@Black
Dass die vom BGH geprüfte Klausel unwirksam ist, bestreitet doch niemand.
Darüber bedarf es also keiner Diskussion.
Der BGH hat verschiedene Auslegungsmöglichkeiten aufgezeigt, ohne dass sich daraus ergibt, dass
auch nur eine von diesen - als AGB vertraglich vereinbart - eine wirksame Klausel darstellen würde. Allein, weil es verschiedene Auslegungsmöglichkeiten gab, lag bereits eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor und die Klausel war
deshalb unwirksam, ohne dass es etwa noch darauf ankam, ob diese etwa auch unzulässig eine
nachträgliche Erhöhung des Gewinnanteils am Vertragspreis ermöglichte. Auch eine
Vorhersehbarkeit künftiger weiterer Belastungen
bei Vertragsabschluss wäre nicht gegeben gewesen. Auch darauf kam es aber nicht mehr an.
Sie wollten aber, wenn ich es richtig verstanden habe, eine
andere Klausel für wirksam halten.
Wie eine solche Klausel aussehen soll und wie Sie sodann nach juristischer Prüfung anhand der ständigen Rechtsprechung des BGH zum Transparenzgebot gem. § 307 BGB (Schritt für Schritt) zur Wirksamkeit dieser von Ihnen zu benennenden Klausel gelangen wollen, haben Sie indes nicht aufgezeigt.
Transparenz erfordert zum einen Vorhersehbarkeit und zum anderen eine Kontrollmöglichkeit anhand der Klausel selbst hinsichtlich Anlass, Richtlinien und Umfang. Ausgeschlossen sein müssen unzulässige Beurteilungsspielräume des Klauselverwenders.