Original von reblaus
Ich würde den Versorger auf Erstattung der gezahlten Abschläge verklagen.
@reblaus
Möchten Sie den Narren geben oder aber die übrige Welt zum Narren halten?
Dann würden Sie eben den Versorger auf Erstattung der gezahlten Abschläge verklagen, auch wenn sich aus der zitierten Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 Rn. 3 f.) eindeutig ergibt, dass dies nur Erfolg haben kann, wenn schon die vertragliche Abrede über die Vorauszahlungen nichtig war. Nicht ersichtlich, was Sie sich davon versprechen.
Original von reblaus
Welchen Rechtscharakter haben Abschlagszahlungen bis zum Zeitpunkt der Abrechnung? Sind es Forderungen des Kunden, sind es Umsätze? Können sie gepfändet werden, und wenn nein, warum können sie nicht gepfändet werden. Welche gesetzliche Regelung hindert einen versierten Anwalt, zahlungsunfähigen Schuldnern die Abschlagszahlungen bei den Versorgern wegzupfänden?
Für all diese Fragen gibt das Kontokorrent eine einfache Antwort. Welche Antwort gibt Ihre rechtliche Einordnung?
Also bei Lichte betrachtet, verhält es sich so:
Vertraglich vereinbarte Abschlagszahlungen sind einzeln einklagbare (!)
Forderungen des Versorgers auf Vorauszahlung, die bei ihrer Zahlung durch den Kunden erfüllt werden und somit erlöschen. Da es für ihre Zahlung mit der vertraglichen Vorauszahlungsabrede einen Rechtsgrund gab, erfolgte ihre Zahlung nicht rechtsgrundlos und begründete ihre Zahlung auch keinen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch des Kunden aus § 812 BGB.
Vertraglich geschuldete Vorauszahlungen als solche schaffen durch ihre Zahlung keinen Anspruch des Kunden, sondern bringen lediglich den Anspruch des Versorgers auf diese Vorauszahlung durch Erfüllung zum Erlöschen. Die Erfüllung des vertraglichen Vorauszahlungsanpruchs des Versorgers erfolgt dadurch, dass der gezahlte Betrag vollständig in das Vermögen des Versorgers übergeht, der hierdurch eine Vermögensmehrung erfährt, die eben gerade keine rechtsgrundlose Vermögensmehrung ist.
Es handelt sich dabei um etwas völlig anderes als etwa bei einer Einzahlung auf ein eigenes von einem Kreditinstitut geführtes Girokonto, auf die das Kreditinstitut schon keinen vertraglichen Anspruch hat!
Man sollte deshalb nicht dem Irrtum unterliegen, da werde auf einem eigenen - vom Versorger geführten - Konto (womöglich über Jahre hinweg) etwas angespart.
Zahlungen des Kunden auf vertraglich geschuldete Vorauszahlungen begründen also keinen Anspruch des Kunden, noch nicht einmal eine Anwartschaft.
Weil geleistete Vorauszahlungen schon keinen Anspruch des Kunden begründen, können auch keine entsprechenden Ansprüche des Kunden gepfändet werden. Gerade auch der versierteste Anwalt wird wohl erkennen müssen, dass sich nichts pfänden lässt, wenn es schon keinen Anspruch des Schuldners (Kunde) gegenüber dem Drittschuldner (Versorger) gibt.
Vorauszahlungen sind das, was sich aus dem Namen schon ergibt, Zahlungen des Kunden an den Versorger im Voraus, die Zahlungen des Kunden auf die spätere Verbrauchsabrechnung gleichstehen.
Ob es durch die Vorauszahlungen wie auch die sonstigen Zahlungen des Kunden auf eine Verbrauchsabrechnung zu Überzahlungen kommt, lässt sich erst später feststellen, wenn der Verbrauch und die vertragliche Zahlungsverpflichtung des Kunden für diesen feststehen.
Auf eine (korrekte) Abrechnung des Versorgers kommt es auch nicht an.
Der betroffene Kunde möchte schließlich Zuvielzahlungen zurück erhalten, eine korrigierte Rechnung als solche zum Abheften der guten Ordnung halber, ist nicht sein Ziel. Es gibt eine große Vielzahl von Rückzahlungs- Urteilen bis hin zu den Oberlandesgerichten. Es ist nicht ersichtlich, dass bei einer der erfolgreichen Rückzahlungsklagen der betroffene Kunde zunächst erst auf (Neu- ) Abrechnung geklagt hatte.
Der betroffene Kunde kann, wenn er den Verbrauch und den geschuldeten Preis kennt, selbst eine \"Gegenrechnung\" aufmachen, dabei geleistete Vorauszahlungen als (unselbständige) Rechnungsposten einstellen und eine danach verbleibende Zuvielzahlung - wie bei all den erfolgreichen Rückforderungsklagen - unmittelbar einklagen, insbesondere ohne Rücksicht darauf, ob der Versorger einen solchen Rückzahlungsanspruch anerkannt hat.
Das geht auch dann, wenn der Versorger selbst den Verbrauch entgegen gesetzlicher Verpflichtung nicht abgerechnet hat.
Auch dabei ist ohne Weiteres eine Rückzahlungsklage aus § 812 BGB möglich.
Der
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB ergibt sich jeweils allein daraus, dass der betroffene Kunde an den Versorger mehr (voraus-) gezahlt hatte, als es seiner tatsächlichen vertraglichen Schuld aus § 433 Abs. 2 BGB entsprach.
Man sollte den Versorger vor der Klage mit der Rückzahlung in Verzug gesetzt haben, wenn man die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO sicher ausschließen möchte.
Bemerkenswerter Weise stützen sich alle erfolgreichen Rückforderungsklagen gegen Energieversorger - auch bei Netznutzungsverträgen mit vereinbarten Abschlagszahlungen - immer auf einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch, § 812 BGB.
Ersichtlich nie wurde dabei eine Klage auf Feststellung oder Änderung eines Abrechnungssaldos und sodann Auskehr des Abrechnungssaldos (Saldoklage) gerichtet.
Das hat einen ganz einfachen Grund:
Es besteht jeweils kein Kontokorrentverhältnis, da es jeweils an einer vertraglichen Kontokorrentabrede der Parteien fehlt.
Es gibt deshalb auch keinerlei Novation.
Aus selbem Grund erfolgen deshalb auch nie zulässig
Saldoklagen des Versorgers, wenn der Kunde vertragliche Zahlungsverpflichtungen verletzt.
Der Versorger kann nur vertragliche Zahlungsansprüche erfolgreich geltend machen, die sich aus dem Vertrag selbst - aus genannten Gründen jedoch regelmäßig nicht aus einem anerkannten Abrechnungssaldo - ergeben.
Aus der Besonderheit, dass Abrechnungen des Versorgers gem. § 17 GVV frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig werden, ergibt sich nichts anderes.
Es handelt sich dabei- wie oben mehrfach umfassend ausgeführt - um keine Frist, nach der etwa ein Saldo stillschweigend anerkannt und infolge dieses Anerkenntnisses fällig ist. Es handelt sich lediglich um einen Einwendungsausschluss im Zahlungsprozess des Versorgers hinsichtlich aller beweisbedürftigen Abrechnungsfehler, der Rückforderungsansprüche des Kunden wegen solcher beweisbedürftigen Abrechnungsfehler jedoch gerade nicht ausschließt. Es handelt sich auch nicht um die angemessene Frist für einen Preiswiderspruch gem. § 315 Abs. 3 BGB. Denn eine Verwirkungs- Widerspruchsfrist des Kunden gem. § 315 Abs. 3 BGB bemisst der BGH regelmäßig mit mehr als 4,5 Monate.
Die vertraglichen Zahlungsansprüche des Versorgers aus Abschlagsanforderungen und Rechnungen unterliegen
einzeln - ebenso wie die bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche der Kunden - der regelmäßigen dreijährigen Verjährung.
Der jeweilige Verjährungsbeginn setzt Fälligkeit des Anspruchs voraus.
Vertragliche Zahlungsanprüche des Versorgers werden regelmäßig frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig.
Rückforderungsansprüche der Kunden infolge Zuvielzahlungen entstehen jeweils mit einer Zuvielzahlung auf eine Rechnung, setzen deshalb grundsätzlich erst eine Rechnung voraus, und sind sofort zur Zahlung fällig.