Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?  (Gelesen 112521 mal)

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Offline Black

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #90 am: 20. Februar 2009, 13:06:39 »
Bleibt man einmal bei der vom BGH geprüften Vertragsklausel:

\"Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allge-meinen Tarifpreise eintritt.\"

und verfolgt die Prüfungsschritte des BGH, stellt man fest, dass der BGH  prüft ob die Klausel hinreichend transparent den Zeitpunkt und den Umfang  einer Preisanpassung regelt.

1.  Zeitpunkt der Preisanpassung transparent benannt? ( + )

Hier sagt der BGH:
Nach ihrem Wortlaut ändern sich die Gaspreise, \"wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt\". Damit regelt die Klausel zwar die Voraussetzung für eine Preisänderung.

Der Zeitpunkt für Preisanpassungen ist also mit der Aussage \"wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt\" ausreichend bestimmt formuliert. Die Klausel scheitert erst am folgenden Prüfungspunkt:

2. Umfang der Preisanpassung transparent benannt? ( - )

Und hier bemängelt der BGH:
Nicht hinreichend klar geregelt ist aber, wie sich die Gaspreise bei Vorliegen der Voraussetzung ändern sollen. Unklar ist insbesondere, ob die Änderung in einem bestimmten Verhältnis zur Änderung der allgemeinen Tarifpreise erfolgen und welches Verhältnis dies ge-gebenenfalls sein soll. Die Bestimmung ist in diesem Punkt objektiv mehrdeutig.

Damit hat der BGH recht. Die Klausel ist unwirksam weil Sie den Umfang der Anpassung nicht benennt. Der BGH gibt sogar Möglichkeiten vor:

BGH:
Insofern kommen zumindest die folgenden Auslegungsmöglichkeiten in Betracht:

- Eine Änderung der Tarifpreise wird nominal auf die Sonderkundenpreise übertragen (Beispiel: Bei einer Erhöhung bzw. Senkung der Tarifpreise um 0,5 Cent/kWh werden auch die Sonderkunden-preise um 0,5 Cent/kWh erhöht bzw. gesenkt.).

- Eine Änderung der Tarifpreise wird prozentual auf die Sonderkun-denpreise übertragen (Beispiel: Der Tarifpreis von 5 Cent/kWh wird um 0,5 Cent/kWh – also 10% – erhöht bzw. gesenkt; der Sonderkundenpreis beträgt 4 Cent/kWh, er wird um 10% – also 0,4 Cent/kWh – erhöht bzw. gesenkt.).

- Bei einer Änderung der Tarifpreise besteht ein einseitiges Leis-tungsbestimmungsrecht der Beklagten, die Preise für Sonderkun-den zu erhöhen (im Falle einer Erhöhung der Tarifpreise) oder zu senken (im Falle einer Senkung der Tarifpreise), ohne dass eine feste rechnerische Bindung an die Änderung der Tarifpreise besteht.


Hätte der Versorger also seine Klausel um  diesen Zusatz ergänzt und damit klargestellt, wie der Umfang der Anpassung erfolgen soll, wäre sie wirksam gewesen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #91 am: 20. Februar 2009, 15:53:37 »
@Black

Dass die vom BGH geprüfte Klausel unwirksam ist, bestreitet doch niemand.
Darüber bedarf es also keiner Diskussion.

Der BGH hat verschiedene Auslegungsmöglichkeiten aufgezeigt, ohne dass sich daraus ergibt, dass auch nur eine von diesen - als AGB vertraglich vereinbart - eine wirksame Klausel darstellen würde. Allein, weil es verschiedene Auslegungsmöglichkeiten gab, lag bereits eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor und die Klausel war deshalb unwirksam, ohne dass es etwa noch darauf ankam, ob diese etwa auch unzulässig eine nachträgliche  Erhöhung des Gewinnanteils am Vertragspreis ermöglichte. Auch eine Vorhersehbarkeit künftiger weiterer Belastungen bei Vertragsabschluss wäre nicht gegeben gewesen.  Auch darauf kam es aber nicht mehr an.

Sie wollten aber, wenn ich es richtig verstanden habe, eine andere Klausel für wirksam halten.

Wie eine solche Klausel aussehen soll und wie Sie sodann nach juristischer Prüfung anhand der ständigen Rechtsprechung des BGH zum Transparenzgebot gem. § 307 BGB (Schritt für Schritt)  zur Wirksamkeit dieser von Ihnen zu benennenden Klausel gelangen wollen, haben Sie indes nicht aufgezeigt.

Zitat
Transparenz erfordert zum einen Vorhersehbarkeit und zum anderen eine Kontrollmöglichkeit anhand der Klausel selbst hinsichtlich Anlass, Richtlinien und Umfang. Ausgeschlossen sein müssen unzulässige Beurteilungsspielräume des Klauselverwenders.

Offline RR-E-ft

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Offline Black

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #93 am: 23. Februar 2009, 18:29:41 »
Sehr nett, aber derzeit messe ich Entscheidungen von AG und LG bestenfalls Indizcharakter für vertretbare Rechtsauffassungen zu, aber mehr auch nicht. Alles unterhalb des BGH ist nicht verlässlich und selbst der BGH ist sich intern uneins.

Die Entscheidungen von AG\'s können Sie derzeit in Bezug auf eine Einheitlichkeit und Verbindlichkeit komplett vergessen, da gibt es die wildesten Entscheidungen jeglicher Färbung.
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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #94 am: 23. Februar 2009, 18:33:32 »
@Black

Möglicherweise sind Sie einer von denen, der \"seinen Mantel in den Wind hängt\" und so verfahren muss, weil er keine eigene, juristisch fundierte Meinung hat.

Das wäre überaus schade, gerade auch für dieses Forum.

Ich zähle keine Entscheidungen danach, wer gerade obsiegt hat.
Mir geht es um inhaltliche Feststellungen in den Entscheidungen. Ich meine, es lohnt sich, sich gerade mit diesen auseinanderzusetzen.
Dabei gibt es durchaus auch qualitativ hochwertige Entscheidungen von Amtsgerichten, ebenso wie es auch grottenschlechte gibt.

Offline Black

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #95 am: 23. Februar 2009, 18:47:54 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Möglicherweise sind Sie einer von denen, der \"seinen Mantel in den Wind hängt\" und so verfahren muss, weil er keine eigene juristisch fundierte Meinung hat.

Das wäre überaus schade.

Ich zähle keine Entscheidungen danach, wer gerade obsiegt hat.
Mir geht es um inhaltliche Feststellungen in den Entscheidungen. Ich meine, es lohnt sich, sich gerade mit diesen auseinanderzusetzen.
Dabei gibt es durchaus auch qualitativ hochwertige Entscheidungen von Amtsgerichten, ebenso wie es auch grottenschlechte gibt.

Ich denke ich kann mir eine eigene Meinung hier sogar eher erlauben als Sie, da ich nicht auf den hiesigen Kundenkreis als Mandanten angewiesen bin.

Gleichzeitig bringt es in der Praxis nichts Theorien nachzuhängen, die von der Rechtsprechung verworfen werden und damit in der Praxis scheitern. Insoweit ist es angebracht für zukünftige noch unentschiedene Rechtsfragen eine eigene Meinung zu besitzen um arbeitsfähig zu sein.
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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #96 am: 23. Februar 2009, 18:53:37 »
Zitat
Original von Black
Ich denke ich kann mir eine eigene Meinung hier sogar eher erlauben als Sie, da ich nicht auf den hiesigen Kundenkreis als Mandanten angewiesen bin.

Zum Rosenmontag darf man auch mal herzlich laut lachen.  :D

Es geht nicht darum, ob man sich hier eine eigene Meinung erlauben kann, sondern darum, ob man über eine solche überhaupt verfügt.

Daran bestehen erhebliche Zweifel.

Zitat
@Black

Dass die vom BGH geprüfte Klausel unwirksam ist, bestreitet doch niemand.
Darüber bedarf es also keiner Diskussion.

Der BGH hat verschiedene Auslegungsmöglichkeiten aufgezeigt, ohne dass sich daraus ergibt, dass auch nur eine von diesen - als AGB vertraglich vereinbart - eine wirksame Klausel darstellen würde. Allein, weil es verschiedene Auslegungsmöglichkeiten gab, lag bereits eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor und die Klausel war deshalb unwirksam, ohne dass es etwa noch darauf ankam, ob diese etwa auch unzulässig eine nachträgliche  Erhöhung des Gewinnanteils am Vertragspreis ermöglichte. Auch eine Vorhersehbarkeit künftiger weiterer Belastungen bei Vertragsabschluss wäre nicht gegeben gewesen.  Auch darauf kam es aber nicht mehr an.

Sie wollten aber, wenn ich es richtig verstanden habe, eine andere Klausel für wirksam halten.

Wie eine solche Klausel aussehen soll und wie Sie sodann nach juristischer Prüfung anhand der ständigen Rechtsprechung des BGH zum Transparenzgebot gem. § 307 BGB (Schritt für Schritt)  zur Wirksamkeit dieser von Ihnen zu benennenden Klausel gelangen wollen, haben Sie indes nicht aufgezeigt.

Mehr als ein mehr oder minder stimmungsvolles Geschunkel bieten Sie uns hier ja leider nicht.

P.S.:

Geschäftsführer Metze, juristisch schlecht beraten, sieht nun große Probleme.

Er muss ggf. den Laden dicht machen, weil er von seinen Beratern ggf. in Sicherheit gewogen wurde und sich nun ggf. verschunkelt ansieht.

Offline Black

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« Antwort #97 am: 24. Februar 2009, 17:31:03 »
Ein Sondervertrag zu identischen Bedingungen der Grundversorgung ist möglich.

Ein solcher Vertrag ist anzunehmen, wenn der Vertrag durch konkludente Gasentnahme zustande kam und/oder das EVU bei Vertragsschluss nicht erkennen konnte, dass der Letztverbraucher nicht unter die Grundversorgungspflicht fällt. (Danner/Theobald, Energierecht,  Bd. 1, zu § 36 EnWG, Rdn. 51)

Das Gleiche gilt, wenn nachträglich festgestellt wird, dass ein grundversorgter Kunde die 10.000 kWh Grenze für gewerbliche Nutzung im Jahr überschritten hat. Auch hier ist eine Fortsetzung der bisherigen Vertragsbedingungen als Sondervertrag anzunehmen. (Britz/Hellermann,Hermes, EnWG, 2008, zu § 36, Rdn. 23)
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« Antwort #98 am: 24. Februar 2009, 17:33:24 »
@Black

Ja, ja. Die tollen Tage. ;)

Dass diese Auffassung schon mit Rücksicht auf § 305 Abs. 2 BGB nicht haltbar ist, sollte keiner weiteren Erörterung bedürfen. Erhellend dazu u.a. LG Gera, Urt. v. 07.11.2008.

Und selbst wenn solche Klauseln gem. § 305 BGB wirksam einbezogen wären, besagt dies noch überhaupt nichts darüber, ob diese dann selbst der Inhalts- und Transparenzkontrolle gem. § 307 BGB standhalten, was juristisch zu prüfen wäre, von Ihnen jedoch wieder nicht transparent  geprüft wurde.

Nachdem § 2 Abs. 2 GVV nur in der Grund- und Ersatzversorgung Geltung beansprucht, wird zudem offen gelassen, wie es überhaupt zu einem konkludenten Vertragsabschluss kommen könnte, der Angebot und Annahme hinsichtlich aller vertragswesentlichen Punkte eines Energielieferungsvertrages zwingend voraussetzt. Ziemlich mysteriös.

- Warum sollte man sich darauf geeinigt haben, dass der Grundversorger Vertragspartner eines Sondervertrages sein soll, nachdem ggf. viele weitere Lieferanten dafür ebensogut in Betracht kommen?
- Auf welchen Preis eines Sondervertrages soll man sich dabei geeinigt haben?

Offline Black

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« Antwort #99 am: 24. Februar 2009, 18:04:48 »
Prüfungen können Sie können Sie von Ihrem Referendar fordern. :D

Im übrigen habe ich Sie in vergangenen Diskussionen nicht gerade als Freund Schematischer Prüfungen erlebt. Sie vertraten dort eher den \"aus-der-natur-der-sache-und-dem-bauch-heraus-Ansatz\"

Oben habe ich die Meinung eines Teils der einschlägigen Literatur wiedegegeben. Aber es bleibt Ihnen natürlich unbenommen dies persönlich alles für rechtlich verfehlt zu halten. Achja, auch Salje können Sie auf ihre Liste der \"Ahnungslosen\" aufnehmen. Auch er vertritt eine Fortsetzung der Belieferung im Sonderkundenvertrag zu Grundversorgungsbedingungen bei Überschreitung der 10.000 kWh Grenze (Salje, EnWG, zu § 36, Rdn. 11)
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« Antwort #100 am: 24. Februar 2009, 18:10:37 »
@Black

Na vielleicht haben Sie ja eine überzeugende Begründung für den konkludenten Abschluss eines Sondervertrages, an welcher es bisher fehlt?

Möglicherweise können Sie auch die Anwendung des § 305 Abs. 2 BGB dabei nachvollziehbar erklären?

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« Antwort #101 am: 24. Februar 2009, 18:14:27 »
Es ist die gleiche Begründung, wie beim konkludenten Abschluss des Grundversorgungsvertrages. Nur dass der Kunde nicht (mehr) in den Kreis der Grundversorgungsberechtigten fällt.
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« Antwort #102 am: 24. Februar 2009, 18:16:57 »
@Black

Ich meine, oben aufgezeigt zu haben, warum man nicht die gleiche Begründung heranziehen kann.

Es ist überhaupt nicht ersichtlich, wie eine notwendige Einigung auf die vertragswesentlichen Punkte (Vertragspartner, Preis etc. pp.) dabei erfolgen sollte.

Schließlich würde es wohl dazu führen, dass § 38 EnWG leer liefe.

Offline Black

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« Antwort #103 am: 24. Februar 2009, 18:22:51 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Ich meine, oben aufgezeigt zu haben, warum man nicht die gleiche Begründung heranziehen kann.

Es ist überhaupt nicht ersichtlich, wie eine notwendige Einigung auf die vertragswesentlichen Punkte (Vertragspartner, Preis etc. pp.) dabei erfolgen sollte.

Schließlich würde es wohl dazu führen, dass § 38 EnWG leer liefe.

Ich weiss natürlich nicht, was Danner/Theobald, Britz/Hellermann/Hermes und Salje sich so gedacht haben.

Wenn aber Kunde und Versorger irrtümlich davon ausgehen eine Grundversorgungspflicht bestände und man einigt sich (auch konkludent) auf eine Versorgung zu diesen Bedingungen kann ein Wegfall (oder Nichtbestehen von Anfang an) der Versorgungspflicht nicht zu einem Wegfall der Einigung führen.
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« Antwort #104 am: 24. Februar 2009, 18:30:26 »
@Black

Ich weiß auch nicht, was sich die geschätzten Kollegen dabei wohl gedacht haben mögen.

Was denken Sie sich denn dabei, deren Meinungen hier unreflektiert kundzutun und darüber hinaus ausgerechnet Salje bei mir zu denunzieren?

Man kann sich jedenfalls nicht zugleich auf eine Belieferung im Rahmen der Grundversorgung zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen der Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG und auf die Belieferung zu davon zu unterscheidenden (zumeist günstigeren)  Sondervertragspreisen einigen. Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen findet in § 305 Abs. 2 BGB ihre Grenze.

Ich weiß nicht, woran man einen gleichzeitigen Irrtum bei Versorger und Kunden darüber festmachen will, dass eine gesetzliche Versorgungspflicht besteht, wenn diese Frage bei Vertragsabschluss schon nicht erörtert wurde?

Warum sollte sich derjenige, der Energie aus einem Versorgungsnetz entnimmt, überhaupt Gedanken darüber machen, ob nun eine gesetzliche Versorgungspflicht besteht oder nicht?

Wer sich darüber keine Gedanken macht, kann darüber auch nicht irren.
Gedankenlosigkeit schließt den Irrtum aus, womit ich nicht der Gedankenlosigkeit das Wort reden will.  ;)

 

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