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Autor Thema: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?  (Gelesen 123426 mal)

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Offline reblaus

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Bei Ihren Zitaten handelt es sich um die Meinung eines Kommentators.

Nicht nur die Energiewirtschaft ist auf ein schnelles Inkasso angewiesen. Für jedes Unternehmen ist die Minimierung von Außenständen existenznotwendig. Gerade Handwerksunternehmen werden reihenweise insolvent, weil Rechnungen aufgrund von Vorwänden viel zu spät bezahlt werden. Für eine Sonderbehandlung der Energiewirtschaft, die im Gegensatz zu anderen Branchen sehr eigenkapitalstark ist, gibt es keinen Anlass.

Das Argument steht im übrigen im Widerspruch zu der Regelung, dass Abrechnungen erst 14 Tage nach Zusendung zur Zahlung fällig werden. Will man das Inkasso beschleunigen, wird man als Gesetzgeber zu allererst dafür sorgen, dass der Versorger Anspruch darauf hat, all die unbeanstandeten Rechnungsbeträge sofort nach Versendung bezahlt zu bekommen. Diese Regelung erhöht die gesamten Außenstände des Versorgers mindestens um 30%. Mindestens dieser Anteil der Kunden bezahlt seine Rechnungen innerhalb von 14 Tagen. Der Anteil von Kunden die aufgrund von Einwänden überhaupt nicht freiwillig bezahlen dürfte unter 5% liegen.

§ 17 GasGVV befördert sicherlich einiges, aber er verzögert das Inkasso des Versorgers ganz erheblich.

Rückforderungsansprüche werden mit der Regelung nicht beschränkt. Jedoch ist der Kunde der trotz Vorliegen der zur Zahlungsverweigerung berechtigenden Gründe dennoch bezahlt, mit der nachträglichen Einwendung dieser Gründe ausgeschlossen.

Offline RR-E-ft

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Ich habe wenigstens die Meinung eines Kommentators, während Sie mit Ihrer Meinung völlig allein stehen und Polarkreis 18 intonieren können.

Entweder Sie lesen die amtlichen Gesetzesbegründungen zu §§ 27, 30 AVBV und zu § 17 GVV oder Sie verlegen sich weiter aufs Dichterische und reimen sich etwas zusammen, was mit dem Willen des Gesetzgebers nichts gemein hat. Die zuvor geltende zweijährige  Einwendungsfrist des § 30 Nr. 2 AVBV wurde ausdrücklich abgeschafft und zwar aus Sicht des Gesetzgebers zugunsten der Kunden und nicht zu deren Lasten. Es ist doch wohl nicht so schwer zu erkennen, dass schon § 27 Abs. 1 AVBV keine Einwendungsfrist betraf, wenn eine solche in § 30 Nr. 2 AVBV auf zwei Jahre beschränkt war. Würde ich hier schreiben, dies gemahne möglicherweise an einen Bauern, würde ich dieser wichtigen Berufsgruppe gewiss Unrecht tun.

Zitat
Original von reblaus

Rückforderungsansprüche werden mit der Regelung nicht beschränkt. Jedoch ist der Kunde, der trotz Vorliegen der zur Zahlungsverweigerung berechtigenden Gründe dennoch bezahlt, mit der nachträglichen Einwendung dieser Gründe ausgeschlossen.

Woraus soll sich das denn ergeben? Dagegen spricht schon BGH VIII ZR 320/07 Tz. 46.

Nur weil die Preise während der Vertragslaufzeit einseitig erhöht und abgesenkt wurden, folgt daraus kein Recht zur einseitigen Preisänderung. Ein solches wird gerade nicht anerkannt.

Offline reblaus

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In der Begründung des Bundesrats zur GasGVV werden Sie nicht ein Wort finden, das den § 17 GasGVV in irgendeiner Weise begründet. Lediglich die Einfügung zum § 315 BGB wurde erwähnt.

Das obige Zitat aus Danner / Theobald macht ausschließlich dann Sinn, wenn die Zahlung im Kontokorrent erfolgt und zur Fälligkeit ein Saldoanerkenntnis erforderlich ist. Nur in diesem Fall steht dem Kunden die Möglichkeit offen, das Saldoanerkenntnis zu verweigern. Dies hat zur Folge, dass der Saldo nicht zur Zahlung fällig wird, und das Inkasso des Versorgers nachhaltig gestört werden kann. Eine vergleichbare Problematik besteht im gewöhnlichen Kaufvertrag oder im Werkvertrag nicht.

Um dem Kunden nicht zu ermöglichen, die Fälligkeit des Saldos bis zu einer Entscheidung über seine Einwände zu verzögern, wurden die Gründe die zu einem Einwand gegen die Abrechnung und damit zu einer Verweigerung des Anerkenntnisses berechtigen, abschließend aufgeführt

Sie bleiben somit immer noch einen Grund schuldig, warum der Energieliefervertrag eine solche Regelung erfordert, der gewöhnliche Kauf- oder Werkvertrag jedoch nicht. Die 14-Tagesfrist können Sie ebenfalls nicht erklären.

Offline RR-E-ft

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Zitat
Original von reblaus

Das obige Zitat aus Danner / Theobald macht ausschließlich dann Sinn, wenn die Zahlung im Kontokorrent erfolgt und zur Fälligkeit ein Saldoanerkenntnis erforderlich ist. Nur in diesem Fall steht dem Kunden die Möglichkeit offen, das Saldoanerkenntnis zu verweigern. Dies hat zur Folge, dass der Saldo nicht zur Zahlung fällig wird, und das Inkasso des Versorgers nachhaltig gestört werden kann

Behauptungen gewinnen nicht dadurch an Wahrheitsgehalt oder Überzeugungskraft, dass sie gebetsmühlenartig wiederholt werden.

Die Verordnungen stammen vom BMWi und bedurften der Zustimmung des Bundesrats.
Mit den Gesetzesmaterialen zu §§ 27, 30 AVBV haben Sie sich leider nicht befasst. Die frühere Einwendungsfrist betrug zwei Jahre.

Es ist immer das Gleiche.

Zitat
Amtliche Begründung zu  AVBFernwärmeV v. 20.07.1980 (BGBl. I, S. 742)

Zu § 21

Die Bestimmung stellt klar, daß Über- oder Unterzahlungen, die aufgrund fehlerhafter Meßeinrichtungen oder falscher kaufmännischer Berechnung entstanden sind, ausgeglichen werden müssen. Läßt sich infolge fehlerhafter Meßeinrichtungen der exakte Verbrauch nicht ermitteln, so bietet sich als Hilfsgröße der Durchschnittsverbrauch an, der sich aus dem letzten einwandfrei gemessenen Verbrauch und dem nächsten auf die Beseitigung des Fehlers folgenden abgelesenen Verbrauch ergibt. Daneben kann auch eine auf der Grundlage des vorjährigen Verbrauchs erfolgende Schätzung zweckmäßig sein. In beiden Fällen sollen im Interesse einer möglichst gerechten Ermittlung des Verbrauchs die tatsächlichen Verhältnisse (z. B. längere Abwesenheit des Kunden oder wesentliche Veränderung des Gerätebestandes) angemessen berücksichtigt werden (Absatz 1).

In der Praxis kann es Schwierigkeiten bereiten, den Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem der Meßfehler eingetreten ist, so daß seine Auswirkungen nicht einwandfrei festgestellt werden können. Für solche Fälle erscheint es unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zweckmäßig, die Erstattung oder Nachberechnung grundsätzlich auf den der Fehlerentdeckung unmittelbar vorhergehenden Ablesezeitraum zu beschränken.

Läßt sich der Zeitpunkt, zu dem der Meßfehler eingetreten ist, allerdings feststellen, so soll dieser maßgeblich sein. Da es jedoch zu vermeiden gilt, daß der Kunde größeren Nachforderungen ausgesetzt wird, die weit in die Vergangenheit zurückreichen, empfiehlt es sich, eine zeitliche Begrenzung festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß dem Fernwärmeversorgungsunternehmen Einnahmen entgehen können. Unter Abwägung dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt, eine für beide Seiten gleiche Ausschlußfrist von zwei Jahren vorzusehen. Dies entspricht auch der in der AVBEltV sowie der AVBGasV gefundenen Lösung. Beide Seiten müssen es in Kauf nehmen, daß ihnen im Einzelfall unter Umständen weitergehende Ansprüche auf Rückerstattung bzw. Nachzahlung abgeschnitten werden (Absatz 2).


Zu § 30

Im Interesse einer möglichst kostengünstigen Fernwärmeversorgung muß sichergestellt werden, daß die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Unternehmen nicht unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen in Fällen hinnehmen müssen, in denen Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen. Das Recht auf Zahlungsaufschub und Zahlungsverweigerung wird deshalb auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Umstände ergeben, daß Forderungen des Unternehmens, wie etwa in den Fällen eindeutiger Rechen- und Ablesefehler, offensichtlich unberechtigt sind (Nr. 1). Das Recht des Kunden, die mangelnde Berechtigung einer Forderung anderweitig geltend zu machen, bleibt unberührt.

Um die Abwicklung des Versorgungsverhältnisses nicht auf lange Zeit mit Rechtsunsicherheiten zu belasten, ist es zweckmäßig, das Recht auf Zahlungsaufschub und Zahlungsverweigerung auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Berechnung zu begrenzen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß der Kunde das Recht verliert, die mangelnde Berechtigung solcher Forderungen auch noch nach Ablauf von zwei Jahren geltend zu machen. Er soll dann allerdings spätere Zahlungen nicht mehr mit der Begründung verweigern können, frühere Forderungen ohne Rechtsgrund beglichen zu haben (Nr. 2).

Ich hoffe, dass die Wirkung der früheren  zweijährigen Einwendungsfrist laut amtlicher Begründung des BMWi klar geworden ist. Mehr als hoffen lässt sich nicht. Schon § 27 Abs. 1 AVBV hatte nichts mit einer Einwendungsfrist zu tun. Der Einwendungsausschluss gem. § 30 AVBV ließ Rückforderungsansprüche - nämlich die anderweitige Geltendmachung der mangelnden Berechtigung einer Forderung - vollkommen unberührt.  An die Stelle von § 30 Nr. 2 AVBV traten ausdrücklich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften gem. § 199 BGB.

Zitat
Original von reblaus

Sie bleiben somit immer noch einen Grund schuldig, warum der Energieliefervertrag eine solche Regelung erfordert, der gewöhnliche Kauf- oder Werkvertrag jedoch nicht. Die 14-Tagesfrist können Sie ebenfalls nicht erklären.

Noch weitere Plattitüden?

Lesen Sie bitte die amtliche Begründung zu § 27 AVBV.
Um eine Einwendungsfrist konnte es sich dabei nicht handeln, wie allein die amtliche Begründung zu § 30 Nr. 2 AVBV zeigt.

Dass der Gesetzgeber nunmehr durch die Novellierung erst eine kurze Einwendungsfrist einführen wollte, ist nicht ersichtlich. Die amtliche Begründung spricht klar dagegen.

Dass das nun nicht unbedingt in Ihre These passen mag, sollten Sie der Welt nicht anlasten. Ich kann auch nichts dafür.

Offline reblaus

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Zitat
§ 30 Zahlungsverweigerung
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

1.
    soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und
2.
    wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.

Nach dieser Vorschrift muss der Kunde binnen zwei Jahren mitteilen, dass die Zahlung deshalb unterblieben ist, weil offensichtliche Fehler vorliegen. In der GasGVV ist diese Frist abgeschafft. Es steht der Annahme eines Kontokorrent in keiner Weise entgegen, wenn der Verbraucher gezwungen ist, binnen zwei Jahren zu erklären, warum er die Zahlung nicht leistet, zumal wenn der Grund offensichtlich ist.

Zitat
Amtliche Begründung zu § 30 AVBFernwärmeV v. 20.07.1980 (BGBl. I, S. 742)
zu § 30
Im Interesse einer möglichst kostengünstigen Fernwärmeversorgung muß sichergestellt werden, daß die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Unternehmen nicht unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen in Fällen hinnehmen müssen, in denen Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen.

Schon die Amtliche Begründung nennt unvertretbare Verzögerungen bei der Begründung der Regelung. Allerdings bleibt der Versorger auf die Geltendmachung seiner Forderung im Klagewege angewiesen. Die Verzögerung, die sich durch die gerichtliche Geltendmachung ergibt, kann daher mit der unvertretbaren Verzögerung nicht gemeint sein. Immerhin wird dem Versorger kein Urkundenprozess oder ein anderweitig beschleunigtes Verfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche eingeräumt. Noch nicht einmal die Sicherheitsleistung nach einem erstinstanzlichen Obsiegen wird abbedungen.

Zu einer unvertretbaren über dem normalen Maß liegenden Verzögerung würde es jedoch kommen, wenn der Versorger im Wege einer Stufenklage zuerst auf die Zustimmung zum Saldoanerkenntnis und erst danach auf Zahlung klagen müsste.

Unsubstantiierte Einwände des Verbrauchers verzögern eine Zahlungsklage des Versorgers nicht. Da die Zielrichtung des Gesetzes nur in der Abwehr letztlich unberechtigter Einwände liegt, kann es nicht der Sinn sein, substantiiert vorgetragene Einwände erst einmal abzuwehren, zumal es dem Versorger frei steht, solche Einwände des Verbrauchers bereits vorgerichtlich durch entsprechende Erläuterungen auszuräumen.

Eine Gesetzesbegründung zu Energielieferverordnungen dient nicht dem Zweck, die Kenntnisse über das allgemeine Recht aufzufrischen. Daher ist der Begründung keine Erläuterung zum Kontokorrent oder zu prozessualen Fragen, die sich aus der Regelung ergeben könnten, zu entnehmen. Dass es sich beim Energieliefervertrag um einen Kaufvertrag handelt, wurde übrigens ebensowenig erwähnt, wie weitere Wechselwirkungen mit anderen Gesetzen.

Sie bleiben daher immer noch eine Begründung schuldig, welchen Zweck § 17 GasGVV haben könnte, wenn ihm kein Kontokorrent zugrunde läge. Warum eigentlich? Eine gute Begründung warum es diese Regelung auch ohne Kontokorrent braucht, wäre doch ausnahmsweise ein starkes Argument.

Dass eine Verrechnungsabrede besteht, und die Zahlung auf laufende Rechnung erfolgt haben Sie zwar eingeräumt, aber das Kind bei seinem wahren Namen zu nennen, sträuben Sie sich beharrlich.

Offline RR-E-ft

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Sie drehen sich gedanklich im Kreis.

Zitat
Original von RR-E-ft

Schon § 27 Abs. 1 AVBV hatte nichts mit einer Einwendungsfrist zu tun. Der Einwendungsausschluss gem. § 30 AVBV ließ Rückforderungsansprüche - nämlich die anderweitige Geltendmachung der mangelnden Berechtigung einer Forderung - vollkommen unberührt. An die Stelle der zweijährigen Einwendungsfrist gem.  § 30 Nr. 2 AVBV traten ausdrücklich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften gem. § 199 BGB.

Lesen Sie bitte die amtliche Begründung zu § 27 AVBV.
Um eine Einwendungsfrist konnte es sich dabei nicht handeln, wie allein die amtliche Begründung zu § 30 Nr. 2 AVBV zeigt.

Dass der Gesetzgeber nunmehr durch die Novellierung erst eine kurze Einwendungsfrist einführen wollte, ist nicht ersichtlich. Die amtliche Begründung spricht klar dagegen.

Bereits § 27 Abs. 1 AVBV diente den Interessen der Versorger, die  dadurch  den Beginn der Verjährung ihrer Forderungen selbst in der Hand hatten und so vor der Verjährung von Ansprüchen geschützt wurden. Nach BGH, Urt. v. 22.10.1986 - VIII ZR 242/85 musste der Gasversorger gegenüber dem Tarifkunden keine Abschläge erheben und konnte den Verbrauch auch erst nach fünf Jahren erstmals insgesamt abrechnen und zur Zahlung fällig stellen, wenn dies wegen betriebsinterner Nachlässigkeiten bis dahin vollständig unterblieben war.
Wer einen Zweck dieser Vorschrift bisher vermisst haben sollte, sollte ihn somit gefunden haben.

Zitat
Hartmann, aaO., § 17 StromGVV Rn. 8

Absatz 1 Satz 1 lässt dem Grundversorger weiten Spielraum zur Bestimmung der Fälligkeit anstehender Zahlungen.

Weißte Bescheid. Mit Kontokorrent hat das wiederum nichts zu tun.

Zitat
Original von reblaus
Nach dieser Vorschrift [Anm. § 30 AVBV] muss der Kunde binnen zwei Jahren mitteilen, dass die Zahlung deshalb unterblieben ist, weil offensichtliche Fehler vorliegen.

Der Kunde darf nur \"soweit\" die Zahlung der Rechnung verweigern wie \"offensichtliche Fehler\" vorliegen. Er kann mithin keinesfalls die gesamte Zahlung verweigern, wenn er denn Energie bezogen hatte, auch wenn die Rechnung offensichtlich fehlerhaft ist. Ein Fehler ist nach der Rechtsprechung nur dann  \"offensichtlich\", wenn er der Rechnung entsprechend der verwaltungsrechtlichen Spruchpraxis \"quasi auf die Stirn gestempelt\" ist, keinen ernsthaften Zweifel an der Fehlerhaftigkeit bestehen können, wenn also auf Bestreiten des Versorgers in einem Prozess  darüber Beweis erhoben werden muss. Auf den Grad der Substantiierung kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Keiner Rechnung sieht in diesem Sinne an, dass unberechtigt einseitig erhöhte Preise zur Abrechnung gestellt wurden oder vom Kunden geleistete Abschläge unberücksichtigt bleiben. Der Kunde wird nur dadurch geschützt, dass er in einem Rückforderungsprozess sämtliche Einwendungen und Einreden hinsichtlich der mangelnden  Berechtigung der Forderung nachträglich geltend machen kann.

Für den Rückforderungsprozess des Kunden  besteht nach der gesetzlichen Regelung gerade keinerlei Einwendungsausschluss. Ein solcher wäre ja auch durch nichts zu rechtfertigen. (Jede gesetzliche Regelung bedarf nach unserer Verfassungslage einer Rechtfertigung.) Schließlich muss der Kunde seinen Rückforderungsanspruch darlegen und auf Bestreiten ganz normal beweisen. Ein Risiko aus falscher gerichtlicher Inanspruchnahme besteht für den Versorger überhaupt nicht. Wäre der Kunde auch noch im Rückerstattungsprozess mit irgendwelchen Einwendungen gesetzlich ausgeschlossen, so wäre auch schon der gesetzliche Einwendungsausschluss gem. § 30 AVBV/ 17 GVV nicht nur mit Rücksicht auf  Art. 19 IV GG verfassungswidrig.


Es kann immer mal vorkommen, dass man noch keine Antwort auf gestellte Fragen hat. Dann wartet man mit seiner Antwort noch zu. Es ist auch kein Makel, zu bekunden, dass die Antworten ggf. noch Zeit brauchen.

Offline reblaus

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Auch BGH Urt. v. 22.10.1986 – VIII ZR 242/85 ist kein durchgreifendes Argument dafür, dass den Versorgern mit den Regelungen der AVBGasV/GasGVV besondere Vorteile zugeschanzt werden sollten, die anderen Gewerbetreibenden nicht zugestanden werden. Da der Versorger in diesem Fall keine Abschlagszahlungen erhoben hat, kann mangels gegenläufiger Leistungen keine Kontokorrentvereinbarung vorliegen. Einen Anspruch auf Abrechnung kann der Verbraucher in diesem Fall nicht geltend machen, somit kann ein solcher Anspruch und ein Anspruch auf Anerkenntnis der Abrechnung auch nicht verjähren. Das im Normalfall vorhandene Korrektiv der Verjährung des Anspruchs auf Abrechnung, fällt unter diesen besonderen Umständen weg.

Dieses Ergebnis erscheint mir jedoch durch besondere Umstände eher zufällig verursacht zu sein. Eine Absicht des Gesetzgebers, den Versorger in diesem sehr speziellen Fall besser zu stellen, kann ich nicht erkennen.

Auch die alte Zweijahresfrist aus § 30 AVBGasV steht der Annahme eines Kontokorrents nicht entgegen. Zuerst einmal ist festzuhalten, dass diese Regelung im Gasbereich mit Einführung der GasGVV ersatzlos weggefallen ist. Der Gesetzgeber scheint damit von der Sinnhaftigkeit dieser Frist nicht mehr überzeugt gewesen zu sein. Weiterhin ist festzuhalten, dass früher Ansprüche nach § 196 BGB-alt bereits nach 2 Jahren verjährten. Es war somit systematisch nachvollziehbar, dass das Recht eines Verbrauchers das Saldoanerkenntnis zu verweigern, ebenfalls der Verjährung unterlag. War dieser Anspruch verjährt, führte dies aber nicht dazu, dass der Verbraucher dadurch auf die Einwendungen verzichtete, da es hierbei nach wie vor an einem vertraglichen Willen fehlte, sondern nur dazu, dass das Anerkenntnis unter dem Vorbehalt dieser Einwendungen erfolgte. Durch den Wegfall der Regelung in der GasGVV obliegt es nun dem Versorger gegen eine vermeintlich unberechtigte Einwendung aus § 17 GasGVV gerichtlich vorzugehen, um die Verjährung seiner Ansprüche zu verhindern.

Nach Ihrer Ansicht müsste der Wegfall dieser Regelung bedeuten, dass der Versorger bis zum St. Nimmerleinstag berechtigt wäre, gegen unbezahlte Abrechnungen vorzugehen, indem er die Berechtigung zur Zahlungsverweigerung auch nach Jahrzehnten noch gerichtlich angreifen könnte, und bei Erfolg erst dann die Verjährung für den Abrechnungssaldo zu laufen begänne.

Welchen Sinn die Regelung des § 17 GasGVV Ihrer Ansicht nach haben sollte, haben Sie mit durchgreifenden Argumenten immer noch nicht dargelegt.

Offline RR-E-ft

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Zitat
Original von reblaus
Da der Versorger in diesem Fall keine Abschlagszahlungen erhoben hat, kann mangels gegenläufiger Leistungen keine Kontokorrentvereinbarung vorliegen.

Bisher vertraten Sie wohl die Auffassung, die Kontokorrentvereinbarung ergäbe sich schon aus der gesetzlichen Regelung selbst?
Passt nun ersichtlich auch  nicht mehr.

Der Versorger kann gegenüber Tarifkunden und gegenüber Sondervertragskunden, jedoch nur soweit es mit solchen vertraglich vereinbart ist, einseitig bestimmte Abschläge fordern. Eine Kontokorrentabrede bzw. Kontokorrentvereinbarung, ohne dass eine solche ausdrücklich getroffen wurde, wollen Sie nunmehr nur noch dann annehmen, wenn gegenüber dem Tarifkunden Abschläge tatsächlich bestimmt und gefordert wurden?! Woraus soll sich das denn ergeben? Schließlich besteht keine vertragliche Abrede darüber, ob der Versorger von einem bestehenden Recht zur Bestimmung von Abschlagsforderungen Gebrauch macht oder nicht. Er macht es halt oder er macht es eben nicht. Eine Kontokorrentvereinbarung ist hingegen eine Vereinbarung, die entsprechender übereinstimmender Willenserklärungen gem. § 145 ff. BGB  bedarf und nicht nur vom Verhalten eines Vertragspartners abhängen kann.

Natürlich hatte der Versorger im Fall BGH VIII ZR 242/85 bereits seit über fünf Jahren vertragliche Leistungen erbracht und an den betroffenen Tarifkunden Gas geliefert. Sie behaupten nun, dabei habe keine Kontokorrentvereinbarung mit diesem Tarifkunden vorgelegen. Für diesen Fall einer fehlenden Kontokorrentvereinbarung  behaupten Sie weiter oben, die Zahlungsansprüche des Versorgers würden sofort mit der Gaslieferung fällig werden. BGH VIII ZR 242/85 widerlegt Ihre Thesen anschaulich.  

Die Versorger wurden bereits mit § 27 Abs. 1 AVBV wie aufgezeigt besser gestellt. Es handelt sich insbesondere um keine Einwendungsfrist.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVV bezweckt, die Verjährung der Versorgeransprüche vor Rechnungszugang beim Kunden  zu hindern. Das ist wohl Zweck genug.

Zitat
Hartmann, aaO., § 17 StromGVV Rn. 8

Absatz 1 Satz 1 lässt dem Grundversorger weiten Spielraum zur Bestimmung der Fälligkeit anstehender Zahlungen.

Offline reblaus

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Ich habe noch nie behauptet, dass sich die Kontokorrentvereinbarung aus dem Gesetz ergebe. Ich behaupte, dass die gesetzlichen Regelungen darauf ausgelegt sind, dass die Zahlung im Kontokorrent erfolgt. Selbst § 355 HGB hat lediglich eine jahrhundertealte Kaufmannspraxis in Gesetzesform gegossen. Die Zahlung mittels Abschlägen und jährlicher Abrechnung sind der absolute Regelfall, und werden bis zur Einführung von mittels Internet ablesbarer Messgeräte der Regelfall bleiben, da andere Abrechnungsvarianten bei Privatkunden unwirtschaftlich sind.

Wenn der Kunde Gas entnimmt, schließt er dadurch einen Grundversorgungsvertrag ab. Damit vereinbart er mit dem Versorger, dass dieser bestimmen kann, ob Abschläge zu bezahlen sind oder nicht. Optiert der Versorger für Abschläge ist dies vom Vertragswillen des Verbrauchers umfasst. Das gleiche gilt, wenn in Sonderverträgen die Zahlung mittels Abschlägen vereinbart wird.

Bei BGH VIII ZR 242/85 kommt es gar nicht darauf an, ob die Parteien die Bezahlung im Kontokorrent vereinbart haben oder nicht. Wird eine Kontokorrentvereinbarung in der Praxis nicht umgesetzt, weil Abschlagszahlungen nicht geleistet oder nicht angefordert werden, so gibt es nichts abzurechnen. Der Anspruch auf Erstellung der Abrechnung entfällt, weil er objektiv nicht erfüllbar ist und nicht erfüllt werden muss.

Zitat
Hartmann, aaO., § 17 StromGVV Rn. 8

Absatz 1 Satz 1 lässt dem Grundversorger weiten Spielraum zur Bestimmung der Fälligkeit anstehender Zahlungen.

Zutreffend ist, dass dem Versorger ein weiter Spielraum zur Bestimmung der Fälligkeit eröffnet wird. Nach Ihrer Ansicht wäre der Spielraum aber grenzenlos, da dem Kunden gar keine Möglichkeit eröffnet würde, die Erstellung der Abrechnung zu erzwingen. Tatsächlich ist dieser Spielraum aber mindestens durch die Verjährung des Anspruchs auf Anerkenntnis beschränkt. Da der Kunde einen Anspruch auf Erstellung der Abrechnung hat, kann er dessen Erfüllung erzwingen, wenn der Versorger die Abrechnung nicht binnen angemessener Zeit erfüllt.

Den Zweck der weiteren Regelungen des § 17 GasGVV haben Sie nach wie vor nicht erklärt.

Ungeklärt ist, warum eine Abrechnung frühestens 14 Tage nach Zugang fällig werden kann.

Es wird die Existenz von drei Typen von Einreden geregelt, bei deren Vorliegen drei unterschiedliche Rechtsfolgen eintreten. Zum einen die substantiierten Einwendungen gegen die Abrechnungsgrundlagen, die die Fälligkeit des Saldos hindern, daneben die unsubstantiierten Einwendungen gegen die Abrechnungsgrundlagen, die nur im Rahmen des Rückforderungsprozesses geltend gemacht werden können und schließlich die Einwendungen gegen die Leistungspflicht des Kunden, die zwar die Fälligkeit des Anspruchs nicht hindern, aber im Rahmen der Zahlungsklage geltend gemacht werden können.

Mit dem Kontokorrent ist die unterschiedliche Behandlung der Einreden zu erklären. Da Sie dieses jedoch ablehnen, sollten Sie alternative Gründe vorbringen, warum es diesen bunten Strauß benötigt.

Offline RR-E-ft

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Wenn Sie die Gesetzesmaterialien zu §§ 27, 30 AVBV, 17 GVV nicht auswerten, dann werden Sie sich immer weiter gedanklich im Kreis drehen.

Die amtliche Begründung für § 30 Nr. 1 AVBV wischen Sie vom Tisch,  weil sie nicht ins Bild passt, ebenso dass § 27 AVBV keine Einwendungsfrist war, die Einwendungsfrist früher vielmehr in § 30 Nr. 2 AVBV geregelt war und durch die gesetzliche Novellierung ausdrücklich zugunsten des allgemeinen Verjährungsrechts abgeschafft wurde.

Der Einwendungsausschluss gilt nur vorübergehend, keinesfalls jedoch im Rückforderungsprozess. Beleg dafür ist wohl auch BGH VIII ZR 111/02.

Auch negieren Sie die amtliche Begründung zu § 27 AVBV und 17 GVV, wonach der Versorger die (für die Verjährung maßgebliche) Fälligkeit seiner Ansprüche selbst in der Hand haben soll.

Ein Kontokorrentverhältnis erfordert eine Kontokorrentvereinbarung. Darüber hinaus kann gem. §§ 305 ff. BGB unter engen Voraussetzungen vereinbart werden, dass ein bestimmtes Verhalten als (deklaratorisches) Saldoanerkenntnis gelten soll. So vereinbaren Banken etwa, dass der quartalsweise vorzunehmende Rechnungsabschluss als anerkannt gilt, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen ein Widerspruch des Kunden erfolgt. Ein solches deklaratorisches Schuldanerkenntnis wirkt nicht konstitutiv. Es kann insbesondere auch selbst nach § 812 BGB kondiziert werden (BGH XI ZR 194/93). Vor allem jedoch ist kein Anspruch auf ein Anerkenntnis dabei ersichtlich. Der Bankkunde der jeweils innerhalb von sechs Wochen nach Rechnungsabschluss ohne weitere Begründung Widerspruch einlegt, gibt kein Saldoanerkenntnis ab. Er ist zu einem solchen wohl auch  nicht verpflichtet. Besteht eine Kontokorrentvereinbarung mit vereinbarten Terminen, zu denen der Rechnungsabschluss zu erfolgen hat, so hat der Rechnungsabschluss zu erfolgen unabhängig davon, ob etwa im Debet etwas zu verbuchen war oder nicht. Zu weiteren Anforderungen siehe auch KG, Urt. v. 22.03.04 Az. 8 U 268/03.

Kunde und EVU vereinbaren hingegen schon keine zwingenden Rechnungsabschlüsse zu bestimmten Terminen. Dies widerspräche wohl schon § 27 AVBV, 17 GVV, wonach der Versorger die Fälligkeit seiner Ansprüche selbst bestimmen können soll. Zudem besteht keinerlei vertragliche Abrede, unter welchen Voraussetzungen ein Saldoanerkenntnis abgegeben wird bzw. als abgegeben gilt, vgl. KG aaO.

Gegen Ihre Ansicht spricht m. E. auch BGH VIII ZR 334/07, wo vertraglich sogar eine Abrechnungsfrist vereinbart worden war.

Eine unschlüssige Argumentation kann beliebig oft wiederholt werden. Ein Anspruch darauf, dass diese von anderen anerkannt wird, besteht indes nicht.

Offline BerndA

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@ RR-E-ft, @reblaus

zurück zum eigentlichen Problem:

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.    der Anspruch entstanden ist und

2.    der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Ist demnach nun das Datum der Rechnung des Energieversorgers für den Beginn der Verjährungsfrist maßgbend, oder doch die Zahlung des ersten Abschlages ?

Das ist auch deshalb eine wichtige Frage, weil jetzt viele Energieversorger zum Jahresende erneut gerichtliche Mahnbscheide erlassen haben.

Gruß

BerndA

Offline RR-E-ft

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Zitat
Original von BerndA

Das ist auch deshalb eine wichtige Frage, weil jetzt viele Energieversorger zum Jahresende erneut gerichtliche Mahnbscheide erlassen haben.

Gruß

BerndA

(Mahnbescheide werden nur von speziellen Mahngerichten erlassen und auch nur auf entsprechenden Antrag, der bei dem Gericht wirksam angebracht worden sein muss.)

Was hat das eine mit dem anderen zu tun?

Die Fälligkeit  berechtigter Forderungen von Energieversorgungsunternehmen gegenüber deren Kunden ist doch völlig eindeutig, ebenso wie die Verjährung solcher Ansprüche und die Hemmung der Verjährung solcher Ansprüche gem. § 204 Nr. 1/ 3 BGB i.V.m. § 167 ZPO. Siehe auch § 17 Abs. 1 Satz 1 Grundversorgungsverordnung. Die Verjährung kann dabei nicht vor der Fälligkeit der Forderung des EVU zu laufen beginnen. Vgl. BGH VIII ZR 242/85 (Seite 13 ff., Beachte §§ BGB alter Fassung).

Zitat
Die Verjährung von Entgeltforderungen der Versorgungsunternehmen für Gaslieferungen unterliegt keinen besonderen Regelungen. Sie richtet sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hiernach ist keine Verjährung eingetreten.

aa) Für die streitigen Ansprüche gilt, weil die ihnen zugrundeliegenden Gaslieferungen nicht für einen Gewerbebetrieb erfolgt sind, gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine Verjährungsfrist von zwei Jahren (BGHZ 91, 305, 310).
 
bb) Nach §§ 198, 201 BGB begann diese Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in dem die geltend gemachten Ansprüche entstanden waren.

Entstanden im Sinne des § 198 BGB ist ein Anspruch nach gefestigter Rechtsprechung, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Dies ist der Zeitpunkt in dem er fällig wird (BGH2 55, 340, 341; 79, 176, 177 f.; Senatsurteil vom 8. Juli 1981 - VIII ZR 222/80 = WM 1981, 1176, 1177 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Fälligkeit von einem zeitlich unbestimmten und unbestimmbaren Ereignis - etwa der Handlung eines Vertragspartners - abhängig ist und ein Vertragspartner damit auf den Beginn der Verjährungsfrist Einfluß nehmen kann (Senatsurteil vom 8. Juli 1981 aaO).

cc) Eine solche Regelung, durch die die Fälligkeit der Forderungen des Versorgungsunternehmens aus einem Gaslieferungsvertrag erst mit der Vornahme einer bestimmten Handlung eintritt, enthält § 27 Abs. 1 AVBGasV. Danach werden diese Forderungen erst nach Erteilung einer Rechnung zu dem vom versorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt bzw. zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

b) Das Berufungsgericht hat dies zwar nicht verkannt. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist aber seine Auffassung, in Fällen der vorliegenden Art sei eine abweichende Beurteilung des Verjährungsbeginns gerechtfertigt.
 
aa) Die von ihm in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung insoweit gesehene Regelungslücke, besteht nicht. Die Verjährung der Entgeltansprüche ist dort nicht geregelt, weil hierfür die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend sind, und die hiernach für den Verjährungsbeginn entscheidende Fälligkeit hat in § 27 Abs. 1 AVBGasV eine eindeutige und klare Regelung gefunden.

bb) Auch mit den vom Berufungsgericht angestellten allgemeinen Erwägungen zur Verjährung, deren Zweck darin besteht, der Wahrung des Rechtsfriedens zu dienen, den verspätet in Anspruch genommenen Schuldner vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs zu schützen und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeizuführen, läßt sich die angefochtene Entscheidung ebensowenig rechtfertigen wie mit dem Hinweis darauf, daß Nachforderungsansprüche des Versorgungsunternehmens in Fällen unrichtiger Abrechnung gemäß § 21 Abs. 2 AVBGasV zeitlich beschränkt sind und § 24 Abs. 1 AVBGasV eine verbrauchsnahe Abrechnung bezweckt. Das Berufungsgericht trägt der Tatsache nicht genügend Rechnung, daß § 27 Abs. 1 AVBGasV die Fälligkeit und damit das Entstehen der Ansprüche des Versorgungsunternehmens und den Beginn ihrer Verjährung im Sinne der §§ 198, 201 BGB eindeutig an den Zeitpunkt knüpft, in welchem das Versorgungsunternehmen die Abrechnung erteilt hat und nicht an den Zeitpunkt, in welchem diese hätte erteilt werden können oder nach § 24 Abs. 1 AVBGasV hätte erteilt werden sollen (so auch - im Hinblick auf den inhaltlich mit § 27 Abs. 1 AVBGasV übereinstimmenden Abschnitt VIII Nr. 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen vom 27. Januar 1942 - Senatsurteil vom 8. Juli 1981 (aaO) und - für den vergleichbaren Fall des § 16 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 VOB/B - BGH Urteil vom 16. Juni 1977 - VII ZR 66/76 = WM 1977, 1053).

Ein dem entgegenstehender - die Ansicht des Berufungsgerichts zu stützen geeigneter - allgemeiner Grundsatz, wonach bei Ansprüchen mit hinausgeschobener, von der Disposition des Gläubigers abhängiger Fälligkeit die Entstehung des Anspruches im Sinne von § 198 BGB mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen ist, zu dem der Gläubiger die Fälligkeit seines Anspruches selbst hätte herbeiführen können, läßt sich, worauf der erkennende Senat bereits in dem vorgenannten Urteil vom 8. Juli 1981 (aaO S. 1178] hingewiesen hat, auch nicht aus §§ 199, 200 BGB ableiten. Diese Vorschriften enthalten Sonderregelungen, die auf die Kündigung und Anfechtung beschränkt sind und schon deshalb einer Erweiterung auf sonstige Fälle nicht zugänglich sind (Senatsurteil vom 8. Juli 1981 aaO m.w.N.).

c) Ist hiernach die Klageforderung insgesamt erst im Anschluß an die im Jahre 1983 erteilte Abrechnung fällig geworden und damit im Sinne der §§ 198, 201 BGB entstanden, so begann die zweijährige Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 1983, so daß sie durch die am 3. Mai 1984 erfolgte Zustellung des Mahnbescheides wirksam unterbrochen wurde (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Beklagte kann sich demgemäß nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen.

Offline BerndA

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@RR-E-ft

Sie schreiben:

 
Zitat
Die Fälligkeit berechtigter Forderungen von Energieversorgungsunternehmen gegenüber deren Kunden ist doch völlig eindeutig, ebenso wie die Verjährung solcher Ansprüche und die Hemmung der Verjährung solcher Ansprüche gem. § 204 Nr. 1/ 3 BGB i.V.m. § 167 ZPO. Siehe auch § 17 Abs. 1 Satz 1 Grundversorgungsverordnung. Die Verjährung kann dabei nicht vor der Fälligkeit der Forderung des EVU zu laufen beginnen.
 

Das mag zwar bei berechtigten Forderungen unbestritten sein. Wir als Widerspruchseinleger gehen jedoch davon aus, dass die Forderungen der EVU´s unberechtigt sind.

reblaus schrieb daher:

 
Zitat
Warum halten Sie den Beginn der Verjährungsfrist für fraglich? Nach Ihrer Ansicht handelt es sich doch um einen gewöhnlichen Kaufvertrag über Erdgas. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist mit der Zahlung des Kaufpreises zu laufen. Da gibt es doch gar nichts herumzufragen. Die Kaufpreisforderung wird mit Überweisung der monatlichen Abschläge und eventueller Nachzahlungen erfüllt. Ein Anspruch auf Rechnungsstellung oder gar Abrechnung ist dem allgemeinen Kaufrecht nicht zu entnehmen. Ihrer Ansicht nach muss der Kunde schon kucken wo er bleibt. Er kann schließlich den Zähler ablesen und die verbrauchte Energiemenge mit dem vereinbarten Preis multiplizieren. Schon weiß er was er zu zahlen hat. Oder er kann warten bis ihm sein Versorger dies freundlicherweise mitteilt. Ein Anspruch auf Abschlagszahlungen ist den §§ 433 ff BGB nicht zu entnehmen.
 

Bleiben Sie trotz dieser Argumentation von reblaus bei Ihrer Ansicht, dass die Fälligkeit der Forderungen auch bei unberechtigten Forderungen erst durch die Zustellung der Rechnung an den Verbraucher entsteht ? Würde das bedeuten, dass z. Bsp. Kürzungen der Verbraucher aus dem Jahre 2005 bei Rechnungszustellung des EVu`s in 2006 erst Ende 2009 verjähren ?

Offline RR-E-ft

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Unberechtigte Forderungen des Versorgers sind überhaupt nicht geschuldet, mithin nie fällig und werden auch nicht fällig. Eine Forderung, die schon tatsächlich nicht besteht, kann auch nicht verjähren. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer \"Nichtschuld\".

Als Widerspruchskunde, der Zahlungen kürzt, muss man sich nur wegen berechtigter Forderungen des Versorgers sorgen, auch wenn die Berechtigung der Forderung erst noch gerichtlich geklärt werden muss.

Wann berechtigte Forderungen des Versorgers gegen den Kunden entstanden sind, fällig werden, deren Verjährung beginnt und wie der Ablauf der Verjährung dabei gehemmt werden kann, ist vollkommen eindeutig. Zahlungsansprüchen des Versorgers kann gem. § 214 BGB die Einrede der Verjährung entgengesetzt werden. Diese greift dann durch, wenn die Forderungen vor dem 31.12.2006 entstanden waren und fällig wurden und  der Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nicht gem. §§ 203 ff. BGB gehemmt wurde oder die Hemmung später wieder entfallen ist. Dafür, wann Forderungen des EVU in diesem Sinne entstanden sind, wird auf  BGH VIII ZR 242/85 verwiesen.

Offline jofri46

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Zum Thema Abschlagszahlungen:

Nach meinem Verständnis können Abschlagszahlungen bei Kaufverträgen nicht anders behandelt werden wie bei Werkverträgen. Dort haben Abschlagszahlungen bis zur Abrechnung vorläufigen Charakter.

Aus der Vereinbarung von Abschlagszahlungen folgt die Verpflichtung des Unternehmers, hier des Versorgers, seine Lieferungen für den vereinbarten Zeitraum abzurechnen. In meinem Sondervertrag ist ein Abrechnungszeitraum von 12 Monaten vereinbart. Wegen der mit den Abschlagszahlungen nur vorläufig erfüllten Zahlungspflicht für noch nicht abgerechnete Teillieferungen kann nun an den Zeitpunkt der Abschlagszahlungen nicht der Verjährungsbeginn geknüpft werden.

Maßgebend für die Verjährung ist die Fälligkeit des Kaufpreises für den vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitraum und das ist nun einmal das Datum der Abrechnung.

Die Verjährung beginnt daher nach meiner Auffassung am Schluß des Jahres in dem der Kaufpreis für den vereinbarten Abrechnungszeitraum fällig geworden ist (unterstellt, dass der Versorger seine Abrechnung wie vertraglich vereinbart erteilt hat).

 

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