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Autor Thema: Klagebegründung erhalten  (Gelesen 43846 mal)

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Offline Don Ron

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Klagebegründung erhalten
« Antwort #90 am: 21. Februar 2010, 02:39:48 »
Wer kann mir folgende Fragen beantworten?

1. Frage:
Gibt es bereits eine gerichtliche Entscheidung bezüglich der Preisänderungsklausel im Vertrag \"Avacon Erdgas Comfort\"?

2. Frage:
Besteht eine Chance, dass ich für die bereits erfolgte Rückzahlung aus dem Vertrag \"Avacon Strom Akzent\" noch eine Verzinsung erfolgreich durchsetzen kann?

Besten Dank vorab für die Beantwortung!

Offline Christian Guhl

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« Antwort #91 am: 21. Februar 2010, 12:43:21 »
@Don Ron
Die Preisänderungsklausel im ErdgasComfort lautet : \"Avacon behält sich die Änderung der Vertragspreise vor.\" In der kundenfeindlichsten Auslegung bedeutet dies, das der Preis bei fallenden Bezugskosten nicht gesenkt werden muss. Damit wäre die Klausel lt. BGH unwirksam. Eine gerichtliche Entscheidung zum ErdgasComfort gibt es noch nicht. Wir organisieren zur Zeit gerade eine Sammelklage. In einer Klage gegen die Höhe der Erstattung im StromAkzent war am 17.02. die mündliche Verhandlung. Die Richterin am LG Lüneburg war der Meinung, dass Eon-Avacon die Erstattungen freiwillig geleistet hat. Die Kunden hätten durch widerspruchslose Zahlung (und weiteren Strombezug) den Erhöhungen konkludent zugestimmt. Ob eine wirksame Preisänderungsklausel vorlag, braucht daher überhaupt nicht geprüft zu werden. Mal sehen, was in der Urteilsbegründung steht. Es wird auf jeden Fall zum OLG Celle gehen.

Offline Bandit

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« Antwort #92 am: 23. Februar 2010, 09:06:54 »
@ Don Ron und Christian Guhl

Auch wenn es noch keine Entscheidung zum ErdgasComfort gibt, es läuft diesbezüglich ein Verfahren vor dem LG Magdeburg als erste Instanz (aufgrund des Streitwertes).

Unser lieber Versorger ist hier die Klägerin und wird von der Kanzlei G. aus Magdeburg vertreten. Die Klageschrift besteht aus 23 Seiten, wobei ich den Eindruck habe, dass der Schriftsatz der Kanzlei nicht auf den vorliegenden Tarif \"zugeschnitten\" ist, insofern gehe ich davon aus, dass hier der Kopierer bemüht wurde.

Als Anlage hat die Kanzlei noch ein Kilogramm Papier beigefügt, deren Zweck mir sich allerdings auch nicht so recht erschließt.

Ich halte Euch bezüglich des Verfahrens natürlich auf dem Laufenden und falls es zu einer mündlichen Verhandlung kommen sollte, gebe ich Euch den Verhandlungstermin rechtzeitig bekannt und hoffe auf zahlreiche Besucher der öffentlichen Verhandlung.

Bei weiteren Fragen schreibt einfach...


Der Bandit

Offline Christian Guhl

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« Antwort #93 am: 23. Februar 2010, 09:48:05 »
Auch hier gibt es Klagen von Eon-Avacon gegen Comfort-Kunden. Auch da ist in den Anspruchsbegründungen von ganz anderen Tarifen die Rede. Nach dem Motto : Der Kunde bezieht Erdgas ? Egal, wir verklagen ihn erstmal wegen Strom.
Man hat sich in der Kanzelei G. in M. nicht die Mühe gemacht, jeden Fall einzeln zu bearbeiten. Eine \"Musteranspruchsbegründung\" soll für alle Fälle herhalten. Hauptsache, die Kunden werden verklagt. Ob diese \"Arbeit\" ihren Preis wert ist ? Wenn das erwünschte Ergebnis ausbleibt, wird man sich wahrscheinlich schnell wieder von diesen Anwälten trennen.
Die ganzen Anlagen sollen die Billigkeit der Preiserhöhungen beweisen. Als wenn es darauf in eínem Sondervertrag ankommt ! Vielleicht glaubt man ja doch noch an die Gültigkeit der Preisänderungsklausel ? Schließlich hat man sich sogar zu der Aussage hinreißen lassen, dass die Klausel (Avacon behält sich die Änderung der Vertragspreise vor) exakt das Leitbild des § 5 GasGVV widergebe.

Offline Blau Bär

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« Antwort #94 am: 23. Februar 2010, 13:33:52 »
Zitat
Original von Christian Guhl
Die ganzen Anlagen sollen die Billigkeit der Preiserhöhungen beweisen.

Hier ist ein wichtiger Punkt!

Die Anlagen und \"Gutachten\", die E.ON Avacon anführt sind alle von \"Gutachtern\" aus der Energiewirtschaft gemacht bzw. Leuten, die dieser sehr nahe stehen! (z. B. ehemalige Energiekonzernmanager etc.)

Es ist Aufgabe unsere Anwälte, darauf deutlichst hinzuweisen!!!


Viele Grüße
Blau Bär

Offline Christian Guhl

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« Antwort #95 am: 25. Februar 2010, 18:18:53 »
In den Widerspruchschreiben eines Kunden der jetzt verklagt wurde, war der Satz enthalten : \"Bis Sie den (Billigkeits-)Nachweis erbracht haben, zahle ich nur den alten Preis zzgl.eines Sicherheitsaufschlages von einem Prozent weiter.\" Daraus folgert Eon-Avacon in der Anspruchsbegründung:\"Diese Erklärung konnte die Klägerin nur dahingehend verstehen, dass die beklagte Partei bereit ist, eine im Hinblick auf die Entwicklung des Gaseinkaufspreises \"billige\" Preiserhöhung zu akzeptieren. Daran ist die beklagte Partei gebunden. Denn die beklagte Partei war unabhängig von der Frage des Bestehens eines Preisanpassungsrechtes jedenfalls bereit, einen der Billigkeit entsprechenden Preis zu bezahlen. Im Vertrauen hierauf hat die Klägerin die Gaslieferung fortgesetzt und aufgrund ihrer Überzeugung, stets billige Preise in Rechnung gestellt zu haben, auch über die Frage der Erklärung einer Kündigung nicht nachgedacht. Es ist daher zumindest treuwidrig, wenn die beklagte Partei nunmehr unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auch eine der Billigkeit entsprechende Preisanpassung ablehnt.\"
Und auch die Einbeziehung der AVB/GVV ist ganz einfach : \"Ohne dies kann die wirksame Einbeziehung der AVBGasV hier schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil die beklagte Partei zu keinem Zeitpunkt Widerspruch gegen die Einbeziehung der AVBGasV erhoben hat.\"
Ob es Gerichte gibt (event.in Bayern), die diesen Blödsinn glauben ?

Offline RR-E-ft

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« Antwort #96 am: 25. Februar 2010, 19:07:30 »
@Christian Guhl

Versetzen Sie sich doch nur einmal in die Lage jener Kollegen. Was sollen die denn zu Gehör bringen angesichts der Rechtsprechung ?
(vgl. BGH VIII ZR 81/08 und VIII ZR 320/07)

Muss man sich nicht jeden Tag neu ergötzen, wenn dabei nach jedem Strohalm gegriffen wird.

Offline Nerv-Bert

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« Antwort #97 am: 27. Februar 2010, 19:10:08 »
[/quote] Muss man sich nicht jeden Tag neu ergötzen, wenn dabei nach jedem Strohalm gegriffen wird.[/quote]

Hallo,

ich finde, dass hat mit \"ergötzen\" nichts zu tun.

Es ist nicht jeder so abgeklärt wie der Verfasser des Zitates.

MfG

Offline Didakt

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« Antwort #98 am: 03. März 2010, 16:58:21 »
@FrankyDee u. Opa Ete

Auch in meinem Fall hat die besagte Kanzlei aus Magdeburg heute wegen Urlaubs des RA beim AG  für die Replik auf die Klageerwiderung Terminaufschub bis zum 01.04.2010 beantragt. Bei der diffusen Klagebegründung bin ich nun auf die Ausführungen in der Replik sehr gespannt.

MfG

Offline tangocharly

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« Antwort #99 am: 03. März 2010, 20:15:18 »
Zitat
Original von Christian Guhl
[...] Es ist daher zumindest treuwidrig, wenn die beklagte Partei nunmehr unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auch eine der Billigkeit entsprechende Preisanpassung ablehnt.\"
[...] Ob es Gerichte gibt (event.in Bayern), die diesen Blödsinn glauben ?

Solange es Gerichte gibt, die mit dem energiewirtschaftsrechtlichen Instrumentarium nichts anzufangen wissen, aber meinen ohne dieses Instrumentarium Gaspreisfälle entscheiden zu müssen, werden Sie solche Gerichte finden. Das nennt man dann Interessenjurisprudenz (man könnte es auch Tautologie nennen - d.h. unten muß immer das raus kommen, was oben rein gesteckt wird).

Wenn man zunächst die Unwirksamkeit einer Klausel feststellt, dann ist sie halt \"weg\". Wenn man meint, dass die Parteien \"etwas\" vereinbart hätten, wären sie sich einer Lücke im Vertrag bewußt geworden, dann nennt man das Vertragsänderung bzw. Vertragsanpassung.

Dies ist zunächst aber nur möglich, wenn sich die Umstände \"nach Vertragsschluß\" geändert haben (§ 313 Abs.1 BGB). Dies ist aber, weil die Klausel von Anfang an \"weg\" ist, jedenfalls keine Änderung \"nach\" Vertragsschluß.

Stellt sich später (nach Vertragsschluß) heraus, dass sich \"wesentliche Vorstellungen\" die zur Grundlage des Vertrages geworden sind als falsch erweisen, dann ist dies der Änderung nach Vertragsschluß gleichgestellt (§ 313 Abs. 2 BGB).

So, und wenn man jetzt bei der Rechtsprechung des BGH hierzu angelangt ist, dann kann man auch in den von @RR-E-ft genannten Entscheidungen nachlesen, wie der BGH diese Problematik sieht, insbesondere zur Frage der Anpassungsmöglichkeiten und zur Frage der Zumutbarkeit einer Vertragsfortsetzung.

Und steht man dann vor solch einer Situation im Falle eines \"Dauerschuldverhältnisses\" - und um ein solches handelt es sich halt beim Energieversorgungsvertrag - , dann besteht eine Sondersituation. Für solchen Sonderfall sieht das Gesetz das Kündigungsrecht vor (§ 314 BGB).

Wie man, auf dem Umweg einer von den Parteien bereits ausgeschlossenen Preisanpassungsklausel (nach Billigkeitsgesichtspunkten) und einer vereinbarten aber unwirksamen Faktenanpassungsklausel, schließlich wieder zu einer Billigkeitsanpassungsklausel gelangen will, das kann mit Fug und Recht nur als Tautologie bezeichnet werden.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline bolli

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« Antwort #100 am: 04. März 2010, 08:18:53 »
Zitat
Original von tangocharly
Solange es Gerichte gibt, die mit dem energiewirtschaftsrechtlichen Instrumentarium nichts anzufangen wissen, aber meinen ohne dieses Instrumentarium Gaspreisfälle entscheiden zu müssen, werden Sie solche Gerichte finden. Das nennt man dann Interessenjurisprudenz (man könnte es auch Tautologie nennen - d.h. unten muß immer das raus kommen, was oben rein gesteckt wird).
Vielleicht sollte man mal eine Fortbildung für Richter anbieten. Einen Veranstaltungsort könnte man ja im Süddeutschen ansiedeln.  :D

Aber vielleicht fühlen die sich von einer \"Einladung zu einer deutschlandweiten Richterfortbildung\" gar nicht angesprochen.  :D

Soll aber nicht heißen, dass der Rest von Deutschlands Richtern flächendeckend besser sind. Da ist leider anscheinend ne ganze Reihe Selbstdarsteller oder unwillige (sich weiter zu bilden) darunter. Sehr bedauer- und bedenklich.

Offline ub40

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Klagebegründung erhalten
« Antwort #101 am: 07. April 2010, 23:14:35 »
Es scheint in der sachsen-anhaltinischen Provinz Amtsrichter zu geben, die sich von fehlerhaften Wirtschaftsprüfergutachten, von unterschiedlichen Betrachtungszeiträumen bei Gegenüberstellungen von Lieferpreisen und Kundenpreisen, von seltsamen Einschatzungen hinsichtlich Sondervertrag /Tarifkunde und sonstigen Nebelkerzen der Versorger einlullen lassen und dann ohne die Sachelage verstehen zu wollen, urteilen.
Toll !!! So wird man bei niedrigen Streitwerten ganz schnell Opfer kleiner Götter...(mal nicht in Weiß) und kann nicht in Revision gehen.

Offline RR-E-ft

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Klagebegründung erhalten
« Antwort #102 am: 08. April 2010, 21:54:06 »
Mann kann bei geringen Streitwerten die Zulassung der Berufung beantragen/ anregen. Die Berufung wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zugelassen.

Zudem kann man etwa mit einer Widerklage den Streitwert nach oben treiben, mit Erfolg.

Jammern allein zählt nicht. Man muss von prozessualen Möglichkeiten Gebrauch machen.

 

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