@Black
Dass der VIII. Zivilsenat mit seiner Rechtsprechung zur fingierten Einigung davor gefeit wäre, gegen Denkgesetze zu verstoßen, habe ich schon nicht behauptet.
Sie \"unterschlagen\" zudem die Aussage des VIII. Zivilsenats des BGH zum
vertraglich vereinbarten einseitigen Leistungsbestimmungsrecht in BGH, Urt. v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 Tz. 32:
Die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrags die Leistung bestimmen (BGHZ 128, 54, 57).
An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn sich der bei Abschluss des Gaslieferungsvertrags von dem Versorgungsunternehmen geforderte Preis für die Gaslieferung aus dem jeweiligen allgemeinen Tarif für die leitungsgebundene Versorgung mit Gas ergab (vgl. § 10 Abs. 1 EnWG 1998; § 4 Abs. 1 AVBGasV).
Der BGH sagt klar, dass dann, wenn man sich bei Vertragsabschluss auf einen bereits feststehenden Preis geeinigt hat, gerade kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht
vertraglich vereinbart wurde, wonach der eine Vertragsteil nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen soll !
Das verstieße ja auch gegen Denkgesetze. Es läge ein Dissens gem. § 154 BGB vor.
Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats ist folglich zwischen einem vertraglichen einseitigen Leistungsbestimmungsrecht und einem gesetzlichen Leistungsbestimmungsrecht klar zu unterscheiden.
Ohne eine solche Unterscheidung hätte der Senat das gesetzliche einseitige Leistungsbestimmungsrecht wie ein vertraglich vereinbartes Leistungsbestimmungsrecht zu behandeln gehabt mit der Folge der unmittelbaren Anwendung des § 315 BGB auf den Gesamtpreis (VIII ZR 36/06 Tz. 32). Dies hätte ich für konsequenter gehalten. Letzteres entspricht zudem der Rechtsprechung des Kartellsenats des BGH (vgl. nur BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04 Tz. 10 f., Urt. v. 07.02.2006 - KZR 8/05; Urt. v. 04.03.2008 - KZR 29/06).
Schließlich war das einseitige Leistungsbestimmungsrecht bei Tarifkunden von Anfang an Vertragsinhalt und somit das Leistungsbetimmungsrecht vertraglicher Natur (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 4 AVBGasV). Nicht anders verhält es sich in der Grundversorgung. Der VIII. Zivilsenat hat ganz tief in die Trickkiste gegriffen. Zur Begründung hat er sich auch auf Entscheidungen des Bankensenats (XI. Zivilsenat) gestützt, die der Benkensenat nun aber ausdrücklich aufgegeben hat (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08].
Nach Auffassung des Kartellsenats des BGH unterliegt der Gastarif von Anfang an insgesamt dem Maßstab der Billigkeit, was die Verpflichtung zu Preissenkungen einschließt (vgl. nur BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 Tz. 26).
Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist
Siehe auch hier zum Dauerschuldverhältnis.