Original von Christian Guhl
[...] Es ist daher zumindest treuwidrig, wenn die beklagte Partei nunmehr unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auch eine der Billigkeit entsprechende Preisanpassung ablehnt.\"
[...] Ob es Gerichte gibt (event.in Bayern), die diesen Blödsinn glauben ?
Solange es Gerichte gibt, die mit dem energiewirtschaftsrechtlichen Instrumentarium nichts anzufangen wissen, aber meinen ohne dieses Instrumentarium Gaspreisfälle entscheiden zu müssen, werden Sie solche Gerichte finden. Das nennt man dann Interessenjurisprudenz (man könnte es auch Tautologie nennen - d.h. unten muß immer das raus kommen, was oben rein gesteckt wird).
Wenn man zunächst die Unwirksamkeit einer Klausel feststellt, dann ist sie halt \"weg\". Wenn man meint, dass die Parteien \"etwas\" vereinbart hätten, wären sie sich einer Lücke im Vertrag bewußt geworden, dann nennt man das Vertragsänderung bzw. Vertragsanpassung.
Dies ist zunächst aber nur möglich, wenn sich die Umstände \"nach Vertragsschluß\" geändert haben (§ 313 Abs.1 BGB). Dies ist aber, weil die Klausel von Anfang an \"weg\" ist, jedenfalls keine Änderung \"nach\" Vertragsschluß.
Stellt sich später (nach Vertragsschluß) heraus, dass sich \"wesentliche Vorstellungen\" die zur Grundlage des Vertrages geworden sind als falsch erweisen, dann ist dies der Änderung nach Vertragsschluß gleichgestellt (§ 313 Abs. 2 BGB).
So, und wenn man jetzt bei der Rechtsprechung des BGH hierzu angelangt ist, dann kann man auch in den von @RR-E-ft genannten Entscheidungen nachlesen, wie der BGH diese Problematik sieht, insbesondere zur Frage der Anpassungsmöglichkeiten und zur Frage der Zumutbarkeit einer Vertragsfortsetzung.
Und steht man dann vor solch einer Situation im Falle eines \"Dauerschuldverhältnisses\" - und um ein solches handelt es sich halt beim Energieversorgungsvertrag - , dann besteht eine Sondersituation. Für solchen Sonderfall sieht das Gesetz das Kündigungsrecht vor (§ 314 BGB).
Wie man, auf dem Umweg einer von den Parteien bereits
ausgeschlossenen Preisanpassungsklausel (nach Billigkeitsgesichtspunkten) und einer vereinbarten aber unwirksamen Faktenanpassungsklausel, schließlich wieder zu einer Billigkeitsanpassungsklausel gelangen will, das kann mit Fug und Recht nur als Tautologie bezeichnet werden.