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Autor Thema: Neue Taktik beim ErdgasClassic  (Gelesen 11937 mal)

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Offline Christian Guhl

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Neue Taktik beim ErdgasClassic
« Antwort #15 am: 23. April 2010, 09:32:34 »
Ja,ja die Verzweifelung bei Eon-Avacon ist groß !In einer Klagebegründung wurde darauf hingewiesen, dass mit Rückzahlungsansprüchen von 270 Mio.€ zu rechnen ist, wenn das Gericht die Preiserhöhungen für unwirksam ansieht und keine ergänzende Vertragsauslegung zuläßt.. Eon-Avacon geht also selber davon aus, dass die Kunden in diesem Fall einen Rückzahlungsanspruch haben !
Ich bin mal gespannt, ob im Jahresabschluß dafür schon Rückstellungen gebildet wurden.

Offline Didakt

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Neue Taktik beim ErdgasClassic
« Antwort #16 am: 23. April 2010, 09:34:18 »
@ Opa Ete

Hatte das Gericht Sie mit der Übersendung der Replik zu Ihrer Klageerwiderung explizit aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen?
In meinem Fall ist mir die Replik \"nur\" zur Kenntnisnahme übersandt worden. Ich habe dazu dennoch Stellung genommen. Ich warte jetzt, ob noch eine Triplik kommt.

MfG

Offline Opa Ete

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Neue Taktik beim ErdgasClassic
« Antwort #17 am: 23. April 2010, 10:02:11 »
@Didakt

ja zur Replik sollte ich Stellung nehmen.

Gruß Opa Ete

Offline Didakt

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Neue Taktik beim ErdgasClassic
« Antwort #18 am: 23. April 2010, 10:55:38 »
@ Opa Ete

O. k., das für mich zuständige Gericht sagte mir, dass es zur Stellungnahme mit Fristsetzung nur auffordert, wenn im vorausgegangenen Schriftsatz \"Anträge\" enthalten sind. Ansonsten eben nur Übersendung zur Kenntnisnahme.

Man interessiert sich halt für die anscheinend unterschiedlichen Verfahrensabläufe.

MfG

Offline Opa Ete

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Neue Taktik beim ErdgasClassic
« Antwort #19 am: 23. April 2010, 10:58:32 »
@Didakt

da haben sie Recht. Mein Gericht hat gar keine Güteverhandlung gemacht.
Andere, bei denen es auch um Classic geht schon. Alles ganz verschieden.

Offline RR-E-ft

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Neue Taktik beim ErdgasClassic
« Antwort #20 am: 23. April 2010, 13:37:52 »
@Opa Ete

Die Güteverhandlung geht jeder mündlichen Verhandlung unmittelbar voran bzw. ist Teil der selben. Nur bei einem vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung gibt es keine Güteverhandlung. Wer anwaltlich vertreten ist, lase sich dies von seinem Anwalt erklären. Wer nicht anwaltlich vertreten ist, merkt spätestens an dieser Stelle seine Defizite bei der kenntnis prozessualer Vorschriften, was insgesamt nichts Gutes erwarten lässt.

@Didakt

Auch wenn das Gericht keine Stellungnahmefrist setzt, muss man sich zu dem Tatsachenvortrag in Schriftsätzen des Gegners erklären. Eine solche Erklärung kann verspätet sein, wenn sie nicht in vorbereitenden Schriftsätzen so rechtzeitig vor der Verhandlung vorgebracht wird, dass die andere Partei sich noch dazu erklären kann.

Verspätetes Vorbringen kann zurückgewiesen werden mit der Folge, dass es im Verfahren vollkommen unberücksichtigt bleibt.

Setzt das Gericht eine Stellungnahmefrist, muss die Stellungnahme zur Meidung einer Verspätung und deren Folgen innerhalb dieser Frist abgegeben werden.

Auch dabei gilt:

Wer anwaltlich vertreten ist, lase sich dies von seinem Anwalt erklären. Wer nicht anwaltlich vertreten ist, merkt spätestens an dieser Stelle seine Defizite bei der kenntnis prozessualer Vorschriften, was insgesamt nichts Gutes erwarten lässt.

Offline Opa Ete

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Neue Taktik beim ErdgasClassic
« Antwort #21 am: 23. April 2010, 14:30:27 »
@RR-E-FT

lieber Herr Fricke, es geht hier um das Anschreiben in gleich gelagerten Fällen, nämlich Tarif Classic, da heißt es einmal \"Termin zur mündlichen Verhandlung\" und ein anderes mal \"Termin zur Güteverhandlung\".

Gruß Opa Ete

Offline RR-E-ft

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Neue Taktik beim ErdgasClassic
« Antwort #22 am: 23. April 2010, 16:11:03 »
Reine Semantik. Der mündlichen Verhandlung geht immer eine Güteverhandlung unmittelbar voraus (ein und der selbe Termin bei Gericht), ausnahmsweise wird auf die Güteverhandlung verzichtet, wenn die Parteien erklären, sich jedenfalls nicht gütlich einigen zu wollen, weil es ihnen gerade um die Klärung des Streits durch ein Urteil geht.

Offline Didakt

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Neue Taktik beim ErdgasClassic
« Antwort #23 am: 23. April 2010, 20:12:05 »
@ RR-E-ft

nachr.: @ Opa Ete

Ihre Beiträge sind immer wieder sehr erbaulich! Ich lese sie sehr gern. Das meine ich so, wie es hier steht!

Aber bitte unterstellen Sie uns - ich beziehe Opa Ete hier mit ein - nicht totale Blauäugigkeit.

Im Dialog mit Opa Ete ging es mir schlichtweg nur darum, die Unterschiedlichkeit der gerichtlichen Begleittexte im Zusammenhang mit dem Austausch der jeweiligen Schriftsätze herauszustellen.

Die hier insbesondere von Ihnen angesprochenen prozessualen Vorschriften, u. a.
- zur Güteverhandlung § 278 ZPO,
- zur Fristeneinhaltung §§ 132, 261 (2) i. V. m. 33, 275 ff., 282, 283 ZPO,
habe ich im Laufe der Jahre so stark verinnerlicht, dass ich sie auswendig herleiern könnte.

MfG

 

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