Original von reblaus
Wenn Sie jetzt auch noch davon überzeugt sind, dass es noch nicht einmal eine Einwendungsfrist gibt, bei deren Verstreichen ein Saldoanerkenntnis vereinbart würde, so ist das umso besser.
Allerdings hat hier noch niemand behauptet, dass es eine solche Frist mit einer solchen Rechtsfolge gäbe.
Das Saldoanerkenntnis erfolgt in der Regel durch Zahlung des Saldos 
Ach herrje.
Das Saldoanerkenntnis durch Zahlung eines Saldos setzt u. a. einen
Kontokorrentvertrag voraus, welcher bestimmt, dass die Vertragsparteien bei der Feststellung und Anerkennung des Saldos mitzuwirken haben und eine Vielzahl von Nebenpflichten festlegt, wie etwa die Pflicht zur Aufklärung über Kontoumsätze. Daran fehlt es jedoch gerade. Fehlt etwa einem Girokonto die
Kontokorrentabrede, so kann eine offene Rechnung vorliegen, niemals jedoch ein Kontokorrent.
Ein
Kontokorrentvertrag bewirkt, dass sich die Rechtsnatur der in das Kontokorrent
einzustellenden einzelnen Forderungen nicht ändert, ihre
isolierte Geltendmachung aber nicht mehr möglich ist.
Beim Energieliefervertrag mit vertraglicher Abrede zum Recht, Abschläge zu verlangen, erfolgt die Zahlung des Kunden indes gerade zur
isolierten Erfüllung der entsprechenden, fälligen Abschlagsforderung des Versorgers, siehe oben. Die fälligen Abschlagsforderungen sind auch
einzeln einklagbar, so lange sie bestehen. Dass die Abschläge gesondert fällig werden und vom Versorger
gefordert werden können, ergibt sich auch schon aus § 17 Abs. 1 Satz 1 GVV.
Abschlagsforderungen, die durch den Versorger
nicht gesondert geltend gemacht werden könnten (gerade wegen einer Kontokorrentabrede, die eine Kontokorrenteinrede bewirkt), hätten wohl auch gar keinen Sinn. Dann müsste auch der Versorger, der Abschlagszahlungen vereinbart hat, im Zweifel auf Zahlungen des Kunden immer warten, bis seine Abrechnung für den Abrechnungszeitraum frühestens zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig wird.
Halten Sie nicht auch langsam dafür, dass Ihre
Theorie, für die Sie ersichtlich eine
Alleinstellung beanspruchen, wohl eher Unfug ist?
Den Kunden trifft auch keinerlei Verpflichtung, an der Abrechnung mitzuwirken. Daran sieht man doch, dass es sich um kein Kontokorrentverhältnis handeln kann.
Noch einmal genauer lesen.Beim Kontokorrent steht ein Kaufmann mit einem anderen Kaufmann oder einem Nichtkaufmann in ständiger Geschäftsverbindung, aus der gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten resultieren können. Anstatt jede einzelne Forderung oder Verbindlichkeit jeweils bei deren Fälligkeit isoliert zu erfüllen, werden diese Forderungen oder Verbindlichkeiten laufend verrechnet. Wirtschaftlich gesehen dient deshalb das Kontokorrent vor allem der Vereinfachung und Vereinheitlichung des Zahlungsverkehrs. Einerseits wird hierdurch eine Vielzahl von Zahlungsvorgängen auf die Begleichung einer einzigen Überschussforderung reduziert, andererseits werden sämtliche Ansprüche ohne Rücksicht auf ihr rechtliches Schicksal miteinander verrechnet[9]. Zudem kommt dem Kontokorrent eine Sicherungsfunktion zu. Denn jeder Kontokorrentpartner darf sich darauf verlassen, dass seine Forderungen aufgrund der laufenden Geschäftsverbindung ständig mit Gegenforderungen der anderen Seite verrechnet werden. Hierdurch wird das Risiko der Nichterfüllung begrenzt. Durch die Einstellung der Einzelforderungen in ein Kontokorrent wird darüber hinaus gewährleistet, dass Dritten der Zugriff weitgehend verwehrt bleibt, da die Kontokorrentabrede verhindert, dass die Ansprüche selbständig gepfändet oder gerichtlich geltend gemacht werden können.
Das wurde mit Ihnen hier aber längstens diskutiert. Die notwendige
Kontokorrentabrede haben Sie einfach mal
wieder unter den Tisch fallen lassen.
Um den 15.10. letzten Jahres herum, haben Ihnen mehrere Kollegen wohl mit überzeugender Begründung schon einmal erklärt, warum es sich gerade um kein Kontokorrentverhältnis handelt/ handeln kann. In der Grundversorgung gibt es keinen Kontokorrentvertrag. Ein Vertrag mit Kontokorrentabrede könnte mithin nur ein Sondervertrag sein, wobei die Zulässigkeit einer Kontokorrentabrede in AGB fraglich erscheint.
Spätestens Anfang April kommen Sie damit wohl wieder um die Ecke.
