Original von sternenmeer
Die amtliche Begründung des Verordnungsgebers v. 09.12.1976 zu § 4
AVBFernwärmeV spricht von \"Änderungen der Versorgungsbedingungen,
soweit die Versorgung diese zulässt.\"
Hiermit kommt deutlich zum Ausdruck,dass es sich nur um solche allgemei-
nen Versorgungsbedingungenhandeln muss,die den gesetzlich vorgege-
benen Rahmen der §§ 2-34 AVBFernwärmeV nicht überschreiten.
Wir wollen es uns bei Lichte betrachten:
Gem. § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV besteht eine Verpflichtung des FWU, allgemeine Versorgungsbedingungen und dazugehörige Preisregelungen und Preislisten öffentlich bekannt zu geben.
Dies bezieht sich auf allgemeine Versorgungsbedingungen,
soweit sie in der Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen.
§ 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV bestimmt, dass der Wärmeträger vom FWU zu den
jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen zur Verfügung zu stellen ist.
§ 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV bestimmt, dass Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden.
§ 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV stellt somit auf diejenigen (
jeweiligen und damit veränderbaren ) allgemeinen Versorgungsbedingungen ab, die gem. § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV öffentlich bekannt gegeben wurden und deren Änderung gem. § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden.
Daraus ergibt sich in der Zusammenschau wohl ein materielles Änderungsrecht für das FWU.
Davon zu unterscheiden ist wohl die Frage, ob die gem. §§ 1 Abs. 4/ 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV öffentlich bekannt gemachten allgemeinen Versorgungsbedingungen ihererseits überhaupt (inhaltlich) wirksam sind.