Original von Christian Guhl
Diese Unwirksamkeit muss doch aber erst mal rechtskräftig festgestellt werden, vorher besteht kein Rückzahlungsanspruch.
Der Rückerstattungsanspruch des Kunden gem. § 812 BGB ist bereits mit der Überzahlung entstanden und besteht bereits, auch wenn der Kunde von der Unwirksamkeit der Klausel und der Rechtsgrundlosigkeit seiner Zahlung
nichts weiß. Dieser bestehende Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung, deren Beginn hier problematisiert wird und für den es auf die Kenntnis ankommen kann.
BGH EnZR 49/08 Tz. 6
Die dreijährige Verjährung begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2002. Die Rückzahlungsansprüche waren im Laufe des Jahres 2002 entstanden, und die jetzige Insolvenzschuldnerin kannte die anspruchsbegründenden Umstände sowie die Person des Schuldners oder hätte diese Umstände jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müssen. Dabei reicht eine Kenntnis, aufgrund deren es ihr zumutbar ist, eine - wenn auch nicht risikolose - Feststellungsklage zu erheben (BGHZ 102, 246, 248; BGH, Urt. v. 23.9.2008 - XI ZR 395/07, ZIP 2008, 2167 Tz. 12). Danach ist das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung davon ausgegangen, dass D. Kenntnis von einer etwaigen Überhöhung der von E. verlangten Preise hatte.
Gerade wer die Musterbriefe verwendet hat, hat doch zu erkennen gegeben, dass er nicht nur Zweifel an der Billigkeit, sondern schon am einseitigen Preisänderungsrecht im konkreten Vertragsverhältnis hat, sei es nun wegen nicht wirksam einbezogener oder wirksam einbezogener aber unwirksamer Preisänderungsklausel. Er hat damit
Zweifel an der Berechtigung der Preisforderung, die er nur unter Vorbehalt weiter leisten wollte, zum Ausdruck gebracht, denen er hätte nachgehen können und müssen. Man kann nicht damit gehört werden, man wollte abwarten, bis man es ganz sicher weiß [Rechtskraft/ Entscheidung des BGH].
Dann kann man doch nicht zuwarten, ob irgendwann mal in einem Parallelfall ein Gericht zu Gunsten eines Kunden entscheidet. Erst recht darf man nach einem ersten Urteil zu Gunsten eines Kunden in einem Parallelfall nicht das Ende eines weiteren Instanzenzuges abwarten.
Verjährung bedeutet auch, jeder Zug fährt einmal ab und wer zu lange wartet, dem bleibt nur, hinterherzuwinken.
Das gilt vor allem für alle abseits wartenden Auf- Nummer- sicher- Gänger wie sich aus BGH EnZR 49/08 Tz. 6 ergibt.
Die Verbraucherzentralen und -verbände trommeln nicht umsonst, dass es nun
höchste Eisenbahn ist für die
gerichtliche Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gegen E.ON, RWE, GASAG.....
Nicht entschieden ist, wie es sich mit der Verjährung von Rückforderungsansprüchen verhält, wenn zwischen den Parteien bereits eine Feststellungsklage wegen der Unwirksamkeit von einseitigen Preisänderungen rechtshängig ist.