@jofri46
Original von jofri46
@Eislud
Bei einer (zulässigen) Kostenelementeklausel müsste der Verwender im Falle einer Preisanpassung alle Preisbestandteile offenlegen und darlegen, ggf. unter Beweis stellen, dass sein Gewinnanteil unverändert geblieben ist und sich nur die von der laufenden Kostenentwicklung abhängigen Bestandteile erhöht haben.
Soweit ich es verstanden habe, sind nicht erst im Falle einer Preisanspassung alle Kostenbestandteile offenzulegen. Die Offenlegung muss bereits bei Vertragsabschluss innerhalb der Klausel selbst erfolgen.
Vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2007 - III ZR 247/06 Rn. 10:
Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 - NJW 1980, 2518, 2519 unter II 2. c); vom 19. November 2002 - X ZR 253/01 - NJW 2003, 746, 747 unter III. 2. a) m.w.N.; vom 21. September 2005 aaO S. 1717 f unter II. 3.b) und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff).
Das folgt daraus, dass der Vertragspartner des Verwenders die Berechtigung der Preisänderung anhand der Klausel selbst (und nicht etwa erst vermittels einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle) kontrollieren können muss. Der Gewinnanteil müsste dabei
logischerweise eine (auszuweisende)
Konstante (
G) sein, so wie der verbrauchsunabhängige
G rundpreis, von dem ich immer noch meine, dass dieser zumeist weit überwiegend übermäßiger reiner Gewinn ist.
Wie man das bei Vertragsabschluss ggf. unter Beweis stellen wollte, vermag ich nicht nachzuvollziehen (Wirtschaftsprüferbescheinigung anbei?)
Original von jofri46
@RR-E-ft
Ergibt sich die innere Rechtfertigung für eine solche Klausel nicht schon aus der Natur des Vertrages, der ja nicht (wie ich es bei § 433 BGB sehe) auf einmaligen, sondern dauernden Leistungsaustausch gerichtet ist? Ich kann mir vorstellen, dass auch der Verwender nicht alle preisbildenden Faktoren vorhersehen, einschätzen und abwägen kann. Und wenn sich die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Klausel stellt, wenn sich der Verwender sowieso kurzfristig durch ordentliche Kündigung vom Vertrag lösen kann, gilt das dann nicht auch für den Verbraucher, wenn er durch die Klausel ansonsten unangemessen benachteiligt wäre? Ich weiss, dass Sie das unter Hinweis auf die diverse Urteile anders sehen. Wenn ich mich recht erinnere, war der Sachverhalt dieser Urteile aber so, dass das Kündigungsrecht nicht unmittelbar und bedingungslos mit der Preisanpassungsklausel verknüpft war.
Ein Sonderkündigungsrecht des Kunden ist aus der Natur der Sache heraus nie
bedingungslos. Es ist auch nicht nur eine Frage der Gleichzeitigkeit von Eintritt der Preisänderung und Lösungsmöglichkeit, wie vielleicht nach den Flüsiggas- Entscheidungen angenommen werden könnte.
Dagegen, dass ein Lösungsrecht eine Intransparenz kompensieren kann, spricht, dass das Transparenzgebot ausgehebelt wäre. Jede beliebige Klausel könnte zulässig sein. Der Kunde hätte mit Vertragsabschluss keinerlei kalkulierbare Zukunft, wie er sie zweifelsohne hätte, wenn eine für beide Teile bindenende Preisvereinbarung auf eine gewisse Zeit oder aber eine dem Transparenzgebot entsprechende Preisänderungsklausel im Vertrag enthalten wäre. Allein darin sehe ich eine unangemessene Benachteiligung. Der Verwender hält die Zukunft für sich selbst kalkulierbar, für seinen Kunden aber nicht. Die Zukunft wäre für den Kunden unkalkulierbar. Es wird nicht nur gegen den elementaren Grundsatz des § 433 BGB verstoßen, sondern es wäre zu fragen, ob überhaupt ein grundsätzlicher Bindungswille vorhanden ist, der jedem Vertragsabschluss inne wohnen muss. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Klauselverwender jederzeit die Möglichkeit hat, die Klausel zu ziehen. Ich würde einen solchen Vertrag als Vertragspartner des Klauselverwenders ohne Not nie abschließen wollen.
Soweit ersichtlich kommt die Kompensation einer vollkommen intransparenten Klausel durch ein Kündigungsrecht des Vertragspartners nach der BGH- Rechtsprechung demzufolge auch nicht in Betracht. Bei kurzfristigen Verträgen mit einer Laufzeit von sechs oder zwölf Monaten wird die Zulässigkeit einer Preisänderungsklausel zutreffend generell angezweifelt (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2007 - VIII ZR 247/06 Rn. 13).
In der gleichen Entscheidung heißt es in Rn. 33 zutreffend:
Das den Abonnenten in Klausel Nummer 6.5 Satz 2 eingeräumte Kündigungsrecht schafft keinen angemessenen Ausgleich. Wie bereits dargelegt, gibt es keinen ausnahmslos gültigen Grundsatz, dass ein unangemessen benachteiligendes Preisanpassungsrecht stets durch eine Vertragslösungsmöglichkeit kompensiert werden kann.
Insbesondere darf sich der Verwender kein Recht zu willkürlichen Preisanhebungen einräumen, um auf diese Weise Kunden zu zwingen, entweder einen überhöhten Preis zu akzeptieren oder von der Lösungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Wenn durch die Klausel willkürliche Preisanhebungen nicht ausgeschlossen werden, kann ihre Unangemessenheit auch nicht durch Hinzufügung eines Vertragslösungsrechts ausgeschlossen werden (vgl. Erman/Roloff, BGB 11. Aufl. § 309 Rn. 14). So liegt der Fall hier.
So geht es also gerade nicht. Mit einem Vertragslösungsrecht darf das Transparenzgebot nicht ausgehebelt werden.
Dort ging es um \"Bezahlfernsehen\" und auch der Markt für Film- und Übertragsungsrechte scheint hoch volatil.