Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?  (Gelesen 138429 mal)

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Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #165 am: 23. November 2011, 07:54:29 »
@ RR-E-ft
Sie wollen aber doch nicht mit Ihrer Aussage ernsthaft hehaupten,dass
§ 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV als materielle Rechtsgrundlage zur Änderung
allgemeiner Fernwärme-Versorgungsbedingungen anzusehen ist?

Offline RR-E-ft

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #166 am: 23. November 2011, 10:01:50 »
Zitat
Original von sternenmeer

  Die amtliche Begründung des Verordnungsgebers v. 09.12.1976 zu § 4
  AVBFernwärmeV spricht von \"Änderungen der Versorgungsbedingungen,
  soweit die Versorgung diese zulässt.\"
  Hiermit kommt deutlich zum Ausdruck,dass es sich nur um solche allgemei-
  nen Versorgungsbedingungenhandeln muss,die den gesetzlich vorgege-
   benen Rahmen der §§ 2-34 AVBFernwärmeV nicht überschreiten.

Wir wollen es uns bei Lichte betrachten:

Gem. § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV besteht eine Verpflichtung des FWU, allgemeine Versorgungsbedingungen und dazugehörige Preisregelungen und Preislisten öffentlich bekannt zu geben.
Dies bezieht sich auf allgemeine Versorgungsbedingungen, soweit sie in der Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen.

§ 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV bestimmt, dass der Wärmeträger vom FWU zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen zur Verfügung zu stellen ist.

§ 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV bestimmt, dass Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden.

§ 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV stellt somit auf diejenigen (jeweiligen und damit veränderbaren ) allgemeinen Versorgungsbedingungen ab, die gem. § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV öffentlich bekannt gegeben wurden und deren Änderung gem. § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden.

Daraus ergibt sich in der Zusammenschau wohl ein materielles Änderungsrecht für das FWU.

Davon zu unterscheiden ist wohl die Frage, ob die gem. §§ 1 Abs. 4/ 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV öffentlich bekannt gemachten allgemeinen Versorgungsbedingungen ihererseits überhaupt (inhaltlich) wirksam sind.

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #167 am: 23. November 2011, 11:33:13 »
@ RR-E-ft
Ihrer Darstellung kann ich voll zustimmen.
Zur letztgestellten Frage bezüglich Wirksamkeit öffentlich gemachter Ver-
sorgungsbedingungen möchte ich nur daraufhinweisen,dass Änderungen
nur dann wirksam werden können,sofern sie im Rahmen eines Versor-gungsverhältnisses nach § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV nicht von einer Vor-
schrift der §§ 3-34AVBFernwärmeV abweichen,sondern nur die gesetzlichen
Regelungen ausfüllen.
So kann z.B. eine allgemeine Vertragsbedingung:\"Das FWU ist berechtigt,
die allgemeinen Vertragsbedingungen durch öffentliche Bekanntgabe zu
ändern\" die o.a. Bedingungen nicht erfüllen.
Ein solch einseitiger Änderungsvorbehalt kann m.E. nur im Rahmen eines
Vertragsverhältnisses (-Abschlusses) nach § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV mit
den Fernwärmekunden vereinbart werden,aber nicht im Rahmen der
§§ 1 Abs. 4/4 Abs. 2 AVBFernwärmeV als Änderung der Versorgungsbe-
dingungen wirksam in das bestehende Vertragsverhältnis einbezogen werden durch einseitige Erklärung des FVU.

Offline Sukram

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BMU: Eine 40 Jahre alte Ölheizung, welche vor 10 Jahren einen neuen Brenner erhielt und in Berlin mit einer Gasheizung.

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #169 am: 04. Dezember 2011, 14:34:02 »
Fernwärme und § 29 GWB (Entwurf der neuen Novelle)

 Kartellamtspräsident Mundt (Zitat v. 24.11.11) zum Entwurf der vom BMWi
vorgelegten Novelle (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen-GWB):

\"Auch das sollte der Gesetzgeber ändern,indem er die für Strom und Gas geltenden Sondervorschriften des § 29 auf Wasser und Fernwärme auswei-
tet.\"
Wird sich diesmal das Bundeskartellamt gegen die AGFW beim Gesetzgeber
durchsetzen? Bei der letzten Novelle hat sich die AGFW beim BWMi durch-
gesetzt.
Zitat der AGFW v. 19.04.07:
\"Bundesminister Glos wollte die geplante Kartellrechtsverschärfung zu-
nächst auch auf die Fernwärme anwenden.\"-w.u.
\"Die Bundesregierung will nun dem AGFW-Vorschlag folgen und hat die
Fernwärme aus der Vorlage gestrichen,...\".
Wird sich die AGFW wieder bei der neuen Kartellrechtsnovelle beim BWMi
gegen das Bundeskartellamt durchsetzen ?
Welche Stellungnahme hierzu hat der \"Bund der Energieverbraucher\" beim
BWMi  eingereicht ?
Weiss jemand hierzu etwas Näheres ?

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #170 am: 07. Dezember 2011, 15:16:36 »
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BWMi) hat am
10.12.2011 den Entwurf der 8.GWB-Novelle veröffentlicht.Sie soll am
01.01.2013 in Kraft treten.
Das Bundeskartellamt hat am 30.11.2011 zu diesem Referentenentwurf wie
folgt Stellung genommen (Zitat aus Veröffentlichung,S.18).
\"In Zukunft sieht das Bundeskartellamt die Notwendigkeit einer verschärf-
ten Missbrauchsaufsicht vor allem in und noch nicht von der Norm erfassten Bereichen.Sowohl bei der Wasserversorgung als auch bei der Fernwärme-
versorgung sind die Kunden bei ihren örtlichen Versorgern \"gefangen\".
Die Kunden können weder ihren Versorger wechseln noch stehen ihnen im
Regelfall Sustitutionsmöglichkeiten zu Verfügung.Das Bundeskartellamt
spricht sich daher für eine flächendeckende und effektive kartellrechtliche
Aufsicht im Bereich der Wasser- und Fernwärmeversorgung aus.\"
Zitat auf S. 21:\"Handlungbedarf sieht das Bundeskartellamt darüber hinaus
im Bereich der Fernwärmeversorgung.Fernwärmeversorger sind innerhalb
ihrer örtlichen Versorungsgebiete in aller Regel Monopolisten.Ein Wechsel
des Fernwärmeversorgers kommt für die Verbraucher mangels Alternativen
meistens nicht in Betracht.Zum anderen ist ein Wechsel des Heizsystems
aufgrund eines kommunalrechtlich verankerten Anschluss- und Benutzungs-
zwanges ausgeschlossen......Aus diesemGrund scheint es geboten,die verschärfte Preismissbrauchsaufsicht nach § 29 künftig auf den Bereich
der Fernwärme auszuweiten.
Die im Vergleich zur allgemeinen Missbrauchsaufsicht nach § 19 GWB niedrigeren Anforderungen an die Anwendung des Vergleichmarktkonzepts
(§ 29 Satz 1 Nr. 1 GWB) und der Kostenkontrolle ( § 29  Satz 1 Nr. 2 GWB),insbesondere die erhöhten Mitwirkungspflichten der betroffenen Un-
ternehmen,würden die Abstellung missbräuchlichen Verhaltens erleichtern.\"

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #171 am: 17. Dezember 2011, 19:21:04 »
RR-E-ft
Zitat v. 04.08.2011:\"Auch ein Monopolist ist nach wettbewerblichen Vorschriften des GWB nicht zur unveränderten Fortsetzung eines Vertrags-
verhältnisses zu unveränderten Bedingungen verpflichtet,wenn der Vertrag
eine unwirksame Preisänderungsklausen enthält.\"
Wenn dieser Monopolist aber alle anderen (gleichartigen),nicht gekündigten
Fernwärmeverträge zum gleichen Zeitpunkt (01.01.2010) vertragsgemäss
um weitere 5 Jahre mit den gleichen Vertragsbedingungen des gekündigten
Vertrages-d.h. auch mit der gesetzwidrigen Preisänderungsklausel- ver-
längert,welche vertraglichen Versorgungsbedingungen sollen dann für das
einzige, gekündigte Fernwärmeversorgungsverhältnis( § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV) ab dem 01.01.2010 gelten?
Spricht § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV nicht von vergleichbaren Versorgungs-
verhältnissen?

Offline tangocharly

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #172 am: 18. Dezember 2011, 13:17:31 »
Zitat
 Gericht:   BKartA Berlin
Entscheidungsdatum:   20.11.1981
Aktenzeichen:   B8-825000-TX-74/81
Dokumenttyp:   Beschluss    
Normen:   § 22 WettbewG, § 44 WettbewG    
Vorwurf mißbräuchlicher Anschlußwerte bei Versorgung mit Fernwärme - \"Favorit\"
Sonstiger Orientierungssatz    
1. Das Bundeskartellamt ist für räumlich begrenzte Verhaltensweisen eines Unternehmens zuständig, wenn sie auf einer allgemeingültigen Entscheidung des Unternehmens beruhen, die über die Grenzen eines Landes hinausgehen.    
2. Die einseitige Inanspruchnahme des zivilrechtlichen Vertragsgestaltungsspielraums durch ein marktbeherrschendes Unternehmen zu Lasten der Abnehmer ist mißbräuchlich.    
3. Ein Grundsatz der kartellrechtlichen Mißbrauchsaufsicht über Versorgungsunternehmen ist, daß die Versorgung und das Entgelt dafür bedarfsgerecht sein müssen.    
4. Ein Lieferant von Fernwärme mißbraucht seine marktbeherrschende Stellung, wenn er Abnehmer an einem vor Vertragsabschluß festgestellten Anschlußwert festhält, auch wenn sie durch spätere Isolationsmaßnahmen die Anschlußwerte auf Dauer erheblich verringern.

Fundstellen WuW/E BKartA 1983-1989 (red. Leitsatz 1-4 und Gründe)

                 © juris GmbH

Ist zwar auch nicht unbedingt das, was Sie gerade brauchen - vielleicht aber ein Ansatz.

In der Tat sind die Fernwärmeversorgungsverhältnisse (bei denen die stärksten Ansätze für Monopolstriktionen existieren) im EnWG absolut stiefmütterlich behandelt (§ 53 a EnWG).

Und dafür, dass man angesichts dessen die Bestimmungen gem. § 29 GWB auf Gas und Strom beschränkte, muß man schon krampfhaft nach Sinn suchen.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #173 am: 18. Dezember 2011, 18:02:36 »
@tangocharly
Es dürfte schwierig sein,aus einem Verfahren vor dem BKartA Rückschlüsse
zu ziehen auf eine kartellrechtliche Überprüfung durch eine Kartellkammer,
ob ein monopolistischer Fernwärmeversorger einen Verstoss gegen
§ 19 Abs. 1 GWB begangen hat,wenn er bei einem Allgemeinen Fernwärme-
Versorgungsverhältnis gem. § 1 Abs.1 AVBFernwärmeV nur  EINEM  Kunden
kündigt,während alle anderen gleichartigen Versorgungsverträge unver-
ändert mit der rechtswidrigen Preisänderungsklausel weiterlaufen.
Zum § 29 GWB:Ich hoffe,der Bund der Energieverbraucher wird eine Stel-
lungnahme zum Referentenentwurf der 8. GWB-Novelle abgeben und da-
raufhinweisen,dass § 29 GWB ab dem 01.01.2013 auch für die Fernwärme
gelten muss (s. Stellungnahme des BKartA w. o.).
Entsprechendes Schreiben hierzu habe ich H. Dr. Peters zugesandt.

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #174 am: 19. Dezember 2011, 08:18:40 »
@ EE-E-ft
In diesen Tagen der politischen Offenbarung muss auch ich ein Bekenntnis
ablegen bzw. meine bisherige rechtliche Beurteilung korrigieren,dass mein
Fernwärmevertragsverhältnis von 1984 offensichtlich nicht auf der Basis
des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV (\"Norm-Sondervertrag\"),sondern auf § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV beruht(e) ,da nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen
Prämissen für einen \"Norm-Sondervertrag\" vorliegen.Es(war) ist ein Allge-
meines Versorgungsverhältnis wie ihn alle Kunden in unserem Satzungsge-
biet (hatten) haben.
Die w.o. von Ihnen vorgetragenen Beiträge hierzu haben mich überzeugt.

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #175 am: 31. Dezember 2011, 16:11:06 »
Wenn ein FVU nur die jeweiligen Preissteigerungen/-senkungen in ct./kWh
öffentlich bekannt gibt,hat es damit § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV genüge ge-
tan, der aufführt:
\"Das FVU hat seine .....Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzu-
geben.\"
Wie wird ein Verstoss gegen dieses Gesetz zivilrechtlich geahndet?Gelten
diese Preissteigerungen/-senkungen dann trotzdem oder gilt der alte Preis
dann weiterhin?

Offline sternenmeer

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« Antwort #176 am: 03. Januar 2012, 15:17:03 »
Die Stadtwerke Lübeck haben aus ihren Fernwärme-Prozessen -auch vor
dem BGH- viel gelernt und ein wirklich transparentes,kundenfreundliches
Preissystem geschaffen.Zitat der Stadtwerke:
\"Die Qualität der Fernwärme in Lübeck werde darüberhinaus nicht zuletzt
durch das neue,moderne und bundesweit vorbildliche Preissystem wesent-
lich gesteigert,das zum 01.Juli 2011 eingeführt wurde.\"
Der jahrelange Einsatz der Protestgruppe in Lübeck (Bund der Energiever-
braucher) hat sich gelohnt.Herzlichen Glückwunsch,insbesonders an Herrn W. und Anwalt.

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #177 am: 11. Januar 2012, 17:04:36 »
Sektoruntersuchung Fernwärme (BKartA).Hierzu ein Zitat aus \"Langfristige
Energieverträge und Kartellrecht\" v. Florian Fischer,Nomos,1.Aufl. 2011

\"Das Bundeskartellamt beabsichtigt,zum einen Transparenz in den Bereich der Fernwärmeerzeugung und -versorgung zu bringen,da es im Gegensatz zur Versorgung mit Erdgas oder Elektrizität im Bereich der Fernwärmever-
sorgung z.B. keine im Internet zugänglichen Verbraucherportale für Fern-
wärme gäbe.Zum anderen möchte es anhand einer auf der Datenerhebung
beruhenden Vergleichsanalyse diejenigen Unternehmen identifizieren,bei
denen Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten bestehen.\"

Die Veröffentlichung der Sektoruntersuchung wird nach meinem Kenntnis-
stand in den nächsten Wochen erwartet.

Offline tangocharly

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #178 am: 11. Januar 2012, 19:15:57 »
Zitat
Original von sternenmeer
Wenn ein FVU nur die jeweiligen Preissteigerungen/-senkungen in ct./kWh
öffentlich bekannt gibt,hat es damit § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV genüge ge-
tan, der aufführt:
\"Das FVU hat seine .....Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzu-
geben.\"
Wie wird ein Verstoss gegen dieses Gesetz zivilrechtlich geahndet?Gelten
diese Preissteigerungen/-senkungen dann trotzdem oder gilt der alte Preis
dann weiterhin?

Die Bestimmungen gem. § 1 Abs. 4 sind, ebenso wie § 4 Abs. 2 formale Wirksamkeitsbestimmungen. Dem gegenüber sind die Bestimmungen gem. § 24 Abs. 4 materielle (inhaltliche) Wirksamkeitsvoraussetzungen (so sieht\'s jedenfalls ein Teil der jur. Literatur).

Gäbe es den § 1 Abs. 4 nicht, so könnte zwar eine Veröffentlichung, wie dargestellt, formal wirksam werden, weil Preisklauseln und Preisbestimmungen auch Allg. Bedingungen i.S.v. § 4 Abs. 2 sind. Ob diese dann inhaltlich wirksam sind (§ 24 Abs. 4 S. 3) ist dann eine andere Frage.

Nach dem Prinzip \"was drauf steht, hat drin zu sein\" ist, weil es sich um einen ausdrücklichen Gesetzesbefehl handelt - zudem im formalen Bereich angesiedelt -, so öffentlich bekannt zu machen, wie in der Norm vorgeschrieben.

Ist die Form nicht gewahrt, tritt auch die Wirkung nicht ein. Das Ganze ist Bestandteil und Inhalt des sogenannten \"Verwaltungsprivatrechts\", weshalb auch dessen Striktion zu beachten ist.

M.E. könnte sich der Angriff in diese Richtung lohnen (neben einem Angriff in Richtung § 24 Abs. 4 S.3).
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline sternenmeer

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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
« Antwort #179 am: 12. Januar 2012, 16:08:27 »
@ tangocharly
1.Meine Argumentation stützt sich auf dem GWB (Kartellrecht),da eine Monopolsituation gegeben ist und damit eine kartellrechtliche Gleichbe-
handlung bei gleichartiger Abnehmerstruktur vorliegen muss.
2.Kann § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV als materiell-rechtliche Wirksamkeitsbe-
stimmung für eine komplett neue Fernwärme-Vertragsgestaltung während
einer 5-jährigen Vertragsverlängerung herhalten?Bleibt dann nicht \"pacta
sunt servanda\"  auf der Strecke,zumal Anschluss- und Benutzungszwang
gegeben ist?Kann ein Fernwärmeversorger den kompletten Vertrag einsei-
tig ändern und sich auf die AVBFernwärmeV berufen?So z.B. einen einsei-
tigen Änderungsvorbehalt für die Allgemeinen Vertragsbedingungen ohne Zustimmung der Fernwärmekunden in ein neues Vertragswerk aufnehmen?

 

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