Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Klagebegründung erhalten  (Gelesen 48833 mal)

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Offline bolli

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« Antwort #45 am: 04. November 2009, 10:01:45 »
Zitat
Original von AKW NEE
Bei dem Modell \"Duett\"  könnte es sich auch um ein Rabatt handeln!
Aber auch Rabatte könnten einen Sondervertrag begründen, da die GasGVV keine Preisunterschiede bei unterschiedlichen kWh-Umsätzen beschreibt. Nichts anderes ist letztlich in vielen Fällen doch ein Sondervertrag, der sich an Liefermengen orientiert.

Es gibt Gerichte (so z.B. das LG Düsseldorf), die jegliche Abweichung von EINEM Grundpreis als Sondertarif einstufen, da man ja auch sagt, dass es nur EINEN Preis geben kann, der der Billigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 EnWG entspricht.

Auch die Unterscheidung in Kleinstverbraucher- und Grundtarif wird unter diesem Aspekt als kritisch gesehen, sofern sie sich im Arbeitspreis unterscheiden.

Offline AKW NEE

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« Antwort #46 am: 04. November 2009, 18:40:04 »
@ bolli

Der Rabatt wird nicht auf den Preis gegeben, sondern auf die Rechnungssumme. Ob dieser Unterschied wichtig ist kann ich nicht sagen, aber es gibt ihn.

Offline Christian Guhl

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« Antwort #47 am: 04. November 2009, 22:57:17 »
Zitat
Original von AKW NEE
Der Rabatt wird nicht auf den Preis gegeben, sondern auf die Rechnungssumme.
Das ist so nicht ganz richtig. In Mitteilungen über Preisänderungen wurde unterschieden in : ErdgasTarif(Grundversorgung) - Erdgas Classic - Erdgas Comfort - Avacon Duett. Unter Duett war angegeben : Für alle Kunden, die ein Jahr lang neben Erdgas zusätzlich auch Strom zum Allgemeinen Tarif (oder tarifähnlichen Sonderbedingungen) beziehen, gelten folgende Arbeitspreise....
Zeitweise wurde sogar das \"Produkt\" Duett beworben. Selbst in aktuellen Rechnungen wird ein geringerer Arbeitspreis angesetzt und nicht erst die Rechnungssumme ermittelt und dann ein Rabatt gewährt.

Offline AKW NEE

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« Antwort #48 am: 05. November 2009, 08:37:49 »
Die Möglichkeit, dass der Rabatt \"Duett\" zu einem Sondervertrag führen kann, habe ich grundsätzlich nicht ausgeschlossen, deshalb habe ich am 29. 10. 2009 um 07:46 hier geschrieben:
Zitat
Original von AKW NEE
Es gibt aber auch Merkmale in der Beschreibung von \"Duett\", die für eine Preismodell im Sinne von Christian Guhl ( Sondervertrag) sprechen.
http://www.eon-avacon-vertrieb.com/CMS/D...97e410efd937e2c

Offline AKW NEE

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« Antwort #49 am: 06. November 2009, 18:13:42 »
@ Christian Guhl

Denkst Du noch an die verschiedenen Preisgruppen beim Classic?

Offline Christian Guhl

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« Antwort #50 am: 06. November 2009, 22:42:59 »
Nachdem ich noch mal alle Unterlagen durchgeschaut habe, muss ich gestehen, dass ich mich wahrscheinlich \"verguckt\" habe. Die Preisgruppen gibt es beim \"ErdgasTarif\". Einen Grundversorgungstarif gab es demnach bei Eon-Avacon gar nicht !

Offline AKW NEE

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« Antwort #51 am: 07. November 2009, 11:31:22 »
Zitat
Original von Christian Guhl
Einen Grundversorgungstarif gab es demnach bei Eon-Avacon gar nicht !

Ganz ohne Gerichtsbeschluss wird die E.ON Avacon dieser Auffassung wohl nicht folgen!

Zitat
Zitat
Original von E.ON Avacon
Bei ErdgasTarif stufen wir unsere Kunden automatisch nach Ihrem letzten Jahresverbrauch optimal ein.
Dieses Angebot entspricht den Allgemeinen Preisen bzw. dem Allgemeinen Tarif gemäß der \"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz\" (GasGVV) und stellt den Grundversorgungstarif (§36 EnWG) dar. Ebenfalls gelten die Ergänzenden Bedingungen der E.ON Avacon Vertrieb.
http://www.eon-avacon-vertrieb.com/CMS/Default.aspx?id=162&ch=2

Offline Christian Guhl

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« Antwort #52 am: 07. November 2009, 17:20:31 »
Zitat
Original von AKW NEE
Ganz ohne Gerichtsbeschluss wird die E.ON Avacon dieser Auffassung wohl nicht folgen!
Das können sie haben ! Das LG Hannover geht davon aus, dass es sich beim Classic um einen Sondervertrag handelt, da in einem Prospekt (\"Für jeden das Passende - Die Erdgas-Angebote für Niedersachsen\") ausgeführt wird : \"Bei nachhaltiger Preisänderung im Heizölmarkt werden die Erdgas-Preise entsprechend angepasst.\" Der Richter führte bei der mündlichen Verhandlung aus, dass das der durchschnittliche Erdgas-Kunde als Preisänderungsklausel verstehen würde. Er (der Richter) würde das jedenfalls so verstehen. Und mit dieser Klausel würde Eon-Avacon beim BGH keinen Blumentopf gewinnen. In diesem Prospekt wurde eben genau diese Formulierung auch beim \"ErdgasTarif\" verwendet. Fällt das Urteil am 01.12. in unserem Sinne aus und der Classic ist ein Sondervertrag, dürfte das auch für den ErdgasTarif gelten. Zur Not schieben wir noch eine Klage hinterher. Keinen Zweifel habe ich, das der ErdgasTarif ein Sondervertrag ist, wenn auch Strom bezogen wird und die Abrechnung im Produkt \"Duett\" erfolgt. Für die Abrechnung im Duett ist nämlich Voraussetzung, das ein Jahr lang Gas und Strom bezogen wird. Es wurde also eine Vertragslaufzeit vereinbart, innerhalb derer nicht gekündigt werden durfte. Weder Gas noch Strom. Wenn man das weiterdenkt, ist auch der Strom-Grundversorgungstarif \"Alpha\" im Zusammenhang mit dem Duett ein Sondervertrag.

Offline AKW NEE

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« Antwort #53 am: 07. November 2009, 19:38:33 »
@ Christian Guhl
Die Sammelklage in Hannover richtet sich doch gegen den Tarif \"Classic\" der E.ON Avacon. Kläger sind doch in diesem Fall nur Kunden die die nach diesem Tarif, \"Claasic\", Gas von der E.ON Avacon beziehen.

Zitat
Original von Christian Guhl
Zur Not schieben wir noch eine Klage hinterher

Wer ist denn hier mit wir gemeint? Die obigen Kläger in der Sammelklage können es wohl kaum sein.

Bei der Bewertung der Abrechnung nach Duett sind wir nicht einer Meinung. Wenn es hierzu eine Klärung geben soll, wird mensch wohl auch hier nicht um eine Klage herum kommen.

Zitat
Original von Christian Guhl
Die Preisgruppen gibt es beim \"ErdgasTarif\". Einen Grundversorgungstarif gab es demnach bei Eon-Avacon gar nicht !

Wenn es schon wegen der Presigruppen beim Gas keine Grundversorgung geben soll, ist es doch vollkommen unwichtig ob es hier eine Abrechnung nach \"Duett\" gibt.

Offline Christian Guhl

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« Antwort #54 am: 08. November 2009, 00:03:42 »
Zitat
Original von AKW NEE
Wer ist denn hier mit wir gemeint? Die obigen Kläger in der Sammelklage können es wohl kaum sein.
Wenn das LG Hannover den Classic aufgrund der Klausel zum Sondervertrag erklärt, dürfte es ja wohl nicht schwerfallen, genügend ErdgasTarif-Kunden für eine Sammelklage zusammen zu bekommen. Mit \"wir\" habe ich alle Kunden gemeint.
Zitat
Original von AKW NEE
Wenn es schon wegen der Preisgruppen beim Gas keine Grundversorgung geben soll, ist es doch vollkommen unwichtig ob es hier eine Abrechnung nach \"Duett\" gibt.
Besser, man hat mehrere Eisen im Feuer ! Die \"Preisgruppen-Theorie\" halte ich inzwischen für nicht so sicher. Die Duett-Abrechnung dürfte, meine ich, eher auf einen Sondervertrag hinweisen, da der Kunde die Konditionen nur bekommt, wenn er für ein Jahr auf sein Kündigungsrecht verzichtet.

Offline AKW NEE

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« Antwort #55 am: 08. November 2009, 17:32:59 »
Auch in der Vergangenheit haben Kunden, die den Versorger beim Strom wechselten, für die Zeit des gemeinsamen Bezuges von Gas und Strom den Preisvorteil bekommen, auch wenn der Bezug wesentlich kürzer als ein Jahr war.

Zitat
Original von Christian Guhl
Die Duett-Abrechnung dürfte, meine ich, eher auf einen Sondervertrag hinweisen, da der Kunde die Konditionen nur bekommt, wenn er für ein Jahr auf sein Kündigungsrecht verzichtet.

Wenn überhaupt bekommen sie die Konditionen, wenn Sie nicht kündigen, ein ganz normaler Vorgang z.B. bei Krankenkassen und der Beitragsrückvergütung. Natürlich kann der Kunde, auch hier, jederzeit kündigen.

Mir ist keine Frist bekannt (wenn er für ein Jahr auf sein Kündigungsrecht verzichtet), von der eine Berechnung nach Duett abhängig ist.

Zitat
Original von E.ON Avacon
EnergieDuett - Merkmale:
Für alle Kunden, die gleichzeitig Strom und Erdgas jeweils zu Allgemeinen Preisen oder zu vergleichbaren Konditionen direkt aus dem unmittelbaren Versorgungsgebiet von E.ON Avacon Vertrieb an einer Verbrauchsstelle beziehen
Kombinierbar mit den Erdgas-Angeboten ErdgasTarif, ErdgasComfort, ErdgasClever und E.ON ErdgasIdeal
Vertragsunterzeichnung, Vertragslaufzeit und Preise abhängig vom jeweiligen Erdgas- sowie Strom-Angebot.

Offline Christian Guhl

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« Antwort #56 am: 08. November 2009, 22:44:44 »
Veröffentlichung des Allgemeinen Tarifes Erdgas sowie des Erdgassondervertragspreises von Avacon für Niedersachsen vom 29.09.2003 :
\"Für alle Kunden, die von Avacon ein Jahr lang neben Erdgas zusätzlich auch Strom zum Allgemeinen Tarif (oder tarifähnlichen Sonderbedingungen)  an einer Abnahmestellen-Nummer direkt von Avacon aus den örtlichen Leitungsnetzen beziehen, gelten folgende Preise :....\"
Die Duett-Preise wurden nur gewährt, wen man mindestens ein Jahr lang Strom und Erdgas bezog. Natürlich konnte man kündigen, zahlte dann aber den normalen Erdgaspreis.
Ich glaube, das führt hier zu nichts. Für mich ist die Diskussion damit beendet. Wir werden sehen, wie die Gerichte das beurteilen.

Offline Christian Guhl

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« Antwort #57 am: 25. November 2009, 17:46:04 »
In einigen Fällen hat Eon-Avacon die Klage zurückgezogen. Ein Grund dafür ist nicht erkennbar. Mal die nächsten Tage abwarten, ob das Einzelfälle sind.

Offline HarryS

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Klagebegründung erhalten
« Antwort #58 am: 08. Dezember 2009, 13:12:43 »
Habe mittlerweile ebenfalls Klagebegründung erhalten. Verhandlung soll in Kürze vor dem AG stattfinden

HarryS

Offline Quint

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Klagebegründung erhalten
« Antwort #59 am: 08. Dezember 2009, 17:29:10 »
Zum Stand der Dinge in meinem Verfahren.
Ich kann mir keinen Anwakt leisten und habe auch keine Rechtschutzversicherung und habe deswegen eine preiswerte Einigungsmöglichkeit gesucht.
Die erste Klage umfasste die Zeit von Februar 2006 bis Januar 2008 über 330€.
In dieser Klageschrift waren aber Preisverläufe von 2004 bis 2009 angeführt und eine wesentliche Preiserhöhung im Mai 2005 unterschlagen.
Durch eine Beteiligung an den Verfahrenskosten von 45€ kann dieses Verfahren beigelegt werden.
Die Androhung einer zweiten Klage umfasst den Restbetrag, hat aber wieder gravierende Berechnungsmängel. Ich werde e_on darauf hinweisen und um eine Stellungnahme bitten.
Zusätzlich habe ich auch den Classic Tarif und warte auf die Begründung aus Hannover.
Herzliche Grüße

 

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