschreiben geschickt und auf die Deloitte-Studie geantwortet habe (Tenor: keine Offenlegung der Preise und undurchsichtiges GmbH Geflecht ...).

Ich habe gelesen, dass geraten wird gar nicht auf derartige Mahnungen zu reagieren. Aber wie geht das dann weiter? Immer höhere Mahngebühren, wüste Schreiben von Inkasso-Büros, irgendwann Gerichtsvollzieher?

Viele Grüsse, Joogie

Offline RR-E-ft

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Stadtwerke München
« Antwort #7 am: 03. Januar 2006, 14:30:30 »
@Joogi

Bevor ein Gerichtsvollzieher kommt, muss es erst einmal eine Gerichtsentscheidung zu vollziehen geben.

Es muss also erst einmal geklagt werden.

Das ist bisher trotz des massiven Widerstands der Kunden nicht geschehen und man kann sich wohl denken, warum das so ist.

Bleiben Sie also ganz ruhig und machen Sie sich nicht zu viele Sorgen:


Lesen Sie auch hier:

www.vzhh.de



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline woody

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Stadtwerke München
« Antwort #8 am: 03. Januar 2006, 17:29:09 »
Hallo...

Nach einiger Zeit des mitlesens, werde ich von jetzt ab auch hin und wieder was schreiben...

Zitat von: \"HannesW\"

- \"Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, müssen Sie zwei Wochen nach Zugang der Mahnung mit der Einstellung der Energieversorgung rechnen (§ 33 der AVB).\"


Ist dies schon ein \"konkrete Sperrandrohung\" oder nur heiße Luft zum Einschüchtern?

Ich habe heute das gleiche Schreiben bekommen, allerdings geht es bei mir um eine komplette Abschlagszahlung, da sich die SWM nicht in der Lage sehen, meine alten Abschläge weiterhin per Einzugsermächtigung einzuziehen.

Ich werde morgen versuchen einen Sachbearbeiter an\'s Telefon zubekommen, da das ServiceCenter nicht wirklich weiterhelfen kann (zumindest bei meinem letzten Anruf nicht).

Viele Grüße...Dieter

Offline Cremer

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Stadtwerke München
« Antwort #9 am: 03. Januar 2006, 17:35:36 »
@woody,

es nur eine sanfte Aufmerksamkeit auf den § 33 AVBGasV, dass eine Sperrung möglicxh ist.

Eine konkrete Sperrandrohnung muß mindestens 14 Tage vorher mit Datum erfolgen.

Also nur \"Säbelrasseln\" und \"Einschücherungsversuche\"

Sparen Sie sich den Anruf
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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Stadtwerke München
« Antwort #10 am: 03. Januar 2006, 17:36:27 »
@Woody

Es gilt der Grundsatz des Vertragsprinzips.

Das Äquivalenzverhältnis im einzelnen Vertragsverhältnis zu wahren:

Preisanpassungsklauseln, die es dem Verwender ermöglichen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben, und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen, sind nach §§ 307, 315 BGB unzulässig und unwirksam (vgl. BGHZ 93, 252, 255 f, BGH, Urt. v. 21.09.2005 - VIII ZR 38/05, S. 7 UA, m.w.N.).

Eine zivilrechtliche Billigkeitskontrolle von EVU einseitig bestimmter Entgelte ist selbst durch eine behördliche Tarifgenehmigung nicht ausgeschlossen, da sich deren Wirkung ausschließlich auf das Verhältnis des Genehmigungsempfängers zur Behörde beschränkt (vgl. BGH NJW-RR 1992, 183, 185; BGH NJW 1992, 171; BVerwGE 95, 133 = NVwZ 1994, 999; BGH NJW 1998, 3188, (3192); BGH NJW 2003, 1449; BGH NJW 2003, 3131 f.; BGH NJW 2005, 2919 ff.; BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04, S. 11 UA, Textziffer 19, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Dabei ist es regelmäßig ohne Belang, ob die Preise bei Vertragsschluss vom EVU vorgegeben wurden oder hinterher von diesem einseitig neu bestimmt werden können. Es wäre eine künstliche Aufspaltung der äußerlichen und innerlichen Preisvereinbarung und führte zu Zufallsergebnissen, wollte man einen vereinbarten Anfangspreis von einseitig bestimmten Folgepreisen unterscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2005, KZR 36/04, S. 7 UA).

Auf eine Monopolstellung kommt es demnach nicht an, sondern nur darauf, dass eine Seite die Preise immer einseitig bestimmt.

Bis zum Billigkeitsnachweis brauchen Sie nichts zugestehen.

Zahlen Sie die alten Preise weiter und weisen Sie daraufhin, dass Sie bis zum Billigkeitsnachweis zu weitergehenden Zahlungen nicht verpflichtet sind ( BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04).

Bisher ist der enstprechende Nachweis nicht erbracht.


Verweisen Sie auf die Entscheidungen der AG München WuM 2005, 595 und AG Bad Kissingen WuM 2005, 594 und auf Fricke, WuM 2005, 547 ff., wonach Sperrandrohungen unzulässig sind und fordern Sie zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung die schriftliche Rüknahme von Einschüchterungen.

Wenden Sie sich auch an die Landeskartellbehörde und an die VZ BY.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline woody

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Stadtwerke München
« Antwort #11 am: 03. Januar 2006, 17:52:56 »
Hallo...

Zitat von: \"RR-E-ft\"

Zahlen Sie die alten Preise weiter und weisen Sie daraufhin, dass Sie bis zum Billigkeitsnachweis zu weitergehenden Zahlungen nicht verpflichtet sind ( BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04).


Wie schaut\'s denn damit aus?
Ich habe meine Einzugsermächtigung wirksam begrenzt, die SWM haben mir daraufhin folgendes geschrieben:
\"Wir möchten Sie außerdem darauf hinweisen, dass wir eine Senkung der Abschlagszahlungen ablehnen.(...)Ihre Mitteilung verstehen wir als Widerruf der Einzugsermächtigung und haben Ihre Teilnahme am Abbuchungsverfahren storniert.\"
Ich habe daraufhin (nach Recherche hier im Forum) darauf hingewiesen, dass ich die Einzugsermächtigung lediglich wirksam begrenzt, aber keineswegs widerrufen habe und davon ausgehe, dass weiterhin der alte Betrag abgebucht wird.
Daraufhin kam eine Abschlagsanforderung, dass ich doch bitte die nächste Abschlagszahlung überweisen solle. In einem Telefonat mit dem ServiceCenter der SWM habe ich dann noch einmal auf meine Schreiben hingwiesen und auch gesagt, dass ich nicht bereit bin zu überweisen, da ja abgebucht werden kann.
Heute kam jetzt die Mahnung über die ausstehende Abschlagszahlung zzgl. 5€ Mahngebühr.

Können die SWM mahnen, wenn sie eigenmächtig die Einzugsermächtigung stornieren und nicht wie bisher abbuchen?
Bin ich verpflichtet die Abschläge auf anderem Wege zu begleichen?

Danke und Grüße...Dieter

Offline RR-E-ft

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« Antwort #12 am: 03. Januar 2006, 18:00:24 »
@Woody

Grundsätzlich können Sie nichts dafür, wenn der Versorger eine Beschränkung der Einzugsermächtigung bewusst als kündigung derselben missversteht und befänden sich möglicherweise noch nicht einmal im Verzug.

Indes sollten Sie dann die Abschläge, die Sie selbst zu den alten Preisen als zutreffend ermittelt haben, zB im Wege  eines dauerauftrages zu den genannten Terminen leisten.

Mahnen kann der Versorger immer. Nur bleibt es in der genannten Konstellation ohne Rechtsfolgen, da Sie sich nicht im Verzug mit Zahlungen befinden. Wenden Sie vorsorglich die Unbilligkeit auch gegen den Gesamtpreis ein.....



Mit anderen Worten:

Ihr Versorger könnte Sie auch auf 1,5 Mrd. EUR wegen Gaslieferungen verklagen.

Nur bekommt er einen solchen Betrag eben vor Gericht nicht zugesprochen, wenn Sie gar nicht soviel Erdgas aus dem Netz entnommen hatten.

Recht haben, Recht bekommen, Recht durchsetzen....




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Joogie

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Stadtwerke München
« Antwort #13 am: 04. Januar 2006, 09:32:36 »
@RR-E-ft

Ich habe ebendiese Mahnung erhalten, von der Woody gesprochen hat (mit Sperrandrohung-Säbelrasseln). Ist es so, wie von Cremer beschrieben, dass eine Sperrandrohung nur dann wirklich ernst zu nehmen ist, wenn ein konkretes Sperrdatum genannt wird. In diesem Fall würde ich dann lieber nicht auf die Mahnung reagieren, weil ich mich unsicher fühle, die von Ihnen angeführten Gerichtsbeschlüsse anzuführen, die ich gar nicht gelesen habe. Ist das falsch bzw. ungünstig? Was ich machen kann ist sonst nur copy/paste aus Ihren Ausführungen?

Die SWM haben auf meinen letzten Brief überhaupt nicht geantwortet. Daher denke ich, werden Sie die rechtliche Analyse auch nicht prüfen, oder?

Übrigens zur Weiterbildung für mich: Wo finde ich die von Ihnen referenzierten Dokumente (insbesondere Entscheidungen der AG München WuM 2005, 595; AG Bad Kissingen WuM 2005, 594; Fricke, WuM 2005, 547 ff)?

Beste Grüsse, Jörg

Offline RR-E-ft

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« Antwort #14 am: 04. Januar 2006, 10:59:22 »
@Joogie

Sie finden Entscheidungen wie auch die des AG Hamburg- Harburg vom 08.11.2005  u.a. hier:

http://www.energieverbraucher.de/index.php?pre_cat_open=2&id=131&subid=1382&subsubid=1497&

Die Fundstellen sind aus dem vom Deutschen Mieterbund herausgegebenem Heft \"Wohnungswirtschaft und Mietrecht\" Heft 9/2005, welches Sie beim örtlichen Mieterverein, in juristischen Bibliotheken und Gerichtsbibliotheken finden.

Ich kann Ihnen natürlich nur die Fundstellen nennen und nicht auch noch die Inhalte referieren.

Ich nenne immer die wesentlichen, aktuellen Entscheidungen und Veröffentlichungen, die auch in der Branche bekannt sind. Dabei reicht die Angabe von Fundstellen, wenn der Adressat diese Entscheidungen ebenfalls zur Verfügung hat.

Niemand erwartet von Ihnen, dass Sie sich auf einen juristischen Disput einlassen, hierfür einen Volkshochschulkurs absolvieren. Wie ein Bedürfnis nach Weiterbildung deshalb befriedigt werden könnte, kann ich auch nicht sagen.


Wenn viele Verbraucher ein entsprechendes Bedürfnis verspüren sollten, könnte man gezielt entgeltliche Seminare zur gesamten Problematik anbieten.

Sie sollten sich mit vielen anderen Kunden des Versorgers vernetzen, Kontaktaufnahme über die \"Einwenderliste\" und pm hier im Forum.

Sie sollten sich treffen und gemeinsam Ihr Vorgehen abstimmen.
Das macht auch viel mehr Spaß.


Wenn Sie sich nicht auf die von mir genannten Fundstellen verlassen möchten, müssen Sie ggf. selbst entsprechende Entscheidungen- woher auch immer - zusammensuchen und aus diesen zitieren.

Auf konkrete Sperrandrohungen müssen Sie reagieren, ggf. rechtsschutzversichert Anwalt einschalten.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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