Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?  (Gelesen 132120 mal)

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Offline RR-E-ft

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Original von reblaus


@RR-E-ft

Ist Ihrer Ansicht nach die Verjährung der Abschlagszahlungen beim Energieliefervertrag, sowie der Anspruch auf Bezahlung der Energielieferung solange gehemmt, bis Abschläge mit Kaufpreis verrechnet wurden? Und was passiert Ihrer Ansicht nach mit den Abschlägen, wenn der Versorger die Abrechnung einfach nicht erstellt? Hat der Verbraucher bei Verzug mit der Abrechnungspflicht einen Anspruch darauf, bezahlte Abschläge zurückfordern zu dürfen?

@reblaus

Clifford Chance hatten vor dem Landgericht Potsdam damit offensichtlich keine Chance,
weil es vollkommen abwegig ist, nachdem es bereits an den Grundvoraussetzungen mangelt,
wie auch das Gericht attestierte.

Es besteht regelmäßig schon keine vertragliche Vereinbarung über Imechnungstellung, Verrechnung und Saldofeststellung (vgL BaumbachlHueck, HGB-Komm., 32. AufI., § 355 Rn. 5).

Clifford Chance konnte deshalb wohl auch keine solche vertragliche Vereinbarung vortragen, ohne einen Prozessbetrug zu versuchen.  

Auch der einzeln klagbare  Anspruch auf Zahlung
eines vertraglich vereinbarten Abschlages
unterliegt der regelmäßigen Verjährung.
Diese Verjährung wird nicht gehemmt.

In der Regel kommt es nicht zur Verjährung dieses Anspruchs
auf Zahlung eines vertraglich vereinbarten Abschlags,
weil dieser bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist anderweitig erlischt.

Bei den vertraglich vereinbarten Abschägen handelt es sich um eigenständige, einzeln klagbare Ansprüche.
Wenn der Kunde auf diese vereinbarten Abschläge Zahlungen leistet,
so erfolgt diese Zahlung mit Rechtsgrund
und führt zur Erfüllung gerade dieser vertraglichen Ansprüche (Tilgung).

Wenn der Versorger keine Jahresrechnung erstellt,
hat der Kunde daraus regelmäßig keinen Nachteil,
jedenfalls soweit die Abschläge nicht zu hoch bemessen waren.

Nur aufgrund der Jahresrechnung kann der Versorger weitere Abschläge bestimmen, (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GVV).
Er muss jedoch keine weiteren Abschläge bestimmen.

Bestimmt er keine weiteren Abschläge, erfolgen die weiteren Energielieferungen eben ohne entsprechende Abschlagszahlungen.

Die gesetzliche Verpflichtung zur Abrechnung ergibt sich aus § 40 Abs. 3 und 4 EnWG
undzwar vollkommen unabhängig davon, ob Abschlagszahlungen vertraglich vereinbart wurden.

Offline reblaus

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Sie drücken sich nicht ganz klar aus. Hat der Verbraucher nach Ihrer Ansicht kein Rückforderungsrecht auf bezahlte Abschläge, wenn der Versorger entgegen seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht nicht abrechnet? Bei Wasserlieferungen gilt z. B. das EnWG nicht, dennoch ist die Abrechnungsweise in der Regel dieselbe wie bei den Energielieferverträgen.

Dies würde z. B. in folgendem Fall zu großen Problemen führen. Der Verbraucher ist neu in eine Wohnung eingezogen, die er im Gegensatz zum Vormieter aber nur wenig nutzt, und somit viel weniger Energie verbraucht, als er nach den Abschlägen bezahlt. Nach einem Jahr zieht er wieder aus, und kann somit nicht von den wegfallenden Abschlägen profitieren.

Was passiert, wenn der Versorger für das Folgejahr zum Jahresende einfach eine Rechnung für die verbrauchte Energie verschickt? Kann der Verbraucher dann mit seinen Abschlägen aus dem Vorjahr mit dem Rechnungsbetrag für das Folgejahr aufrechnen, oder muss er die Abrechnung für das Vorjahr weiter abwarten, und die Rechnung für das Folgejahr bezahlen?

Offline RR-E-ft

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Zunächst möchten wir bitte festhalten,
dass der vertraglich vereinbarte Anspruch auf Abschlagszahlung,
einen einzeln klagbaren (!) Anspruch begründet,
Zahlungen darauf mit Rechtsgrund erfolgen
und allein deshalb als solche jedenfalls
noch keinen Rückforderungsanspruch begründen können.

Die gezahlten Abschläge als solche können nur dann
zurückverlangt werden, wenn die vertragliche Abrede
über die Vorauszahlungen nichtig war.

Wenn der Versorger abrechnet und in dieser Abrechnung
vereinnahmte Abschlagszahlungen unterschlägt,
dann ist diese Abrechnung jedenfalls fehlerhaft.

Der Versorger hat keinen Anspruch auf Zahlung
des fehlerhaft abgerechneten Rechnungsbetrages.

Im Rahmen der Zahlungsklage des Versorgers
kann sich der betroffene Kunde darauf berufen,
dass infolge der vertraglichen Abrede über Vorauszahlungen
und die erfolgte Zahlung derselben
im Umfange geleisteter Abschläge bereits Erfüllung
eingetreten ist undzwar ohne,
dass der Kunde dafür erst eine Aufrechnung erklären kann und muss.

Eine Aufrechnungslage liegt dabei gerade nicht vor.

Zitat
BGH, Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 Rn. 3 f.
Entgegen der Revision steht dem Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB i.V.m. § 315 BGB kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung der einzelnen Vorauszahlungen zu.
Die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB bezieht sich auf die (einheitliche) Forderung der Beklagten aus der Netznutzung für das Jahr 2002.

Nach dem Netznutzungsvertrag der Parteien war jeweils eine Jahresabrechnung über die erbrachten Durchleitungsleistungen zu erstellen, auf die monatliche Abschlagszahlungen zu erbringen waren.

Bei den Vorauszahlungen der Schuldnerin handelt es sich lediglich um (unselbständige) Rechnungsposten, die nicht auf einzelne Teilleistungen der Beklagten bezogen werden können (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259 und vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, ZIP 2004, 1507, 1508]. Rechtsgrund der Zahlungen war die vertragliche Abrede der Parteien über die Vorauszahlungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2002- X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259). Soweit sich die Revision auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2007 (VII ZR 268/05, BGHZ 171, 364 Rn. 19, 31) stützt, kann sie damit keinen Erfolg haben, weil dieser Entscheidung ein anders gelagerter Sachverhalt, nämlich die Nichtigkeit der Abrede über die Vorauszahlungen, zugrunde lag. Ebenfalls geht der Hinweis der Revision auf § 95 Abs. 1 Satz 3, § 96 Abs. 1 Satz 3 InsO fehl; diese Vorschriften setzen eine Aufrechnungslage voraus, die bei der Berücksichtigung von Abschlagszahlungen wegen deren Charakter als (unselbständige) Rechnungsposten nicht vorliegt.

Dem Kläger kann daher nur ein auf das Gesamtjahr bezogener Rückzahlungsanspruch zustehen.

Offline PLUS

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Original von reblaus
@Plus
Bei Ihrem Fall handelt es sich einfach um drei unterschiedliche Abrechnungen, die auf einem Stück Papier abgedruckt wurden. Den Lieferungen liegen auch drei unterschiedliche Verträge zugrunde. Die Abwassergebühr ist zwar eine öffentlich-rechtliche Gebühr wird aber von einem zivilrechtlich organisierten Versorger in Rechnung gestellt. Das ist so ähnlich wie mit der Mehrwertsteuer. Die treibt auch der Lieferant für das Finanzamt ein.
    @reblaus, wirklich so einfach?  Es ist
eine Ab-Rechnung und der Versorger fordert den Saldo (Unsere Forderung Rechnungsbeispiel )
und keine einzelnen unterschiedliche Abrechnungsbeträge.  Auch Ihr Vergleich mit der Mehrwertsteuer hinkt.[/list]

Offline userD0003

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Original von reblaus
... Wenn Sie die damalige Diskussion verfolgt haben, so habe ich argumentiert, dass in einem üblichen Gasliefervertrag alle drei Anforderungen vereinbart und enthalten sind. Die Inrechnungstellung erfolgt durch die Anforderung der Abschläge durch den Versorger. Der Gasverbrauch wird dem Kunden durch den Zähler in Rechnung gestellt. Die Verrechnung ist vereinbart, weil der Gasversorger entweder durch GasGVV oder mittels Sondervertrag verpflichtet ist, den Verbrauch mit den Abschlägen zu verrechnen. Zur Überprüfung des Saldos wird dem Verbraucher entweder durch GasGVV oder Sondervertrag eine 14tägige Prüfungsfrist eingeräumt. Erst danach wird der Saldo zur Zahlung fällig.  Dieses Energieabrechnungsrechtsinstitut ist einem Kontokorrent dann aber derart ähnlich, dass ich nicht die geringsten Skrupel hätte, die für das Kontokorrent entwickelten Theorien ebenso auf das Energieabrechnungsrechtsinstitut anzuwenden. ...
Diese (m.E. sehr konstruierte) Argumentation entspricht interessanterweise ziemlich genau der Auffassung, die EWE mir im Herbst letzten Jahres aufgetischt hat.
Als juristischer Laie frage ich Sie, wo in einem \"üblichen\" Gasliefervertrag ist bzgl. der Ihrer Ansicht nach eingeräumten 14tägigen Prüfungsfrist zur Überprüfung des Saldos eine entsprechende Erklärungs- bzw. Anerkennungsfiktion vereinbart?
Ähnlichkeiten zu einem Kontokorrent ersetzen doch wohl kaum die Grundvoraussetzung für eine Kontokorrentabrechnung, nämlich eine Kontokorrentabrede zwischen den Parteien.

Und tatsächlich wird die nach Ihrer Interpretation vereinbarte Verrechnung von den Versorgern doch ganz anders praktiziert: Zahlungen, auch eindeutig zweckgebundene (siehe auch dazu Urteil LG Potsdam), werden mit behaupteten Alt-Forderungen aus vorherigen Abrechnungsperioden verrechnet und Salden werden ohne Saldoanerkenntnis über mehrere Abrechnungsperioden fortgeschrieben. Das Ganze offensichtlich mit dem Ziel, die Verjährung angeblich noch offener Forderungen zu vermeiden!

Offline RR-E-ft

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reblaus meint ja selbst, er sei in diesem Punkt halbwegs skrupellos. :D

Nehmen wir mal an, EWE ginge ebenso skrupellos von Kontokorrentverhältnissen aus.

Dann stellt sich die Frage, ob diese überhaupt wirksam Forderungen auf die EWE Energie übertragen konnte und übertragen hat.  :D

Offline reblaus

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@RR-E-ft

Es ist doch gar nicht das Thema, dass der Versorger Abschläge einfordern und notfalls einklagen kann.

Das Thema ist: Der Kunde zahlt für das Jahr 2009 1200 € Abschläge. Der Kunde hat Gas für 50 € verbraucht, weil er die Wohnung fast nicht genutzt hat. Der Kunde zieht am 31.12.2009 aus der Wohnung aus. Der Gasversorger rechnet das Jahr 2009 nicht freiwillig ab. Welche Möglichkeiten hat der Kunde? Muss er den Versorger auf Vornahme der Abrechnung verklagen, oder reicht es, dass er den Versorger mit der Erstellung der Abrechnung in Verzug setzt und danach die bezahlten Abschläge für das Jahr 2009 zurückfordert.

Übrigens ist die Abrechnungsfrist von 6 Wochen erst 2011 ins EnWG eingeflossen.

@Plus

Es sind eindeutig vier Berechnungen mit vier Ergebnissen. Es wurden vier unterschiedliche Abschläge bezahlt. Es wurden für vier unterschiedliche Warenmengen und Arten Preise berechnet. Den Belieferungen liegen drei vermutlich vier (Abwassersatzung der Gemeinde) verschiedene Gesetze zugrunde. Sie können jede Belieferung separat aufkündigen, und zumindest bei Strom und Gas einen anderen Lieferanten wählen. Daher kann kein einheitlicher Vertrag vorliegen.

Es wäre ja auch absurd. Der örtliche Versorger könnte in dem Fall jeden Wechsel zu einem anderen Gas- oder Stromanbieter verhindern, weil mit dier Kündigung dieser Verträge auch der Wasserversorgungsvertrag beendet würde.

Es besteht natürlich im Rahmen von Sonderverträgen die Möglichkeit, dass ein Versorger seinen Kunden Strom und Gasversorgung innerhalb eines Vertrages anbietet, und damit z. B. besonders günstige Konditionen einräumt. Dies muss dann aber ausdrücklich vereinbart werden. In einen solchen Kombivertrag auch noch die Wasserlieferung einzubinden, dürfte rechtlich sehr schwierig sein, da dies sehr schnell mit Kartellrecht kollidieren würde.

@h\'berger
Das Kontokorrent entstammt nicht dem HGB sondern ist eine alte Kaufmannsgepflogenheit. Da hat früher ein Kaufmann dem anderen günstig Pfeffer geliefert, weil er seine Schiffe gen Indien fahren ließ, während der andere dem Pfefferlieferanten günstig Salz zukommen ließ, weil er ein Bergwerk in Lüneburg sein eigen nannte. Um über die damals noch unsicheren Straßen nicht ständig Gold zum Ausgleich hin und her transportieren zu müssen, hat man diese Lieferungen nicht bezahlt. Einmal im Jahr beim Hansetag traf man sich, hat die Lieferscheine zusammen gezählt, den Preis für die jeweiligen Waren eingerechnet und kam so zu einem Gesamtumsatz, der wurde gegenüber gestellt. Dann hatte der eine dem anderen noch ein paar Goldstücke zu bezahlen, und die Sache war erledigt.

Beim Energieliefervertrag herrscht das gleiche Prinzip. Der Versorger liefert Energie. Die Menge kann der Kunde stets am Zähler im Haus feststellen. Das ist die Berechnung. Damit der Versorger nicht ein ganzes Jahr lang warten muss, bis er an sein Geld kommt, verlangt er vom Kunden, dass er ihm auch etwas liefert, nämlich Geld. Das sind die Abschläge. Diese Abschläge müssen Sie bezahlen, genauso wie der Versorger soviel Energie liefern muss, wie sie dem Netz entnehmen wollen. Unbestritten gibt es eine gesetzliche Pflicht innerhalb eines solchen Vertrages die gegenseitig empfangenen Leistungen mindestens einmal jährlich abzurechnen. Eine solche Abrechnung erzeugt dann einen Saldo. Nach dem Gesetz wird dieser Saldo 14 Tage nach Zusendung der Abrechnung zur Zahlung fällig. Bei einer normalen Warenlieferung ist das völlig anders. Da wird der Kaufpreis sofort mit Lieferung zur Zahlung fällig.

Die Forderung aus den Abschlagszahlungen ist auch unselbständig. Sie kann nicht mehr zurückgefordert werden, ohne dass der Empfänger berechtigt ist, seine Energielieferung damit zu verrechnen.

Schließlich spricht der BGH in seinen Urteilen zur Preisanpassung in der Grundversorgung immer davon, dass der Kunde eine Abrechnung \"akzeptiert\" hat. Gemeinsam mit weiterer Gasentnahme und fehlendem Widerspruch stimmt der Verbraucher der Preiserhöhung zu. Auch das findet sich nicht in einer normalen Rechnung. Diese braucht der Kunde nicht zu akzeptieren. Selbst wenn er sie bezahlt hat, und sich nachträglich ein Fehler herausstellt, hat er sich durch das Akzeptieren der Rechnung in keiner Weise rechtlich gebunden.

All dies ist rechtlich zu erklären, wenn man beim Energieliefervertrag von einem Kontokorrent ausgeht. Bestreitet man das Kontokorrent, gibt es für die Rechtsfolgen einer Abrechnung, seien sie ausdrücklich gesetzlich bestimmt, oder durch die Rechtsprechung festgeschrieben keine Erklärung.

In diesem Forum wird zwar das Vorliegen eines Kontokorrents ausdauernd bestritten. Ich habe aber noch keine Erklärung gelesen, um was es sich denn alternativ handeln soll.

\"Bananen sind es keinesfalls. Was es ist, wissen wir zwar selbst nicht, aber Bananen können wir ausschließen. Selbst wenn das Ding gelb, lang und krumm ist, und nach Bananen schmeckt, so können es doch keine Bananen sein.\"

Bei einem Kontokorrent kann ein Saldo übrigens nicht auf laufende Rechnung in die nächste Periode vorgetragen werden. Es sei denn es wäre ausdrücklich vereinbart. Der Abrechnungssaldo verjährt drei Jahre nach Erstellung der Abrechnung.

Offline RR-E-ft

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Original von reblaus
@RR-E-ft

Es ist doch gar nicht das Thema, dass der Versorger Abschläge einfordern und notfalls einklagen kann.

Das Thema ist: Der Kunde zahlt für das Jahr 2009 1200 € Abschläge. Der Kunde hat Gas für 50 € verbraucht, weil er die Wohnung fast nicht genutzt hat. Der Kunde zieht am 31.12.2009 aus der Wohnung aus. Der Gasversorger rechnet das Jahr 2009 nicht freiwillig ab. Welche Möglichkeiten hat der Kunde? Muss er den Versorger auf Vornahme der Abrechnung verklagen, oder reicht es, dass er den Versorger mit der Erstellung der Abrechnung in Verzug setzt und danach die bezahlten Abschläge für das Jahr 2009 zurückfordert.


@reblaus

Zur Themenvorgabe:

Es ist doch ein ganz entscheidender Punkt,
ob Einzelforderungen (wie vertraglich vereinbarte Abschläge)
noch einzeln einklagbar sind oder aber eine Kontokorrenteinrede dem entgegen steht!

Also bei Strom mit Eintarifzähler und ohne Wandler könnte der betroffene Kunde
wohl selbst seine \"Gegenrechnung\" aufmachen und demnach
sofort das entsprechend überzahlte Geld zurückverlangen.

Nur bei Gas stößt der betroffene Kunde auf die Schwierigkeit,
dass er den maßgeblichen Verbrauch selbst nicht feststellen kann,
den er für diese \"Gegenrechnung\" braucht.

Sein Gaszähler zeigt ihm nämlich gerade nicht an,
dass er für 50 € Gas verbraucht hat.

Gemeinhin verbraucht kein betroffener Kunde geliefertes Gas für 50 €,
sondern vielmehr für Heizzwecke.

Der Balgenzähler erfasst nur ein Gasvolumen, welches über den Zähler floss.
Welchen Energiegehalt dieses Gasvolumen hatte, weiß der Kunde nicht.
Deshalb muss er in diesem speziellen Fall wohl im Rahmen einer Stufenklage vorgehen.

Offline reblaus

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@RR-E-ft

Sie drücken sich um einen eigenen Lösungsvorschlag für den von mir erläuterten Sachverhalt. Mir geht es ja gerade darum, wie die Sache zu entscheiden wäre, wenn man ihrer Ansicht folgt, und kein Kontokorrent annimmt. Wir wollen uns doch langsam Ihrer Vorstellung nähern, was für einen Rechtscharakter eine Energieabrechnung hat, und welche rechtlichen Möglichkeiten sich daraus ergeben.

Es kann ja nicht sein, dass wir hier weiter um das Kontokorrent diskutieren. Die Argumente sind längst ausgetauscht. Wenn Sie sagen, dass es kein Kontokorrent ist, muss es etwas anderes sein. Und das gilt es herauszufinden. Denn ohne zu wissen was es ist, kann hier kein Mensch beurteilen, was für Rechtsfolgen aus der Erstellung einer Abrechnung entstehen. Wann Forderungen und Rückforderungen verjähren etc.

Sie werden doch hoffentlich eine präzise Meinung haben, und uns über Vor- und Nachteile und vor allem über eine kluge Vorgehensweise aufklären.

Wenn man das ganze Jahr abwesend ist, und die Heizung ausgeschaltet war, kann man ermessen, dass man nur sehr wenig Gas verbraucht hat. Man kann die verbrauchten Kubikmeter auch näherungsweise in kWh umrechnen. Wenn man einen Vorjahresschlüssel zur Hand hat. Warum kann man ihrer Ansicht nach, die Abschlagszahlungen nicht zurückfordern? Sind diese in Beton gegossen? Hängen sie nicht mit der Pflicht zur Erstellung einer Abrechnung zusammen? Handelt es sich bei der Vereinbarung einer Abschlagszahlung um einen eigenständigen Vertrag? Wenn ja, in welchem Zusammenhang steht er mit der Pflicht zur Abrechnung? Sehen sie in den Abschlägen vielleicht eine bedingte Kaufpreiszahlung? Welchen Rechtscharakter hat eine Abrechnung?

Sie müssen doch eine Vorstellung von der Sache haben. Teilen Sie uns diese mit, bitte.

Offline RR-E-ft

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Original von reblaus
@RR-E-ft

Wenn Sie sagen, dass es kein Kontokorrent ist, muss es etwas anderes sein.

Messerscharf gefolgert.
Muss nicht; muss nur,
wenn ich im recht bin.

Die Lösung habe ich bereits aufgezeigt.
Sie mag Ihnen zu gewöhnlich erscheinen,
aber komplizierter ist es nun mal nicht.

Wenn der betroffene Kunde weiß,
wieviel Energie geliefert wurde,
kann er eine eigene \"Gegenrechnung\" aufmachen
und sofort das überzahlte Geld zurückverlangen.

Seine geleisteten Abschläge tauchen
in der \"Gegenrechnung\"
- wie sonst auch -  
als (unselbständige) Rechnungsposten auf.

Steht der Verbrauch fest, kann der Kunde
seinen Rückzahlungsanspruch beziffern und
ohne weiteres  einklagen.

Er muss also nicht erst eine (ggf. geänderte) Abrechnung vom Versorger verlangen.
Und er hat insbesondere auch keine aufrechenbare Forderung.
Es gibt nur anrechenbare Vorauszahlungen.

Offline PLUS

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Original von reblaus
Es sind eindeutig vier Berechnungen mit vier Ergebnissen. Es wurden vier unterschiedliche Abschläge bezahlt. Es wurden für vier unterschiedliche Warenmengen und Arten Preise berechnet. Den Belieferungen liegen drei vermutlich vier (Abwassersatzung der Gemeinde) verschiedene Gesetze zugrunde. Sie können jede Belieferung separat aufkündigen, und zumindest bei Strom und Gas einen anderen Lieferanten wählen. Daher kann kein einheitlicher Vertrag vorliegen.

Es wäre ja auch absurd. Der örtliche Versorger könnte in dem Fall jeden Wechsel zu einem anderen Gas- oder Stromanbieter verhindern, weil mit dier Kündigung dieser Verträge auch der Wasserversorgungsvertrag beendet würde. ......
    Aber @reblaus, keiner hat behauptet, dass nur ein Vertrag vorliegt, sie befinden sich im Abseits. Es sind unbestritten mehrere unterschiedliche Vertragsbeziehungen, allerdings eben nicht eindeutig vier differenzierte Abrechnungen. Es werden die Abschlagszahlungen summiert die Ergebnisse saldiert. Ausgewiesen wird nur eine Forderung bzw. Verbindlichkeit. Ich sehe keine Basis für ein Kontokorrent, allerdings einen Saldo. Ich sehe (als Defizit) keine eindeutig separaten Abrechnungen. Siehe nochmal Beispiele hier:
[/list]

Offline RR-E-ft

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Original von reblaus
@RR-E-ft

Sie drücken sich um einen eigenen Lösungsvorschlag für den von mir erläuterten Sachverhalt. Mir geht es ja gerade darum, wie die Sache zu entscheiden wäre, wenn man ihrer Ansicht folgt, und kein Kontokorrent annimmt.

@reblaus

Von wegen. :D

Zitat
Original von reblaus

Sie werden doch hoffentlich eine präzise Meinung haben, und uns über Vor- und Nachteile und vor allem über eine kluge Vorgehensweise aufklären.

Es ist doch ersichtlich so einfach:

 Erfolgreiche verjährungshemmende Rückforderungsklage gegen Gasversorger

Die Vorteile dieser Lösung bestehen darin,

dass sie wohl von jedem Richter verstanden wird und
vorliegend auch vom Versorger und dessen Anwälten
jedenfalls deutlich verstanden wurde.
Sie ist zudem umweltverträglich
mit Rücksicht auf den Papier- und Tonerverbrauch.

 
Nachteile sind hingegen nicht weiter ersichtlich geworden.

Es bestand vorliegend das kalkulierbare und einkalkulierte Risiko
eines sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO,
welches sich sonst bekanntlich leicht vermeiden lässt.

Ihre Lösung soll wohl darin bestehen,
in so vollkommen einfach gelagerten Fällen
(Fantasy-) Romane an das Gericht zu senden.

Aufklärung darüber,
was keine kluge Vorgehensweise wäre:

Zitat
Original von reblaus
Welche Möglichkeiten hat der Kunde? Muss er den Versorger auf Vornahme der Abrechnung verklagen, oder reicht es, dass er den Versorger mit der Erstellung der Abrechnung in Verzug setzt und danach die bezahlten Abschläge für das Jahr 2009 zurückfordert.

Grober Unfug.

Wer soll denn wohl so dämlich sein
und den Versorger erst auf eine (korrigierte) Abrechnung verklagen?!

Offline reblaus

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Original von RR-E-ft
Grober Unfug.

Wer soll denn wohl so dämlich sein
und den Versorger erst auf eine (korrigierte) Abrechnung verklagen?!

Gut dann kommen wir uns im Ergebnis schon näher. Ich würde den Versorger auf Erstattung der gezahlten Abschläge verklagen.

Wird ein Saldo nach Ihrer Ansicht zur Zahlung fällig, wenn die Abrechnung fehlerhaft ist. Wird vielleicht nur der fehlerfreie Saldo fällig oder der falsche? Wird ein Saldo etwa erst zur Zahlung fällig, wenn eine korrekte Abrechnung vorgelegt wurde?

Kann sich der Verbraucher mit der Einrede der Verjährung gegen eine Saldoforderung wehren, wenn die Abrechnung erst vier Jahre nach Ende der Abrechnungsperiode erstellt wurde. Gegen welchen Anspruch wäre eine solche Einrede zu erheben?

Wie verhält es sich mit Abschlagszahlungen die nach Ende der Abrechnungsperiode aber vor Erstellung der Abrechnung gezahlt werden. Kann der Versorger diese Abschläge in die zu erstellende Abrechnung aufnehmen, oder ist er gezwungen sie für die nächste Abrechnung aufzusparen?

Welchen Rechtscharakter haben Abschlagszahlungen bis zum Zeitpunkt der Abrechnung? Sind es Forderungen des Kunden, sind es Umsätze? Können sie gepfändet werden, und wenn nein, warum können sie nicht gepfändet werden. Welche gesetzliche Regelung hindert einen versierten Anwalt, zahlungsunfähigen Schuldnern die Abschlagszahlungen bei den Versorgern wegzupfänden?

Für all diese Fragen gibt das Kontokorrent eine einfache Antwort. Welche Antwort gibt Ihre rechtliche Einordnung?

@Plus

In Ihrem Beitrag um 15 Uhr haben sie vier Berechnungen veröffentlicht. Wenn diese Berechnungen separat für Strom, Wasser, Abwasser und Gas Teil Ihrer Jahresabrechnung war, so waren das die vier geforderten Abrechnungen. Wenn Ihre Abrechnung allerdings nur aus ihrer letzten Veröffentlichung bestand, genügt die Abrechnung den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Für Ihren Fall ist es übrigens völlig unerheblich wie das Kind genannt wird, ob sie darin ein Kontokorrent erblicken oder nicht. Diese Frage ist nur bei der Verjährung, bei eventuellen Pfändungen oder bei Rückforderungen und bei fehlerhaft erstellten Abrechnungen von Bedeutung. Gerade wenn der Fall ein wenig komplexer wird. Wenn  einzelne Jahrgänge eine Erstattung ausweisen andere hingegen eine Nachzahlung, kommt es bei der Verjährung darauf an, wie die unterschiedlichen Forderungen und Verpflichtungen miteinander verrechnet werden können. Wegen § 215 BGB.

Offline RR-E-ft

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Original von reblaus
Ich würde den Versorger auf Erstattung der gezahlten Abschläge verklagen.

@reblaus

Möchten Sie den Narren geben oder aber die übrige Welt zum Narren halten?

Dann würden Sie eben den Versorger auf Erstattung der gezahlten Abschläge verklagen, auch wenn sich aus der zitierten Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 Rn. 3 f.) eindeutig ergibt, dass dies nur Erfolg haben kann, wenn schon die vertragliche  Abrede über die Vorauszahlungen nichtig war. Nicht ersichtlich, was Sie sich davon versprechen.

Zitat
Original von reblaus
Welchen Rechtscharakter haben Abschlagszahlungen bis zum Zeitpunkt der Abrechnung? Sind es Forderungen des Kunden, sind es Umsätze? Können sie gepfändet werden, und wenn nein, warum können sie nicht gepfändet werden. Welche gesetzliche Regelung hindert einen versierten Anwalt, zahlungsunfähigen Schuldnern die Abschlagszahlungen bei den Versorgern wegzupfänden?

Für all diese Fragen gibt das Kontokorrent eine einfache Antwort. Welche Antwort gibt Ihre rechtliche Einordnung?

Also bei Lichte betrachtet, verhält es sich so:

Vertraglich vereinbarte Abschlagszahlungen sind einzeln einklagbare (!)Forderungen des Versorgers auf Vorauszahlung, die bei ihrer Zahlung durch den Kunden erfüllt werden und somit erlöschen. Da es für ihre Zahlung mit der vertraglichen Vorauszahlungsabrede einen Rechtsgrund gab, erfolgte ihre Zahlung nicht rechtsgrundlos und begründete ihre Zahlung auch keinen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch des Kunden aus § 812 BGB.

Vertraglich geschuldete Vorauszahlungen als solche schaffen durch ihre Zahlung keinen Anspruch des Kunden, sondern bringen lediglich den Anspruch des Versorgers auf diese Vorauszahlung durch Erfüllung zum Erlöschen. Die Erfüllung des vertraglichen Vorauszahlungsanpruchs des Versorgers erfolgt dadurch, dass der gezahlte Betrag vollständig  in das Vermögen des Versorgers übergeht, der hierdurch eine Vermögensmehrung erfährt, die eben gerade keine rechtsgrundlose Vermögensmehrung ist.

Es handelt sich dabei um etwas völlig  anderes als etwa bei einer Einzahlung auf ein eigenes von einem Kreditinstitut geführtes Girokonto, auf die das Kreditinstitut schon keinen vertraglichen Anspruch hat!

Man sollte deshalb nicht dem Irrtum unterliegen, da werde auf einem eigenen - vom Versorger geführten -  Konto (womöglich über Jahre hinweg) etwas angespart.

Zahlungen des Kunden auf vertraglich geschuldete Vorauszahlungen begründen also keinen Anspruch des Kunden, noch nicht einmal eine Anwartschaft.

Weil geleistete Vorauszahlungen schon  keinen Anspruch des Kunden begründen, können auch keine entsprechenden Ansprüche des Kunden gepfändet werden. Gerade auch  der versierteste Anwalt wird wohl erkennen müssen, dass sich nichts pfänden lässt, wenn es schon keinen Anspruch des Schuldners (Kunde) gegenüber dem Drittschuldner (Versorger) gibt.

Vorauszahlungen sind das, was sich aus dem Namen schon ergibt, Zahlungen des Kunden an den Versorger im Voraus, die Zahlungen des Kunden auf die spätere Verbrauchsabrechnung gleichstehen.

Ob es durch die Vorauszahlungen wie auch die sonstigen  Zahlungen des Kunden auf eine Verbrauchsabrechnung zu Überzahlungen kommt, lässt sich erst später feststellen, wenn der Verbrauch und die vertragliche Zahlungsverpflichtung des Kunden für diesen feststehen.  

Auf eine (korrekte) Abrechnung des Versorgers kommt es auch nicht an.

Der betroffene Kunde möchte schließlich Zuvielzahlungen zurück erhalten, eine korrigierte Rechnung als solche zum Abheften der guten Ordnung halber, ist nicht sein Ziel. Es gibt eine große Vielzahl von Rückzahlungs- Urteilen bis hin zu den Oberlandesgerichten. Es ist nicht ersichtlich, dass bei einer der erfolgreichen Rückzahlungsklagen der betroffene Kunde zunächst erst auf (Neu- ) Abrechnung geklagt hatte.

Der betroffene Kunde kann, wenn er den Verbrauch und den geschuldeten Preis kennt, selbst eine \"Gegenrechnung\" aufmachen, dabei geleistete Vorauszahlungen als (unselbständige) Rechnungsposten einstellen und eine danach verbleibende Zuvielzahlung - wie bei all den erfolgreichen Rückforderungsklagen - unmittelbar einklagen, insbesondere ohne Rücksicht darauf, ob der Versorger einen  solchen Rückzahlungsanspruch anerkannt hat.

Das geht auch dann, wenn der Versorger selbst den Verbrauch entgegen gesetzlicher Verpflichtung nicht abgerechnet hat.
Auch dabei ist ohne Weiteres eine Rückzahlungsklage aus § 812 BGB möglich.

Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB ergibt sich jeweils  allein daraus, dass der betroffene Kunde an den Versorger mehr (voraus-) gezahlt hatte, als es seiner tatsächlichen vertraglichen Schuld aus § 433 Abs. 2 BGB entsprach.  

Man sollte den Versorger vor der Klage mit der Rückzahlung in Verzug gesetzt haben, wenn man die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO sicher ausschließen möchte.

Bemerkenswerter Weise stützen sich alle erfolgreichen Rückforderungsklagen gegen Energieversorger -  auch bei Netznutzungsverträgen mit vereinbarten Abschlagszahlungen - immer auf einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch, § 812 BGB.

Ersichtlich nie  wurde dabei eine Klage auf Feststellung oder Änderung eines Abrechnungssaldos und sodann Auskehr des Abrechnungssaldos (Saldoklage) gerichtet.

Das hat einen ganz einfachen Grund:

Es besteht jeweils kein Kontokorrentverhältnis, da es jeweils an einer vertraglichen Kontokorrentabrede der Parteien fehlt.
Es gibt deshalb auch keinerlei Novation.

Aus selbem Grund erfolgen deshalb auch nie zulässig  Saldoklagen des Versorgers, wenn der Kunde vertragliche Zahlungsverpflichtungen verletzt.

Der Versorger kann nur vertragliche Zahlungsansprüche erfolgreich geltend machen, die sich aus dem Vertrag selbst -  aus genannten Gründen jedoch regelmäßig  nicht aus einem anerkannten Abrechnungssaldo -  ergeben.

Aus der Besonderheit, dass Abrechnungen des Versorgers  gem. § 17 GVV frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig werden, ergibt sich nichts anderes.

Es handelt sich dabei- wie oben mehrfach umfassend ausgeführt - um keine Frist, nach der etwa ein Saldo stillschweigend anerkannt und infolge dieses Anerkenntnisses fällig ist. Es handelt sich lediglich um einen Einwendungsausschluss im Zahlungsprozess des Versorgers hinsichtlich aller beweisbedürftigen Abrechnungsfehler, der Rückforderungsansprüche des Kunden wegen solcher beweisbedürftigen Abrechnungsfehler jedoch gerade nicht ausschließt. Es handelt sich auch nicht um die angemessene Frist für einen Preiswiderspruch gem. § 315 Abs. 3 BGB. Denn eine Verwirkungs- Widerspruchsfrist des Kunden gem. § 315 Abs. 3 BGB bemisst der BGH regelmäßig mit mehr als 4,5 Monate.    

Die vertraglichen Zahlungsansprüche des Versorgers aus Abschlagsanforderungen  und Rechnungen  unterliegen einzeln - ebenso wie die bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche der Kunden - der regelmäßigen dreijährigen Verjährung.

Der jeweilige Verjährungsbeginn setzt Fälligkeit des Anspruchs voraus.

Vertragliche Zahlungsanprüche des Versorgers werden regelmäßig frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig.

Rückforderungsansprüche der Kunden infolge Zuvielzahlungen entstehen jeweils mit einer Zuvielzahlung auf eine Rechnung, setzen deshalb grundsätzlich erst eine Rechnung voraus,  und sind sofort zur Zahlung fällig.

Offline userD0003

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Zitat
Für all diese Fragen gibt das Kontokorrent eine einfache Antwort.
@reblaus

Was veranlasst Sie (ich nehme an aus Verbrauchersicht), das Bestehen eines Kontokorrent unverändert zu verteidigen und was hat das mit dem eigentlichen Thema \"Verjährungsbeginn ... \" zu tun ?

Übrigens: Selbst E.ON ist in den Verbrauchsabrechnungen der letzten beiden Jahre von der zuvor praktizierten Abrechnung mit Zugrundelegung eines KK abgerückt und weist jetzt die aus Versorgersicht noch bestehenden Altforderungen gesondert als \"Weitere offene Beträge\" aus !

 

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