Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?  (Gelesen 141929 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
@RR-E-ft
Zitat
Original von RR-E-ft Ihre Gedanken erscheinen etwas wirr.

Der Versorger kann für Mai, Juni, ... 05 monatliche Abschläge in Höhe von jeweils 500 € wirksam fällig gestellt haben. Diese fälligen Forderungen bestanden auch dann in 05, wenn der Kunde diese fälligen Forderungen erst in 06 durch Zahlung erfüllte. Erfüllte der Kunde diese fälligen Forderungen indes nicht, bestehen sie auch ab einer in 06 erstellten Verbrauchsabrechnung jedenfalls nicht mehr.

Diskutieren Sie nun plötzlich die Verjährung des Anspruchs auf Abschlagszahlung? Bis eben war die Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung Diskussionsgegenstand. Dieser Anspruch entsteht nicht mit der Fälligkeit der Abschlagszahlung sondern mit dem Zufluss in das Vermögen des Versorgers.

Es wird lediglich der Saldo der Abrechnung, soweit er zu Gunsten des Versorgers ist, zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung fällig. Da diese Zahlung in der Regel im gleichen Jahr erfolgt wie die Abrechnung erstellt wird, ist die Verjährung eines solchen Restbetrages nicht das hier bestehende Problem.

Zitat
Original von RR-E-ft Die zunächst fälligen Abschlagsforderungen sind mithin untergegangen und existieren nicht mehr. Die zunächst fälligen Abschlagsforderungen des Versorgers waren demnach auf eine Art auflösend bedingt, jedenfalls keine endgültigen Ansprüche.
Wollen Sie damit etwa ausdrücken, dass die Abschlagszahlungen an die Bedingung geknüpft waren, dass über diese abgerechnet werden soll? Aber genau das bestreiten Sie doch seit Monaten vehement. Ihre Empörung über die von mir in die Diskussion gebrachte Verrechnungsabrede zwischen Versorger und Verbraucher kennt ja keinerlei Grenzen.

Ich will Ihnen keinesfalls zu nahe treten. Wenn es Ihrem sprachlichen Feingefühl mehr entspricht, von einer bedingten Zahlung zu sprechen, so ist Ihnen das selbstverständlich gestattet. Wir sollten uns dann aber darüber im Klaren sein, dass wir nicht in der Sache auseinander liegen, sondern lediglich in der Benennung. Ihre bedingte Zahlung nennt sich im kaufmännischen Sprachgebrauch Kontokorrent.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
@reblaus

Damit wir uns richtig verstehen:

Die Zahlung auf einen einseitig festgesetzten Abschlag erfolgt in Erfüllung des fälligen Anspruchs auf Zahlung des Abschlages, vgl. oben. Zur Rechtsnatur des vertraglichen Anspruches auf Zahlung eines Abschlages hatte ich umfassende Ausführungen verwendet.  Bei mir ist nicht die Zahlung des Kunden bedingt, sondern der Anspruch des Versorgers auf Abschlagszahlung, auf welchen die Zahlung des Kunden zunächst mit Erfüllungswirkung erfolgt. (Die Erfüllungswirkung richtet sich auf den Anspruch auf Abschlagszahlung, nicht jedoch auf die vertragliche Zahlungspflicht des Kunden für vertragliche Energielieferungen im Abrechnungszeitraum). Möglicherweise wird auch andersherum ein Schuh daraus, wenn der Kunde wegen unterlassener Abrechnung (§ 162 BGB) die geleisteten Abschlagszahlungen vollständig zurückverlangen kann. Sie meinen wohl, es liefe auf das Gleiche hinaus.
 
Aber:

Wenn die Zahlung des Kunden auf die Abschlagsforderung bedingt wäre, statt des Anspruches auf Abschlagszahlung selbst, dann würde der Anspruch auf einen vom Versorger im Verbrauchszeitraum  geforderten, vom Kunden jedoch nicht geleisteten Abschlag auch nach der Verbrauchsabrechnung für diesen Verbrauchszeitraum wohl noch immer separat zur Zahlung offen stehen. Es gibt durchaus Versorger, die ihren Kunden solche Rechnungen aufmachen, was bei Gerichten regelmäßig für Erheiterung sorgt.  

Aus § 310 Abs. 2 BGB iVm. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVV folgere ich, dass vertragliche Zahlungspflichten des Kunden eines formularmäßigen Sondervertrages auch dann erst frühestens zwei Wochen nach Zugang einer Rechnung fällig werden, wenn keine Abschlagszahlungen vertraglich vereinbart wurden. (Zu saldieren gibt es dabei nichts.)

Die vertragliche Zahlungspflicht des Kunden für Energielieferungen im Abrechnungszeitraum wird aus o. g. Gründen frühestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Nicht der Saldo. Aber selbstverständlich sind vom Kunden im Abrechnungszeitraum geforderte und geleistete Abschlagszahlungen gegenzurechnen, wenn sie nicht insgesamt wieder ausgekehrt werden sollen, was grundsätzlich auch möglich wäre. Ohne Gegenrechnung hätte der Versorger die gezahlten Abschläge insgesamt auszukehren undzwar im Zeitpunkt der Abrechnung, aber eben auch erst dann.

Was es dabei jedenfalls nicht gibt, ist eine Einwendungsfrist und bei Verstreichen einer solchen ein Saldoanerkenntnis.
Dazu fehlen sowohl vertragliche Abreden wie auch gesetzliche Regelungen.

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Bravo!!!

Jetzt haben Sie wunderschön und vollständig korrekt das Kontokorrent erklärt.

Ich bin bis auf unwesentliche Details vollkommen mit Ihnen einverstanden.

Offline tangocharly

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.139
  • Karma: +5/-0
Na dann isses ja gut  :)
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Wenn Sie jetzt auch noch davon überzeugt sind, dass es noch nicht einmal eine Einwendungsfrist gibt, bei deren Verstreichen ein Saldoanerkenntnis vereinbart würde, so ist das umso besser.

Allerdings hat hier noch niemand behauptet, dass es eine solche Frist mit einer solchen Rechtsfolge gäbe.

Das Saldoanerkenntnis erfolgt in der Regel durch Zahlung des Saldos  :D

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Zitat
Original von reblaus
Wenn Sie jetzt auch noch davon überzeugt sind, dass es noch nicht einmal eine Einwendungsfrist gibt, bei deren Verstreichen ein Saldoanerkenntnis vereinbart würde, so ist das umso besser.

Allerdings hat hier noch niemand behauptet, dass es eine solche Frist mit einer solchen Rechtsfolge gäbe.

Das Saldoanerkenntnis erfolgt in der Regel durch Zahlung des Saldos  :D

Ach herrje.

Das Saldoanerkenntnis durch Zahlung eines Saldos setzt u. a.  einen Kontokorrentvertrag voraus, welcher bestimmt, dass die Vertragsparteien bei der Feststellung und Anerkennung des Saldos mitzuwirken haben und eine Vielzahl von Nebenpflichten festlegt, wie etwa die Pflicht zur Aufklärung über Kontoumsätze. Daran fehlt es jedoch gerade. Fehlt etwa einem Girokonto die Kontokorrentabrede, so kann eine offene Rechnung vorliegen, niemals jedoch ein Kontokorrent.

Ein Kontokorrentvertrag  bewirkt, dass sich die Rechtsnatur der in das Kontokorrent einzustellenden einzelnen Forderungen nicht ändert, ihre isolierte Geltendmachung aber nicht mehr möglich ist.

Beim Energieliefervertrag mit vertraglicher Abrede zum Recht, Abschläge zu verlangen, erfolgt die Zahlung des Kunden indes gerade zur isolierten Erfüllung der entsprechenden, fälligen  Abschlagsforderung des Versorgers, siehe oben. Die fälligen Abschlagsforderungen sind auch einzeln einklagbar, so lange sie bestehen. Dass die Abschläge gesondert fällig werden und vom Versorger gefordert werden können, ergibt sich auch schon aus § 17 Abs. 1 Satz 1 GVV.

Abschlagsforderungen, die durch den Versorger nicht gesondert geltend gemacht werden könnten (gerade wegen einer Kontokorrentabrede, die eine Kontokorrenteinrede bewirkt), hätten wohl auch gar keinen Sinn. Dann müsste auch der Versorger, der Abschlagszahlungen vereinbart hat, im Zweifel auf Zahlungen des Kunden immer warten, bis seine Abrechnung für den Abrechnungszeitraum frühestens zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig wird.

Halten Sie nicht auch langsam dafür, dass Ihre Theorie, für die Sie ersichtlich eine Alleinstellung beanspruchen, wohl eher Unfug ist?

Den Kunden trifft auch keinerlei Verpflichtung, an der Abrechnung mitzuwirken. Daran sieht man doch, dass es sich um kein Kontokorrentverhältnis handeln kann.


Noch einmal genauer lesen.

Zitat
Beim Kontokorrent steht ein Kaufmann mit einem anderen Kaufmann oder einem Nichtkaufmann in ständiger Geschäftsverbindung, aus der gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten resultieren können. Anstatt jede einzelne Forderung oder Verbindlichkeit jeweils bei deren Fälligkeit isoliert zu erfüllen, werden diese Forderungen oder Verbindlichkeiten laufend verrechnet. Wirtschaftlich gesehen dient deshalb das Kontokorrent vor allem der Vereinfachung und Vereinheitlichung des Zahlungsverkehrs. Einerseits wird hierdurch eine Vielzahl von Zahlungsvorgängen auf die Begleichung einer einzigen Überschussforderung reduziert, andererseits werden sämtliche Ansprüche ohne Rücksicht auf ihr rechtliches Schicksal miteinander verrechnet[9]. Zudem kommt dem Kontokorrent eine Sicherungsfunktion zu. Denn jeder Kontokorrentpartner darf sich darauf verlassen, dass seine Forderungen aufgrund der laufenden Geschäftsverbindung ständig mit Gegenforderungen der anderen Seite verrechnet werden. Hierdurch wird das Risiko der Nichterfüllung begrenzt. Durch die Einstellung der Einzelforderungen in ein Kontokorrent wird darüber hinaus gewährleistet, dass Dritten der Zugriff weitgehend verwehrt bleibt, da die Kontokorrentabrede verhindert, dass die Ansprüche selbständig gepfändet oder gerichtlich geltend gemacht werden können.

Das wurde mit Ihnen hier aber längstens diskutiert. Die notwendige Kontokorrentabrede haben Sie einfach mal wieder unter den Tisch fallen lassen.

Um den 15.10. letzten Jahres herum, haben Ihnen mehrere Kollegen wohl  mit überzeugender Begründung schon einmal erklärt, warum es sich gerade um  kein Kontokorrentverhältnis handelt/ handeln kann.

In der Grundversorgung gibt es keinen Kontokorrentvertrag. Ein Vertrag mit Kontokorrentabrede könnte mithin nur ein Sondervertrag sein, wobei die Zulässigkeit einer  Kontokorrentabrede in AGB fraglich erscheint.  

Spätestens Anfang  April kommen Sie damit wohl wieder um die Ecke. :D

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Zitat
Original von RR-E-ft Aber selbstverständlich sind vom Kunden im Abrechnungszeitraum geforderte und geleistete Abschlagszahlungen gegenzurechnen, wenn sie nicht insgesamt wieder ausgekehrt werden sollen, was grundsätzlich auch möglich wäre. Ohne Gegenrechnung hätte der Versorger die gezahlten Abschläge insgesamt auszukehren undzwar im Zeitpunkt der Abrechnung, aber eben auch erst dann.
   
Darf ich davon ausgehen, dass „gegenrechnen“ und „verrechnen“ zwei identische Vorgänge sind? Nach obiger Aussage sind Sie dann gestern um 19.24 Uhr der Ansicht gewesen, dass es eine Verpflichtung zur Verrechnung der Abschlagszahlungen mit den Forderungen aus Energielieferung gibt. Wenn es eine solche Verpflichtung gibt, beruht sie auf einer Abrede zwischen Versorger und Kunden.

Gestern um 23.30 Uhr sind Sie dann wieder der Ansicht dass es zwischen Versorger und Kunden an einer Kontokorrentvereinbarung fehlt:

Zitat
Original von RR-E-ft Das Saldoanerkenntnis durch Zahlung eines Saldos setzt u. a. einen Kontokorrentvertrag voraus, welcher bestimmt, dass die Vertragsparteien bei der Feststellung und Anerkennung des Saldos mitzuwirken haben und eine Vielzahl von Nebenpflichten festlegt, wie etwa die Pflicht zur Aufklärung über Kontoumsätze. Daran fehlt es jedoch gerade.

Die Legaldefinition des Kontokorrent lautet nach § 355 HGB:

Zitat
Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent),

Vollkommen konfus werden Sie bei dieser Aussage:

Zitat
Original von RR-E-ft Beim Energieliefervertrag mit vertraglicher Abrede zum Recht, Abschläge zu verlangen, erfolgt die Zahlung des Kunden indes gerade zur isolierten Erfüllung der entsprechenden, fälligen Abschlagsforderung des Versorgers, siehe oben. Die fälligen Abschlagsforderungen sind auch einzeln einklagbar, so lange sie bestehen. Dass die Abschläge gesondert fällig werden und vom Versorger gefordert werden können, ergibt sich auch schon aus § 17 Abs. 1 Satz 1 GVV.

Bei den beiderseitigen Ansprüchen handelt es sich beim Versorger um den Anspruch aus der hinterlegten Abschlagszahlung und beim Versorger um den Kaufpreisanspruch aus Energielieferung. Der Verbraucher kann seinen Erstattungsanspruch bezüglich der Abschläge nicht isoliert durchsetzen, ebenso wenig kann der Versorger isoliert Zahlung des Kaufpreises verlangen. Beide Forderungen sind nicht einzeln einklagbar. Dass daneben eine Pflicht zur Energielieferung und eine Pflicht zur Leistung des Abschlags besteht, und diese Pflichten einklagbar sind, sollte doch keiner Erläuterung bedürfen.

Sie hinterlassen hier den fatalen Eindruck, dass Sie vom Kontokorrent keinen blassen Schimmer haben.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Es gibt zwischen Versorger und Kunden keinen Kontokorrentvertrag. Es fehlt an der Kontokorrentsbrede. Eine solche beträfe wohl alle gegenseitigen Ansprüche einschließlich der Ansprüche auf Abschlagszahlungen. Es fehlt regelmäßig unter vielem anderen auch an einer vertraglichen Abrede, wann abzurechnen ist.

Zitat
Das Saldoanerkenntnis durch Zahlung eines Saldos setzt u. a. einen Kontokorrentvertrag voraus, welcher bestimmt, dass die Vertragsparteien bei der Feststellung und Anerkennung des Saldos mitzuwirken haben und eine Vielzahl von Nebenpflichten festlegt, wie etwa die Pflicht zur Aufklärung über Kontoumsätze. Daran fehlt es jedoch gerade. Fehlt etwa einem Girokonto die Kontokorrentabrede, so kann eine offene Rechnung vorliegen, niemals jedoch ein Kontokorrent.

Ein Kontokorrentvertrag bewirkt, dass sich die Rechtsnatur der in das Kontokorrent einzustellenden einzelnen Forderungen nicht ändert, ihre isolierte Geltendmachung aber nicht mehr möglich ist.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich

Offline energienetz

  • Administrator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 352
  • Karma: +5/-3
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.energieverbraucher.de
Ein Vortrag von Prof.Markert zum Thema Rückforderung findet sich hier:
http://www.energieverbraucher.de/files_db/1267521459_0039__12.doc

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Vortrag von Prof. Markert

Wann,  wo und zu welchem Anlass wurde dieser Vortrag gehalten und  wo wurde er ggf. veröffentlicht?


(Es wird wohl keine Festschrift zum Geburtstag der Schwiegermutter gewesen sein.  :D)

Offline Lothar Gutsche

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 182
  • Karma: +2/-0
Vermutlich gehört der Aufsatz \"Rückforderung rechtsunwirksam gezahlter bzw. unbillig erhöhter Elektrizitäts- und Gasentgelte (Rückforderung bei Zahlung mit und ohne Vorbehalt, Vertrauensschutz)\" von Professor Markert zu dem \"Workshop zum Energierecht\" am Berliner Institut für Energie- und Regulierungsrecht. Dieser Workshop fand am 16.2.2010 bei Herrn Professor Säcker in der Bibliothek des Instituts für deutsches und europäisches Wirtschafts-, Wettbewerbs- und
Regulierungsrecht, Boltzmannstr. 3, 1. OG, 14195 Berlin statt. Details zum Ablauf der Veranstaltung siehe unter http://www.enreg.de/content/material/programm_16_02_2010.pdf

Viele Grüße
Lothar Gutsche

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich

Offline DieAdmin

  • Administrator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 3.138
  • Karma: +9/-4
  • Geschlecht: Weiblich

Offline jofri46

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 171
  • Karma: +0/-0
Neben Prof. Markert gab es, wie dem Hinweis von Herrn Gutsche zu entnehmen ist, zwei weitere Referenten zum gleichen Thema. Ist bekannt, welche Auffassung mit welcher Begründung diese vertreten haben?

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz