Ich habe noch nie behauptet, dass sich die Kontokorrentvereinbarung aus dem Gesetz ergebe. Ich behaupte, dass die gesetzlichen Regelungen darauf ausgelegt sind, dass die Zahlung im Kontokorrent erfolgt. Selbst § 355 HGB hat lediglich eine jahrhundertealte Kaufmannspraxis in Gesetzesform gegossen. Die Zahlung mittels Abschlägen und jährlicher Abrechnung sind der absolute Regelfall, und werden bis zur Einführung von mittels Internet ablesbarer Messgeräte der Regelfall bleiben, da andere Abrechnungsvarianten bei Privatkunden unwirtschaftlich sind.
Wenn der Kunde Gas entnimmt, schließt er dadurch einen Grundversorgungsvertrag ab. Damit vereinbart er mit dem Versorger, dass dieser bestimmen kann, ob Abschläge zu bezahlen sind oder nicht. Optiert der Versorger für Abschläge ist dies vom Vertragswillen des Verbrauchers umfasst. Das gleiche gilt, wenn in Sonderverträgen die Zahlung mittels Abschlägen vereinbart wird.
Bei BGH VIII ZR 242/85 kommt es gar nicht darauf an, ob die Parteien die Bezahlung im Kontokorrent vereinbart haben oder nicht. Wird eine Kontokorrentvereinbarung in der Praxis nicht umgesetzt, weil Abschlagszahlungen nicht geleistet oder nicht angefordert werden, so gibt es nichts abzurechnen. Der Anspruch auf Erstellung der Abrechnung entfällt, weil er objektiv nicht erfüllbar ist und nicht erfüllt werden muss.
Hartmann, aaO., § 17 StromGVV Rn. 8
Absatz 1 Satz 1 lässt dem Grundversorger weiten Spielraum zur Bestimmung der Fälligkeit anstehender Zahlungen.
Zutreffend ist, dass dem Versorger ein weiter Spielraum zur Bestimmung der Fälligkeit eröffnet wird. Nach Ihrer Ansicht wäre der Spielraum aber grenzenlos, da dem Kunden gar keine Möglichkeit eröffnet würde, die Erstellung der Abrechnung zu erzwingen. Tatsächlich ist dieser Spielraum aber mindestens durch die Verjährung des Anspruchs auf Anerkenntnis beschränkt. Da der Kunde einen Anspruch auf Erstellung der Abrechnung hat, kann er dessen Erfüllung erzwingen, wenn der Versorger die Abrechnung nicht binnen angemessener Zeit erfüllt.
Den Zweck der weiteren Regelungen des § 17 GasGVV haben Sie nach wie vor nicht erklärt.
Ungeklärt ist, warum eine Abrechnung frühestens 14 Tage nach Zugang fällig werden kann.
Es wird die Existenz von drei Typen von Einreden geregelt, bei deren Vorliegen drei unterschiedliche Rechtsfolgen eintreten. Zum einen die substantiierten Einwendungen gegen die Abrechnungsgrundlagen, die die Fälligkeit des Saldos hindern, daneben die unsubstantiierten Einwendungen gegen die Abrechnungsgrundlagen, die nur im Rahmen des Rückforderungsprozesses geltend gemacht werden können und schließlich die Einwendungen gegen die Leistungspflicht des Kunden, die zwar die Fälligkeit des Anspruchs nicht hindern, aber im Rahmen der Zahlungsklage geltend gemacht werden können.
Mit dem Kontokorrent ist die unterschiedliche Behandlung der Einreden zu erklären. Da Sie dieses jedoch ablehnen, sollten Sie alternative Gründe vorbringen, warum es diesen bunten Strauß benötigt.