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Autor Thema: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?  (Gelesen 122045 mal)

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Offline RR-E-ft

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@reblaus

Hören Sie bitte endlich auf zu trollen!!!

Zitat
Original von reblaus
Der Maklerlohn wird erst dann zur Zahlung fällig, wenn die Vermittlung erfolgreich war, oder eine aufschiebende Bedingung eingetreten ist. Eine Rückzahlung dürfte bei diesem Vertrag in der Regel nicht erfolgen. Diese muss dann auch nicht nach § 820 BGB geregelt werden.

Dass die Anwendbarkeit des § 820 BGB nicht davon abhängt, wie wahrscheinlich der ungewisse Eintritt des Erfolges ist, ist wohl unverkennbar.

Der betroffene Kunde muss u.a. nachweisen, dass er auf vertraglicher Grundlage Abschlagszahlungen für die Abrechnungsperiode an den Versorger geleistet hatte, die der Versorger entsprechend verlangt hatte, über welche der Versorger längstens abzurechnen gehabt hätte. Was soll denn nach Ihrer Auffassung demgegenüber die  Anspruchsgrundlage sein und welche Vorteile sollen sich dabei auch hinsichtlich Darlegungs- und Beweislast ergeben?

Zitat
Original von reblaus
Die erste Abrechnung war Ende Juni 2002 fällig. Damit war ein Anspruch auf Mitwirkung im Jahre 2005 als die Nachberechnungen erfolgten, noch nicht verjährt. Die Nachzahlungen sind somit fällig geworden. Selbst ein Anspruch auf Mitwirkung bei einer Abrechnung für 2000/01 war wegen der damals noch geltenden vierjährigen Verjährungsfrist nicht verjährt.

Zutreffend erscheint noch der Nonsens, dass ein Anspruch auf Mitwirkung bei einer Abrechnung für 2000/1 im Jahre 2005, als die Nachberechnungen erfolgten, noch nicht verjährt war. Denn ein Anspruch, der gar nicht bestand, so wie ein vorgeblicher Anspruch auf Mitwirkung, konnte nicht verjähren. In diesem Sinne war ein Rückerstattungsanspruch des Kunden gegen den Versorger in Höhe von 20 Mrd. EUR auch noch nicht verjährt, taugte gleichwohl nicht zur Aufrechnung.  

Die Verjährung der Kaufpreisforderungen des Versorgers (§ 433 Abs. 2 BGB) hatte in dem Fall, welcher der Entscheidung des OLG Düsseldorf zu Grunde lag, nicht bereits mit der Erteilung der ursprünglichen, auf Schätzung basierenden Rechnungen vom 05. Juli 2001, 06. Juli 2002 und 07. Juli 2003 begonnen. Dieser Zeitpunkt der Fälligkeit und des Verjährungsbeginns lag  dort nicht vor der Erteilung der Rechnungen über die Nachforderung (Zugang der Rechnungen vom 13. Juli 2005). Hieraus folgte, dass das neue, ab 01. Januar 2002 geltende, Recht anzuwenden war, wonach die dreijährige Verjährung (§ 195 BGB) Ende 2005 begonnen hatte (§ 199 Abs. 1 Nr. 1/2 BGB)

Für die mit den ursprünglichen Verbrauchsabrechnungen beanspruchten Kaufpreisforderungen  des Elektrizitätswerkbetreibers als Fabrikanten (vgl. BGH NJW 61, 453) über Stromlieferungen für Speicheröfen in der Wohnung des Bekl. betrug die Verjährungsfrist  teilw. gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. noch  zwei Jahre , die Ende 2001 begonnen hatte (§ 201 BGB a.F.) . Auch die vorbehaltlos bezahlte Strompreisforderung aus der ursprünglichen Rechnung vom 05.Juli 2001 war gem. § 27 Abs. 1 AVBEltV zwei Wochen nach  Zugang der Rechnung  fällig geworden. Der Bekl. hatte lediglich die ursprünglichen Rechnungen vorbehaltlos bezahlt. An den Rechnungen mitgewirkt hatte  er selbstverständlich zu keiner Zeit.  Hinsichtlich der ursprünglichen Rechnungen war er seiner Zahlungsflicht aus § 433 Abs. 2 BGB  nachgekommen.

Die mit der Verbrauchsabrechnung gem. § 433 Abs. 2 BGB beanspruchten Kaufpreisforderungen des Versorgers unterliegen nunmehr der dreijährigen Verjährung, die zum Schluss des Jahres beginnt, in dem diese Kaufpreisforderung fällig wurde. Fällig wird eine solche Kaufpreisforderung des Versorgers zumeist gem. § 17 GVV frühestens zwei Wochen nach Zugang der Verbrauchsabrechnung. Weil der Zugang der Rechnung Fälligkeitsvoraussetzung ist, erschienen die Vergütungsansprüche des Versorgers dabei ohne Zugang der Abrechnung bisher praktisch unverjährbar (vgl. Palandt, BGB, 71.A., § 199 Rn. 6 mwN). Wenn seit dem Zeitpunkt, seit dem die Rechnung hätte erteilt werden können, 3 Jahre (Frist des § 195 BGB) vergangen sind, soll bei Hinzutreten weiterer Umstände jedoch Verwirkung in Betracht kommen (vgl. aaO).

Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung wegen bisher fehlender Abrechnung des angefallenen Verbrauchs praktische Unverjährbarkeit angenommen (Verjährungsbeginn erst ab Zugang der Rechnungen in 2005!) und im konkreten Fall eine Verwirkung nicht anerkannt.    

Weder Nachforderungen des Versorgers noch Erstattungen an den Kunden werden durch die widerspruchslose und vorbehaltlose vollständige Zahlung des Kunden auf eine Verbrauchsabrechnung des Versorgers ausgeschlossen, § 18 GVV.

§ 18 GVV kennt lediglich eine zeitliche Befristung solcher Nachforderungsansprüche des Versorgers gem. § 433 Abs. 2 BGB und solcher Rückerstattungsansprüche des Kunden,  die auf Berechnungsfehlern gründen, zu denen unter anderem auch ein kaufmännisch falsch berechneter Energiepreis zählen soll.

OLG Düsseldorf führt in der zitierten Entscheidung zur Begründung der Vorgängernorm § 21 AVBV ausdrücklich an, dass diese Vorschrift dem Umstand Rechnung trage, dass technische Mängel oder menschliches Versagen bei der Erfassung und Abrechnung der gelieferten Energie auch bei sorgfältiger Kontrolle und Organisation der Verbrauchserfassung und -abrechnung nicht zu vermeiden sind und innerhalb des auf zwei Jahre beschränkten Zeitraums des Absatzes 2 müssen nachberechnet werden können,  und  dass diese zeitliche Beschränkung  auf dem Gedanken des Schutzes des Vertrauens des Kunden darin basiere, dass die ihm auf Grund einer vorangegangenen Ablesung erteilte Rechnung vollständig und richtig ist. Dann kann wohl denknotwendig nicht ein Saldoanerkenntnis oder deklaratorisches Anerkenntnis etwaig diesbezüglich  bestehende Unsicherheiten nehmen und gegenseitige Ansprüche ausschließen.  

Nach der Entscheidung BGH, Urt. v. 29.01.03 Az. VIII ZR 92/02 schützt auch eine monatliche, jeweils auf Ablesung beruhende Abrechnung nicht vor einer  Nachforderung des Versorgers in Bezug auf vertragliche Vergütungsansprüche gem. § 433 Abs. 2 BGB.

Sonstige Nachforderungen des Versorgers aus § 433 Abs. 2 BGB und Rückerstattungsansprüche des Kunden, die nicht auf solchen Berechnungsfehlern iSv. § 18 GVV gründen, sind durch diese Norm nicht zeitlich beschränkt, sondern finden eine zeitliche Begrenzung allein in der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist, die zum Schluss des Jahres beginnt, in welchem der betreffende Anspruch fällig wurde, wobei jedoch der Beginn der Verjährung hinsichtlich der Versorgeransprüche wiederum vom Zugang einer Nachberechnung abhängen kann und der Beginn der Verjährung der Rückerstattungsansprüche des Kunden auch von der Kenntnis besonderer Umstände abhängen kann, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Zu denken wäre etwa daran, dass der betroffene Kunde Kenntnis darüber erlangt, dass der Versorger entgegen gesetzlicher Verpflichtungen Kostensenkungen nicht über Preissenkungen an ihn  weitergegeben hatte (vgl. BGH VIII ZR 71/10 Rn. 10 f., VIII ZR 81/08 Rn 18].


Zitat
BGH, Urt. v. 29.01.03 Az. VIII ZR 92/02 zu § 21 AVBwasserV

Entgegen der Ansicht der Klägerin fehlte es auch nicht an einer berichtigungsfähigen Rechnung im Sinne des § 21 Abs. 1 AVBWasserV, so daß einer unmittelbaren oder wenigstens entsprechenden Anwendung des § 21 Abs. 2 AVBWasserV nichts entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober1986 - VIII ZR 242/85, WM 1987, 267 unter I 2 = BGHR AVBGasV § 21 Abs. 1Energielieferung 1).

Die Klägerin hatte monatlich den jeweiligen Verbrauch abgelesen und hierüber Einzelrechnungen erteilt. Das beklagte Land konnte daher, wenn die Klägerin keine Nachberechnungen wegen Nichterreichens der Mindestabrechnungsmenge vornahm, davon ausgehen, daß mit dem Ausgleich dieser Rechnungen wie auch in den Vorjahren die bestehenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt worden waren.

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, soll der Abnehmer darauf vertrauen dürfen, daß die ihm im Anschluß an die Zählerablesung erteilte Rechnung vollständig und richtig ist, daß er deshalb mit dem Ausgleich der Rechnung seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat und jedenfalls keinen weit zurückliegenden Nachforderungen mehr ausgesetzt ist (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 aaO).

Der Gedanke des Vertrauensschutzes, der § 21 Abs. 2 AVBWasserV zugrunde liegt, rechtfertigt daher jedenfalls eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den hier vorliegendenFall, in dem eine am Schluß des Abrechnungsjahres vereinbarte Nachberechnung des für diesen Zeitraum geschuldeten Gesamtentgeltes unterblieben ist.

c) Soweit Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages im Sinne von§ 21 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV von Fehlern bei der Vertragsanwendung und Vertragsauslegung abgegrenzt werden, für welche allein die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches gelten sollen (Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, Bd. 2, IV B § 21 AVBGasV Rdnr. 3 unter Hinweis des BGH, Urteil vom 30. Oktober 1975 - KZR 2/75, zu Abschnitt VIII/4 AVB 1942, insoweit in NJW 1976, 710 f. nicht veröffentlicht), kann die Revision zu ihren Gunsten hieraus nichts herleiten. Unter den weiten Begriff des Berechnungsfehlers (Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, Bd. II, 1984, § 21 AVBV Rdnr. 6) fallen alle Elemente des Gesamtpreises, insbesondere die Berechnung eines falschen Grund- oder Arbeitspreises (falscher Tarif) oder das Nichtinrechnungstellen des tariflichen Grundpreises (Tegethoff/Büdenbender/Klinger, aaO Rdnr. 4; Morell, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, Stand Januar 2002, E § 21 S. 5 m.w.Nachw.). Wenn die Klägerin im vorliegenden Fall über mehrere Jahre hindurch jeweils die vertraglich zulässige Nachberechnung der nicht erreichten Mindestabrechnungsmenge unterlassen hat, waren die jeweils in Rechnung gestellten Beträge unrichtig ermittelt und damit fehlerhaft, auch wenn dieser Fehler auf der Nichtanwendung einer vertraglich vereinbarten Nachberechnung beruhte.

Offline reblaus

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@RR-E-ft
Der Versorger könnte bei den Abschlägen einwenden, dass diese so kalkuliert waren, dass fest erwartet wurde und werden konnte, dass keine Erstattung anfallen würde. Er könnte z. B. darauf hinweisen, dass unterjährig eine erhebliche Preiserhöhung geplant gewesen sei, die völlig unerwartet dann doch nicht vorgenommen worden wäre.

Beweisen Sie dem Versorger mal das Gegenteil, wenn Sie einen sperrigen Amtsrichter überzeugen müssen, dem das ganze Gedöns nur auf den Nerv geht.

Fakt ist, Sie empfinden große Freude daran, dem Verbraucher Beweislasten aufzubürden, die dieser nicht verdient hat.

Ihr Hinweis auf die Verjährung der Kaufpreisforderung zeigt, dass Sie noch nicht einmal das Problem erfasst haben. Es geht nicht um die Verjährung einer Nachzahlung oder Erstattung. Diese verjährt völlig unstreitig nach drei Jahren und früher nach zwei Jahren. Es geht um die Verjährung des Anspruchs auf Erstellung einer Abrechnung. Dieser verjährte früher nach vier Jahren und verjährt jetzt nach drei Jahren. Die Einrede der Verjährung kann aber nur der Versorger erheben, weil dieser nach dem Gesetz mit der Erstellung beauftragt wurde. Er kann die Einrede erheben, muss es aber nicht. Im Falle, dass er erstatten muss, wird er sich auf Verjährung berufen, im Falle dass er eine Nachzahlung erhält wird er keine Einrede erheben.

Der Anspruch auf Erstellung der Abrechnung für den regulären Abrechnungszeitraum Mitte 2000 bis Mitte 2001 verjährte nach altem Recht am 31.12.2005. Da der Anspruch erst nach Ende der Abrechnungsperiode Mitte 2001 fällig war.

Daher trägt Ihr Urteil des OLG überhaupt nichts zur Erhellung der Rechtslage bei.

Allerdings hat das OLG Düsseldorf völlig richtig entschieden, dass der Erstattungsanspruch mit Fälligkeit der Nachzahlung aus der Korrekturabrechnung 14 Tage nach Erstellung zu verjähren beginnt, und erst am 31.12.2008 verjährt.

Ihre Ausführungen mögen für das abstrakte Schuldanerkenntnis zutreffen. Bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verhält es sich anders. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis bestätigt eine bereits zuvor bestehende Schuld. Besteht die Schuld zuvor nicht, oder in anderer Weise, liegt keine wirksame Bestätigung vor.

AG Hamburg-Mitte Urt. v. 31.08.2006 Az. 44 C 27/06

Zitat
Es handelt sich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis und nicht um ein konstitutives Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB oder um einen Vergleich i.S.v. § 779 BGB. Dies ergibt sich aus der dem Anerkenntnis zugrunde liegenden Situation bei Rückgabe der Wohnung. Es bedarf insoweit der Klärung, welche Pflichten sich aus dem festzustellenden Zustand wechselseitig ergeben auf Grundlage der mietvertraglichen Vereinbarung. Es besteht weder ein Anlass noch ein nachvollziehbares Bedürfnis nach der Begründung einer vom Mietvertrag unabhängigen, gesonderten Verpflichtung. Vorliegend ist der Zustand der Wohnung festzuhalten gewesen sowie die Regelung der Frage einer Fristsetzung nebst Zustandsbeschreibung für die durchzuführenden Schönheitsreparaturen zu klären gewesen ist. Die Parteien wollten durch die mit \"Schuldanerkenntnis\" überschriebene Erklärung Einigkeit darüber herstellen, dass der Beklagte zu 1) keinen vertragsgemäßen Zustand herbeigeführt und für die Kosten der Reinigung und Renovierung der Wohnung einzustehen hat. Ein Schuldbetätigungsvertrag, ein Vergleich oder ein konstitutives Schuldanerkenntnis ist von den Parteien hiernach nicht beabsichtigt gewesen. Für einen Vergleich fehlt es zudem an einem Nachgeben der Klägerin, da der Zustand des Teppichs im Übergabeprotokoll nicht moniert wurde. Auf die Frage, ob ein konstitutives Schuldanerkenntnis durch die konkludente Einwendung einer ungerechtfertigten Bereicherung vorliegend kondiziert werden würde (vgl. BGH NJW 1991, 2140, 2141) kommt es nicht an.      31   Das deklaratorische Schuldanerkenntnis hat zudem nicht zur Folge, dass sich der Beklagte zu 1) nicht mehr auf Unwirksamkeit der mietvertraglichen Renovierungsverpflichtung berufen kann. Anders als bei dem Eingehen einer selbständigen rechtlichen Verpflichtung kann bei Abgabe eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses das Fehlen der rechtlichen Grundverpflichtung eingewandt werden (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 65. Auf., § 781 Rn. 4) , sofern dieser rechtliche Mangel des Anspruchs nicht erkennbar gewesen ist bei Abgabe der Erklärung. Hiergegen spricht bereits die unstreitige geschäftliche Unerfahrenheit des Beklagten zu 1) wie auch die dem Wortlaut nach eindeutige mietvertragliche Vereinbarung, deren Unwirksamkeit dem juristischen Laien nicht erkennbar gewesen ist (anderer Auffassung: KG Berlin WuM 2006, 436, 437) . Zudem bestand keinerlei Anlass eine Rechtsunklarheit über die Renovierungsverpflichtung zu beseitigen, da beide Parteien ausweislich des Abnahmeprotokolls vom Bestehen einer solchen Verpflichtung ausgingen. Einen Ausschluss des Einwandes der fehlenden rechtlichen Grundverpflichtung nach dem Mietvertrag haben die Parteien schon mangels diesbezüglichem Anlass für eine Regelung nicht treffen wollen, es ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des Schuldanerkenntnisses, dass der Beklagte zu 1) auf ihm unbekannte Einwendungen verzichten wollte.
Ich kann daher nicht erkennen, inwieweit § 18 GasGVV einem Saldoanerkenntnis entgegen stehen könnte. Warum Sie sich einerseits so gegen eine Mitwirkungspflicht (es bräuchte ja gar kein Anerkenntnis zu sein, wenn Ihnen das Pickel verursacht) des Verbrauchers stemmen, so verstehe ich erst Recht nicht, warum Sie das OLG Düsseldorf in gespielter Empörung dafür schimpfen, angeblich eine quasi unbeschränkte Verjährung eingeführt zu haben. Das wollen Sie doch die ganze Zeit. Ob es das OLG will, wage ich schwer zu bezweifeln.

Offline RR-E-ft

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@reblaus


Zitat
Original von reblaus
Der Versorger könnte bei den Abschlägen einwenden, dass diese so kalkuliert waren, dass fest erwartet wurde und werden konnte, dass keine Erstattung anfallen würde. Er könnte z. B. darauf hinweisen, dass unterjährig eine erhebliche Preiserhöhung geplant gewesen sei, die völlig unerwartet dann doch nicht vorgenommen worden wäre.

Darauf, auf welchen Annahmen die Höhe der vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen beruhte, kommt es überhaupt nicht an.

Der Vergütungsanspruch des Versorgers gem. § 433 Abs. 2 BGB für den Energieverbrauch des Kunden in der gesamten Abrechnungsperiode, für welchen die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen erfolgen, ist immer ungewiss, weil der Verbrauch des Kunden in dieser gesamten Abrechnungsperiode schon ungewiss ist. Nicht nur bei Gas liegt das auch an der ungewissen Witterung und an der Ungewissheit darüber, ob der Kunde den Winter etwaig  in Palm Springs verbringen und deshalb gar nichts verbrauchen wird, was der Versorger naturgemäß bei der zeitlich vorhergehenden Ermittlung der Abschlagshöhe regelmäßig gar nicht wissen und deshalb auch nicht berücksichtigen kann.

Der Versorger hat nur einen Anspruch auf Vergütung des Verbrauchs in der Abrechnungsperiode gem. § 433 Abs. 2 BGB. Dieser Vergütungsanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB  wird oftmals erst zwei Wochen nach Zugang einer Rechnung fällig, mit der er die Vergütung beansprucht, deren Zugang deshalb auch  für den Verjährungsbeginn maßgeblich ist. Soweit vertraglich vereinbart, hat er vor diesem Vergütungsanspruch aus Energielieferungen in der Abrechnungsperiode  vorläufig  Anspruch auf Abschlagszahlungen, über die er später auch abzurechnen hat.

Einen Anspruch auf Erstellung einer Abrechnung hat der Versorger hingegen nicht, jedenfalls nicht gegen den Kunden. Weil es einen solchen Anspruch schon nicht gibt, kann er auch nicht verjähren. Anspruch ist wohl immer noch in § 194 BGB legaldefiniert als das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Zwar kann vielleicht der Versorger vom Kunden die Erstellung einer Abrechnung verlangen, aber einen als Anpruch zu bezeichnendes (klagbares) Recht dazu hat er sicher nicht. Es ist ersichtlich auch noch kein Versorger an seine grundversorgten bzw.  Tarif-kunden herangetreten, diese sollten doch bitte die Rechnung erstellen.Der Versorger hat noch nicht einmal Anspruch auf Mitwirkung des Kunden an der Verbrauchsabrechnung, weil der Kunde auch dazu nicht verpflichtet ist, ihn auch eine Mitwirkungspflicht nicht trifft.

Es findet sich gewiss keine Gerichtsentscheidung, mit welcher der Tarifkunde eines EVU verurteilt wurde, die Rechnung zu erstellen oder an einer solchen auch nur mitzuwirken, weil der Versorger dies berechtigt von ihm verlangt hatte, er diesem berechtigten Verlangen jedoch nicht nachkam und deshalb verklagt werden musste.... Dass es eine solche Entscheidung nicht gibt, liegt gewiss nicht darin begründet, dass alle grundversorgten Tarifkunden den dahin gehenden berechtigten Verlangen ihrer Versorger jederzeit nachkommen.

Soweit der Kunde einen Anspruch auf Erstellung einer Abrechnung haben sollte, so will er regemäßig nicht eine Abrechnung, sondern seine gezahlten und überzahlten Abschläge zurück, wenn bei Abrechnungsreife [nachdem der Verbrauch feststeht] keine Abrechnung durch den Versorger erfolgt. Er beansprucht also eine Rückzahlung. Der Kunde  braucht auch nicht im Wege einer Stufenklage erst auf Abrechnung und dann auf  Auskehr eines (etwaigen) Guthabens aus einer solchen Abrechnung klagen. Der Kunde kann unmittelbar auf Rückzahlung klagen, wenn der Versorger bei Abrechnungsreife (wenn der Verbrauch aus der Abrechnungsperiode feststeht) auf eine Aufforderung hin nicht abrechnet. Der Rückserstattungsanspruch des Kunden unterliegt der Verjährung. Möglicherweise kann sich der Versorger auf eine solche nicht berufen, so lange er selbst den Verbrauch nicht abgerechnet hatte. Möglicherweise beginnt die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht, so lange der Kunde seinen Rückerstattungsanspruch deshalb nicht kennt, weil eine Abrechnung des Verbrauchs durch den Versorger noch nicht erfolgte (str.). Das wäre dann der Fall, wenn nur ein dem Kunden mangels Abrechnung unbekannter resultierender Betrag zurückgefordert werden kann. Wenn jedoch die gesamten Abschläge deshalb zurückgefordert werden können, weil eine fällige und verrechnbare Vergütung des Versorgers noch nicht besteht, [sich die Vergütung aus der  Jahresrechnung quasi bisher auf Null beläuft] und deshalb zB. der Rechtsgrund für die Abschlagszahlungen nachträglich entfällt,  so dürfte es auf eine solche Kenntnis wohl nicht ankommen, sondern nur auf die Kenntnis darüber, dass Abschläge gem. vertraglicher Abrede gezahlt wurden und eine Abrechnung trotz Abrechnungsreife (nachdem der Verbrauch feststeht) durch den Versorger nicht erfolgte, so dass diesem (derzeit noch) kein fälliger Vergütungsanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB zusteht. Dann hätte der Versorger zunächst die gezahlten Abschläge komplett wieder auszukehren. Eine Vergütung für den Energieverbrauch in der Abrechnungsperiode kann er erst dann beanspruchen, wenn er den Verbrauch abrechnet. Erst auf diese Abrechnung hin hätte der Kunde dann wieder eine Zahlung an den Versorger zu leisten, sofern der Versorger überhaupt eine vertragliche Vergütung gem. § 433 BGB beanspruchen konnte, was nicht der Fall wäre, wenn eine verbrauchhsunabhängige Grundgebühr nicht vereinbart war und in der Abrechnungsperiode keinerlei Verbrauch anfiel.

Der BGH würde diese Frage - wie ich erst jetzt sehe  :evil:- wohl danach entscheiden, ob das Vertragsverhältnis noch läuft oder beendet wurde.

Beim beendeten Vertragsverhältnis:

BGH, Urt. v. 09.03.05  VIII ZR 57/04

Zitat
BGH, Urt. v. 09.03.05 Az. VIII ZR 57/04 Leitsatz

Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen; er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen. In einem solchen Fall hindert auch die Rechtskraft eines der Klage des Mieters stattgebenden Urteils den Vermieter nicht daran, über die Betriebskosten nachträglich abzurechnen und eine etwaige Restforderung einzuklagen.

Dort stützt der BGH den Rückerstattungsanspruch auf Vertragsrecht, wohl auch mit Rücksicht auf eine gesetzliche Abrechnungsfrist im Mietrecht, die es sie im Energierecht bisher jedenfalls  nicht gab.

Beim nicht beendeten Vertragsverhältnis:

BGH, Urt. v. 29.03.06 VIII ZR 191/05

Zitat
BGH, Urt. v. 29.03.06 Az. VIII ZR 191/05 Leitsatz

In einem bestehenden Mietverhältnis über Wohnraum kann der Mieter nicht die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen, wenn der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraums abgerechnet hat. In diesem Fall ist der Mieter dadurch hinreichend geschützt, dass ihm bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters gemäß § 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht jedenfalls hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zusteht (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499).

Dort gibt es keinen Rückerstattungsanspruch vor der Abrechnung, weil ein Schutz hinreichend gewährleistet sei.

Beide Entscheidungen sind lesenswert.

Da bin ich,  der ich diese Mietrechtsentscheidungen zugegeben nicht kannte und  parat hatte, aber froh, selbst darauf gekommen zu sein, dass der Kunde im laufenden Vertragsverhältnis dadurch hinreichend geschützt ist, dass er ohne weitere Abschlagszahlungen weiter beliefert werden muss und ansonsten komplette Rückzahlung ohne Stufenklage beanspruchen kann.

Zitat
BGH; Urt. v. 29.03.06 VIII ZR 191/05, Rn. 11:
Steht nach dem erfolglosen Ablauf der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht fest, in welcher Höhe der Vermieter Ersatz seiner Auslagen beanspruchen kann, so muss der Mieter, da weitere Darlegungen als diejenigen zur Höhe der geleisteten Vorauszahlungen und zur fehlenden Abrechnung von ihm nicht zu fordern sind, berechtigt sein, die Vorauszahlungen insgesamt zurückzuverlangen (vgl. Senat aaO unter II 3 f.).

Wie war gleich Ihre Lösung dafür?

Offline reblaus

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Zitat
BGH; Urt. v. 29.03.06 VIII ZR 191/05    Allerdings hat der Senat entschieden, dass der Mieter in ergänzender Auslegung des Mietvertrags nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf die volle Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen hat.
Der BGH gibt die Antwort auf die von Ihnen aufgeworfene Frage in dem Urteil selbst. Es handelt sich um ergänzende Vertragsauslegung. Interessant ist, dass der BGH eine Abrechnung des Mieters zu meinen scheint. Da er nämlich die dem Vermieter entstandenen Kosten nicht kennt, braucht er sie bei seinem Anspruch nicht zu berücksichtigen, und kann somit seine Vorauszahlungen ohne diese Kosten abrechnen. Das ist wieder eines der Indizien, dass bei einer Abrechnung beide Seiten mitwirken müssen.

Der BGH hat doch in dem Urteil vom 29.03.06 klar und eindeutig entschieden, dass der Verbraucher die Abrechnung mit Stufenklage erzwingen könnte. Dann muss doch auch ein Anspruch auf Erstellung der Abrechnung vorhanden sein. Natürlich richtet sich dieser Anspruch nicht gegen den Verbraucher oder Mieter, wenn im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist, dass der Versorger oder Vermieter abrechnen muss. Das ist ja gerade das Problem. Der Versorger kann abrechnen, wenn es ihm nützt, er kann die Abrechnung auch bleiben lassen, wenn er etwas erstatten müsste.

Im Falle der Verjährung des Anspruchs kann sich der Verbraucher auch nicht auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen, wenn er dieses nicht schon vor der Verjährung wahrgenommen hat. Dem steht § 215 BGB entgegen.

Die frühere Aufrechnung mit Abschlägen scheint mir auf den Energieliefervertrag nicht anwendbar zu sein. Wenn ich Sie recht verstanden habe, besteht nämlich gar kein Anspruch auf weitere Abschlagszahlungen, solange die alte Abrechnung nicht erteilt wurde. Wobei hier das Ergebnis tatsächlich dasselbe ist, und man es dem Amtsrichter überlassen kann, welchen Rechtsgrund er vorzieht.

Wenn allerdings das Lieferverhältnis beendet wurde, spricht nach meiner Ansicht nichts dagegen, die Rechtsprechung des BGH auf den Energieliefervertrag zu übertragen. In dem Fall muss es dem Kunden gestattet sein, seine eigene Rechnung aufzumachen, und die Kosten für  Energielieferungen (soweit sie berechenbar sind) mit seinen Abschlägen zu verrechnen und den Rest herauszufordern.

Offline courage

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Zitat
Original von RR-E-ft
Die Lösung der Ausgangsfrage durch den BGH wie erwartet.

Für den Beginn der Verjährung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung eines Abschlages, sondern auf den Zeitpunkt der nachfolgenden Jahresrechnung an.

Zitat
BGH, Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 Rn. 3 f.
Entgegen der Revision steht dem Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB i.V.m. § 315 BGB kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung der einzelnen Vorauszahlungen zu.
Die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB bezieht sich auf die (einheitliche) Forderung der Beklagten aus der Netznutzung für das Jahr 2002.

Nach dem Netznutzungsvertrag der Parteien war jeweils eine Jahresabrechnung über die erbrachten Durchleitungsleistungen zu erstellen, auf die monatliche Abschlagszahlungen zu erbringen waren.

Bei den Vorauszahlungen der Schuldnerin handelt es sich lediglich um (unselbständige) Rechnungsposten, die nicht auf einzelne Teilleistungen der Beklagten bezogen werden können (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259 und vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, ZIP 2004, 1507, 1508]. Rechtsgrund der Zahlungen war die vertragliche Abrede der Parteien über die Vorauszahlungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2002- X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259). Soweit sich die Revision auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2007 (VII ZR 268/05, BGHZ 171, 364 Rn. 19, 31) stützt, kann sie damit keinen Erfolg haben, weil dieser Entscheidung ein anders gelagerter Sachverhalt, nämlich die Nichtigkeit der Abrede über die Vorauszahlungen, zugrunde lag. Ebenfalls geht der Hinweis der Revision auf § 95 Abs. 1 Satz 3, § 96 Abs. 1 Satz 3 InsO fehl; diese Vorschriften setzen eine Aufrechnungslage voraus, die bei der Berücksichtigung von Abschlagszahlungen wegen deren Charakter als (unselbständige) Rechnungsposten nicht vorliegt.

Dem Kläger kann daher nur ein auf das Gesamtjahr bezogener Rückzahlungsanspruch zustehen.

Schön wär´s;
allerdings widerlegt sich der BGH in seinem Urteil unter Rn. 8 gleich selbst, indem er dort ausführt:

Zitat
Die Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung des unter Vorbehalt gezahlten Netznutzungsentgelts beginnt mit der Zahlung und nicht erst mit der gerichtlichen Bestimmung des billigen Entgelts i.S. des§ 315 Abs. 3 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2009 - EnZR 49/08, RdE  2009, 377 Rn. 4), …
Die Verwirrung ist somit komplett:
kommt es für den Verjährungsbeginn dann wohl doch auf den Zeitpunkt der Zahlung und nicht auf den Zeitpunkt der Jahresabrechnung an?

Offline RR-E-ft

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BGH, Urt. v. 07.12.10 KZR 41/09 juris Rn. 8 betrifft wohl die Zahlung der Jahresrechnung und nicht etwa die Zahlung der Abschläge, auf die es ja gerade nicht ankommen soll.
Die Ausführungen in Rn. 8 betreffen die Rechtsfrage, ob der Rückforderungsanspruch erst mit einer gerichtlicher Ersatzentgeltbestimmung gem. § 315 Abs. 3 BGB fällig wird, was der BGH mehrfach verneint hat.
Allerdings erscheint merkwürdig, dass die Jahresrechnung 2002 vor dem 31.12.02 fällig gewesen bzw. bezahlt worden sein soll, so dass Verjährungsbeginn der 31.12.02 war.

Offline RR-E-ft

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BGH, Urt. v. 23.05.12 Az. VIII ZR 210/11 Verjährung Rückforderung Gas (E.ON Hanse)

Zitat
BGH, Urt. v. 23.05.12 Az. VIII ZR 210/11 - Leitsatz

Die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen Gaspreisüberzahlungen beginnt nicht bereits mit den jeweils geleisteten Abschlagszahlungen, sondern erst mit der anschließenden Erteilung der Jahresabrechnung zu laufen.

Na sieh mal an.

Zitat
10 a) Abschlagszahlungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nur vorläufig bis zu einer im Wege der Abrechnung festzustellenden endgültigen Vergütung zu leisten sind, und bilden insoweit lediglich (unselbstständige) Rechnungsposten der abzurechnenden Gesamtleistung, ohne dass sie auf einzelne Teilleistungen bezogen werden können (BGH, Urteile vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, WM 2002, 2257 unter II 3 a; vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, NJW-RR 2004, 957 unter II 1 a und b; Beschluss vom 7. Dezember 2010 - KZR 41/09, ZNER 2011, 314 Rn. 3). Dementsprechend haben Abschlagszahlungen ihren Rechtsgrund in der ihnen zu Grunde liegenden vertraglichen Abrede, die zugleich dahin geht, dass sie, wenn sie geleistet sind, ungeachtet ihrer jeweiligen sachlichen Berechtigung in die Endabrechnung einzustellen und mit dem endgültigen Vergütungsanspruch, wie er sich danach unter Berücksichtigung der hiergegen erhobenen sachlichen Einwände ergibt, zu verrechnen sind. Ein Anspruch auf Rückzahlung kommt erst dann in Betracht, wenn die geleisteten Abschlagszahlungen nach dem Ergebnis der vereinbarten Endabrechnung einen entsprechenden Überschuss an Abschlagsbeträgen ergeben (BGH, Urteile vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, aaO unter II 3 a, b; vom 2. Mai 2002 - VII ZR 249/00, NJW-RR 2002, 1097 unter II 1; Beschluss vom 7. Dezember 2010 - KZR 41/09, aaO) oder wenn der Gläubiger es in von ihm zu vertretender Weise verabsäumt, die geschuldete Abrechnung nach Fälligkeit der Abrechnungspflicht innerhalb angemessener Frist vorzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, WuM 2005, 337 unter II 3 c). Da ein solcher Anspruch auf Rückzahlung unverbrauchter Abschlagszahlungen erst zu diesem Zeitpunkt fällig wird (Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, aaO), beginnt für ihn die Verjährungsfrist erst mit Erteilung der Abrechnung (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90, BGHZ 113, 188, 196 f.).

11 b) So verhält es sich hier. Bei den von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen handelt es sich lediglich um vorläufige Zahlungen auf den nach Ablauf des Abrechnungszeitraums endgültig abzurechnenden Verbrauch. Sie stellen deshalb keine von der Verbrauchsforderung losgelöste Vergütungen für einen Verbrauchsanteil oder -abschnitt mit einem von der Verbrauchsforderung unabhängigen rechtlichen Schicksal, sondern Leistungen auf die erst mit der Abrechnung nach § 27 Abs. 1 AVBGasV fällig werdende künftige Zahlungspflicht für den gemessenen und abgelesenen Verbrauch dar (Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand Dezember 2003, § 25 AVBEItV Rn. 5; Schütte/Horstkotte in Hempel/Franke, aaO, Stand November 2010, § 25 AVBWasserV Rn. 4). Für einen bereits unmittelbar an die jeweilige Überzahlung anknüpfenden Rückerstattungsanspruch hat es deshalb - was das Berufungsgericht nicht beachtet hat und die Revision mit Recht rügt - an dem dazu nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB für einen Verjährungsbeginn schon im Jahre 2005 fällig gewordenen Rückzahlungsanspruch der Beklagten gefehlt. Aus dem Senatsurteil vom 26. April 1989 (VIII ZR 12/88, WM 1989, 1023 unter B II 5 a bb) ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht anderes.


Es geht um das Ergebnis einer vereinbarten Endabrechnung und nicht um das vereinbarte Ergebnis einer Endabrechnung. Es muss vereinbart sein, dass vom Kunden vorläufige Abschlagszahlungen (auf die nächste Endabrechnung) geleistet werden und der Versorger am Ende der Verbrauchsperiode eine Verbrauchsabrechnung zu erstellen hat, also vereinbart sein, dass nach den vorläufigen Abschlagszahlungen des Kunden  eine Verbrauchsabrechnung des Versorgers zu erfolgen hat, welche die vom Kunden geleisteten Abschlagszahlungen berücksichtigt.

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Original von RR-E-ft
BGH, Urt. v. 23.05.12 Az. VIII ZR 210/11 Verjährung Rückforderung Gas (E.ON Hanse)

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BGH, Urt. v. 23.05.12 Az. VIII ZR 210/11 - Leitsatz

Die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen Gaspreisüberzahlungen beginnt nicht bereits mit den jeweils geleisteten Abschlagszahlungen, sondern erst mit der anschließenden Erteilung der Jahresabrechnung zu laufen.
Es ist wohltuend, hier endlich wieder einmal ein Urteil des BGH zu lesen, das mit Logik und klarem Verstand nachvollzogen werden kann; und nicht nur unter Zuhilfenahme juristischer Pirouetten wie jene vom 14.03.2012.

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Siehe auch

BGH, Urteile vom 26.09.12 

VIII ZR 240/11 Gas Sondervertrag
VIII ZR 249/11 Gas Sondervertrag
VIII ZR 151/11 Gas Sondervertrag
VIII ZR 152/11 Gas Sondervertrag
VIII ZR 279/11 Strom Sondervertrag

 

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