Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Klagebegründung erhalten  (Gelesen 41625 mal)

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Offline Harry01

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Klagebegründung erhalten
« Antwort #60 am: 08. Dezember 2009, 17:52:16 »
Zitat
Original von Quint
Die erste Klage umfasste die Zeit von Februar 2006 bis Januar 2008 über 330€.
Warum werden denn in der Klage mehrere Jahresverbräuche zusammengefaßt? Jeder Jahresverbrauchszeitraum, für den eine Abrechnung erstellt wurde, ist ein eigener Vorgang und müßte vom Versorger einzeln eingeklagt werden. Die gängige Masche von E.ON Avacon, die rückständigen Beträge aus dem Vorjahr einfach in den nächsten Zeitraum zu übertragen und auf der nächsten Abrechnung wieder mit aufzuführen reicht nicht aus, um alles zusammen einzuklagen. Das wurde hier im Forum schon des Öfteren diskutiert.

Offline Black

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Klagebegründung erhalten
« Antwort #61 am: 08. Dezember 2009, 18:22:38 »
Zitat
Original von Harry01
Jeder Jahresverbrauchszeitraum, für den eine Abrechnung erstellt wurde, ist ein eigener Vorgang und müßte vom Versorger einzeln eingeklagt werden.

Blödsinn
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Quint

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Klagebegründung erhalten
« Antwort #62 am: 08. Dezember 2009, 18:29:43 »
Es wurde nicht alles zusammengefasst.
Die Klage hat nur einen geringen Teil des angemahnten Betrags erfasst, allerdings über mehrere Jahre.
Ich habe gehört, dass dieses Vorgehen methodisch ist, um die Anwaltskosten, die abhängig vom Wert sind, gering zu halten. Dadurch können Anwälte, die sich damit auseinandersetzen gemessen am Aufwand nicht genug verdienen und es wird nicht lukrativ, sich darauf einzulassen.
In meinem Fall betrug der Klagewert 330€, meine Anwaltskosten lägen bei 400€, also ein Verlustgeschäft unabhängig vom Ausgang.
Wäre gleich der ganze Betrag eingeklagt worden, hätte ich im Fall eines für mich positiven Ausgangs einen finanziellen Gewinn gehabt.
Eine Diskussion im Forum hilft mir nichts.
Herzliche Grüße

Offline Harry01

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« Antwort #63 am: 08. Dezember 2009, 18:52:58 »
@Black
Sehr aufschlußreich, Ihr Beitrag.  :evil:

Zitat
Original von Quint
Ich habe gehört, dass dieses Vorgehen methodisch ist, um die Anwaltskosten, die abhängig vom Wert sind, gering zu halten. Dadurch können Anwälte, die sich damit auseinandersetzen gemessen am Aufwand nicht genug verdienen und es wird nicht lukrativ, sich darauf einzulassen.
Nein, das kann nicht der Grund sein. Anwälte sind an keine Höchstkosten gebunden. Die können ihr Honorar selbst bestimmen. Die Gebührentabelle nach RVG ist da nur ein Richtwert, jedoch berechnen die meisten Anwälte danach das Honorar.
Zitat
In meinem Fall betrug der Klagewert 330€, meine Anwaltskosten lägen bei 400€, also ein Verlustgeschäft unabhängig vom Ausgang.
Da kann was nicht passen. Der Klagebetrag ist meist auch der Streitwert, wonach die Gebühren berechnet werden. Offensichtlich wurde bei Ihnen aus irgendeinem Grund ein höherer Streitwert zugrundegelegt oder Ihr Anwalt hätte ein Honorar abweichend von der RVG-Gebührentabelle berechnet. Bei einem Streitwert von 330 Euro und Vertretung im Klageverfahren würde incl. Gerichtskosten eine Gebühr von ca. 260 Euro anfallen, wenn man dem Internetrechner etwas Glauben schenken darf. Es ist zwar auch nicht unbedingt ein Nullgeschäft, aber daß die Gebühr höher ist als der Streitwert, ist m.E. eher selten.

Offline Cremer

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« Antwort #64 am: 08. Dezember 2009, 18:54:06 »
@Quint,

Bei einem streitwert von ca: 1000 € erstinstanzlich schlagen ca. 800 € Gerichtkosten zu buche, zuzzügl. Anwaltk.

Bei Splittung je Jahrfesverbrauch ist das risko für den Versorger zu verlieren und 3 x 800 € zu zahlen viel zu groß

Deshalb Blödsinn, alles zu teilen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Black

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« Antwort #65 am: 08. Dezember 2009, 19:01:16 »
Zitat
Original von Quint
Ich habe gehört, dass dieses Vorgehen methodisch ist, um die Anwaltskosten, die abhängig vom Wert sind, gering zu halten. Dadurch können Anwälte, die sich damit auseinandersetzen gemessen am Aufwand nicht genug verdienen und es wird nicht lukrativ, sich darauf einzulassen.

Kanzleien, die von Versorgern beauftragt werden rechnen üblicherweise zu einem festen Stundensatz nach tatsächlichem Arbeitsaufwand und nicht zu RVG Gebühren ab. Aus Sicht der Anwälte bedeutet eine längere Klage, mehr Arbeit und damit mehr Geld. Das ist also kein Grund.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Harry01

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« Antwort #66 am: 08. Dezember 2009, 19:35:25 »
Zitat
Original von Cremer
Bei Splittung je Jahrfesverbrauch ist das risko für den Versorger zu verlieren und 3 x 800 € zu zahlen viel zu groß
Richtig, das Risiko für den Versorger wäre recht groß. Nur obliegt es nicht dem Versorger zu entscheiden, daß mehrere Abrechnungszeiträume in einem Klageverfahren abgehandelt werden. Sicher war es Ziel des Versorgers, dies mit Aufführung rückständiger Kosten aus Vorjahreszeiträumen in die Folgeabrechnungen zu erreichen, der Kunde jedoch hat m.E. Anspruch darauf, daß die Mahnverfahren einzeln für jeden Abrechnungszeitraum abgehandelt werden, gerade auch weil E.ON Avacon die Beträge nicht nachvollziehbar dargelegt hat und selbst nicht mehr weiß, was sie überhaupt einklagen wollen.

Ansonsten würde es ja nie zur Verjährung/Verwirkung der einzelnen Abrechnungszeiträume kommen, weil der Versorger durch Anstreben eines einzigen Mahnverfahrens die Verjährung gleich für mehrere Abrechnungszeiträume unterbrechen könnte.

Offline Black

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« Antwort #67 am: 08. Dezember 2009, 19:41:50 »
Zitat
Original von Harry01
Richtig, das Risiko für den Versorger wäre recht groß. Nur obliegt es nicht dem Versorger zu entscheiden, daß mehrere Abrechnungszeiträume in einem Klageverfahren abgehandelt werden.

Einfach mal § 260 ZPO lesen.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Harry01

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« Antwort #68 am: 08. Dezember 2009, 20:55:06 »
Zitat
Original von Black

Einfach mal § 260 ZPO lesen.

Na Toll. Seit wann gibt es denn diesen Paragraphen? Der war doch gestern noch nicht da  8)

Das bringt ja mein ganzes Konzept völlig durcheinander  :evil:

Das heißt also, durch den Mahnbescheid wird die Verjährung für alle darin erfaßten Zeiträume entzsprechend unterbrochen?

Offline RuRo

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« Antwort #69 am: 08. Dezember 2009, 21:30:34 »
Zitat
Original von Harry01
Warum werden denn in der Klage mehrere Jahresverbräuche zusammengefaßt?

Weil sich dadurch die vermeintliche Bezugskostensteigerung und nicht vollumfängliche Weitergabe an den Verbraucher so schön verschleiern läßt  ;)

Es soll Fälle geben, bei denen eine summarische Bezugskostensteigerung über beispielsweise drei Jahre von + 2,00 Ct/kWh, bei lediglicher Weitergabe von + 1,80 Ct/kWh an den Verbraucher, trotzdem zur Margenerhöhung geführt hat. Es kommt immer auf den Zeitpunkt der Preisänderung an.

Evtl. freut sich der Verbraucher noch über die Preissenkung vom 01. März, insbesondere weil zu Beginn der Heizperiode keine Erhöhung vorgenommen wurde. Blöd nur, dass der HEL-Preis seit der Absenkung um weitere 20 % gesunken ist.

Siehe hier: LG Köln vom 14.08.09 - Sachverständigengutachten (ab Seite 7)
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Christian Guhl

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Klagebegründung erhalten
« Antwort #70 am: 19. Dezember 2009, 18:23:31 »
Jetzt haben auch Kunden mit schriftlichem Sondervertrag (Erdgas Comfort) die Klagebegründung erhalten. Mit der Preisanpassungsklausel (\"Avacon behält sich eine Änderung der Vertragspreise vor\") wird man hoffentlich vor dem Amtsgericht Dannenberg kurzen Prozess machen. Es kann doch nicht sein, dass die bei Eon-Avacon so blöd sind, mit aussichtslosen Fällen vor Gericht zu ziehen.

Offline kwade

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« Antwort #71 am: 01. Januar 2010, 16:55:09 »
Hallo, Allen ein glückliches und erfolgreiches 2010.

Als Sylvesterüberraschnung erhielt ich auch die Klagebegründung vom Amtsgericht Lüneburg.
Ich beziehe von der Avacon Strom und Gas und kürze beides seit 2004.
Die Klagebegründung betrifft aber nur meinen Comforrt-Vertrag Gas.
Die Stromkürzung wird mit keinem Wort hierin erwähnt. Auch geht die
Begründung nur auf meine Einwendungen bezüglich  der Preiserhöhungen
ein §315. Daß ich aber in meinem Schriftwechsel auch die Preiserhöhungs-
klausel für nicht rechtswirksam halte, wurde nicht erwähnt § 307. Weiter-
hin will ich anwaltlich abklären lassen, ob meine Erwiederung  auch auf
eine fehlerhafte Berechnung des Faktors einbezogen werden kann, denn
auf die Betragshöhe wirkt sich dieses aus.  KW

Offline Christian Guhl

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« Antwort #72 am: 01. Januar 2010, 17:29:45 »
@kwade
Eon-Avacon weiss, dass sie beim Comfort wegen der sehr \"übersichtlichen\" Preisanpassungsklausel keine Chance haben. Man versucht, auf die Bestimmungen der AVBGasV/GasGVV abzustellen. Es ist daher wichtig, die wirksame Einbeziehung der AVBGasV/GasGVV zu bestreiten. Der Versorger wünscht sich nichts sehnlicher, als das der § 315 auch auf Sonderverträge Anwendung findet. Sollte Eon-Avacon auf diese Weise nicht zum Ziel kommen, wird es mit \"Ergänzender Vertragsauslegung\" versucht. Eigentlich sollte man in Helmstedt schon davon gehört haben, dass der BGH dies ablehnt, wenn ein Kündigungsrecht besteht.

Offline richie

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Klagebegründung erhalten
« Antwort #73 am: 08. Januar 2010, 19:27:34 »
auch wir (meine Frau und ich) haben 2010 2x die Klagebegründung von e.on avacon erhalten (Inhalt wie oben schon mehrfach beschrieben).
Wir kürzen seit 2004 Erdgas Classic (zeitweise im Duett).

Wir wohnen in der \"Höhle des Löwen\" - in Helmstedt.
Leider sind im Anwaltsverzeichnis des Bundes der Energieverbraucher e.V. keine Anwälte in der Nähe enthalten.
Deshalb kam uns die Empfehlung von Christian Guhl bzgl. der Kanzlei \"braunschweig@ritter-gent.de\" sehr gelegen.

1. Hat schon jemand Erfahrung mit dieser Kanzlei? Kennt jemand weitere erfahrene Anwälte in HE/BS/WOB?

2. Sind schon Prozesse mit der e.on avacon am Laufen/entschieden oder sind bisher nur Klagebegründungen verschickt worden?

3. Ist noch jemand im Raum Helmstedt (BS/WOB) betroffen?

@ Christian Guhl

die Antworten per Mail an Nerv-Bert \"Wenn du mir deine e-mail-adresse mitteilst (über PN), kann ich dir alle Unterlagen (Angebot,AGB,Preislisten) schicken. Falls du auch Strom von Eon-Avacon beziehst und im \"Duett\" abgerechnet wirst, ist das ein weiteres Indiz für einen Sondervertrag. Dann hätte ich noch die \"Bestabrechnung\" anzubieten. Im Classic gibt es verschiedene Preisgruppen. Je nach Verbrauch wurde man in die passende eingruppiert. Auch das kann \"Sondervertrag\" sein...\" könnten auch uns helfen. Ist die Mail evtl. noch gespeichert...?

Viele Grüße
richie

Offline Nerv-Bert

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Klagebegründung erhalten
« Antwort #74 am: 08. Januar 2010, 21:29:19 »
@richie

Ich war auch in dieser Situation - allerdings nicht in Helmstedt.

Richtig - es ist schwierig RA\'te zu finden, da neben dem Sachgebiet auch der Streitwert (Einkommen des RA) wenig \"attraktiv\" erscheint!

Das bedeutet, wenn man auf hier empfohlene RA\'te zugreifen möchte/muss, das diese meistens weiter weg wohnen.

Also habe ich die günstigste Bahnverbindung zum Gerichtsort aus der Sicht eines Anwaltes gesucht und dann die Anwälte (aus der Liste des BdE) in den Orten angerufen.
Telefonisch wurde dann die Sache (vor)besprochen und bei Interesse des Anwaltes dann das Mandat vergeben.
Es hätte für mich nichts gebracht, einen RA aus Leipzig nach XXX zu bitten, auch die hier genannte Kanzlei aus Braunschweig (deren Fachanwalt für diese Sachen aber in Hannover wohnt) war nicht zu bewegen, nach XXX zu kommen (unwirtschaftlich - auch wegen der blöden Bahnverbindung). Also kommt jemand aus einer anderen großen Stadt ... Es geht also immer ...

Helmstedt ist doch mit der Bahn aus Hannover zu erreichen, das klappt bestimmt. Der RA war mir auch sehr sympathisch ... Klare Worte, klare Linie, da wusste man woran man war!

Nach der Lektüre der Klageschrift, der Erwiderung, dann die Gegenantwort - Respekt vor der Arbeit beider Seiten -  ist es schon wichtig einen \"empfohlenen\" - erprobten - RA zu beauftragen.

Ein Spaziergang im Tal ist das nicht ...

Nicht zu unterschätzen ist die Hilfe und der Austausch in diesem Forum.
Gerade wenn es um die Zuarbeit für den eigenen Anwalt in Details geht, weil der ja nicht \"um die Ecke\" wohnt, wurde mir zB. v. Ch. Guhl geholfen. Deshalb auch mal gleich ein öffentliches \"DanKe\"!

MfG

 

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