Original von Schwalmtaler
und was zählt nun?
A) Datum des Preiserhöhungsschreiben
B) Poststempel auf dem Briefumschlag
C) Eingang beim Kunden
Bei einer Erhöhung zum 31.12., die erst mit Schreibeneingang 22.11. mitgeteilt wird, würde ich zum 30.01.fJ kündigen, damit der Wechsel auch vollzogen werden kann, da ich ja den tatsächlichen Eingang nicht beweisen kann.
Da wir uns innerhalb der Grenzen des deutschen Zivilrechts bewegen, gilt immernoch c).
Der
Zugang beim Kunden (§ 130 BGB) ist entscheidend. Das Datum auf dem Schreiben kann vor oder Rückdatiert sein wie es will, das interessiert niemanden. Der Poststempel ist lediglich ein Indiz dafür, dass die DP AG den Brief zu dem Zeitpunkt in den Griffeln hatte.
@ Didakt:
Ich sehe es auch so, die Kündigung zum 01.01.2012 kann EnerGen gar nicht verweigern. Die späte Versendung der Preiserhöhungsverlangen ist meines Erachtens nach grob rechtsmissbräuchlich, denn;
In Ziffer 5.3 der AGB von EnerGen Süd steht geschreiben;
Preisänderungen erfolgen nur zum Anfang eines Kalendermonats; sie werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens sechs Wochen vor dem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Dem Kunden steht im Falle einer Preisanhebung das Recht zu, den Vertrag in Textform zu kündigen, und zwar mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des Monats, der dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der angekündigten Preisanhebung vorangeht.
Das bedeutet im Umkehrschluss - nur wer (wie ich) sein Erhöhungsschreiben bis zum 19.11.2011 (= letzmöglicher Termin zurückgerechnet ab 6 Wochen bzw. vom 31.12.2011) erhalten hat, wäre verpflichtet ab 01. Janauar 2011 den neuen Preis zu bezahlen. Alle anderen MÜSSEN auch im Januar noch zum alten Preis versorgt werden. Da gilt der neue Preis dann erst ab Februar.
Die Regelung zur Kündigung ist auch eindeutig.
§ 41 Abs. 3 EnGW sagt uns dazu außedem noch folgendes;
\"Lieferanten haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.\"
Da fällt mir ein - gab es in den Schreiben von EnerGen überhaupt eine Unterrichtung über die Rücktrittsrechte? Wenn nicht, dann ist das mit der Kündigungsfrist eh geritzt.
Es hängt also tatsächlich komplett am neuen Lieferanten. Das ist auch ein Grund, warum ich nun bei EnBW gelandet bin. Wenn es einer pünktlich noch bis 01.01. hinbekommen sollte, dann diese.