@RR-E-ft (Zitat von Ihnen v. 25.01.2010):
\"Bei jeder Klage ist der Ausgang deshalb grundsätzlich vollkommen neu of-
fen.
Etwas anderes verhält es sich mit der Übertragbarkeit von Urteilen,soweit
es sich um RECHTSFRAGEN,etwa die Wirksamkeit von in Erdgas-Sonderverträgen einbezogene Preisänderungsklauseln geht.\"
1.Ist aber nicht auch eine gerichtlich festgestellte,rechtswidrige Preisän-
derungsklausel in ALLEN anderen FW-Verträgen (§ 1 Abs. 1 AVBFernwär-
meV,gleichartige Abnehmer,gl. Satzungsgebiet) unwirksam?
2.M.E. trägt ein FW-Versorger das wirtschaftliche Risiko für die von ihm
selbst festgelegten,unwirksamen Preisänderungsklauseln.Er hat zu-
dem die Pflicht,diese unwirksame Klausel im Rahmen von Neuverhand-
lungen durch eine kartellrechtlich zulässige Klausel zu ersetzen,wenn
im Vertrag folgender Passus aufgeführt ist:
\"Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages rechtlich unwirksam sein
oder werden,so bleibt der Vertrag im übrigen gültig.Die Vertragspartner
verpflichten sich für diesen Fall,die ungültigen Bestimmungen durch
rechtsgültige Vereinbarungen zu ersetzen,die ihnen im wirtschaftlichen
Erfolg möglichst nahe kommen.\"Liege ich da falsch?
3.Ist hier nicht die vertraglich festgelegte Vereinbarung das Naheliegende,
ja das Verpflichtende gegenüber einer Kündigung?Was sagt das BGB
hierzu?Darf man sich nicht auf vertragliche Vereinbarungen verlassen?