Die Frage war in der hiesigen Diskussion wohl eher nicht, ob dann, wenn der Vertrag keine Preisänderungsklausel enthät, § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV den Versorger unmittelbar zu einer einseitigen Preisänderung berechtigt.
Dagegen spricht einiges.
Hier ging es bisher wohl vielmehr darum, ob § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV den Versorger berechtigt und ggf. verpflichtet, eine von ihm verwendete Preisänderungsklausel einseitig entsprechend der Erfordernisse des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen/ abzuändern, so dass die jeweilige (vom Versorger gestellte) Preisänderungsklausel den Bestimmungen des § 24 AVBFernwärmeV jeweils entspricht.
Begreift man die Preisänderungsklausel dabei zutreffend als kontrollfähige Preisnebenabrede, so führt deren einseitige Änderung nicht unmittelbar zu einer einseitigen Änderung des Preises, also der grundsätzlich nicht kontrollfähigen vertraglichen Preishauptabrede.
Eher nicht überzeugend deshalb:
Original von sternenmeer
Zum Thema:Einseitige Änderung einer Preisänderungsklausel gem.
§ 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV als Rechtsgrundlage(s.Hermann a.a.O.,S.972ff.):
\"Die Ermächtigung deckt nur die ausgewogene Gestaltung der Allgemeinen
Versorgungsbedingungen ab.Deshalb ist es unzulässig,§ 4 Abs. 1 AVBFern-
wärmeV auf Preisänderungen analog anzuwenden.Ein Gestaltungsrecht des des FVU lässt sich in diesem Fall auch nicht aus §§315,316 BGB ablei-
ten......Zwar sind Preisänderungsklauseln als Allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinne des § 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV anzu-
sehen,in der Wirkung ist eine einseitige Änderung der vereinbarten Preis-
änderungsklausel jedoch nichts anderes als eine unzulässige einseitige
Preisänderung.\"
Die einseitige Änderung einer Preisänderungsklausel führt
nicht unmittelbar zur einseitigen Änderung des Preises!
Der Preis kann sich nur dann nach einer einseitig neu bestimmten Preisänderungsklausel ändern, wenn die einseitig neu bestimmte Preisänderungsklausel gemessen an § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV überhaupt wirksam ist und die auf dieser Grundlage vorgenommene Preisänderung nach Richtlinien und Umfang der einseitig neu bestimmten Preisänderungsklausel inhaltlich entspricht.
Zunächst stellt sich die Frage nach dem Recht zur einseitigen Neubestimmung einer Preisänderungsklausel, dann die Frage nach der Wirksamkeit der einseitig neu bestimmten Preisänderungsklausel gemessen an § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV (Endzustand nach Neubestimmung), daneben ggf. nach der Billigkeit der einseitigen Änderung (vom bisherigen Zustand zum neuen Zustand) und erst hiernach die Frage nach der Wirksamkeit einer sodann auf eine demnach wirksame Preisänderungsklausel gestützten (einseitigen) Preisänderung, die ihrerseits hinsichtlich Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen anhand des Klauselinhalts zu kontrollieren ist.
Wenn der Versorger im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB gesetzlich berechtigtigt und verpflichtet ist, eine verwendete Preisänderungsklausel so anzupassen, dass sie den Erfordernissen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, so hat der Abnehmer einen Anspruch auf eine solche Anpassung der Preisänderungsklausel, die ihrerseits der Billigkeit entsprechen muss.
Über die Billigkeit des Preises, der sich sodann nach einer solchen einseitig neu bestimmten wirksamen Preisänderungsklausel ergibt, ergibt sich daraus jedoch noch gar nichts.
Der betroffene Abnehmer hat in diesem Fall, dass er einen Anspruch auf Anpassung der verwendeten Preisänderungsklausel hat, jedoch denklogisch keinen Anspruch darauf, dass der Vertrag mit einer bisher gemessen an § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV unwirksamen Preisänderungsklausel unverändert fortgesetzt wird, so dass dem Versorger weiterhin keinerlei Preisänderungen möglich sind.